Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die der Stadt Rheine aus der Aufhebung der Stadtwerke Stiftung für Rheine zufließenden Mittel in Höhe von rd. 1,23 Mio. EUR im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wie folgt als Deckung für nachfolgende Zwecke zu verwenden:
in 2013
Zuschuss an die Kulturelle
Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH in Höhe von 620.000 EUR
in 2014
Zuschuss an die Kulturelle
Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH in Höhe von rd. 603.000 EUR
Die Mittelverwendung als auch die Abwicklung dieser werden basierend auf der Empfehlung der pwc legal AG mit dem Finanzamt Steinfurt zuvor abgestimmt.
Begründung:
Mit Stiftungsgeschäft vom 28. Dezember 2005 hat die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH die Stadtwerke Stiftung für Rheine mit einem Stiftungskapital von 1 Mio. EUR gegründet.
Gegen die Gründung der Stiftung wurden von der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster rechtliche Bedenken geäußert, die in der Folge dazu führten, dass die Bezirksregierung Münster die Anerkennung der Stiftung abgelehnt hat.
Nachdem das Verwaltungsgericht Münster noch der Rechtsauffassung der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH gefolgt ist und der Klage auf Anerkennung der Stiftung stattgegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht Münster der Stadtwerke Stiftung für Rheine am 19.12.2012 die Anerkennung endgültig versagt.
Aus diesem Urteil ergeben sich unmittelbare Folgen, die nachstehend kurz dargestellt werden.
1. Die Stiftung muss aufgehoben werden. (Das Verfahren wurde zwischenzeitlich durch die Stadtwerke Rheine GmbH eingeleitet.)
2. Das Stiftungsvermögen (Stiftungskapital zzgl. aufgelaufener Stiftungserträge) fällt gem. § 10 Abs. 4 der Stiftungssatzung an die Stadt Rheine.
3. Die Stadt Rheine hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 der Stiftungssatzung oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Im Rahmen einer von der Stadtwerke Rheine GmbH in Auftrag gegebenen Stellungnahme der pwc legal AG werden hinsichtlich der Mittelverwendung folgende Aussagen getroffen, die hier nur auszugsweise dargestellt werden.
„In § 10 Abs. 4 der
Satzung der Stadtwerke Stiftung ist diesbezüglich geregelt, dass die Stadt
Rheine die erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für die satzungsmäßigen
Zwecke der Stiftung oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“
„Der in der Satzung
niedergelegte Stiftungszweck … Förderung folgender steuerbegünstigter Zwecke:
- Kunst und Kultur,
- Umweltschutz,
- Jugend- und Altenhilfe,
- Wohlfahrtswesen,
- Sport und
- der Heimatgedanke.
Zwar
lässt es die Satzung in § 10 Abs. 4 zu, dass die Stadt Rheine die erhaltenen
Mittel auch für andere gemeinnützige Zwecke einsetzen kann, jedoch muss hierbei
sichergestellt sein, dass tatsächlich eine gemeinnützige Zweckverfolgung erfolgt.
Hinzu
kommt, dass die Stadt Rheine die erhaltenen Mittel grundsätzlich zeitnah für
die o. a. steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke verwenden muss. …
Von
einer zeitnahen Mittelverwendung ist auszugehen, wenn die Stadt Rheine …
spätestens bis zum Ende des folgenden Jahres … – soweit dieser die Mittel auch
in 2013 zugeflossen sind - die Mittel bis zum Ablauf des Jahres 2014
zu
verwenden.
…
die Stadt Rheine die Mittel unmittelbar selbst verwendet ... Dies schließt die
Weitergabe der Mittel an Dritte nicht aus, soweit die Mittel nur teilweise
an Dritte weitergegeben werden (in der Regel nicht mehr als 50 %). Eine
unmittelbare Verwendung ist auch gegeben, wenn die Mittel einer Hilfsperson zur
Verfügung gestellt werden bspw. einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft. … Wir
empfehlen, die Abwicklung als auch die Mittelverwendung dem Finanzamt Steinfurt
zuvor offenzulegen.“
Hinsichtlich der sich aus einer nicht den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Mittelverwendung ergebenen
Risiken nimmt die pwc legal AG wie folgt Stellung:
„Eine
Mittelfehlverwendung kann zum einen durch eine Mittelverwendung für nicht gemeinnützige Zwecke vorliegen,
zum anderen begründet auch ein Verstoß gegen die zeitnahe Mittelverwendungsfrist einen Verstoß gegen die
gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften. …“
„Verwendet
die Stadt Rheine die übertragenen Stiftungsmittel nicht satzungsgemäß droht dieser eine rückwirkende Besteuerung auf den Zeitpunkt des Zuflusses
der Mittel auf Ebene der Stadt. … Die Steuerpflicht würde die gesamten Mittel
in voller Höhe umfassen.
Aus
diesem Grund ist auf Ebene der Stadt Rheine aus steuerlicher Sicht besonders
darauf zu achten, dass die Stiftungsmittel entsprechend der Verwendungsauflage der Stadtwerke Stiftung verwendet werden. Die entsprechende Mittelverwendung muss durch die
Stadt Rheine nachvollziehbar dokumentiert werden.“
Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung
sollten die der Stadt Rheine zufließenden Mittel nur für Zwecke verwendet
werden, für die bereits Haushaltsmittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.