VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 1. August bis einschließlich 1. September 2006 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Norbert Wessendorf, Salzbergener Straße 70,
48431 Rheine;
Schreiben vom 1. September 2006
Inhalt:
„den Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Rheine, Kennwort Goethestraße/Schillerstraße habe ich eingesehen
Ich nehme hierzu wie folgt Stellung:
Gegenstand der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist
die Umwandlung von einer „gemischten Baufläche/Mischgebiet“ bzw.
„Wohnbaufläche“ in ein Sondergebiet/großflächiger Einzelhandel mit der
allgemeinen Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum“ mit maximal 1.580 qm
Verkaufsfläche.
Der Bereich der Salzbergener Straße wurde zu Beginn des
20. Jahrhunderts durch Umwandlung land- und forstwirtschaftlicher Flächen
erschlossen. Neben reiner Wohnbebauung siedelten vornehmlich Handwerksbetriebe
an diesem Standort (Bauunternehmen Plüth, Schreinerei Brink & Funke,
Heizungsbau Knuf, Metzgerei Caffier, Bäckerei Siedler, Lebensmittel Sanen,
Chemische Reinigung Nieweler, Lebensmittel Kock und Friseur Lüdtke).
In den Folgejahren zogen mit der Elektromaschinenfabrik
Lammers und der Spinnerei Jesse & Co. Industriebetriebe ein. Abgerundet
wurde die Struktur durch 2 Tankstellen, Steuerberater und die Großhandlung
Ecker.
Seit den sechziger Jahren wurde insbesondere im Bereich
Schillerstraße/Goethestraße kontinuierlich durch Aussiedlung in das Industriegebiet und sonstige Gründe der
gewerbliche Anteil radikal reduziert. So sind die beiden Tankstellen, beide
Industriebetriebe, die chemischen Reinigungsbetriebe, eine Heizungsbaufirma,
die Bauunternehmung, die Pharmagroßhandlung und die Großbäckerei nicht mehr gebietsansässig.
Verblieben sind einzig Firma Willers als nichtstörender Handwerksbetrieb, die
Steuerberater sowie diverse Ladengeschäfte. Die nachfolgenden Nutzungen wurden
bis auf das Objekt Jesse & Co. (jetzt Willers) durch kleinflächigen
Einzelhandel ausgeübt oder die Objekte wurden wohnwirtschaftlich verwendet.
Mit einem eventuellen Auszug der Firma Willers
einschließlich angeschlossenen Lüftungsbaus hätten sämtliche größere
Handwerksbetriebe das Gebiet verlassen.
Da es sich bei dem Betrieb der Firma Gebrüder Willers um
einen nicht störenden Handwerksbetrieb handelt, ist das betreffende Gebiet
bereits heute gemäß § 3 Baunutzungsverordnung als reines Wohngebiet
einzuordnen.
Mit dem Abbau der Tankstellen und der Einstellung der
chemischen Reinigungsbetriebe ist die Einordnung als Mischgebiet gemäß § 6 der
Baunutzungsverordnung seit Jahren entfallen.
Somit geht die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes von
einem falschen Istbestand aus.
Die Umsetzung des Flächennutzungsplanes würde die
Umwandlung eines reinen Wohngebietes in ein sonstiges
Sondergebiet/Einkaufszentrum und großflächige Handelsbetriebe darstellen.
Die Firma Aldi betreibt bisher einen Discountmarkt mit
Teilsortiment als kleinflächiges Einzelhandelsgeschäft mit unter 500 qm
Verkaufsfläche.
Ausweislich der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes wird die Firma Aldi dahingehend zitiert, dass die
Standortumsätze erheblich rückläufig seien. Ein Teil der Kaufkraft habe sich
auf den höherwertigeren Standort an der Felsenstraße im Ortsteil Dutum der
Stadt Rheine verlagert.
Die Begründung der Planungserfordernis berücksichtigt
nicht, dass die Verlagerung der Kaufkraft auf die grüne Wiese Felsenstraße
durch den Investor Aldi selbst geschaffen ist. Das Argument des unnötigen
Verkehrsaufkommens wird nicht dahingehend hinterfragt, ob die Verlagerung der
Kaufkraft zur Felsenstraße nicht das Verkehrsaufkommen im Gebiet
Goethestraße/Salzbergener Straße/Schillerstraße reduziert.
