Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss stimmt der Neufassung der Richtlinien des Fachbereichs
Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach
dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in der Fassung der Anlage 1 mit Wirkung zum
01.08.2013 zu.
Begründung:
Der zum 01.08.2013
umzusetzende Rechtsanspruch auf Bildung und Betreuung für unter 3-jährige hat
zur Konsequenz, dass die bisherige Praxis bei der Gewährung von
Kindertagespflege einer Neufassung bedarf. Nach alter Fassung erhalten Eltern
Tagespflegeleistungen für ihr Kind, wenn diese individuell aufgrund von
Erwerbstätigkeit, Ausbildung etc. einen Bedarf nachweisen können. Der Umfang
der Tagespflegeleistung orientiert sich an diesem konkreten Bedarf und ist
nicht frei wählbar.
Nach den neuen Richtlinien
besteht für Eltern zukünftig die Möglichkeit sich bei der Buchung an Stundenkontingenten
zu orientieren, vergleichbar mit der Buchung mit den Stundenbudgets in
Kindertageseinrichtungen (25/35/45). Um den besonderen Bedarfen der
Kindertagespflege besser und praxisorientierter Rechnung tragen zu können, sind
die Stundenkontingente in „5-Stunden-Schritten“ angelegt.
Die neugefassten Richtlinien
bieten den Tagespflegepersonen durch umfangreiche Änderungen mehr
Planungssicherheit und in vielen Bereichen verbesserte Rahmenbedingungen.
In den nachfolgend
aufgeführten Punkten werden die Änderungen deutlich:
-
Mindestbetreuung
von 10 Stunden zur Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages
-
Maximale
Betreuung von 60 Wochenstunden. Zum Wohle des Kindes soll der maximale
Betreuungsumfang nicht überschritten werden.
-
Anlage von
Stundenkontingenten in „5-Stunden-Schritten“
-
Verbindliche
Buchung von 3 Monaten
-
Mit den
Erziehungsberechtigten festzulegende Urlaubszeiträume
-
Verpflichtende
Qualifizierung durch eine Ausbildung nach dem Curriculum des deutschen
Jugendinstituts (DJI) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten
-
Erstellung einer
Bildungsdokumentation
-
Pauschalierte
monatliche Vergütung auf der Basis der Stundenkontingente
Der vorliegende Entwurf der
Richtlinien orientiert sich an einem gemeinsamen Richtlinienentwurf der
Jugendämter im Kreis Steinfurt, der bereits in 2012 nach Abstimmungsgesprächen
entwickelt worden war. Dieser gemeinsame Entwurf ist in weiteren
Abstimmungsgesprächen, insbesondere mit dem CV Rheine als beauftragtem Träger,
und bezogen auf die in Rheine entwickelte Praxis entsprechend modifiziert
worden.
In der letzten Sitzung des
Jugendhilfeausschusses waren in Zuge der Beratungen zu einem Tagesordnungspunkt
Anregungen zu den Richtlinien der Tagespflege formuliert worden, zu den im
Folgenden Stellung genommen wird.
-
Berücksichtigung
von Zeiten für die Umsetzung der Bildungsdokumentation
Nach
der Anwendung der aktuellen Richtlinien wurden lediglich laufenden
Geldleistungen zum tatsächlich nachgewiesenen Bedarf an Tagespflege gewährt. In
der Neufassung erhalten die Tagespflegepersonen die laufenden Geldleistungen
(7.2) auf der Basis der pauschalierten Buchungen in „5-Stufen-Schritten“.
Dadurch ergeben sich im Unterschied zu dem tatsächlichen Betreuungsbedarfen und
der gebuchten Stufe im Durchschnitt Zeitkontingente für die Umsetzung der
Bildungsdokumentation.
-
Einstellung von
möglichen Finanzmitteln für eine Ergänzung der Erstausstattung
Nach
den neuen Richtlinien können Tagspflegepersonen unter bestimmten
Voraussetzungen einen Erstausstattungszuschuss in Höhe von 500,-€ auf Antrag
erhalten. Ergänzend ist in den Richtlinienentwurf aufgenommen worden, dass eine
erneute Förderung auf Antrag nach 5 Jahren möglich ist.
