Betreff
Mittelverwendung aus der in Auflösung befindlichen "Stadtwerke Stiftung für Rheine"
Vorlage
121/13
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die der Stadt Rheine aus der Aufhebung der Stadtwerke Stiftung für Rheine zufließenden Mittel in Höhe von rd. 1,23 Mio. EUR im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wie folgt als Deckung für nachfolgende Zwecke zu verwenden:

 

in 2013

Zuschuss an die Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH in Höhe von 620.000 EUR

 

in 2014

Zuschuss an die Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH in Höhe von rd. 603.000 EUR

 

Die Mittelverwendung als auch die Abwicklung dieser werden basierend auf der Empfehlung der pwc legal AG mit dem Finanzamt Steinfurt zuvor abgestimmt.


Begründung:

 

Mit Stiftungsgeschäft vom 28. Dezember 2005 hat die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH die Stadtwerke Stiftung für Rheine mit einem Stiftungskapital von 1 Mio. EUR gegründet.

 

Gegen die Gründung der Stiftung wurden von der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster rechtliche Bedenken geäußert, die in der Folge dazu führten, dass die Bezirksregierung Münster die Anerkennung der Stiftung abgelehnt hat.

 

Nachdem das Verwaltungsgericht Münster noch der Rechtsauffassung der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH gefolgt ist und der Klage auf Anerkennung der Stiftung stattgegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht Münster der Stadtwerke Stiftung für Rheine am 19.12.2012 die Anerkennung endgültig versagt.

 

Aus diesem Urteil ergeben sich unmittelbare Folgen, die nachstehend kurz dargestellt werden.

 

1.        Die Stiftung muss aufgehoben werden. (Das Verfahren wurde zwischenzeitlich durch die Stadtwerke Rheine GmbH eingeleitet.)

 

2.        Das Stiftungsvermögen (Stiftungskapital zzgl. aufgelaufener Stiftungserträge) fällt gem. § 10 Abs. 4 der Stiftungssatzung an die Stadt Rheine.

 

3.        Die Stadt Rheine hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 der Stiftungssatzung oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Im Rahmen einer von der Stadtwerke Rheine GmbH in Auftrag gegebenen Stellungnahme der pwc legal AG werden hinsichtlich der Mittelverwendung folgende Aussagen getroffen, die hier nur auszugsweise dargestellt werden.

 

„In § 10 Abs. 4 der Satzung der Stadtwerke Stiftung ist diesbezüglich geregelt, dass die Stadt Rheine die erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“

 

„Der in der Satzung niedergelegte Stiftungszweck … Förderung folgender steuerbegünstigter Zwecke:

  • Kunst und Kultur,
  • Umweltschutz,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Wohlfahrtswesen,
  • Sport und
  • der Heimatgedanke.

 

Zwar lässt es die Satzung in § 10 Abs. 4 zu, dass die Stadt Rheine die erhaltenen Mittel auch für andere gemeinnützige Zwecke einsetzen kann, jedoch muss hierbei sichergestellt sein, dass tatsächlich eine gemeinnützige Zweckverfolgung erfolgt.

 

Hinzu kommt, dass die Stadt Rheine die erhaltenen Mittel grundsätzlich zeitnah für die o. a. steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke verwenden muss. …

 

Von einer zeitnahen Mittelverwendung ist auszugehen, wenn die Stadt Rheine … spätestens bis zum Ende des folgenden Jahres … – soweit dieser die Mittel auch in 2013 zugeflossen sind - die Mittel bis zum Ablauf des Jahres 2014

zu verwenden.

 

… die Stadt Rheine die Mittel unmittelbar selbst verwendet ... Dies schließt die Weitergabe der Mittel an Dritte nicht aus, soweit die Mittel nur teilweise an Dritte weitergegeben werden (in der Regel nicht mehr als 50 %). Eine unmittelbare Verwendung ist auch gegeben, wenn die Mittel einer Hilfsperson zur Verfügung gestellt werden bspw. einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft. … Wir empfehlen, die Abwicklung als auch die Mittelverwendung dem Finanzamt Steinfurt zuvor offenzulegen.“

 

Hinsichtlich der sich aus einer nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Mittelverwendung ergebenen Risiken nimmt die pwc legal AG wie folgt Stellung:

 

„Eine Mittelfehlverwendung kann zum einen durch eine Mittelverwendung für nicht gemeinnützige Zwecke vorliegen, zum anderen begründet auch ein Verstoß gegen die zeitnahe Mittelverwendungsfrist einen Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften. …“

 

„Verwendet die Stadt Rheine die übertragenen Stiftungsmittel nicht satzungsgemäß droht dieser eine rückwirkende Besteuerung auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel auf Ebene der Stadt. … Die Steuerpflicht würde die gesamten Mittel in voller Höhe umfassen.

 

Aus diesem Grund ist auf Ebene der Stadt Rheine aus steuerlicher Sicht besonders darauf zu achten, dass die Stiftungsmittel entsprechend der Verwendungsauflage der Stadtwerke Stiftung verwendet werden. Die entsprechende Mittelverwendung muss durch die Stadt Rheine nachvollziehbar dokumentiert werden.“

 

Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung sollten die der Stadt Rheine zufließenden Mittel nur für Zwecke verwendet werden, für die bereits Haushaltsmittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.