Beschlussvorschlag / Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planen und Bauen“ nimmt den Bericht zur Ermittlung neuer Windpotenzialflächen im Stadtgebiet von Rheine sowie die weiteren schriftlichen Erläuterungen zur Kenntnis.

Für die aktuelle Fortschreibung des Regionalplans (sachlicher Teilabschnitt „Energie“) werden der Bezirksregierung Münster folgende 3 Korridore als „Windenergiebereiche“ bzw. als „Vorranggebiete“ gemeldet: die Windparks Altenrheine, Elte und Hauenhorst mit ihren jeweiligen Einzelflächen.

 

Für die parallel zum Regionalplan durchzuführende Flächennutzungsplanänderung ist eine Umweltprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Insofern müssen die jeweiligen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) als Planbegünstigte entsprechende Gutachten (Umweltbericht und Artenschutzprüfung) erarbeiten lassen. Um den erforderlichen Untersuchungszeitraum von März bis Oktober diesen Jahres zu nutzen, sollte die Beauftragung möglichst zeitnah erfolgen. Dabei ist auch auf eine räumlich lückenlose Begutachtung der geplanten Konzentrationszonen zu achten.

 


Bericht / Erläuterungen:

 

1.       Allgemeines

 

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen, vor der die Welt derzeit steht; damit wird der Klimaschutz eine wichtige Aufgabe von Bürgern, Bund, Ländern und Kommunen. Das Land Nordrhein-Westfalen will Vorreiter beim Klimaschutz werden und hat deshalb verbindliche Klimaschutzziele in Form eines Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Die Förderung der erneuerbaren Energien und auch der Ausbau der Windenergienutzung sind Teil dieser Strategie.

 

Ohne einen deutlichen und effizienteren Ausbau der Windenergie werden die hoch gesteckten Klimaschutzziele nicht erreicht werden. Deshalb soll nach dem Willen der Landesregierung der Anteil der Windenergie in Nordrhein-Westfalen von heute knapp 4 % an der Stromerzeugung auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden.

Neben dem Repowering, dem Ersatz alter Anlagen durch neuere leistungsstärkere Anlagen, erfordert die so genannte „Energiewende“ die Ausweisung neuer Bereiche bzw. Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Regionalplanung und im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung.

 

Für eine effiziente Inanspruchnahme der Flächen sollte bzw. muss sich die Planung von Windenergieanlagen im Hinblick auf die Standortwahl und Anlagentechnik an einer energetisch optimalen Nutzung der natürlichen Potenziale orientieren. Gleichwohl kann die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen zu Interessenkonflikten zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Windenergienutzung führen. Hierbei empfiehlt es sich, Lösungen im größtmöglichen Konsens anzustreben.

2.      Bundesrechtliche Steuerungsmöglichkeit

 

Windkraftanlagen als Energielieferanten für die öffentliche Stromversorgung sind wegen ihrer Geräuschemissionen, ihres Platzbedarfs und günstigerer Windverhältnisse grundsätzlich auf einen Standort im bauplanungsrechtlichen Außenbereich angewiesen. Seit der Baurechtsnovelle 1997 zählen sie zu den Anlagen, die im Außenbereich privilegiert und damit zulässig sind, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

 

Der Gesetzgeber hat die Vorzugsstellung der Windenergieanlagen allerdings durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB relativiert. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält ein Instrument zur Kontingentierung. Durch positive Standortzuweisung an einer oder auch an mehreren Stellen im Stadtgebiet erhalten die Raumplanung bzw. Regionalplanung und die Gemeinden die Möglichkeit, den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen freizuhalten.

 

 

 

3.      Vorgaben aus der Landes- und Regionalplanung

 

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) trifft folgende Festlegungen zu erneuerbaren Energien:

 

„Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. …

Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern und zu schaffen.“

 

Diese Ziele sind von den öffentlichen Stellen zu beachten. Es ist damit Aufgabe der regionalen Planungsträger diese Ziele in den Regionalplänen zu konkretisieren.

 

Der für das Münsterland geltende Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan), der durch diverse Beschlüsse vom damaligen Bezirksplanungsrat 1996 (Gesamtplan), 1997 (Kalkabgrabungsbereiche) und 1998 (Eignungsbereiche für Windkraft) aufgestellt und im November 1998 rechtsverbindlich wurde, wird derzeit fortgeschrieben.

 

Der Regionalrat Münster hat die Regionalplanungsbehörde am 20. September 2010 beauftragt, das Erarbeitungsverfahren für die Fortschreibung durchzuführen. Die Auslegung der Verfahrensunterlagen bzw. die Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen endete am 31. Juli 2011. Aufgrund der Vielzahl von Einwendungen und nicht zuletzt der Nuklearkatastrophe von Fukushima mit nachfolgender Atomausstiegsdiskussion wurde das Kapitel „Energie“ am 4. Juli 2011 aus dem laufenden Erarbeitungsverfahren herausgenommen. Die Regionalplanungsbehörde wurde beauftragt einen separaten Planentwurf für den sachlichen Teilabschnitt „Energie“ vorzubereiten, der nach Abschluss eines eigenständigen Verfahrens in den fortgeschriebenen Regionalplan integriert wird. Der „Energie“-Teilabschnitt wird voraussichtlich Ende 2014 Rechtskraft erlangen (s. Anlage 1: Verfahrensschritte).