-
Prüfung einer
grundsätzliche Anhebung der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege
Der
vorliegende Richtlinienentwurf orientiert sich an einer zwischen den
Jugendämtern im Kreis Steinfurt abgestimmten Grundlage. Zwischenzeitlich haben
alle Jugendämter im Kreis Steinfurt ihre Richtlinienentwürfe ihren politischen
Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Alle Jugendämter nutzen für die
Berechnung der laufenden Geldleistung die unter Punkte 7.2 dargestellte
pauschalierte Leistungstabelle der Kindertagespflege. Eine einseitige andere
Regelung seitens der Stadt Rheine würde die angestrebte Gleichbehandlung in der
Tagespflege untergraben. – Ferner könnte eine Erhöhung der Pauschalen in
Einzelfällen zu negativen Auswirkungen bezogen auf die Krankenversicherungs-
und Steuerpflicht führen.
Da sich die Richtlinien alter
und neuer Entwurfsfassung in Gliederung und Inhalt deutlich unterscheiden, wird
auf eine synoptische Darstellung verzichtet.
Richtlinien
des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine für die Kindertagespflege
nach dem Sozialgesetzbuch VIII
Der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales
der Stadt Rheine erbringt für seine Einwohner/innen nach Maßgabe der §§ 22 - 24
SGB VIII und des Kinderbildungsgesetzes Leistungen der Kindertagesbetreuung
durch qualifizierte Kindertagespflege.
Mit
diesen Richtlinien werden die Grundsätze zur Gewährung der Kindertagespflege
gemäß § 23 SGB VIII für den Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine geregelt.
Für die
von den Eltern zu leistenden Kostenbeiträge gilt die jeweils gültige Fassung
der "Elternbeitragssatzung" des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine.
1. Rechtsgrundlagen
(§ 22 SGB
VIII)
Kindertagespflege
ist eine familienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern. Die
Kindertagespflege hat einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
Grundlage
für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten
Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in
der jeweils gültigen Fassung.
- Achtes Sozialgesetzbuch – Kinder und
Jugendhilfe (SGB VIII):
§§ 22, 23, 24, 24 a in Verbindung mit § 90
§ 43 SGB VIII in Verbindung mit 1. AG-KJHG
NRW; § 72 a SGB VIII
- Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes NRW,
§§ 1 - 4, § 13, § 17
- Kinderfördergesetz
2.
Förderleistungen
(§ 23 SGB
VIII)
Folgende
Leistungen werden durch den Fachbereich
Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine bzw. durch den
beauftragten Träger erbracht:
- Vermittlung von Tagespflegeverhältnissen
- Anwerbung von Tagespflegepersonen
- Organisation von Qualifizierungs- und
Fortbildungsmaßnahmen für Tagespflegepersonen
- Aufbau und Pflege der
Kooperation mit Kindertageseinrichtungen, insbesondere Familienzentren
- Beratung von
Tagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten, insbesondere Eltern oder
Alleinerziehende, in allen Fragen, die die Tagespflege betreffen
- Prüfung der Eignung von
Tagespflegepersonen und Teilnahme an der Ausbildungsprüfung
- Stellungnahmen zu Anträgen
auf Tagespflegegeld gem. der gültigen Bestimmungen des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine.
- Prüfvermerk zur Erteilung
der Pflegeerlaubnis
Folgende
Leistungen werden ausschließlich durch den Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine vorgenommen:
- Die Erteilung der Erlaubnis zur
Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII und § 4 KiBiz.
- Die Gewährung einer
laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII und
die Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 90 SGB VIII.
3.
Grundsätze der Förderung
(§§ 22
und 23 SGB VIII und §§ 13 und 17 KiBiz)
Die
Tagespflege soll
- die Entwicklung des Kindes
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person fördern,
- die Erziehung und Bildung in der Familie
unterstützen und ergänzen und
- Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.
Der
Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht
sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.
