Betreff
Richtlinien für die Kindertagespflege in Rheine
Vorlage
188/13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Neufassung der Richtlinien des Fachbereichs Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in der Fassung der Anlage 1 mit Wirkung zum 01.08.2013 zu.

 


Begründung:

 

Der zum 01.08.2013 umzusetzende Rechtsanspruch auf Bildung und Betreuung für unter 3-jährige hat zur Konsequenz, dass die bisherige Praxis bei der Gewährung von Kindertagespflege einer Neufassung bedarf. Nach alter Fassung erhalten Eltern Tagespflegeleistungen für ihr Kind, wenn diese individuell aufgrund von Erwerbstätigkeit, Ausbildung etc. einen Bedarf nachweisen können. Der Umfang der Tagespflegeleistung orientiert sich an diesem konkreten Bedarf und ist nicht frei wählbar.

Nach den neuen Richtlinien besteht für Eltern zukünftig die Möglichkeit sich bei der Buchung an Stundenkontingenten zu orientieren, vergleichbar mit der Buchung mit den Stundenbudgets in Kindertageseinrichtungen (25/35/45). Um den besonderen Bedarfen der Kindertagespflege besser und praxisorientierter Rechnung tragen zu können, sind die Stundenkontingente in „5-Stunden-Schritten“ angelegt.

Die neugefassten Richtlinien bieten den Tagespflegepersonen durch umfangreiche Änderungen mehr Planungssicherheit und in vielen Bereichen verbesserte Rahmenbedingungen.

 

In den nachfolgend aufgeführten Punkten werden die Änderungen deutlich:

-      Mindestbetreuung von 10 Stunden zur Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages

-      Maximale Betreuung von 60 Wochenstunden. Zum Wohle des Kindes soll der maximale Betreuungsumfang nicht überschritten werden.

-      Anlage von Stundenkontingenten in „5-Stunden-Schritten“

-      Verbindliche Buchung von 3 Monaten

-      Mit den Erziehungsberechtigten festzulegende Urlaubszeiträume

-      Verpflichtende Qualifizierung durch eine Ausbildung nach dem Curriculum des deutschen Jugendinstituts (DJI) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten

-      Erstellung einer Bildungsdokumentation

-      Pauschalierte monatliche Vergütung auf der Basis der Stundenkontingente

 

Der vorliegende Entwurf der Richtlinien orientiert sich an einem gemeinsamen Richtlinienentwurf der Jugendämter im Kreis Steinfurt, der bereits in 2012 nach Abstimmungsgesprächen entwickelt worden war. Dieser gemeinsame Entwurf ist in weiteren Abstimmungsgesprächen, insbesondere mit dem CV Rheine als beauftragtem Träger, und bezogen auf die in Rheine entwickelte Praxis entsprechend modifiziert worden.

 

In der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses waren in Zuge der Beratungen zu einem Tagesordnungspunkt Anregungen zu den Richtlinien der Tagespflege formuliert worden, zu den im Folgenden Stellung genommen wird.

-      Berücksichtigung von Zeiten für die Umsetzung der Bildungsdokumentation

Nach der Anwendung der aktuellen Richtlinien wurden lediglich laufenden Geldleistungen zum tatsächlich nachgewiesenen Bedarf an Tagespflege gewährt. In der Neufassung erhalten die Tagespflegepersonen die laufenden Geldleistungen (7.2) auf der Basis der pauschalierten Buchungen in „5-Stufen-Schritten“. Dadurch ergeben sich im Unterschied zu dem tatsächlichen Betreuungsbedarfen und der gebuchten Stufe im Durchschnitt Zeitkontingente für die Umsetzung der Bildungsdokumentation.

-      Einstellung von möglichen Finanzmitteln für eine Ergänzung der Erstausstattung

Nach den neuen Richtlinien können Tagspflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstausstattungszuschuss in Höhe von 500,-€ auf Antrag erhalten. Ergänzend ist in den Richtlinienentwurf aufgenommen worden, dass eine erneute Förderung auf Antrag nach 5 Jahren möglich ist.