Zur weiteren Begründung der Planerfordernis wird die
Erweiterungsabsicht des Handwerksbetriebes Willers angeführt.
Die Erweiterungsabsicht wird ungeprüft übernommen, in den
die Tatsache unbeleuchtet bleibt, dass die Firma Willers heute nicht einmal 50%
der bereits vorhandenen Gebäudeflächen selbst nutzt sondern fremdvermietet.
Das vom Rat der Stadt Rheine am 08. November 2005
beschlossene Einzelhandels- und Zentrumkonzept der Stadt Rheine stellt fest,
dass Nahversorgungsmöglichkeiten in diesem Bereich der Stadt unverzichtbar
sind.
Die Begründung zur Planerfordernis übersieht, dass im
Bereich Salzbergener Straße ein Komplettangebot mit Waren und Gütern des
täglichen Bedarfs vorgehalten wird. Eine ertragsbedingte Schließung des
jetzigen kleinen Aldimarktes würde sicherlich Ersatz finden.
Die eingesessenen, inhabergeführten
Facheinzelhandelsgeschäfte orientieren sich flexibel am Bedarf der
Standortanlieger.
Mit der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes
wird einem einzelnen Investor das exklusive Recht zur Schaffung eines
Einzelhandelszentrums mit Standortmonopol auf Kosten der Anlieger des
Wohngebietes und auf Kosten der Entwicklungsfähigkeit des Handels und des
Gewerbes eingeräumt. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die
Firma Aldi durch Ausübung ihrer Mietoption die Nachfolgenutzung ihres jetzigen
Standortes allein bestimmt. Dem Telekommunikationsladen wird lediglich
Bestandsschutz versprochen.
Mit dem Ausbau des Aldi-Marktes zum Vollsortimenter –
Lebensmittel, Fleisch, Backwaren, mit angeschlossenem Getränkemarkt,
Drogeriemarkt und Cafe wird der Konzentration der Nahversorgung des täglichen
Bedarfs auf einen einzigen Betreiber Vorschub geleistet. Allein schon durch die
Größe von 1.580 qm entfaltet gemäß § 11 Abs. 3 der BauNVO das Einzelhandelsvorhaben
überörtliche Wirkung mit entsprechender Erhöhung des Fahrverkehrs. Die
Richtigkeit der Regelvermutung der Baunutzungsverordnung, die ab einer
Verkaufsfläche von 700 qm greift, wird durch die Angaben der Firma Aldi zum
Einzugsbereich Felsenstraße bestätigt.
Die Planänderung berücksichtigt nicht, dass die
entwicklungspolitisch gewollte Nahversorgung durch eine Versorgung mit
überörtlicher Wirkung ersetzt wird. Damit wird die in den sechziger Jahren
einsetzende Entflechtung von emittierendem Gewerbe und Wohnbebauung wieder
umgekehrt.
Da die geplante Änderung ausschließlich und allein zu
Lasten und auf Kosten der übrigen Anrainer getätigt werden soll, ist abzuwägen,
ob das Allgemeinwohl – im Verlangen nach einer Nahversorgung mit Gütern des
täglichen Bedarfs mit überörtlicher Wirkung; und alles aus einer Hand –
überwiegt.
In diesem Falle sollte die Allgemeinheit aus dem Vermögen
der Allgemeinheit Flächen zur Verfügung stellen (z.B. städtische
Grundstücksflächen an der Salzbergener Straße im Bereich Ellinghorst).
Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes
enthält diesbezüglich keine Ausführungen.
In Bezug auf Emissionen der geplanten Verlagerung
verweist die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf den
schalltechnischen Bericht vom 27. März der Zech Ingenieurgesellschaft.
Das durch den Investor in Auftrag gegebene Gutachten
kommt zu dem Schluss, dass die zu erwartenden Gewerbeemissionen des geplanten
Nahversorgungszentrums (mit Ansiedlung eines Aldi- und Getränkemarktes) im
Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu Überschreitungen der
Emissionsrichtwerte gemäß TA Lärm führen, die allerdings mit dem Auftraggeber
abgestimmten Lärmschutzmaßnahmen unterhalb der Höchstgrenzen gesenkt werden
können.
Das Gutachten weist aus, dass die Immissionsrichtwerte im
Bereich der Salzbergener Straße allein durch den Gewerbelärm durchschnittlich
zu 95% erreicht werden.
Im Bereich der rückwärtigen Wohnbebauung
(Immissionspunkte 9 – 14) werden die Immissionsrichtwerte tagsüber zu 82%,
nachts immerhin zu 70% erreicht (Seite 25, 26 des Berichts vom 27. 03. 2006).
Das Gutachten ordnet die Immissionspunkte 1-8
(Salzbergener Straße) in Mischgebiet im Sinne 6.1 c der TA Lärm und die Punkte
09 – 14 in „allgemeines Wohngebiet“ 6.1 d ein. Das Gutachten geht von einer
unzutreffenden Einordnung der betroffenen Gebiete aus.
Wie die o.g. historische Entwicklung belegt, handelt es
sich bei dem Bereich Salzbergener Straße und ganz sicherlich beim Bereich
Droste-Hülshoff-Straße um reine Wohngebiete im Sinne der § 3 der
Baunutzungsverordnung.
Demnach sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 6.1 e
mit einer Tagesbelastung von 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) anzuwenden.
Diese Richtwerte werden ausweislich des Gutachtens für
den Bereich Salzbergener Straße tagsüber und für den Bereich
Droste-Hülshoff-Straße nachts überschritten.
Im Übrigen sei angemerkt, dass durch die beabsichtigte
Änderung erstmals nachts Gewerbelärm neu produziert wird. Nächtlicher
Gewerbelärm war seinerzeit Anlass dafür, die Spinnerei Jesse auszusiedeln. Der
Tageslärm wird sowohl qualitativ (Lärmpegel) als auch quantitativ (Freigabe der
Ladenöffnungszeiten) vermehrt.
Laut Text Ziffer 10 des Gutachtens werden Feststellungen
zur Verkehrslärmsituation getroffen.
Das Gutachten beschäftigt sich ausführlich mit der
Ermittlung des Gewerbelärms (Tz 3 – 9). Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen,
welches Lärmpotential durch das Handelszentrum zusätzlich zum bereits
vorhandenen Verkehrslärm in das Gebiet östlich der Salzbergener Straße
hineingetragen wird. Die additive Wirkung des neu hinzutretenden Lärmpotentials
wird nicht gutachterlich dargestellt.
Dem Gutachten ist lediglich zu entnehmen, dass die
schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärmeinwirkungen überschritten
werden. (Tz. 10.2).
Der Gutachter weist auf die erforderliche Addition von
Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen hin und verweist auf das Erfordernis einer
städtebaulichen Abwägung.
Aus vorgenannten Gründen halten wir die Änderung des
Flächennutzungsplanes für rechtswidrig, da sie die Interessen der Investoren
und die Interessen der Anlieger/Anwohner nicht ausgewogen berücksichtigt.
Insbesondere ist der Schutz der Bevölkerung von
Gesundheitsgefahren und sonstigen unzumutbaren Auswirkungen von Einrichtungen
und Maßnahmen insbesondere der Wirtschaft (Einzelhandelszentrum) und des
Verkehrs nicht geschützt (§ 15 Gesetz zur Landesentwicklung
Landesentwicklungsprogramm – LEPro).
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Hinsichtlich der Einstufung des Bereiches Salzbergener Straße ist zu unterscheiden zwischen der Darstellung im Flächennutzungsplan und der Einstufung des Bereiches entsprechend der vorhandenen Nutzungen gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes geht es um die zukünftig gewünschte Entwicklung eines Bereiches nach der Art seiner baulichen Nutzung (Baufläche). Bei dieser Einstufung ist die zum Zeitpunkt der Aufstellung des vorbereitenden Bauleitplanes tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung nicht zwingend maßgebend für die Einstufung z.B. als „gemischte Baufläche“.
Die Einstufung eines Bereiches nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) aufbauend auf §§ 2-11 BauNVO basiert dagegen auf der tatsächlich in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzungsstruktur. Eine entsprechende Einstufung ist Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauanträgen in Bereichen, in denen kein verbindlicher Bebauungsplan besteht.
Es wird festgestellt, das im angesprochenen Fall sich sowohl die Festlegung als „gemischte Baufläche“ im Flächennutzungsplan als auch die Einstufung als „Mischgebiet“ gem. § 6 BauNVO der in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzung entspricht:
Der Bereich der Salzbergener Straße zwischen Konrad-Adenauer-Ring/Schleupestraße im Süden und Eisenbahnlinie Rheine-Quakenbrück im Norden ist im Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche/MI“ dargestellt. In diesem Abschnitt findet sich eine Vielzahl von Betrieben, Läden, Dienstleistungseinrichtungen, u.a.: ein Ärztehaus, 2 Frisöre, Bürogebäude/Steuerberater, Bestattungsunternehmen, Massage-Praxis, Drogeriemarkt, Fahrschule, Spielhalle, Verkauf von Motorradzubehör, Dentallabor, mehrere Gaststätten/Gastronomiebetriebe, Tankstelle, Heizung-Klima-Sanitärbetrieb, Sparkasse, Autohandel, Getränkemarkt, Reifenhandel, Autovermietung, Kfz-Service, Reifenhandel, Gemüsehändler, Metzgerei, 2 Bäckereien, Fitness-Center, Lottoannahmestelle/Zeitschriftenhandel und Lebensmitteldiscounter. Die Aufzählung macht deutlich, dass es sich hier tatsächlich um ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO handelt und nicht um ein allgemeines oder reines Wohngebiet.
Eine Reihe der aufgeführten Nutzungen sind in einem Wohngebiet unzulässig, wie etwa Bürogebäude – ohne Wohnnutzung – die durch Dienstleister/Freiberufler genutzt werden. (Ärztehaus im Bereich Salzbergener Straße 48 und das Bürogebäude des Einwenders Salzbergener Straße 70 das komplett als Steuerberatungsbüro genutzt wird). Insgesamt wird deutlich, dass die vorhandenen Nutzungen entlang der Salzbergener Straße eine Einstufung des Bereiches als reines Wohngebiet gem. § 3 bzw. als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO nicht rechtfertigt. Selbst unter der Prämisse, dass der Betrieb „Willers“ den Bereich verlässt, ist eine Einstufung als Wohngebiet nicht zulässig.
Die vorhandene Nutzungsmischung entlang der Salzbergener Straße soll auch zukünftig beibehalten werden, deshalb nimmt der Flächennutzungsplan in dem vorliegenden Fall die vorhandene Nutzung auf.
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes zielt insgesamt darauf ab, ein durch die Flächennutzungsplanung abgesichertes, faktisch auch vorhandenes Mischgebiet bzw. Teile einer Wohnbaufläche in ein Sondergebiet/großflächiger Einzelhandel umzuwandeln. Dabei wird der großflächige Einzelhandel weiter spezifiziert in „Nahversorgungszentrum“. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums, das auf ein größeres Einzugsgebiet/gesamtes Stadtgebiet abzielt, wird nicht vorbereitet.
Die Firma Aldi betreibt an Standort Salzbergener Straße einen Filialbetrieb, der das gesamte Angebot des Discounters umfasst. Aufgrund der geringen Flächengröße des Marktes wird dieses Angebot jedoch in einer nicht mehr zeitgemäßen Form präsentiert. Ein Teil der Kaufkraft ist deshalb an den Standort Felsenstraße abgewandert. Auch der Standort Felsenstraße ist – wie die Filiale an der Salzbergener Straße – ein integrierter Standort. Beide Areale liegen eingebettet in Wohngebiete und dienen der Versorgung der Bevölkerung im Umfeld. Im Bereich „Felsenstraße“ ist zu beachten, dass das umgebende Wohnbaugebiet gegenwärtig noch nicht vollständig realisiert ist und deshalb der Eindruck entstehen kann, es handelt sich um einen Nahversorgungsbereich, der nicht in Wohnbebauung integriert ist. Nach Realisierung der projektierten Umgebungsbebauung wird dieser Markt auch städtebaulich-architektonisch integriert sein.
Durch die teilweise Verlagerung der Kaufkraft an den Standort „Felsenstraße“ erhöht sich das Verkehrsaufkommen. Diese Einschätzung wird aus gesamtstädtischer Sicht getroffen: Um das Verkehrsaufkommen für die Deckung des täglichen Bedarfs zu minimieren, ist es Aufgabe der Stadtplanung, entsprechende Nahversorgungsstandorte in Wohnungsnähe bereitzustellen, die vom einem möglichst großen Anteil der Bevölkerung auch noch zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden können. Die Frage nach der Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist deshalb auf gesamtstädtischer Ebene zu beantworten. Die Realisierung des Konzeptes einer wohnungsnahen Versorgung setzt die Sicherung bzw. Entwicklung von Nahversorgungszentren in – bezogen auf Wohnstandorte – verkehrsgünstiger Lage voraus. Der Standort an der Salzbergener Straße entspricht dieser Vorgabe und soll deshalb langfristig gesichert werden.