Die
Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei
Jahren. Für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sollen andere institutionelle
Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können im
Einzelfall ergänzend Kindertagespflegeplätze angeboten werden (sog.
Randzeitenbetreuung).
Zur
Förderung der Entwicklung eines Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren,
kann eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder
ganztags im Haushalt der Tagespflegeperson oder des/der Personensorgeberechtigten
betreut.
Vor allem
im Rahmen sog. Großtagespflegestellen wird die Kindertagespflege in anderen
geeigneten Räumen angeboten. Zur näheren Ausgestaltung einer Großtagespflegestelle
wird auf Ziffer 6 dieser Richtlinien hingewiesen.
4.
Fördervoraussetzungen
(§ 24 SGB
VIII)
Für
Kinder ab einem Jahr besteht ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung.
Den
Eltern soll ein bedarfsgerechtes Angebot gemacht werden. Bedarfsgerecht ist ein
Angebot insbesondere dann, wenn die Erziehungsberechtigten dadurch
Erwerbstätigkeit oder Schul-/Berufsausbildung und Kinderbetreuung besser miteinander
vereinbaren können. Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung außerhalb des
Tatbestandes von Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Schule/Ausbildung/Erwerbstätigkeit
wird erfüllt, wenn ein Angebot von 20 Stunden pro Woche gemacht wird.
Um einen
erhöhten Betreuungsbedarf in Anspruch nehmen zu können, ist eine entsprechende
Erwerbstätigkeit oder Schul-Berufsausbildung in vollem Umfang nachzuweisen.
Um den
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagespflege erfüllen zu können, ist
eine Mindestbetreuungszeit von 10 Wochenstunden erforderlich. Bei einer
ergänzenden Betreuung zur Tageseinrichtung für Kinder oder zur Offenen/Gebundenen
Ganztagsschule ist eine Unterschreitung möglich. Die Betreuungszeit soll zum
Wohle des Kindes einen Gesamtumfang (incl. Kindertageseinrichtung, Schule, Offene-/
Gebundene Ganztagsschule oder andere institutionelle Betreuung) von 60
Wochenstunden nicht überschreiten. Der Gesamtumfang der Kindertagespflege
sollte drei Monate nicht unterschreiten, um eine Verbindlichkeit für die
Tagespflegepersonen zu schaffen und eine kontinuierliche Förderung der Kinder
zu ermöglichen. Begründete Ausnahmen sind möglich (z. B. Ferienzeiten bei Urlaubssperre
der Eltern).
5. Erlaubnis zur Kindertagespflege
(§ 43 SGB
VIII, § 4 KiBiz)
Tagespflegepersonen
müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien
erfüllen. Die Ausübung der Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII bedarf der
Erlaubnis durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Die Fachkräfte des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales
der Stadt Rheine bzw. der beauftragten Träger haben im Rahmen der Erteilung der
Erlaubnis die Eignung festzustellen, diese unterliegt der ständigen
Überprüfung, längstens ist die Erlaubnis jedoch auf drei Jahre befristet.
Die
Tagespflegeperson hat den beauftragten Träger und die Eltern (§ 9 KiBiz) über
wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kindes/r
bedeutsam sind.
Eine
Tagespflegeperson, der eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII erteilt wurde,
kann bei Ausfall einer anderen Tagespflegeperson, wenn die räumlichen Voraussetzungen
und die persönliche Eignung dies zulassen, zusätzlich Kinder im Vertretungsfall
betreuen. Dies gilt für maximal zwei Kinder über ihre Pflegeerlaubnis hinaus
und nicht länger als vier Wochen.
Wenn eine
individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht möglich
ist, so hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Ersatz zu
sorgen. Muss für eine Ersatzbetreuung gesorgt werden, so ist dies im Interesse
der Kinder sofort ab Bekanntwerden durch die Tagespflegeperson anzuzeigen, um
rechtzeitige Absprachen und die Eingewöhnungszeit für das Kind planen zu
können.
