Betreff
1. Änderung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Vorlage
467/12
Aktenzeichen
TBR-fr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 18.12.2012 den § 11 der „Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben)“ in der nachfolgenden Form zu beschließen:

 

§ 11

Gebührensätze

 

(1) Für das Entnehmen und Abfahren von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und dessen Behandlung im Zentralklärwerk beträgt die Gebühr 29,22 € je m³ abgefahrenen Klärschlamm.

 

(2) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren schadlose Behandlung im Zentralklärwerk beträgt die Gebühr 15,99 € je m³ abgefahrene Menge.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6. 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.

 

Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.

 

Die "Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben)" ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 20.11.2012 über die Änderung des § 11 der „Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben)“ beraten und mit der Beschlussempfehlung zur Änderung des § 11 an den Rat verwiesen.

 

Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 18.12.2012 vollzogen werden.


Anlagen:

 

Beschlussvorschlag TOP 4 (2) Verwaltungsrat TBR AöR vom 20.11.2012