Betreff
Haushaltskonsolidierung - Liste 1 "Konsolidierungsvorschläge" , Ziffer 1.26 "Erhöhung Ausschreibungsgebühren"
Vorlage
107/13
Aktenzeichen
5/FC - stu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Verfahrensvorschlag der Verwaltung zur Ziffer 1.26 „Erhöhung Ausschreibungsgebühren“ der Liste 1 – Konsolidierungsvorschläge zu.

 


Begründung:

 

Auf Empfehlung der Strategie- und Finanzkommission (SFK) und des Haupt- und Finanzausschusses hat der Rat der Stadt Rheine am 05.10.2010 Grundsätze zur Haushaltskonsolidierung beschlossen. Auf Basis dieser Grundsätze haben im Projekt Haushaltskonsolidierung sowohl in der SFK als auch in den Fachausschüssen und im Haupt- und Finanzausschuss intensive Diskussionen und Entscheidungen über Konsolidierungsvorschläge, Handlungsansätze und Bürgeranregungen stattgefunden. Das Verfahren im Projekt Haushaltskonsolidierung beinhaltet, dass die Sachverhalte von den Fach- und Sonderbereichen inhaltlich aufbereitet und nach der Diskussion in den Fachausschüssen dem HFA zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Nach Auflösung der Strategie- und Finanzkommission (Bericht im Haupt- und Finanzausschuss am 12. Juni 2012) sind die Fach- und Sonderbereiche gebeten worden, den aktuellen Sachstand der Haushaltskonsolidierung darzustellen.

 

Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung am 05.11.2012 diesen 3. Bericht zur Umsetzung der Haushaltskonsolidierung zur Kenntnis genommen und die Fach- und Sonderbereiche beauftragt, spätestens in den Fachausschussberatungen zum Haushaltsplan 2013 die noch ausstehenden Beschlüsse der Fachausschüsse und in der weiteren Beratungsfolge spätestens am 26.02.2013 die anstehenden Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses vorzubereiten.

 

Für den Fachbereich 5 „Planen und Bauen“ betrifft dies u.a das o.g. Thema.

 

Begründung zu den einzelnen Themen:

 

1.26 „Erhöhung Ausschreibungsgebühren“

 

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausschreibungsgebühren

 

Nach § 8 Abs. 7 der VOB/A kann bei öffentlichen Ausschreibungen eine Erstattung für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen, sowie die Kosten der postalischen Versendung verlangt werden. Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben.

 

Nach der Kommentierung zur VOB/A ist diese Bestimmung nicht als Einnahmequelle zu verstehen, sondern ihr kommt eher eine Schutzwirkung zu. Es geht nicht so sehr darum, dem Auftraggeber den eigenen Aufwand für die Vervielfältigung der Ausschreibungsunterlagen zu ersetzen, sondern ihn vor unnötigem Aufwand zu schützen. Denn es können auch Bewerber auftreten, denen nicht ernstlich daran gelegen ist, das geforderte Bauvorhaben auszuführen, sondern die sich lediglich unterrichten wollen oder aus anderen Gründen die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen begehren.

 

2. Praxis bei der Stadt Rheine

 

Die Stadt Rheine erhebt bei öffentlichen Ausschreibungen Kosten für die Vervielfältigung der Vergabeunterlagen nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheine vom 12. Dezember 2007. Maßgebend ist der Tarif Nr. 10 des Gebührentarifs:

 

Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen

          bis 40 Seiten für jede angefangene Seite             0,35 €

          für jede weitere Seite                                      0,25 €

 

In 2012 wurden ca. 10 T€ insgesamt vereinnahmt.

 

3. Vorschlag

 

Eine Erhöhung der Ausschreibungsgebühren ist nur möglich, wenn die dazugehörige Gebühr den Aufwand nicht deckt. Um dies festzustellen, müsste eine Überprüfung der Gebührenkalkulation durchgeführt werden und gegebenenfalls eine Änderung des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührensatzung vom Rat beschlossen werden. Eine Erhöhung der Gebühr könnte mögliche Bewerber von der Anforderung von Ausschreibungsgebühren abhalten. Die Folge wäre weniger Wettbewerb.

 

Zudem wird damit gerechnet, dass spätestens 2016 die elektronische Vergabe aufgrund von neuen europäischen Rechtsnormen eingeführt werden muss. Die Bauverwaltung der Stadt Rheine wird sich 2014 mit diesem Thema näher beschäftigen. Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Vergabe wird dieser Gebührentarif in dieser Form nicht mehr notwendig sein.

 

Aus den o. a. Gründen wäre eine genaue Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig.

 

In der Sitzung des Bauausschusses am 9.6.11 wurde bereits ein Sachstandsbericht gegeben. Aus formalen Gründen ist jedoch ein Beschluss des Fachausschusses erforderlich.