Betreff
4. Änderung zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine - Abfallgebührensatzung
Vorlage
333/12
Aktenzeichen
K-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 18.12.2012 den § 3 der "Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine" in der nachfolgenden Form zu beschließen:

 

 

§ 3 Höhe der Gebühren

 

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Abfallbehälter bzw. -säcke sowie nach dem Abfuhrrhythmus.

 

(2) Die Jahresgebühr beträgt:

 

a)

für jedes Restabfallgefäß mit einem

Fassungsvermögen von 80 l bei

14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten

für die Gestellung des Gefäßes

 

 

 

141,43 €

b)

für jedes Restabfallgefäß mit einem

Fassungsvermögen von 120 l bei

14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten

für die Gestellung des Gefäßes

 

 

 

173,91 €

c)

für jedes Restabfallgefäß mit einem

Fassungsvermögen von 240 l bei

14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten

für die Gestellung des Gefäßes

 

 

 

263,65 €

d)

für jeden Restabfall-Container mit einem

Fassungsvermögen von 1,1 cbm

bei 14-tägiger Entleerung

bei wöchentlich einmaliger Entleerung

bei wöchentlich zweimaliger Entleerung

bei wöchentlich viermaliger Entleerung

 

 

696,23 €

1.352,99 €

2.666,51 €

5.333,02 €

e)

für jede 120-l-Bio-Tonne bei

14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten

für die Gestellung des Gefäßes

 

 

81,75 €

f)

für jede 240-l-Bio-Tonne bei

14-tägiger Entleerung einschl. der Kosten

für die Gestellung des Gefäßes

 

 

113,19 €

g)

für jeden Bio-Container mit einem

Fassungsvermögen von 1,1 cbm bei

14-tägiger Entleerung

 

 

489,43 €

Außerdem werden folgende Einzelgebühren erhoben:

h)

für Müllsäcke mit einem Fassungsvermögen

von 70 l (einschl. Abfuhr) pro Sack

 

3,10 €

i)

für jede Änderung der Müllgefäßgröße

bzw. der Anzahl der auf dem Grundstück

aufgestellten Abfallbehälter für die

Restmüll- bzw. Biomüllsammlung

12,75 €

j)

für die Auslieferung oder Abholung

einer Altpapiertonne

10,20 €

 


Begründung:

 

Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.

 

Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.

 

Die "Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine" ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 20.11.2012 unter Berücksichtigung der „Abfallentsorgung - Gebührenbedarfsberechnung 2013“ die Änderung des § 3 der "Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine" beraten und mit der Beschlussempfehlung zur Änderung des § 3 an den Rat verwiesen.

 

Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 18.12.2012 vollzogen werden.


Anlagen:

 

Beschlussvorschlag TOP 3 Verwaltungsrat TBR AöR vom 20.11.2012

Abfallentsorgung - Gebührenbedarfsberechnung 2013