 

Der derzeit gültige Regionalplan stellt für die Stadt Rheine zwei „Windenergieeignungsbereiche“ dar (s. Anlage 2: Regionalplan (gelb markiert)):

 

Das Areal im nordöstlichen Stadtgebiet - zwischen Altenrheine und Dreierwalde - kann aufgrund des Flugbetriebes der Militärflugplätze „Hopsten“/Hörstel (2006 stillgelegt) und Bentlage (geplante Stilllegung 2017/2018) und der damit verbundenen Höhenbeschränkungen derzeit nicht entwickelt werden.

 

Der Bereich im südwestlichen Stadtgebiet - zwischen Hauenhorst und Neuenkirchen/St. Arnold – wurde im Jahr 2000 planungsrechtlich gesichert. 2002 wurden hier 7 Windkraftanlagen vom Typ Enron/Tacke 1,5 MW (Gesamthöhe: 138,5 m) errichtet. Ein Repowering ist derzeit vom Betreiber nicht vorgesehen. Die Wehrbereichsverwaltung könnte hier zwar einer Änderung der Bauhöhenbegrenzung von derzeit 138,5 m auf max. 167,0 m zustimmen, sieht allerdings massive Probleme aus radartechnischer Sicht.

 

Im Rahmen der Fortschreibung ist ein neuer Eignungsbereich im „Altenrheiner Brook“ (ermöglicht durch die Stilllegung des Militärflugplatzes in Dreierwalde) in den aktuellen Regionalplan-Entwurf aufgenommen worden. Da der Bereich allerdings im derzeit gültigen Regionalplan nicht dargestellt ist, wurde von der Regionalplanungsbehörde zunächst eine Änderung bzw. Zustimmung im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens in Aussicht gestellt. Aufgrund zeitlicher Verzögerungen musste das Gebiet „Altenrheiner Brook“ in die hier vorliegende gesamtstädtische Betrachtung und die aktuelle Verfahrensabwicklung des Kapitels „Energie“ einbezogen werden, so dass sich eine modifizierte Bewertung und ein anderer Zuschnitt der Eignungsflächen ergab.

 

 

 

4.       Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung

 

Gemäß Baugesetzbuch sind die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind diese Ziele auch für die Stadt Rheine unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung.

 

Der rechtskräftige Regionalplan stellt Eignungsgebiete für die Windenergienutzung dar; d.h. außerhalb der dargestellten Bereiche ist die Windenergienutzung ausgeschlossen. Der Stadt Rheine ist es verwehrt, die im Regionalplan getroffene raumordnerische Eignungsfestlegung zu konterkarieren bzw. auszuhöhlen. Es darf auf der Ebene des kommunalen Flächennutzungsplanes lediglich eine Feinsteuerung erfolgen. Gemeindliche Konzentrationszonen übernehmen grundsätzlich die Flächen der Regionalplandarstellung und dürfen nur in begrenztem Umfang Flächen aufgrund konkreter, erst auf der Gemeindeebene relevanter Kriterien ausschließen (z.B. Bereich Altenrheine wg. Bundeswehr-Belange).

 

Mit der Fortschreibung des Regionalplans bzw. des „ausgekoppelten“, sachlichen Teilabschnitts „Energie“ wird es künftig einen „Paradigmenwechsel“ in der Verbindlichkeit der dargestellten Windkorridore geben.

 

Die bisherige Festlegung der Windkorridore im Regionalplan erfolgt als „Eignungsbereiche“ gemäß § 8 Raumordnungsgesetz. Sie entfalten neben der Ausschlusswirkung (für andere Flächen) nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch Bindungswirkung für die kommunale Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB.

 

Der künftige Regionalplan Münsterland, sachlicher Teilabschnitt „Energie“ wird mit der geplanten Darstellung von „Vorranggebieten“ keine Konzentrationswirkung mehr besitzen. In der geänderten Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz lautet die neue Definition folgendermaßen:

 

„Windenergiebereiche (Vorranggebiete ohne Wirkung von Eignungsgebieten)“ sind „Gebiete, die für die Nutzung der Windenergie vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in dem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.“

 

Die regionalplanerischen Windkorridore verlieren künftig ihre strenge Bindungswirkung bzw. konkrete Steuerungsfunktion.

Die Fortschreibung der Flächennutzungspläne wird demnach für den Ausbau der Windenergienutzung von entscheidender Bedeutung sein. Es bleibt nunmehr den Kommunen überlassen, weitere Gebiete (auch außerhalb der regionalplanerisch definierten „Windenergiebereiche“) für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen darzustellen.

 

Dies gilt allerdings erst ab Rechtskraft des sachlichen Teilabschnitts „Energie“, der voraussichtlich Ende 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekannt gemacht wird. Bis dahin ist außerhalb der Konzentrationszone in Hauenhorst/ Catenhorn (Anm.: der einzigen im Stadtgebiet) die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig bzw. nicht genehmigungsfähig.

 

 

 

5.       Gesamtstädtisches Plankonzept

 

Grundlage für die derzeitige Darstellung der Konzentrationszone in Hauenhorst war eine flächendeckende Untersuchung des Stadtgebietes im Jahr 2003 (s. Anlage 3: Stadtkarte zur städtebaulichen Untersuchung der Ausweisung von Konzentrationszonen). Hierzu wurden eine Vielzahl von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen sowie Abstände schutzbedürftiger Nutzungen definiert. Ergebnis war die Eignung des Areals zwischen Hauenhorst und St. Arnold für die Errichtung von Windkraftanlagen.

