VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der seit 2007
rechtsverbindliche einfache Bebauungsplan Nr. 303, Kennwort: „Gellendorfer
Mark-Süd“, der Stadt Rheine beinhaltet den überwiegenden Teil der ehemaligen
Unterkunftsgebäude der Kaserne Gellendorf.
Nach Abriss der
Wohnblöcke 609 bis 612 südlich des Georg-Elser-Ringes sowie der 2 angrenzenden
Schulungsgebäude einschließlich Bunkeranlagen ist beabsichtigt, hier 2 Wohnhöfe
für eine Wohnbebauung in Form von Einzelhäusern zu realisieren.
Der bislang einfache
Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ist in diesem Bereich in einen
qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB umzuwandeln, um hier die
städtebauliche nachhaltige Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten.
Die Stadt Rheine
erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Planbegünstigten entsprechend
den Anfang 2008 beschlossenen Richtlinien.
Dieses
Bebauungsplanänderungsverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a
BauGB durchgeführt, da alle Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur öffentlichen
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung hat vom 20. November 2007 stattgefunden. Ebenso wurde
die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 a Abs.
2 Nr. 1 BauGB durchgeführt.
Über die
vorgebrachten Stellungnahmen und Eingaben ist zu beraten. Die öffentlichen und
privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um
danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
In der Stadtentwicklungsausschusssitzung am
24. Oktober 2012 wurde im Zusammenhang mit der Beratung über diese Änderung des
Bebauungsplanes angeregt, die maximale Firsthöhe im zwingend zweigeschossigen
Bereich zu senken.
Verwaltungsseitig wird empfohlen, dieser
Anregung nicht zu folgen, da sich aufgrund der ursprünglichen und noch
vorhandenen Bebauung im Süden und Westen (Dreigeschossigkeit) sowie den neu
projektierten Gebäuden entlang der Graf-von-Stauffenberg-Straße eine
städtebaulich gewünschte Staffelung von West nach Ost ergeben soll. Im Übrigen wird
die Vorgabe einer maximalen Firsthöhe bei der zwingenden Zweigeschossigkeit
sowie der Mindestdachneigung von 15 Grad meist unterschritten werden.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Die Artenschutzprüfung (als Bestandteil der Begründung) wird derzeit noch erstellt; bis zur Sitzung wird sie nachgereicht.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
i. V. m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1 Deutsche
Telekom Technik GmbH
Stellungnahme vom 3. Dezember 2012
Inhalt:
„Im Planbereich
befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan
ersichtlich sind. In der Graf-von-Stauffenberg-Straße und im Georg-Elser-Ring befinden
sich Längstrassen der Telekom.
Wir machen darauf
aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des
Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer
ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
Mit dem rechtzeitigen
Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau
und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahme der beiden Planstraßen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der genannten
Adresse in der Signatur so früh wie möglich, mindestens vier Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“
Abwägungsempfehlung:
Vonseiten der Deutschen Telekom Technik GmbH wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Telekom rechtzeitig beim Ausbau von Straßen beteiligt werden muss.
Dieser Hinweis wurde bereits weitergegeben; die Koordinierung mit dem Straßenausbau ist gewährleistet.
2.2 Technische Betriebe Rheine AöR, Entsorgung
Stellungnahme vom 3. Dezember 2012
„Die Abholung von
Mülltonnen in einer Straße ohne ausreichenden Wendehammer kann nur in
Rückwärtsfahrt erfolgen. Die seit 2007 geltenden neuen Unfallverhütungsvorschriften
sagen in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz, dass eine Müllsammelfahrt so
zu planen ist, dass Rückwärtsfahrten nicht erforderlich werden.
Wenn Rückwärtsfahrten
unvermeidbar sind, müssen sie gefahrlos durchgeführt werden können. Bei
Sackgassen ist eine gefahrlose Entsorgung nur gegeben, wenn eine
Wendemöglichkeit vorhanden ist. Ist keine Wendemöglichkeit vorhanden, kann eine
Rückwärtsfahrt nur unter Berücksichtigung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (z.
B. Einsatz eines Einweisers) erfolgen. Außerdem ist in allen Fällen ein
ausreichender Sicherheitsabstand für ein Müllfahrzeug (0,5 m je Fahrzeugseite)
einzuhalten.
Die Abfallentsorgung
in Rheine erfolgt zu einem großen Teil mit Fahrzeugen, die nur mit einem
Mitarbeiter besetzt sind. Daher muss davon ausgegangen werden, dass eine
Einweisung bei Rückwärtsfahrten nicht möglich ist. In der Praxis hat sich auch
gezeigt, dass die Sicherheitsabstände in Stichstraßen häufig durch parkende
Fahrzeuge oder andere Hindernisse nicht eingehalten werden können.
Bei der vorgesehenen
B-Plan-Änderung bitte ich die Belange der Müllabfuhr hinsichtlich Wendekreis
(ca. 20 m) und Anforderungen nach der BG-Information 5104
„Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung
von Abfällen“ bei der Gestaltung des verkehrsberuhigten Bereiches zu
berücksichtigen. Alternativ können Standplätze für Müllgefäße an den Einmündungen
in den Hauptstraßenzug vorgesehen werden.“
Abwägungsempfehlung:
Im Änderungsbereich des Bebauungsplanes werden 2 Stichwege mit einem Wendehammer in der Größe von 24 x 24 m als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Insofern sind die Belange der TBR/Entsorgung hinsichtlich des Wendekreisdurchmessers (mindest. 20 m) sowie die Anforderungen nach der BG-Information 5104 bei der Gestaltung der Verkehrsflächen bereits berücksichtigt worden.
2.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 303, Kennwort: „Gellendorfer Mark-Süd“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke 389, 390, 391, 392, 514 tlw. und 515 tlw. der Flur 26, Gemarkung Rheine rechts der Ems und befindet sich südlich des Georg-Elser-Ringes und östlich der Graf-von-Stauffenberg-Straße.