-      Prüfung einer grundsätzliche Anhebung der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege

Der vorliegende Richtlinienentwurf orientiert sich an einer zwischen den Jugendämtern im Kreis Steinfurt abgestimmten Grundlage. Zwischenzeitlich haben alle Jugendämter im Kreis Steinfurt ihre Richtlinienentwürfe ihren politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Alle Jugendämter nutzen für die Berechnung der laufenden Geldleistung die unter Punkte 7.2 dargestellte pauschalierte Leistungstabelle der Kindertagespflege. Eine einseitige andere Regelung seitens der Stadt Rheine würde die angestrebte Gleichbehandlung in der Tagespflege untergraben. – Ferner könnte eine Erhöhung der Pauschalen in Einzelfällen zu negativen Auswirkungen bezogen auf die Krankenversicherungs- und Steuerpflicht führen.

 

Da sich die Richtlinien alter und neuer Entwurfsfassung in Gliederung und Inhalt deutlich unterscheiden, wird auf eine synoptische Darstellung verzichtet.

 


Richtlinien des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII

 

 

Der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine erbringt für seine Einwohner/innen nach Maßgabe der §§ 22 - 24 SGB VIII und des Kinderbildungsgesetzes Leistungen der Kindertagesbetreuung durch qualifizierte Kindertagespflege.

 

Mit diesen Richtlinien werden die Grundsätze zur Gewährung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII für den Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine geregelt.

 

Für die von den Eltern zu leistenden Kostenbeiträge gilt die jeweils gültige Fassung der "Elternbeitragssatzung" des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine.

 

 

1. Rechtsgrundlagen

(§ 22 SGB VIII)

 

Kindertagespflege ist eine familienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern. Die Kindertagespflege hat einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

 

Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung.

 

-   Achtes Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII):

    §§ 22, 23, 24, 24 a in Verbindung mit § 90

    § 43 SGB VIII in Verbindung mit 1. AG-KJHG NRW; § 72 a SGB VIII

-   Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes NRW, §§ 1 - 4, § 13, § 17

-   Kinderfördergesetz

 

 

2. Förderleistungen

(§ 23 SGB VIII)

 

Folgende Leistungen werden durch den Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine bzw. durch den beauftragten Träger erbracht:

 

-      Vermittlung von Tagespflegeverhältnissen

-      Anwerbung von Tagespflegepersonen

-      Organisation von Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen für Tagespflegepersonen

-      Aufbau und Pflege der Kooperation mit Kindertageseinrichtungen, insbesondere Familienzentren

-      Beratung von Tagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten, insbesondere Eltern oder Alleinerziehende, in allen Fragen, die die Tagespflege betreffen

-      Prüfung der Eignung von Tagespflegepersonen und Teilnahme an der Ausbildungsprüfung

-      Stellungnahmen zu Anträgen auf Tagespflegegeld gem. der gültigen Bestimmungen des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine.

-      Prüfvermerk zur Erteilung der Pflegeerlaubnis

 

Folgende Leistungen werden ausschließlich durch den Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine vorgenommen:

 

-      Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII und § 4 KiBiz.

-      Die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII und die Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 90 SGB VIII.

 

 

3. Grundsätze der Förderung

(§§ 22 und 23 SGB VIII und §§ 13 und 17 KiBiz)

 

Die Tagespflege soll

 

-      die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person fördern,

-      die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und

-      Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.

 

Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.

 

Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren. Für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sollen andere institutionelle Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können im Einzelfall ergänzend Kindertagespflegeplätze angeboten werden (sog. Randzeitenbetreuung).

 

Zur Förderung der Entwicklung eines Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags im Haushalt der Tagespflegeperson oder des/der Personensorgeberechtigten betreut.

 

Vor allem im Rahmen sog. Großtagespflegestellen wird die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen angeboten. Zur näheren Ausgestaltung einer Großtagespflegestelle wird auf Ziffer 6 dieser Richtlinien hingewiesen.

