Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss folgenden Beschluss zu fassen:
Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Verfahrensvorschlag der Verwaltung zur Ziffer 1.26 „Erhöhung Ausschreibungsgebühren“ der Liste 1 – Konsolidierungsvorschläge zu.
Begründung:
Auf Empfehlung der Strategie- und
Finanzkommission (SFK) und des Haupt- und Finanzausschusses hat der Rat der
Stadt Rheine am 05.10.2010 Grundsätze zur Haushaltskonsolidierung beschlossen.
Auf Basis dieser Grundsätze haben im Projekt Haushaltskonsolidierung sowohl in
der SFK als auch in den Fachausschüssen und im Haupt- und Finanzausschuss
intensive Diskussionen und Entscheidungen über Konsolidierungsvorschläge,
Handlungsansätze und Bürgeranregungen stattgefunden. Das Verfahren im Projekt
Haushaltskonsolidierung beinhaltet, dass die Sachverhalte von den Fach- und
Sonderbereichen inhaltlich aufbereitet und nach der Diskussion in den
Fachausschüssen dem HFA zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Nach Auflösung der Strategie- und
Finanzkommission (Bericht im Haupt- und Finanzausschuss am 12. Juni 2012) sind
die Fach- und Sonderbereiche gebeten worden, den aktuellen Sachstand der
Haushaltskonsolidierung darzustellen.
Der Verwaltungsvorstand hat in seiner
Sitzung am 05.11.2012 diesen 3. Bericht zur Umsetzung der
Haushaltskonsolidierung zur Kenntnis genommen und die Fach- und Sonderbereiche
beauftragt, spätestens in den Fachausschussberatungen zum Haushaltsplan 2013
die noch ausstehenden Beschlüsse der Fachausschüsse und in der weiteren
Beratungsfolge spätestens am 26.02.2013 die anstehenden Beschlüsse des Haupt-
und Finanzausschusses vorzubereiten.
Für den Fachbereich 5 „Planen und Bauen“ betrifft
dies u.a das o.g. Thema.
Begründung zu den einzelnen Themen:
1.26 „Erhöhung Ausschreibungsgebühren“
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von
Ausschreibungsgebühren
Nach § 8 Abs. 7 der VOB/A kann bei öffentlichen
Ausschreibungen eine Erstattung für die Vervielfältigung der
Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen, sowie die Kosten der
postalischen Versendung verlangt werden. Bei beschränkten Ausschreibungen und
freihändigen Vergaben sind alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben.
Nach der Kommentierung zur VOB/A ist diese Bestimmung
nicht als Einnahmequelle zu verstehen, sondern ihr kommt eher eine
Schutzwirkung zu. Es geht nicht so sehr darum, dem Auftraggeber den eigenen
Aufwand für die Vervielfältigung der Ausschreibungsunterlagen zu ersetzen,
sondern ihn vor unnötigem Aufwand zu schützen. Denn es können auch Bewerber
auftreten, denen nicht ernstlich daran gelegen ist, das geforderte Bauvorhaben
auszuführen, sondern die sich lediglich unterrichten wollen oder aus anderen
Gründen die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen begehren.
2. Praxis bei der Stadt Rheine
Die Stadt Rheine erhebt bei öffentlichen
Ausschreibungen Kosten für die Vervielfältigung der Vergabeunterlagen nach den
Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheine vom 12. Dezember
2007. Maßgebend ist der Tarif Nr. 10 des Gebührentarifs:
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen
Ausschreibungen
bis 40
Seiten für jede angefangene Seite 0,35
€
für
jede weitere Seite 0,25
€
In 2012 wurden ca. 10 T€ insgesamt vereinnahmt.
3. Vorschlag
Eine Erhöhung der Ausschreibungsgebühren ist nur möglich,
wenn die dazugehörige Gebühr den Aufwand nicht deckt. Um dies festzustellen,
müsste eine Überprüfung der Gebührenkalkulation durchgeführt werden und
gegebenenfalls eine Änderung des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührensatzung
vom Rat beschlossen werden. Eine Erhöhung der Gebühr könnte mögliche Bewerber
von der Anforderung von Ausschreibungsgebühren abhalten. Die Folge wäre weniger
Wettbewerb.
Zudem wird damit gerechnet, dass spätestens 2016 die
elektronische Vergabe aufgrund von neuen europäischen Rechtsnormen eingeführt
werden muss. Die
Aus den o. a. Gründen wäre eine genaue Prüfung zum
jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig.
In der Sitzung des Bauausschusses am 9.6.11 wurde
bereits ein Sachstandsbericht gegeben. Aus formalen Gründen ist jedoch ein
Beschluss des Fachausschusses erforderlich.