 

Die bundesweit diskutierten Themen „Klimaschutz“ und „Energiewende“ forcierten letztlich die Aktualisierung, Fortschreibung bzw. Weiterentwicklung der damaligen Untersuchung. Dazu bedurfte es eines neuerlichen, gesamtstädtischen und schlüssigen Plankonzeptes, das auch die aktuelle Rechtsprechung insbesondere zum „vorsorgenden Immissionsschutz“ und zur „optisch bedrängenden Wirkung“ berücksichtigt.

 

Ein Münsteraner Gutachterbüro wurde vom Kreis Steinfurt im Rahmen des „Windmasterplans“ als Teil des Projektes „Kreis Steinfurt – energieautark 2050“ beauftragt, hinsichtlich der möglichen Errichtung von Windenergieanlagen, u.a. für die Stadt Rheine eine Flächenpotenzialanalyse durchzuführen.

 

Aus Gründen größtmöglicher Rechtssicherheit wurde eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Stadtgebietes unter Anwendung eines kreisweit einheitlichen Kriterienkatalogs durchgeführt (Endbericht Sept. 2011).

 

Zunächst erfolgte eine Erfassung der Schutzgüter (s. Anlage 4: Plan) und die Definition der Ausschlusskriterien (s. Anlage 5: Liste). Auf dieser Basis wurden die Ausschlussflächen einschließlich ihrer Pufferzonen selektiert und miteinander verschnitten (s. Anlage 6: Plan „Schutzgüter und Abstände“), um im Ergebnis mögliche Flächenpotenziale zu erhalten (s. Anlage 7: Plan „Windenergiepotenzialflächen“).

 

Bezüglich der gewählten Anlage-Parameter liegen eine Gesamthöhe von 150 m und ein Rotorradius von 50 m zugrunde. In Anlehnung an den aktuellen Windenergie-Erlass (Pkt. 4.3.3, 2. Absatz) „lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben“. Der Leitfaden „Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ von 2012 geht sogar davon aus, dass „aus technischer Sicht sowie zur Erreichung möglichst optimaler wirtschaftlicher Erträge sich die Projektierung von Windenergieanlagen mit Nabenhöhen größer 120 Meter empfiehlt“.

Letzlich soll hier – im Rahmen der bundesrechtlichen Steuerungsmöglichkeit – die Errichtung gering-effizienter Windenergieanlagen insbesondere unterhalb von 100 m Nabenhöhe vermieden werden.

 

Entspechend aktuellerer Datenlage und stadtspezifischer Informationen wurden die gutachterlich ermittelten Flächenpotenziale verwaltungsseitig überarbeitet bzw. nach objektiven städtebaulichen Kriterien weiter konkretisiert.

 

Insbesondere bestehende, zunächst nicht erfasste Wohngebäude im Außenbereich, Modellflugplätze, Golfplatz, Hochspannungsleitungen (demontiert oder räumlich verschoben) sowie Wald- und Abgrabungsareale wurden vereinzelt nachgetragen. Auch der bisher nicht berücksichtigte, künftig „wegfallende“ Heeresflugplatz Bentlage (Theodor-Blank-Kaserne) wurde als Optionsfläche einbezogen.

 

Ergebnis der ersten Detailplanung waren 4 exakt definierte, vorläufige Windkorridore, die der Windenergienutzung im Stadtgebiet in substanzieller Weise Raum schaffen sollten: Altenrheine (Anlage 8), Elte (Anlage 9), Hauenhorst (Anlage 10) und Bentlage (Anlage 11).

 

 

 

6.       Stadtgebiet - Tabuzonen = Potenzialflächen

 

Im Ausgangspunkt besteht also die Annahme, dass der gesamte Außenbereich der Stadt Rheine als Vorranggebiet für die Windenergie in Betracht kommt. Im Wege der Subtraktion sind dann diejenigen Bereiche auszuscheiden, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Mit der Aussonderung sogenannter „Tabuzonen“ beginnt der Planungsprozess.

 

Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Tabuzonen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind („harte“ Tabuzonen) und in Tabuzonen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, die nach den lokalen, städtebaulichen Vorstellungen aber von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen („weiche“ Tabuzonen). Zu den „weichen“ Tabuzonen zählen auch Pufferzonen bzw. Abstandsflächen, die als Schutzzonen um bestimmte Nutzungen herumgelegt werden.

 

 

„Harte“ Tabuzonen (absoluter Tabubereich; abwägungsresistent):

 

-    Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB);

strikte Bindung an die „Eignungsgebiete“ des gültigen Regionalplans wird im Rahmen der Fortschreibung durch Änderung in „Vorranggebiete“ aufgehoben;

 

-    Erforderlichkeitsgebot an die Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB);

      mangelnde Windhöffigkeit gilt als unüberwindbares tatsächliches Hindernis;

      Gebiete mit Windgeschwindigkeiten bis 3 m/s in Nabenhöhe sind ungeeignet;

die Außenbereiche bzw. Potenzialflächen im Stadtgebiet weisen je nach Höhe über Grund Windgeschwindigkeiten von 4 m/s (in 10 m ü.G.), 5,5 m/s (in 50 m ü.G.) und 6 m/s (80 m ü.G.) auf; derzeit übliche Nabenhöhen von 100 bis 140 m erreichen in Rheine etwa 7 m/s im Jahresdurchschnitt; die unterste Grenze für einen wirtschaftlichen, kostendeckenden Betrieb liegt bei 5 bis 6 m/s (abhängig von der Einspeisevergütung); die optimale Leistungsabgabe liegt im Bereich der Nennleistung zwischen 12 und 25 m/s in Nabenhöhe;

im Ergebnis sind die ermittelten Potenzialflächen im Stadtgebiet von Rheine vollzugsfähig;

 