 

 

4. Fördervoraussetzungen

(§ 24 SGB VIII)

 

Für Kinder ab einem Jahr besteht ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung.

 

Den Eltern soll ein bedarfsgerechtes Angebot gemacht werden. Bedarfsgerecht ist ein Angebot insbesondere dann, wenn die Erziehungsberechtigten dadurch Erwerbstätigkeit oder Schul-/Berufsausbildung und Kinderbetreuung besser miteinander vereinbaren können. Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung außerhalb des Tatbestandes von Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Schule/Ausbildung/Erwerbstätigkeit wird erfüllt, wenn ein Angebot von 20 Stunden pro Woche gemacht wird.  

 

Um einen erhöhten Betreuungsbedarf in Anspruch nehmen zu können, ist eine entsprechende Erwerbstätigkeit oder Schul-Berufsausbildung in vollem Umfang nachzuweisen.

 

Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagespflege erfüllen zu können, ist eine Mindestbetreuungszeit von 10 Wochenstunden erforderlich. Bei einer ergänzenden Betreuung zur Tageseinrichtung für Kinder oder zur Offenen/Gebundenen Ganztagsschule ist eine Unterschreitung möglich. Die Betreuungszeit soll zum Wohle des Kindes einen Gesamtumfang (incl. Kindertageseinrichtung, Schule, Offene-/ Gebundene Ganztagsschule oder andere institutionelle Betreuung) von 60 Wochenstunden nicht überschreiten. Der Gesamtumfang der Kindertagespflege sollte drei Monate nicht unterschreiten, um eine Verbindlichkeit für die Tagespflegepersonen zu schaffen und eine kontinuierliche Förderung der Kinder zu ermöglichen. Begründete Ausnahmen sind möglich (z. B. Ferienzeiten bei Urlaubssperre der Eltern).

 

 

5. Erlaubnis zur Kindertagespflege

(§ 43 SGB VIII, § 4 KiBiz)

 

Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Die Ausübung der Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII bedarf der Erlaubnis durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Die Fachkräfte des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine bzw. der beauftragten Träger haben im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis die Eignung festzustellen, diese unterliegt der ständigen Überprüfung, längstens ist die Erlaubnis jedoch auf drei Jahre befristet.

 

Die Tagespflegeperson hat den beauftragten Träger und die Eltern (§ 9 KiBiz) über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kindes/r bedeutsam sind.

 

Eine Tagespflegeperson, der eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII erteilt wurde, kann bei Ausfall einer anderen Tagespflegeperson, wenn die räumlichen Voraussetzungen und die persönliche Eignung dies zulassen, zusätzlich Kinder im Vertretungsfall betreuen. Dies gilt für maximal zwei Kinder über ihre Pflegeerlaubnis hinaus und nicht länger als vier Wochen.

 

Wenn eine individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht möglich ist, so hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Ersatz zu sorgen. Muss für eine Ersatzbetreuung gesorgt werden, so ist dies im Interesse der Kinder sofort ab Bekanntwerden durch die Tagespflegeperson anzuzeigen, um rechtzeitige Absprachen und die Eingewöhnungszeit für das Kind planen zu können.

 

Bei der Prüfung der Eignung von Tagespflegepersonen sind die unten aufgeführten Kriterien, die auch die Mindestanforderungen an die Eignungsfeststellung des Deutschen Jugendinstitutes enthalten, zu berücksichtigen.

 

 

5.1 Persönliche Voraussetzungen

 

1.     Mindestens: Hauptschulabschluss

2.     Mindestalter: 18 Jahre;

Höchstalter: 67 Jahre, im Einzelfall Abweichung möglich.

3.     Die Tagespflegeperson hat sich mit ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson auseinandergesetzt.

4.     Die Grundhaltung zum Kind kommt durch Zuneigung, Zuwendung und Respekt zum Ausdruck, eine gewaltfreie Erziehungsvorstellung ist vorhanden. Diese Grundhaltung wird auch vom Partner/-in der Tagespflegeperson erwartet.

