Betreff
Einziehung eines unbenannten Stichweges zur Flöddertstraße
Vorlage
410/06
Aktenzeichen
FB 5.7-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass aufgrund der amtlichen Bekanntmachung gegen die Absicht der Stadt Rheine, den unbenannten Stichweg zur Flöddertstraße, Gemarkung Elte, Flur 13, Flurstück 83, einzuziehen, keine Einwendungen erhoben wurden.

 

Einziehungsbeschluss:

 

Der unbenannte Stichweg zur Flöddertstraße, Gemarkung Elte, Flur 13, Flurstück 83, wird hiermit gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 


Begründung:

 

Die Stadt Rheine möchte den oben näher beschriebenen Weg an den nördlich angrenzenden Anlieger veräußern. Dieser Anlieger beabsichtigt, auf seinem Grundstück eine Remise zu errichten. Nach Möglichkeit soll der Weg mit in die Planung zum Neubau einer Remise einbezogen werden.

 

Bevor jedoch die Veräußerung durchgeführt werden kann, ist zu prüfen, ob ein förmliches Wegeeinziehungsverfahren durchzuführen ist. Der Weg ist in der Zusammenlegungssache von Elte, E 293, im Jahre 1925 entstanden. Im dazu gehörigen Rezess ist dieser Weg als Erschließungsweg zugunsten der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewidmet worden. Der Verkauf des Grundstückes setzt demnach ein förmliches Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen voraus.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Alle angrenzenden Grundstücke sind ausreichend über andere öffentliche Verkehrsstraßen erschlossen. Ferner ist der Weg in der Örtlichkeit nicht mehr als solcher zu erkennen. Somit spricht alles dafür, dass eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bau- und Betriebsausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung vom 11. Mai 2006 unter Vorlagen-Nr. 180/06 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 19. Juni 2006 erfolgt. Gegen die Einziehung sind Einwendungen nicht erhoben worden. Damit der Kaufvertrag nunmehr durchgeführt werden kann, ist das Einziehungsverfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen.

 

 


Anlagen: