Betreff
Aufhebung des kw-Vermerkes für die Stelle 4404 "Sachbearbeitung Steuerverwaltung" im Fachbereich 4
Vorlage
098/13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den kw - Vermerk für die Stelle 4404 „Sachbearbeitung Steuerverwaltung“ im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplans 2013 aufzuheben.


Begründung:

 

  I.    Allgemeine Ausgangssituation – Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept

 

Die allgemeine Ausgangssituation im Kontext des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes und Ausführungen zur Ausweisung von Kw-Vermerken im Rahmen des Stellenplanes 2010 entsprechen den Standardausführungen, die inzwischen anlässlich der Aufhebung verschiedener Kw-Vermerke wiederholt dargestellt worden sind. Daher sind diese Standardausführungen der Einfachheit halber als Anlage 1 beigefügt.

 

 

II.    Aufhebung des kw – Vermerkes bei der Stelle 4404 „Sachbearbeitung Steuerverwaltung“ im Fachbereich 4

 

Die Stelle 4404 hat einen Umfang von 50 % einer Vollzeitkraft und ist im aktuellen Stellenplan nach Entgeltgrupppe 8 mit einem kw – Vermerk ausgewiesen.

 

Die Stelleninhaberin wird zum 01.04.2013 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintreten.

 

Im Rahmen des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes ist diese Stelle der Prioritätenkategorie „2.2“ und der Maßnahmeneinteilung „II“ zugeordnet. Das bedeutet, dass die Nichtwiederbesetzung der Stelle Einschränkungen bei Pflichtaufgaben zur Folge hat und dass vor Wiederbesetzung detaillierte organisatorische Überprüfungen erforderlich sind. Die Leistung muss bis zum Abschluss der Untersuchung erbracht werden.

 

In der Steuerverwaltung wurden in der Vergangenheit bereits ein Dokumentenmanagement-System eingeführt und damit verbundene Einsparpotenziale ausgeschöpft.

 

Die Zahl der Rückfragen, Beratungen und Informationen haben sich durch einen offensichtlich kritischeren Umgang der Bürger deutlich gesteigert. Da sich außerdem die Fallzahlen nicht verändert haben, kann auf eine Wiederbesetzung nicht verzichtet werden.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Erläuterungen „Allgemeine Ausgangssituation“