-    Abstände zu den Siedlungsflächen, insbesondere zu den Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen sowie gemischten und gewerblichen Bauflächen; auch zu

      Gebieten für oberflächennahen Rohstoffabbau oder Wochenendhausgebieten;

      Anforderungen an gesunde Wohn-/Arbeitsverhältnisse; Trennungsgrundsatz;

 

-    Abstände zu Splittersiedlungen und Einzelwohngebäuden im Außenbereich;

      zwingende Einhaltung der maßgeblichen Immissiongrenzwerte nach TA Lärm;

 

-    Anbauverbote und Abstandsgebote für Verkehrswege (Straßen, Bahnlinien,

      Wasserstraßen usw.) und andere Infrastrukturanlagen

      (Hochspannungs-/Freileitungen, Richtfunkstrecken, Modellflugplätze usw.);

 

      als tatsächliche Hindernisse gelten auch, wenn keine Zuwegung oder kein wirtschaftlicher Netzanschluss möglich oder die Topographie und Bodenbeschaffenheit ungeeignet ist;

 

-    Schutzbereich gemäß Schutzbereichsgesetz: Standortschießanlage Gellendorf; Bau- und Anlagenschutzbereiche gemäß Luftverkehrsgesetz: Militärflugplatz Bentlage sowie Verkehrslandeplatz Eschendorf;

 

-    FFH (Fauna-Flora-Habitat)- und europ. Vogelschutzgebiete (insb. Emsaue);

 

-    Schutzbereiche gemäß tierökologischer Abstandskriterien; Mindestabstände zu Lebensräumen bzw. Brut- und Rastplätzen besonders störempfindlicher sowie kollisionsgefährdeter Vogelarten und Fledermäuse (fachlich zwingend erforderliche Pufferzonen);

 

-    Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie gesetzlich geschützte Biotope; die Landschaftsschutzgebiete sind (trotz einzelfallbezogener Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeit) nicht dafür konzipiert bauliche Anlagen „flächendeckend“ zuzulassen; zudem sind dies in Rheine überwiegend geschützte Waldbereiche;

 

-    Wald: Die Inanspruchnahme von Waldbereichen kommt gemäß Ziel B.III.3.2 des Landesentwicklungsplans NRW nur in Betracht, wenn die angestrebte Nutzung (hier Windenergie) nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist. Der Fall, dass keine Alternativen außerhalb des Waldes bestehen, kann insbesondere in waldreichen Gebieten gegeben sein. Die Stadt Rheine gilt allerdings mit 18 % Waldanteil als „waldarm“ (LEP-Vorgabe: unter 25 %; Kreis Steinfurt: 14 %; im Ggs. dazu Hochsauerlandkreis: 56 % oder Märkischer Kreis, Stadt Plettenberg: 66 %). Den wenigen Waldbereichen kommt eine ausgeprägte Erholungsfunktion und eine hohe ökologische sowie landschaftsästhetische Bedeutung zu (große Teile sind als Natur- und Landschaftsschutzgebiete gesichert).

      Letztlich ist die Windenergienutzung in Rheine zweifellos außerhalb der Waldgebiete in substanzieller Weise realisierbar (siehe verbleibende, umfangreiche Windkorridore);

 

-    Gewässer; Überschwemmungsgebiete; Wasserschutzgebiete der Zone I.

 

 

„Weiche“ Tabuzonen (relativer Tabubereich; abwägungsfähig):

 

-    Schutzabstände zu Wohngebäuden aufgrund „optisch bedrängender Wirkung“ bzw. „beherrschender Dominanz“; gemäß geltender Rechtsprechung liegt ein „verträglicher“ Abstand bei dem 3-fachen der Gesamthöhe, d.h. bei Annahme einer 150 m hohen Anlage bei 450 m; demnach bewirken höhere bauliche Anlagen größere Abstände und verkleinern folglich die Windkorridore;

 

-    vorbeugender Immissionsschutz bzw. vorsorgender Schallschutz zu Siedlungsbereichen; Abstände, die mehr als die Immissionsschutzanforderungen nach TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) aufweisen;

      zulässig sind global und pauschalierend festgelegte Kriterien; Abstände „auf der sicheren Seite“ bedürfen einer sachgerechten Begründung;

 

-    vorsorgender Artenschutz; Abstände, die mehr als die fachlichen Erfordernisse gemäß Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aufweisen;

 

-    Schutz des Landschaftsbildes bzw. Ortsbildes; eine Beeinträchtigung allein führt noch nicht zur Unzulässigkeit einer Windkraftanlage; vielmehr muss eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne einer „Verunstaltung“ gegeben sein, wenn also das Windrad seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird;

 

-    Naherholungs- und Fremdenverkehrsfunktion eines Gebietes; überörtliche, überregionale touristische Bedeutung;

 

-    Wasserschutzgebiete der Zone II;

 

-    Kriterium der „großen unzerschnittenen Räume“; Mindestabstände der Windparks untereinander; die ermittelten 4 Windkorridore liegen etwa 6 bis 9 km auseinander; insbesondere wegen dem Schutz des Landschaftsbildes werden in der Literatur Mindestabstände von 5 km empfohlen;

 

-    Mindestgröße der einzelnen Windkorridore bzw. Windparks; die Konzentration bzw. Bündelung von Windrädern wirkt der „Verspargelung“ der Landschaft entgegen; es sollten mindestens 3 Windenergieanlagen innerhalb eines Windparks realisierbar sein (Orientierung: ab 3 Windkraftanlagen besteht standortbezogene UVP-Vorprüfungspflicht sowie ehemals eine Genehmigungspflicht nach BImSchG (Spalte 2) für so genannte „Windfarmen“).

 

Die Festlegung „weicher“ Tabuzonen wird durch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gesteuert. Es gestattet Gebietsteile, aus Gründen die nicht zwingender Natur sind, aus ortsspezifischen, städtebaulichen Überlegungen außer Betracht zu lassen.

 

Allgemein wurden alle Bereiche als Tabuzonen ausgeschlossen, die zu unerwünschten Nutzungskonflikten führen. Wie oben aufgelistet sind die möglichen, Restriktionen verursachende Konfliktfelder zahlreich.

 

 

Abgewogene Potenzialflächen:

 

Die Potenzialflächen, die sich nach Abzug der Tabuflächen – sei es wegen zwingender rechtlicher Hindernis, sei es in Wahrnehmung des kommunalen Gestaltungsspielraums – ergaben, sind im nächsten Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen. D.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, abzuwägen.

 

Als gegenläufige Belange von Gewicht zählen etwa die Ausweisung der Potenzialfläche als Wasserschutzgebiet der Zone III, das Interesse an ihrer Freihaltung als Sicherungsbereich für Erholung oder oberflächennahen Rohstoffabbau und als schutzbedürftiger/-würdiger Bereich für die Bodenerhaltung. Auch die Erwägung, ob die Nutzung der Windenergie hinreichend profitabel ist, hat hier ihren Platz. Unter Kostendeckungsaspekten wäre die Netzanbindung bzw. die Einspeisemöglichkeit, die verkehrliche Erreichbarkeit bzw. der Ausbau der Wirtschaftswege oder die natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bzw. der Kompensationsaufwand relevant.

 

Letztlich hat sich über den oben beschriebenen Prüfungsschritt mit gesamtkonzeptioneller, städtebaulicher Abwägung keine weitere Reduzierung der zuvor ermittelten Potenzialflächen ergeben.

 

 

 

7.      Restriktionen des Natur- und Artenschutzes

 

Als eine der wesentlichsten, zu beteiligenden Fachplanungen bei der Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen gilt der Umwelt- und Naturschutz, hier insbesondere der Artenschutz.

Bevor alle bisher ermittelten Windkorridore einer detaillierten, aufwändigen, fast einjährigen Umwelt- bzw. Artenbeobachtung unterzogen werden müssten, wurde die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt um „Vorprüfung“ der in Frage kommenden Areale gebeten. Letztlich dient diese „Vorprüfung“ der Verfahrensbeschleunigung, da die fachplanerischen Hinweise bzw. Beurteilungen schon frühzeitig erfolgen und beachtet werden können.

 

Für Windkraftanlagen sind insbesondere das Tötungsverbot, das Störungsverbot sowie der Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz relevant.

Der zuständigen Behörde – hier der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt - obliegt eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, also ein ihr vorbehaltenes Einschätzungsvorrecht, ob die oben genannten Verbotstatbestände erfüllt sind.

 

Die über den Untersuchungsumfang der zuvor beschriebenen Flächenpotenzialanalyse hinausgehenden naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Restriktionen wurden auf der Basis der bei der Unteren Landschaftsbehörde und der Biologischen Station Kreis Steinfurt e.V. vorhandenen Daten ermittelt und in Karten zusammengestellt. Dazu wurden die avifaunistischen Daten der letzten 5 Jahre der Biologischen Station, die Angaben im Fundortkataster „LINFOS“ (Landschaftsinformationssammlung) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und die Angaben/Daten der Unteren Landschaftsbehörde ausgewertet.

 

Der - nach intensiver Begutachtung - im April 2012 erstellte Plan zur arten- und naturschutzfachlichen Einschätzung (s. Anlage 12: „Ampelplan“) bewertet die verbliebenen Windpotenzialflächen insbesondere nach verfahrenskritischen Vorkommen planungsrelevanter Arten. Für die Einstufung als rote (hohes Risiko), gelbe (mittleres Risiko) oder grüne Fläche (geringes Risiko) ist jeweils nur ein aufgelistetes Kriterium erforderlich (s. Anlage 13: Bewertungskriterien).

 

Alle im Ergebnis rot markierten Flächen werden insbesondere aus artenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt und im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten als für die Windenergienutzung ungeeignet.

 

 

Im Einzelnen sind dies  (Nummern entsprechend „Ampelplan“; im Uhrzeigersinn):

 

Nr. 5  -  Elter Mark / Fernrodde:

 

Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte, windkraftsensitive Wiesenvögel mit relevanten Einzelvorkommen (u.a. Großer Brachvogel und Kiebitz mit mehreren Brutpaaren); Vorkommen von Greifvögeln mit erhöhter Kollisionsgefahr; im angrenzenden Wald Brutplatz des Baumfalken; traditioneller Zug- und Flugkorridor; wichtiges Rastvogelgebiet für Limikolen (u.a. Kiebitz); laut Fundortkataster ist die gesamte Fläche Lebensraum planungsrelevanter Arten sowie wertvoller Bestandteil im Biotopverbund von besonderer Bedeutung (emsbegleitende Dünenlandschaft); in der Nähe Schutzgebiete (FFH, VSG, NSG) mit artspezifischen erforderlichen Pufferzonen sowie gesetzlich geschützte Biotope.

 

Nr. 1    Elter Mark / Feldkante:

 

Schwerpunktbrutgebiet für streng geschützte, windkraftsensitive Wiesenvögel mit relevanten Einzelvorkommen (u.a. Großer Brachvogel, Wachtel und Pirol); traditioneller Zug- und Flugkorridor; wichtiges Rastvogelgebiet für Limikolen (Watvögel); laut Fundortkataster ist die gesamte Fläche Lebensraum planungsrelevanter Arten; hier liegen Kompensationsflächen mit zielartspezifischer Pufferzone für die Fauna sowie das Trittstein- und Refugialbiotop „Gewässer-Grünlandkomplex in der Feldkante östlich Elte“.

 

Nr. 9  -  Elter Sand / Flöddert:

 

Auch hier ist – laut Fundortkataster – die gesamte Fläche Lebensraum planungsrelevanter Arten; schutzwürdiges Biotop „Gewässer-Grünlandkomplex“ sowie teilweise gesetzlich geschütztes Biotop „oligo- bis mesotrophes Stillgewässer“; das Areal befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Elter Sand“, das ohne Schutzabstand flächenhaft geschützt wird; im Regionalplan Darstellung als Bereich zum Schutz der Natur sowie zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung; zudem Darstellung als Bereich zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze, in dem bereits seit vielen Jahren abgegraben bzw. entsandet wird (vorhandener Baggersee; im Anschluss Rekultivierung bzw. Renaturierung).

 

Nr. 13 - Mesumer Mark/Hesselmann  und  Nr. 4 - Mesumer Mark/Ortmeyer:

 

Die beiden Flächen befinden sich im Nahbereich des Naturschutzgebietes „Emsdettener Venn“. Diese Tabufläche dient dem Schutz europäischer Vogelarten und Fledermausarten und bewirkt - entsprechend dem Windenergie-Erlass NRW - eine Pufferzone von mindestens 300 m plus Rotorradius. Da das „Emsdettener Venn“ zusätzlich als europarechtlich geschütztes FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, ist ein größerer Abstand insbesondere gegenüber windkraftsensitiven Vogelarten einzuhalten. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sind zu Brutplätzen einiger im Naturschutzgebiet vorkommenden Arten Abstände von mindestens 1.000 m sachgerecht. Außerdem wird das weitere Umfeld des „Emsdettener Venns“ von vielen Vogelarten als Fortpflanzungs- und Ruhestätte (u.a. als Balzplatz für Uferschnepfe und Rohrweihe) genutzt und darf somit nach den gesetzlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht beschädigt oder zerstört werden. Das Umfeld des „Emsdettener Venns“ ist somit als Funktionsraum für das Naturschutzgebiet und damit als Tabubereich anzusehen. Demnach sind die beiden Windpotenzialflächen aus Gründen des Artenschutzes nicht umsetzungsfähig.

 

Nr. 12  -  Hauenhorster Feld / Brokhaar:

 

Für diese Potenzialfläche wurde der Unteren Landschaftsbehörde ein Vorkommen einer streng geschützten, windkraftsensitiven Art gemeldet. Die Vögel brüten dort bereits im zweiten Jahr, so dass es sich um eine wiederkehrende Nutzung eines Brutplatzes handelt. Die Vorkommen der Brutvögel wurden von einem Fachgutachter überprüft und aktuell bestätigt. Die Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Brutplätze sowie der Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt zu einer Ablehnung dieses Areals aus artenschutzrechtlicher Sicht.

 

 

Zusätzliche Prüffläche;

Keine Nr.  -  Theodor-Blank-Kaserne / Bentlage:

 

Die Theodor-Blank-Kaserne inklusive Umfeld ist aufgrund der bestehenden militärischen Nutzung als Heeresflugplatz zunächst nicht untersucht worden. Nach Bekanntgabe der geplanten Stilllegung Ende 2017 wurden vielfältige Nachfolgenutzungen angedacht. Ein Szenario wäre die Realisierung eines Bioenergieparks nach Saerbecker Muster.

In Anlehnung an die stadtweite Potenzialflächenanalyse sind hier nunmehr Konzentrationszonen für Windenergieanlagen entwickelt worden, die der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung vorgelegt wurden. Die überschlägige arten- und naturschutzfachliche Einschätzung ergab keine unüberwindbaren Restriktionen für neue Windkraftanlagen.

 

 

 

8.       Schaffung von substanziellem Raum

 

Eine Gemeinde darf Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern. Eine bewusste Verhinderungsplanung ist unzulässig. Die Planung muss vielmehr eine Windenergienutzung „in substanzieller Weise“ ermöglichen.

 

Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Die Rechtsprechung hat inzwischen anhand zahlreicher Beispiele aufgezeigt, dass tatsächlich „jeder Fall anders liegt“. Ob es in tatsächlicher Hinsicht möglich ist, für bestimmte Arten von Gemeinden Richtwerte zu bestimmen, bei deren Unterschreitung im Regelfall anzunehmen ist, dass der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum geschaffen worden ist, erscheint problematisch.

 

Im Folgenden geht es lediglich um einen Annäherungsversuch, der veranschaulicht, dass der Forderung nach angemessener Würdigung der Windenergiepotenziale mehr als ausreichend Rechnung getragen wurde.

 

Zwischen den Windenergieanlagen sind Mindestabstände aufgrund von Windabschattung (Windentzug, „Windklau“) sowie die Standsicherheit und den Verschleiß beeinflussende Turbulenzen einzuhalten. Empfohlen wird zumeist der 8-fache Rotordurchmesser (hier: 8 x 100 m = 800 m) in der Hauptwindrichtung und der 4-fache Rotordurchmesser (hier: 4 x 100 m = 400 m) quer dazu; dies unter der Annahme einer 150 m hohen Anlage mit 100 m Nabenhöhe. Die Hauptwindrichtung ist in der Region Rheine Südwest, Tendenz West-Südwest.

 

Unter den oben genannten Prämissen wäre grundsätzlich Folgendes denkbar:

 

    20 Anlagen im „Windpark Altenrheine“ (221,23 ha)

           (s. Anlagen 14 (Plan) und 15 (Luftbild)),

 

      4 Anlagen im „Windpark Elte“ (35,07 ha)

           (s. Anlagen 16 (Plan) und 17 (Luftbild)),

 

    16 Anlagen im „Windpark Hauenhorst“ (davon 7 bestehende; 151,06 ha)

           (s. Anlagen 18 (Plan) und 19 (Luftbild)) und

 

      8 Anlagen im „Windpark Bentlage“ (64,12 ha)

           (s. Anlagen 20 (Plan) und 21 (Luftbild)).

 

Die insgesamt 48 Windenergieanlagen (davon 41 neue) nehmen dabei mit ihren Konzentrationszonen eine Fläche von 471,48 ha in Anspruch, d.h. 3,25 % des Stadtgebietes (Stadt Rheine: 14.485 ha).

 

Anmerkung: Höhere Windräder erfordern größere Abstände; folglich weniger Anlagen; bei Annahme einer WEA-Gesamthöhe von 198 m und einem Rotordurchmesser von 127 m (vgl. Enercon E 126, 7,5 MW Nennleistung, Nabenhöhe 135 m) wären in Altenrheine 10, in Elte 3, in Hauenhorst 10 und in Bentlage 4 Anlagen denkbar; also insgesamt 27 Windenergieanlagen (inklusive dem Repowering-Areal in Catenhorn).

 

Letztlich kann bei dieser hohen, potenziellen Zahl von Windkraftanlagen mit relativer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.

 

 

 

9.       Kommunale Entwicklungspolitik

 

Grundsätzlich sind die Kommunen in ihrer planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Planerfordernis) frei, nicht nur ihre städtebaulichen, sondern auch städtebaupolitischen Vorstellungen umzusetzen. Sie können im Rahmen der kommunalen Planungshoheit bewusst Städtebaupolitik nach lokalen Ordnungsprinzipien betreiben.

 

Alle oben beschriebenen, grundsätzlich denkbaren 4 Windzonen stehen unter dem Vorbehalt eingehender Stellungnahmen bzw. Einwendungen im Rahmen der laufenden und nachfolgenden Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen; hier hinsichtlich der Verfahren zur Regionalplan-Fortschreibung, zur Flächennutzungsplanänderung und den BImSch-Genehmigungen.

 

Auch aktualisierte artenschutzrechtliche Erkenntnisse sowie flugbetriebliche und radartechnische Erfordernisse des mindestens bis 2017 bestehenden Bundeswehrstandortes werden dazu führen, dass wesentlich weniger als die überschlägig ermittelten 41 bzw. 27 neuen Windenergieanlagen tatsächlich zeitnah realisierbar sind.

 

Da für das mittelfristig „freigezogene“ Heeresfliegergelände (Theodor-Blank-Kaserne) noch keine abschließende Nutzung definiert wurde, ist die angedachte Windenergienutzung mit entsprechendem Korridor („Windpark Bentlage“) noch so vage, dass sie aktuell nicht als „Vorranggebiet“ der Bezirksregierung Münster gemeldet wird. Ansonsten würde die regionalplanerisch für Windkraft vorgesehene Fläche andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen nicht vereinbar sind.

Eine spätere Aktivierung des Windkorridors Bentlage über eine Flächennutzungsplanänderung bleibt unbenommen, da im Gegensatz zu „Eignungsgebieten“ auch außerhalb der dargestellten „Vorranggebiete“ neue Konzentrationszonen für Windenergieanlagen entwickelt werden können.

 

Zudem müssen bis mindestens 2017 bzw. bis zur formal vollzogenen „Entwidmung“ des Militärgeländes Höhenbeschränkungen aus flugbetrieblicher Sicht beachtet werden. Dies bedeutet für den „Windpark Altenrheine“, dass alle Bereiche westlich der L 593 derzeit nicht realisierbar sind und damit auch nicht Teil einer aktuellen Flächennutzungsplanänderung sein können. Östlich der L 593 müssen Höhenbeschränkungen von 164 m bzw. 210 m üNN eingehalten werden. Unter Berücksichtigung der 15- bis 20-jährigen Laufzeit des aktuell in Fortschreibung befindlichen Regionalplans wird der „Windpark Altenrheine“ in Gänze der Bezirksregierung als „Vorranggebiet“ gemeldet.

 

Der „Windpark Elte“ wird als Arrondierungsareal zum „Windpark Veltrup“ (Stadt Emsdetten) angesehen und für die Regionalplan-Fortschreibung gemeldet. Er bedarf allerdings in puncto Landschaftsbild, Artenschutz und Netzanbindung noch intensiver Begutachtung.

 

Innerhalb des „Windparks Hauenhorst“ befinden sich bereits 7 Windkraftanlagen, die aufgrund der Hubschrauber-Flugbewegungen auf eine Anlagenhöhe von 138,5 m beschränkt wurden. Eine Voranfrage zum Repowering bei der Wehrbereichsverwaltung eröffnete eine maximale Höhe von etwa 167 m. Kritisch werden zusätzliche Windräder aus radartechnischen Gründen beurteilt. Die Bundeswehr fordert hier ein signaturtechnisches Gutachten mit Nachweis des Verschlechterungsverbots. Die genannten Einschränkungen können erst nach offizieller Stilllegung des Bentlager Flug- und Radarbetriebs aufgehoben werden.