5.     Es besteht die Bereitschaft zu einer zuverlässigen und verbindlichen Kinderbetreuung.

6.     Erfahrungen im Umgang mit Kindern sind vorhanden.

7.     Soziale und kommunikative Kompetenzen wie z.B.: Beziehungsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Verantwortungsgefühl, Konfliktfähigkeit sind vorhanden. Die Tagespflegeperson ist tolerant und offen für andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.

8.     Die Bedürfnisse der Tagespflegekinder und der eigenen Familie können in Einklang gebracht werden.

9.     Die Tagespflegeperson verhält sich gesundheitsbewusst und leitet zu gesundheitsförderndem Verhalten an.

10.   Die Tagespflegeperson arbeitet zum Wohl des Kindes mit den Eltern, Institutionen und anderen Tagespflegepersonen zusammen.

11.   Es besteht die Bereitschaft zur Reflexion und Weiterentwicklung des Erziehungsverhaltens.

12.   Es sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden, um die kommunikativen und sozialen Anforderungen zu erfüllen.

13.   Eine längerfristige Perspektive bei der Ausübung der Tätigkeit ist vorhanden.

14.   Es besteht die Bereitschaft zur verbindlichen und regelmäßigen Teilnahme an den vorbereitenden oder begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen.

15.   Psychische und physische Belastbarkeit auch in dem Sinne, dass keine medizinischen Gründe (Suchterkrankungen, psychische Krankheiten) gegen die Arbeit mit Kindern sprechen.

16.   Ein unterstützender und stabiler familiärer Rahmen bezogen auf den/die möglichen Partner/-in der Bewerber/-in sowie der eigenen Kinder ist vorhanden.

17.   Es bestehen Organisations- und Haushaltsführungskompetenzen, um einen strukturierten Tagesablauf sowie die angemessene Versorgung der Kinder zu gewährleisten.

18.   Die Tagespflegeperson erhält/erhielt keine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII über einen längeren Zeitraum und/oder in intensiver Form (Hilfen nach § 35a SGB VIII werden dabei ausgeklammert, hier erfolgt eine Einzelfallentscheidung).

 

 

5.2 Formale Voraussetzungen

 

Zur Prüfung der Eignung sind von den Bewerber/innen folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.     Ausgefüllter Fragebogen (Bewerbungsbogen)  

2.     Lebenslauf

3.     Einverständniserklärung der Betreuungsperson über eine Überprüfung bei der zuständigen Fachkraft der Erziehungshilfe bei einer bewilligten/beantragten Hilfe zur Erziehung

4.     Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes

5.     Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse für alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen (die Führungszeugnisse müssen alle drei Jahre aktualisiert werden)

6.     Hausärztliches Attest aller im Haushalt lebenden Volljährigen nach Vorlage (die Atteste müssen alle drei Jahre aktualisiert werden).

 

 

5.3 Rahmenbedingungen der Kindertagespflege

 

Zur Durchführung der Kindertagespflege sollten folgende Rahmenbedingungen vorhanden sein:

 

1.     Die Räume bieten ausreichend Platz zum Spielen, für Bewegung, Ruhe und Entspannung entsprechend der Anzahl und des Alters der zu betreuenden Kinder.

2.     Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten gehört zur Ausstattung.

3.     Bei einer Schulkindbetreuung stehen entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung.

4.     Die Räume für die Kinderbetreuung sind hell, freundlich, sicher, sauber, ansprechend und praktisch eingerichtet. Sie werden ausreichend belüftet, beheizt und beleuchtet. Die Räume müssen rauchfrei sein. Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit, die Gesundheitsaufsicht einzuschalten.

5.     Die Einrichtung ist kindgerecht.

6.     Eine ausreichende Ausstattung mit altersentsprechenden Beschäftigungs- und Spielmaterialien für jedes Kind ist vorhanden und in gutem Zustand.