Hinsichtlich der Standortverlagerung des Betriebes Willers ist anzumerken, dass eine Erweiterung auf dem angesprochenen Flächenpotential theoretisch möglich wäre, die Erweiterung jedoch planungsrechtlich an diesem Standort nicht unbedenklich ist. Bei einer Vergrößerung wäre zu klären, ob es sich dann noch um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Sobald der Betrieb diese Einstufung verliert – z.B. wegen eines großen Fuhrparks und der damit verbundenen Emissionen – wäre er im Mischgebiet unzulässig. Um hier Konflikten mit der Nachbarschaft vorzubeugen, ist die Verlagerung des Betriebes in ein Gewerbegebiet vorgesehen.
Es wird festgestellt, dass das angesprochene Nahversorgungszentrum von dem Zusammenspiel der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen lebt. Dabei wird ein Discountmarkt – wie etwa Aldi – als Frequenzbringer gesehen. Diese Einschätzung wird z.B. von dem an der Salzbergener Straße seit ca. 20 Jahren ansässigen Fleischerfachbetrieb Loh mitgetragen (vgl. Eingabe zum parallel laufenden Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 144, Vorlage Nr. 419, Punkt I. 1.1). Der bestehende Aldi-Markt ist mit ca. 450 qm nicht zukunftsfähig (Aussage des Betreibers des Discountmarktes und des Fachgutachters zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Rheine). Diese Einschätzung wird mitgetragen durch die bei der Stadt Rheine bekannt gewordenen Schwierigkeiten bei den Überlegungen zur Nachnutzung des Geschäftslokals. Vom Eigentümer selbst wird das Haus als baulich abgängig bezeichnet. Aus den Gesprächen, die seitens der Stadt Rheine mit anderen Anbietern aus dem Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Discountmarkt geführt worden sind, ist zu entnehmen, dass die Größe des Ladenlokals – in Zusammenhang mit der unzureichenden Stellplatzanzahl und deren mangelhaften Anfahrbarkeit – eine weitere Nutzung stark einschränkt. Eine Nachnutzung durch einen Discounter/Lebensmittelhandel wird in den Geschäftsräumen nicht mehr als marktgängig angesehen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 144 verfolgt das Ziel, eine Nahversorgung für die Bewohner des Stadtteils Wietesch/Schleupe zu sichern. Die Realisierung dieses Vorhaben ist weder durch die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung noch durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes an einen bestimmten Investor oder Betreiber des Lebensmitteldiscountmarktes gebunden. Jeder, der über die Flächen, auf denen das Nahversorgungszentrum geplant ist, verfügt, könnte die Inhalte des Bebauungsplanes realisieren. Die getroffenen Festsetzungen – insbesondere hinsichtlich der Sortimentsbeschränkung und der maximal zulässigen Verkaufsflächen – sind abgestimmt auf die zur Nahversorgung notwendigen Größenordnungen unter Beachtung der Zentrenverträglichkeit. Zur Sicherung der Zentrenverträglichkeit ist die Nachnutzung des alten Aldi-Marktes von entscheidender Bedeutung. Eine Nachnutzung mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten kann über Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden, die Nachnutzung durch einen weiteren Anbieter aus dem Bereich Discountmarkt/Lebensmittelhandel ist jedoch aufgrund der entsprechend erteilten Baugenehmigung nicht möglich. Aufgrund der geringen Verkaufsfläche besteht eine sehr geringe Gefahr, dass hier ein weiterer entsprechender Anbieter einzieht, um diese Möglichkeit jedoch weiter einzuschränken, soll auf die Ausübung der Mietoption durch den jetzigen Mieter zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen ist durch die Inhalte des zwischen der Stadt Rheine und dem Investor geschlossenen städtebaulichen Vertrages gesichert. Die Ansiedlung eines weiteren Anbieters aus dem Bereich Lebensmittel würde zu einem städtebaulich-funktional unerwünschten Überbesatz mit entsprechenden Angeboten im Stadtteil Wietesch/Schleupe führen.
Bei dem angesprochenem Telekommunikationsladen handelt es sich um einen Anbieter von zentrenrelevanten Sortimenten. Entsprechende Angebote sind – zur Sicherung der Innenstadt – in Nahversorgungsbereichen auszuschließen. Bei einem Lebensmitteldiscounter handelt es hingegen um ein Angebot, das der Versorgung der Bevölkerung mit täglichem Bedarf dient und deshalb wohnungsnah angeboten werden sollte.
Die Bauleitplanung trifft keine Aussage über die zukünftigen Betreiber des Lebensmitteldiscountmarktes, des Getränkemarktes oder des Cafés/Backshops. Die Inhalte der Planung fördern deshalb nicht die Konzentration auf einen Anbieter, vielmehr werden nur Aussagen getroffen zu den – im Verhältnis zu den anderen Versorgungsbereichen – zulässigen Sortimenten und deren maximale Größenordnungen. Ein Eingriff in den allgemeinen Wettbewerb erfolgt nicht.
Das durch die Bauleitplanung vorgezeichnete Nahversorgungszentrum übernimmt keine überörtliche Versorgungsfunktion. Die getroffenen Festsetzungen dienen vielmehr dazu, sowohl die Auswirkungen – z.B. Kaufkraftabzug – aus der Innenstadt von Rheine und den benachbarten Gemeinden zu minimieren bzw. auszuschließen. Das vorgezeichnete Angebot ist darauf abgestellt, die Versorgung der Bevölkerung im Stadtteil Schleupe/Wietesch mit Gütern des täglichen Bedarfs zu sichern. Angebote für periodischen oder längerfristigen Bedarf – z.B. Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Schmuck und Optik – werden ausgeschlossen. Es wird somit kein Angebot zugelassen, das eine überregionale Ausstrahlung hat.
Die Behauptung, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes die in den sechziger Jahren einsetzende Entflechtung von emittierendem Gewerbe und Wohnbebauung wieder umkehrt, geht an den tatsächlich in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzungen vorbei: Im Änderungsbereich ist bereits ein Lebensmitteldiscounter vorhanden, der im Rahmen einer Verlagerung eine zeitgemäße, größere Verkaufsfläche erhalten und durch einen Getränkemarkt und Backshop ergänzt werden soll. Dafür werden zwei Gewerbe-/Handwerksbetriebe ausgelagert. Die von diesen Betrieben gegenwärtig ausgehenden Emissionen – z.B. Ladetätigkeit, Bewegungen des Fuhrparks – werden zukünftig die Umgebung nicht mehr belasten. Vielmehr bildet die Verlagerung dieser beiden Betriebe den Abschluss der angesprochenen Entflechtung von Wohnen und Gewerbe. Der an die Stelle des Gewerbes tretende Einzelhandel ist in seinen Emissionen untersucht worden mit dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der im verbindlichen Bauleitplan enthaltenen Vorgaben, die Umgebung nicht mit unzumutbaren Emissionen belastet wird. Der gewählte Standort liegt zentral im Ortsteil Schleupe/Wietesch. Die Entwicklung und Sicherung dieses angestammten Standortes für Nahversorgung bildet den Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Stadtteilbevölkerung an einen wohnungsnahen Versorgungsschwerpunkt und den Ansprüchen der direkt an den Standort angrenzenden Wohnbevölkerung. Der geplante Nahversorgungsstandort wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung so konzipiert, dass die angrenzenden Wohngebäude entsprechend den Richtwerten der TA Lärm vor entsprechenden Emissionen geschützt werden: z.B. liegen die geplanten Gebäude als Puffer zwischen der zugehörigen Stellplatzanlage und den nördlich angrenzenden Wohnbebauung.
Die angesprochenen Flächen im Bereich Ellinghorst liegen in Bezug auf die Zentralität im Stadtteil Schleupe/Wietesch weiter ab vom Siedlungsschwerpunkt, sodass ein Standort an dieser Stelle ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen hervorrufen würde.
Die Anregungen in Bezug auf die Emissionen der geplanten Verlagerung beziehen sich auf Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 144 und werden deshalb im parallel laufenden Verfahren berücksichtigt (vgl. Vorlage Nr. 419/06).
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, 48563 Steinfurt;
Stellungnahme vom 25.v 08. 2006.
Inhalt:
„zu der vorliegenden Fassung des o.g.