Aufgrund seiner Ergänzungsfunktion zum bestehenden Windpark wird der Hauenhorster Bereich der Bezirksregierung Münster als „Vorranggebiet“ gemeldet.

 

 

 

10.     Weiteres Vorgehen

 

Letztlich geht es um die Ausweisung neuer Standorte für Windenergieanlagen und die Möglichkeit der Kommunen, diese als „Konzentrationszonen“ für Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen. Durch positive Standortzuweisungen für Windenergieanlagen an einer oder mehreren Stellen kann das restliche Stadtgebiet – zur Vermeidung der „Verspargelung“ der Landschaft - von Windenergieanlagen freigehalten werden.

 

Die ermittelten, als grundsätzlich „geeignet“ befundenen 4 Windkorridore Altenrheine, Elte, Hauenhorst und Bentlage werden hiermit dem Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ zur Beschlussfassung vorgelegt. Dabei sind die vorstehend genannten Restriktionen zu bewerten.

 

Da sich für eine effiziente Inanspruchnahme der Flächen die Planung von Windenergieanlagen im Hinblick auf die Standortwahl und Anlagentechnik an einer energetisch optimalen Nutzung der natürlichen Potenziale orientieren muss, ist es sinnvoll hinsichtlich der Darstellung von Vorranggebieten und der Ausweisung von Wind-Konzentrationszonen schrittweise vorzugehen.

 

Für die aktuelle Fortschreibung des Regionalplans (sachlicher Teilabschnitt „Energie“) werden demnach 3 „Windenergiebereiche“ als „Vorranggebiete“ gemeldet. Nach Stilllegung der Theodor-Blank-Kaserne wird gegebenenfalls die Windzone Bentlage (mit Nachnutzungsvorbehalt) bei der Bezirksregierung Münster bzw. der Regionalplanungsbehörde „nachnominiert“.

 

 

Mit dem Einleitungs- bzw. Erarbeitungsbeschluss zum Regionalplan-Teilabschnitt „Energie“ geht voraussichtlich Mitte 2013 ein Entwurf ins Verfahren, der die „Windenergiebereiche“ relativ genau definiert. Danach werden die öffentliche Auslegung, die Beteiligung der öffentlichen Stellen und die Erörterungsgespräche (Meinungsausgleich) durchgeführt. Mitte 2014 wird mit dem Aufstellungsbeschluss und Ende 2014 mit der Bekanntmachung bzw. der Rechtskraft des Teilabschnitts „Energie“ gerechnet (s. Anlage 1: Verfahrensschritte).

 

Parallel zum Regionalplan-Teilabschnitt „Energie“ werden die mit den Landschaftsbehörden und der Bezirksregierung im Vorfeld abgestimmten Windkorridore in die kommunale Bauleitplanung, d.h. in ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan „eingespeist“. Unter Verfahrens- bzw. Abwägungsvorbehalt werden langfristig eventuell folgende Flächen aktivierbar sein: siehe Anlagen 22 bis 25 „Auszüge aus dem geltenden Flächennutzungsplan inklusive der geplanten Wind-Konzentrationszonen“. Für die erste Tranche muss im Rahmen der Umweltprüfung zwischen Frühjahr und Herbst ein detaillierter Umweltbericht erarbeitet werden und die Artenschutzprüfung erfolgen.

 

Anmerkung: Der nordwestliche Bereich des Altenrheiner Windparks, der mindestens bis Ende 2017 (Bundeswehr-Abzug) keiner Windenergienutzung zugeführt werden kann, wird nicht in das Änderungsverfahren einbezogen. Demnach sind derzeit dort auch keine Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung erforderlich.

 

Nach Abschluss der Flächennutzungsplanänderung inklusive städtebaulicher Verträge sind die „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ wirksam; allerdings erst nachdem die Regionalplan-Fortschreibung Rechtskraft erlangt hat.

 

Bis dahin gilt der „alte“ Regionalplan mit den beiden „Windenergieeignungsbereichen“ in Altenrheine (westlich der L 593 nach wie vor komplett bundeswehr-beschränkt) und Hauenhorst sowie der „alte“ Flächennutzungsplan mit der stadtweit einzigen „Konzentrationszone“ in Hauenhorst/Catenhorn fort. Erst frühestens Ende 2014 können neue Windparks in die Realisierungsphase eintreten bzw. Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt werden.

 

Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind folgende Aspekte weiter zu konkretisieren bzw. zu begutachten:

-    Standorte; bedürfen insbesondere einer radartechnischen Überprüfung;

-    Gesamthöhen; bedürfen insbesondere einer flugbetrieblichen Überprüfung;

-    Schallschutz; Beurteilung je nach Anlagentyp und –technik;

-    Schattenwurf; Analyse gegebenenfalls vom Hersteller;

-    landschaftspflegerischer Begleitplan; weitere Detaillierung des Umwelt-

      berichts (s. Grundlagen aus F-Planverfahren) bzw. der Umweltbelange;

      inklusive Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung; exakte Ermittlung und Bewertung

      mit Nachweis verfügbarer Flächen und zugeordnetem Maßnahmenkatalog;

      inklusive Landschaftsbildanalyse; je nach Anlagentyp und optischer Wirkung;

-    Artenschutzprüfung; weitere Detaillierung der im F-Planverfahren abgearbei-

      teten Stufen I (Vorprüfung; überschlägige Vorabschätzung/Prognose) und II

      (vertiefende Prüfung; Art-für-Art-Betrachtung).