7.     Sicherheitsaspekte im Wohn- und Außenbereich sind zu berücksichtigen.

8.     Der Tagesablauf wird kindgerecht strukturiert, um den Kindern Sicherheit zu geben.

9.     Die Ernährung ist ausgewogen, gesund und abgestimmt auf die kindlichen Bedürfnisse.

10.   Wenn kein eigener Garten vorhanden ist, sollte ein Spielplatz oder Park gut erreichbar sein.

11.   Ein Verbandskasten muss vorhanden sein.

12.   Für jedes nicht schulpflichtige Kind, welches nicht gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besucht, erstellt die Tagespflegeperson eine Bildungsdokumentation.

 

 

5.4 Qualifizierung

 

Tagespflegepersonen werden qualifiziert unter Berücksichtigung des DJI-Curriculums entlang des fachlich akzeptierten Mindeststandards von 160 Stunden, thematisch aufgeteilt in:

 

Grundkurs (80 U-Std.)

 

Der Grundkurs vermittelt den Tagespflegepersonen pädagogische und psychologische Grundlagen für ihre Tätigkeit im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die des Tageskindes und seiner Familie. Themen hierzu sind unter anderem kindliche Entwicklung, Erziehungsstiele und –ziele, Selbsteinschätzung, Reflexion über das eigene Erziehungsverhalten, Kinderschutz, Eingewöhnungsphase, Kommunikation mit den Eltern, Ernährung u. a.

Darüber hinaus vermittelt der Kurs die rechtlichen Rahmenbedingungen, Umgang mit Steuern und Sozialabgaben, Fragen zur Aufsichtspflicht sowie zur Haftpflicht, die Betreuungsvereinbarung und die dazu erforderlichen Absprachen, Motivation und Anforderungsprofil sowie die Zusammenarbeit mit der Fachberatung und dem Jugendamt.

 

Aufbaukurs (80 U-Std.)

 

Der Aufbaukurs setzt sich intensiv mit der Situation von Tagespflegekindern und ihren Familien auseinander und unterstützt und fördert die Tagespflegepersonen in ihrer professionellen Weiterentwicklung. Wichtige Themen des Kurses sind u. a. Zeitmanagement, Bildungsauftrag und Bildungsdokumentation, Erziehungspartnerschaft mit den Familien der Tagespflegekinder u. ä.

 

Kurs „Erste Hilfe im Säuglings- und Kindesalter“

Der Kurs vermittelt umfassende Informationen, um im Notfall bei Säuglingen und Kindern Erste Hilfe zu leisten. Ziel ist es, durch praktische Übungen bei typischen Unfällen im Säuglings- und Kindesalter oder bei plötzlich auftretenden Krankheiten die notwendigen Maßnahmen zu erlernen. Der Erste-Hilfe-Kurs muss alle drei Jahre mit acht Unterrichtsstunden aktualisiert werden.

 

Belehrung zum § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt

Jede Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, an einer Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt teilzunehmen. Die Belehrung bezieht sich auf die Verpflichtungen für die Kindertagespflegepersonen nach § 43, Abs. 2, 4 und 5 sowie Tätigkeitsverbote, die sich auch auf die Kindertagespflege beziehen. Es werden unter anderem Informationen zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und zu allgemeinen Hygienestandards vermittelt. Die Hygieneschulung muss alle zwei Jahre wiederholt werden.

 

 

Der Grundkurs und der Erste-Hilfe-Kurs sind Voraussetzung für den Beginn der Vermittlung/Betreuung. In begründeten Ausnahmefällen kann das Tagespflegeverhältnis bei noch fehlender Qualifikation bereits beginnen, wenn eine verpflichtende Erklärung der Tagespflegeperson vorliegt, an dem nächstmöglichen Grund- und Aufbaukurs teilzunehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes/des beauftragten Trägers überwachen, dass die entsprechende Qualifikation schnellst möglich erworben wird.

 

Personen mit einer pädagogischen Ausbildung wird ein Großteil der Qualifizierung erlassen. Festgelegte Module (16 Std.) aus dem Grund- und Aufbaukurs, der Erste-Hilfe-Kursus und die Hygienebelehrung gehören zum Pflichtbereich.