Flächennutzungsplanänderung verweise ich auf meine Stellungnahme zum
Bebauungsplan Nr. 144, „Goethestraße/Schillerstraße“ vom heutigen Tage“
Inhalt der Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 144:
„zu der vorliegenden Fassung der o.g. Bebauungsplanung
teile ich aus der Sicht des Bodenschutzes und der Abfallwirtschaft Folgendes
mit:
Innerhalb der Grenzen des Bebauungsplanes liegt der
Altstandort „ehemalige Tankstelle Willers (FINA), Salzbergener Straße 82“, der
mit der ISAL Nr.: 0387100059 im hiesigen Altlastenkataster registriert ist. Der
unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt liegt ein Gutachten vom März 1992
zur Sanierung des Bodens im Umfeld der Zapfsäulen im Zuge einer „Umrüstung“
vor. Weiterhin wurde im Zuge des Planverfahrens ein weiteres Gutachten über
Boden- und Bodenluftuntersuchungen von dem Büro TERRA Umwelt Consult GmbH aus
Neuss erstellt, dass der unteren Bodenschutzbehörde Ende Juni zur Prüfung
vorgelegt wurde. Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen geringe Hinweise auf
schädliche Bodenveränderungen. In einer Sondierung wurden erhöhte KW-Gehalte
festgestellt.
Auf eine Kennzeichnung des Tankstellengeländes als
„Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“,
kann daher verzichtet werden. Da jedoch lokal eng begrenzte Bodenbelastungen
nicht ausgeschlossen werden können, ist der geplante Rückbau der Tankstelle
durch einen anerkannten Sachverständigen (Gutachter) zu begleiten und zu
dokumentieren. Der Gutachter ist dem Kreis Steinfurt – Untere
Abfallwirtschaftsbehörde – mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten mit
Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist vom
Gutachter ein Bericht über Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen zu
erstellen und dem Kreis Steinfurt vorzulegen.
Direkt südlich angrenzend liegt der Altstandort „ehem.
chem. Reinigung Nieweler, Salzbergener Straße 87 a – e“ der mit der ISAL Nr.:
2137100142 im hiesigen Altlastenkataster registriert ist.
An diesem Standort wird seit mehr als einem Jahrzehnt, im
Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme, eine Grundwassersanierungsanlage
betrieben. Art und Umfang des Grundwasserschadensbildes durch chlorierte Kohlenwasserstoffe
ist bekannt. Die so genannte „Abstromfahne“ wurde auch unter dem Gelände
nachgewiesen, welches die Grenzen des Bebauungsplanes darstellt. Auf eine
Nutzung des Grundwassers jeglicher Art ist daher zu verzichten. Diese Forderung
ist beim jetzigen Verfahrensschritt bereits berücksichtigt und textlich
festgesetzt. Darüber hinaus ist jedoch noch textlich festzusetzen:
- dass
die vorhandenen Grundwasserbeobachtungsmessstellen innerhalb des
Plangebietes zu belassen und durch geeignete Maßnahmen während und nach
Baumaßnahmen gegen Beschädigungen zu schützen sind
sowie
- dass
bei Beseitigung/Beschädigung der vorhandenen Messstellen in enger
Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde durch geeignete Maßnahmen
diese unverzüglich wiederherzustellen sind. Die Kosten hierfür sind vom
Schadensverursacher zu tragen.
Auf dem Gelände Salzbergener Straße 76 wurde nach
heutigem Kenntnisstand vor der bestehenden Nutzung eine Spinnerei betrieben.
Darüber hinaus ist bei Vor-Ort-Aufnahmen eine Betriebstankstelle festgestellt
worden. Der unteren Bodenschutzbehörde liegen derzeit keine Erkenntnisse vor,
die darauf hindeuten, dass dieses Gelände als „Fläche, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“ zu kennzeichnen ist. In Abstimmung
mit dem Investor soll der Rückbau der Betriebstankstelle durch einen
anerkannten Sachverständigen (Gutachter) begleitet und dokumentiert werden.
Weitere Maßnahmen, ggf. Bodenutersuchungen, werden im Zuge des bereits
vorliegenden Bauantrages mit der Unteren
Bodenschutz-/Abfallwirtschaftsbehörde abgestimmt.
Weitere Informationen, die für die Ermittlung und
Bewertung des Abwägungsmaterials von Bedeutung sein könnten, liegen hier nicht
vor.
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass sich die vorgetragenen Anregungen auf Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 144 beziehen. Sie werden deshalb im parallel laufenden Verfahren berücksichtigt (vgl. Vorlage 419/06).
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses
"Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III. Feststellungsbeschluss
nebst Begründung
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Goethestraße/Schillerstraße", nebst Begründung.