 

Die Kosten der Qualifizierung werden vom Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine mit einem Anteil von 50 % der erstattungsfähigen Kosten übernommen, sobald das erste Kind durch den Fachbereich vermittelt wurde.

 

Die Bereitschaft zur regelmäßigen Weiterbildung mit mindestens einem Umfang von 14 Stunden im Jahr (2 Praxisberatungen, 10 Stunden Fortbildung) ist Voraussetzung für die Verlängerung der Pflegeerlaubnis.

 

Der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungen sowie der Nachweis über die Auffrischung des „Erste-Hilfe-Kurses“ und der Hygienebelehrung liegen in der Verantwortung der Tagespflegeperson. Nicht vorhandene Nachweise können zur Nichtverlängerung der Pflegeerlaubnis führen.

 

 

6. Zusammenschluss von Tagespflegepersonen – Großtagespflegestelle

 

6.1 Definition

 

Nach § 22 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KiBiz können sich Tagespflegepersonen zusammenschließen und maximal neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreuen.

 

Vor allem bei der Altersgruppe der 0 – 3 jährigen Kinder ist darauf zu achten, dass die Kinder eine feste Bezugsperson während der gesamten Betreuungszeit haben.

 

 

6.2 Qualifikation der Tagespflegepersonen

 

Bei der Betreuung von bis zu neun Kindern müssen die Tagespflegepersonen der Großtagespflegestelle eine Qualifizierung nach den Vorgaben des DJI Curriculums nachweisen. Eine pädagogische Ausbildung mindestens eines Verbundpartners wird empfohlen.

 

 

6.3 Anforderungen an Räumlichkeiten

 

·                Ein Zusammenschluss kann stattfinden in geeignetem, angemietetem oder nicht privat genutztem Wohnraum. Bevorzugt sollte sich die Wohnung im Erdgeschoss oder in der 1. Etage befinden. Soll die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege in Räumlichkeiten einer Kindertageseinrichtung stattfinden, so ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe einzubeziehen.

·                Eine Einbeziehung des Gesundheits- und Bauamtes ist erforderlich.

·                Rauchmelder und Feuerlöscher müssen vorhanden sein.

·                Die Großtagespflegestelle muss über einen ausreichend großen Gruppen- und Spielraum sowie über einen Ruheraum verfügen. Eine kindgerechte Toilette und eine Wickelmöglichkeit müssen vorhanden sein.

·                Für jedes Kind unter drei Jahren ist ein fester Schlafplatz vorzuhalten.

·                Kinder, die nach der Schule betreut werden, benötigen einen geeigneten Platz zur Erledigung der Schularbeiten.

·                Anregungen und Möglichkeiten zur Bildung und Erziehung von Kindern sind im KiBiz vorgesehen und sollten in einem entsprechenden Gruppenraum ausgeführt werden können.

·                Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten (mit einer altersgerechten Bestuhlung) gehört zur Ausstattung.

·                Im Außenbereich oder in unmittelbarer Nähe sollte eine ausreichende große Bewegungsfläche vorhanden sein.

·                Die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Tagespflege finden auch bei der Großtagespflege Anwendung.

 

 

6.4 Fachliche Ausgestaltung

 

Vor Einrichtung einer Großtagespflegestelle ist im Rahmen der Eignungsüberprüfung von den Tagespflegepersonen ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Inhalte sollten zum Beispiel pädagogische Schwerpunkte, die Ziele der vorgesehenen Tagespflegestelle, Altersgruppe der Kinder, zeitliches Angebot und möglicher Tagesablauf sein.

 

Darüber hinaus ist die Vorlage eines Finanzierungskonzeptes erforderlich, um den längerfristigen Betrieb zu gewährleisten.

 

Eine qualifizierte Ersatzbetreuung bei Ausfall einer Tagespflegeperson ist vorzuhalten.

 

 

 

 

 

 

7. Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege

 

7.1 Anspruchsvoraussetzungen

 

Der Anspruch auf Geldleistung beginnt frühestens mit dem Datum des Antragseingangs auf Kindertagespflege. Der Antrag auf Gewährung ist schriftlich von den Personensorgeberechtigten über den beauftragten Träger beim Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine zu stellen.

 

 

7.2 Höhe der Leistung

 

Tagespflegepersonen, die von dem beauftragten Träger vermittelt wurden, erhalten für die Betreuung der Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine eine laufende Geldleistung (angemessener Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung einschließlich des Sachaufwandes) entsprechend der Kriterien des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII. Die laufende Geldleistung bemisst sich am beantragten Betreuungsbedarf (bis 20 Stunden) bzw. am nachgewiesenen Betreuungsbedarf (über 20 Stunden hinaus) des Kindes und an der Qualifikation der Tagespflegeperson.

 

Die Auszahlung erfolgt als Pauschale monatlich pro Kind nach der Leistungstabelle Kindertagespflege:

 

Leistungstabelle Kindertagespflege

 

Std./Woche

10

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

Mit Grundkurs

150 €

225 €

300 €

375 €

450 €

525 €

600 €

675 €

750 €

825 €

900 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zertifikat (nach erfolgreichem Abschluss des Aufbaukursus)

 

200 €

 

300 €

 

400 €

 

500 €

 

600 €

 

700 €

 

800 €

 

900 €

 

1.000 €

 

1.100 €

 

1.200 €

 

Für Kinder, die weniger als 10 Stunden in der Woche betreut werden (ohne Bildungsauftrag), erhält die Betreuungsperson eine laufende Geldleistung in Höhe von 2,50 € pro Stunde, je nach Qualifikation der Tagesmutter bis 4,50 € pro Stunde. Der Betreuungsbedarf ist entsprechend nachzuweisen.

 

In den Ferienzeiten sind Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen/Gebundenen Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtungen oder von anderen freien Trägern (Kinder- und Jugendfreizeiten) vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

Bei unregelmäßigen Betreuungsbedarfen (Schichtdienst) sollen die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson sich auf ein bedarfsgerechtes Stundenkontingent verständigen.

 

Betreuungszeiten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr werden nur zur Hälfte bei der Ermittlung des benötigten Stundenkontingentes berücksichtigt.

 

Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte haben sich zu Beginn bzw. bei Weiterbewilligung der Tagespflege über die Urlaubszeiten zu verständigen. Die vereinbarten Urlaubszeiten sollen mindestens einen Zeitraum von drei Wochen im Jahr umfassen.

 

Mit der Pauschale entsprechend der Leistungstabelle sind alle Sachaufwendungen und Förderleistungen abgegolten. Gemäß § 3 Absatz 7 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen kann ein Entgelt für Hauptmahlzeiten von den Tagespflegepersonen verlangt werden. Weitere Zuzahlungen sind nicht zulässig.

 

In Anlehnung an die Regelung des § 19 Abs. 2 KiBiz erhöht sich die Vergütung jährlich um 1,5%.

 

 

7.3 Zahlungszeitraum

 

Der Anspruch auf die monatliche pauschalierte Geldleistung besteht ab dem 1. des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis beginnt, jedoch frühestens mit der Antragstellung. Die Anträge sind über den zuständigen Träger zu stellen. Der Beginn des Betreuungsverhältnisses wird mittels Bescheid durch das Jugendamt festgelegt. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel max. ein Jahr. Die Bewilligung orientiert sich am Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli).

 

Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums bedarf die Beendigung des Betreuungsverhältnisses einer schriftlichen Kündigung. Die Zahlung wird zum Ende des Monats eingestellt, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine und die Fachberatung sind unverzüglich über die Beendigung zu informieren.

 

Sollten im Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Tagespflegepersonen andere Kündigungsfristen vereinbart worden sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Einstellung der Zahlung.

 

 

7.4 Zahlungsmodalitäten

 

Die erste Auszahlung der Pauschalen erfolgt zum frühstmöglichen Zeitpunkt; die weiteren Zahlungen erfolgen jeweils zum Monatsende.

 

Veränderungen sind dem Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine frühzeitig – vor Eintritt der Änderung - schriftlich mitzuteilen. Bei Veränderungen werden die Zahlungen angepasst.

 

 

 

 

 

7.5 Vertragszeiten

 

Für Zeiten, in denen die Tagespflegeperson die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit nicht gewährleisten kann, hat sie die entsprechende Vertretung zu organisieren und zu finanzieren. Die Vertretungsperson ist dem Fachbereich Jugend, Familie und Soziales zu benennen. Die Eignung der Vertretungsperson ist vom Fachbereich Jugend, Familie und Soziales bzw. den beauftragten Trägern vorab zu überprüfen.

 

Wenn der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine eine Vertretung sicherstellen muss, wird diese Vertretung vom Fachbereich vergütet. In diesen Fällen erfolgt ein entsprechender Entgeltabzug bei der Tagespflegeperson.

 

 

7.6 Unfall-, gesetzliche Renten- und Krankenversicherung

 

7.6.1 Unfallversicherung

 

Die selbständigen Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich mit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anzumelden und nach Beendigung ihrer Tätigkeit wieder abzumelden.

 

Die Beiträge werden in voller Höhe erstattet, wenn die Tagespflegeperson im vergangenen Jahr drei Monate betreut hat und darüber hinaus für die Betreuung zur Verfügung steht. Besteht innerhalb eines Jahres kein Betreuungsverhältnis und steht die Tagespflegeperson nicht weiter zur Verfügung, besteht kein Anspruch auf Zahlung der Beträge.

 

7.6.2 Gesetzliche Rentenversicherung

 

Die Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden, sobald der Gewinn im steuerrechtlichen Sinn relevant ist.

 

Die anfallenden Beträge zur gesetzlichen Versicherung werden vom Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine hälftig erstattet.

 

Sofern sich aufgrund eines geringen Gewinns keine Rentenversicherungspflicht ergibt, können sich die Tagespflegepersonen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. In diesen Fällen erfolgt eine hälftige Erstattung des Mindestsatzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

7.6.3 Gesetzliche Kranken-Pflegeversicherung

 

Tagespflegepersonen, sofern sie nicht beitragsfrei in der Familienkasse versichert sind, müssen sich selbst krankenversichern.

 

Die Erstattung erfolgt in Höhe von 50% eines angemessenen Beitrages. Als angemessen gilt der Regelbeitrag für nebenberuflich Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Beitrag für eine private Krankenversicherung mit vergleichbaren Leistungen. Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle betreiben, sollen sich gegen Einnahmeausfälle im Krankheitsfall, die sich an den regelmäßigen Einnahmen der Tagespflegeperson orientieren, absichern. Die hierfür anfallenden Kosten werden ebenfalls zur Hälfte erstattet.

 

7.6.4 Auszahlung der Beiträge

 

Die Erstattung erfolgt auf Antrag. Entsprechende Zahlungsnachweise sind Grundlage der Antragsstellung.

 

7.7 Erstausstattungszuschuss                  

 

Tagespflegepersonen, die den Grundkurs abgeschlossen, sich für den Aufbaukursus angemeldet und schriftlich verpflichtet haben, als Betreuungsperson für mindestens drei Jahre zur Verfügung zu stehen, erhalten auf Antrag pro belegtem Tagespflegeplatz einen Erstausstattungszuschuss in Höhe von bis zu 500,00 €. Die Anschaffungen sind entsprechend nachzuweisen. Eine erneute Förderung ist auf Antrag nach fünf Jahren möglich.

 

 

8. Kostenbeitrag

 

Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen monatlichen Beitrag zu den Aufwendungen für die Kindertagespflege zu leisten. Die Höhe richtet sich nach der Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung der Stadt Rheine.

 

 

9. Inkrafttreten

 

Die Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine treten zum 01.08.2013 in Kraft.

Die bisherigen Richtlinien des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) treten mit Ablauf des 31.07.2013 außer Kraft.