Bei der
Prüfung der Eignung von Tagespflegepersonen sind die unten aufgeführten
Kriterien, die auch die Mindestanforderungen an die Eignungsfeststellung des
Deutschen Jugendinstitutes enthalten, zu berücksichtigen.
5.1
Persönliche Voraussetzungen
1. Mindestens: Hauptschulabschluss
2. Mindestalter: 18 Jahre;
Höchstalter: 67 Jahre, im Einzelfall Abweichung möglich.
3. Die Tagespflegeperson hat sich mit ihrer
Tätigkeit als Tagespflegeperson auseinandergesetzt.
4. Die Grundhaltung zum Kind kommt durch
Zuneigung, Zuwendung und Respekt zum Ausdruck, eine gewaltfreie Erziehungsvorstellung
ist vorhanden. Diese Grundhaltung wird auch vom Partner/-in der
Tagespflegeperson erwartet.
5. Es besteht die Bereitschaft
zu einer zuverlässigen und verbindlichen Kinderbetreuung.
6. Erfahrungen im Umgang mit
Kindern sind vorhanden.
7. Soziale und kommunikative Kompetenzen wie
z.B.: Beziehungsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Verantwortungsgefühl,
Konfliktfähigkeit sind vorhanden. Die Tagespflegeperson ist tolerant und offen
für andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.
8. Die Bedürfnisse der Tagespflegekinder und
der eigenen Familie können in Einklang gebracht werden.
9. Die Tagespflegeperson verhält sich
gesundheitsbewusst und leitet zu gesundheitsförderndem Verhalten an.
10. Die Tagespflegeperson arbeitet zum Wohl des
Kindes mit den Eltern, Institutionen und anderen Tagespflegepersonen zusammen.
11. Es besteht die Bereitschaft zur Reflexion und
Weiterentwicklung des Erziehungsverhaltens.
12. Es sind ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache vorhanden, um die kommunikativen und sozialen Anforderungen zu
erfüllen.
13. Eine längerfristige Perspektive bei der
Ausübung der Tätigkeit ist vorhanden.
14. Es besteht die Bereitschaft zur verbindlichen
und regelmäßigen Teilnahme an den vorbereitenden oder begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen.
15. Psychische und physische Belastbarkeit auch
in dem Sinne, dass keine medizinischen Gründe (Suchterkrankungen, psychische
Krankheiten) gegen die Arbeit mit Kindern sprechen.
16. Ein unterstützender und
stabiler familiärer Rahmen bezogen auf den/die möglichen Partner/-in der
Bewerber/-in sowie der eigenen Kinder ist vorhanden.
17. Es bestehen Organisations-
und Haushaltsführungskompetenzen, um einen strukturierten Tagesablauf sowie die
angemessene Versorgung der Kinder zu gewährleisten.
18. Die Tagespflegeperson
erhält/erhielt keine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII über einen
längeren Zeitraum und/oder in intensiver Form (Hilfen nach § 35a SGB VIII
werden dabei ausgeklammert, hier erfolgt eine Einzelfallentscheidung).
5.2
Formale Voraussetzungen
Zur
Prüfung der Eignung sind von den Bewerber/innen folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Ausgefüllter Fragebogen (Bewerbungsbogen)
2. Lebenslauf
3. Einverständniserklärung der
Betreuungsperson über eine Überprüfung bei der zuständigen Fachkraft der
Erziehungshilfe bei einer bewilligten/beantragten Hilfe zur Erziehung
4. Bescheinigung über die Belehrung nach § 43
Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes
5. Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse
für alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen (die Führungszeugnisse
müssen alle drei Jahre aktualisiert werden)
6. Hausärztliches Attest aller im Haushalt
lebenden Volljährigen nach Vorlage (die Atteste
müssen alle drei Jahre aktualisiert werden).
5.3 Rahmenbedingungen der Kindertagespflege
Zur
Durchführung der Kindertagespflege sollten folgende Rahmenbedingungen vorhanden
sein:
1. Die Räume bieten ausreichend Platz zum
Spielen, für Bewegung, Ruhe und Entspannung entsprechend der Anzahl und des
Alters der zu betreuenden Kinder.
2. Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten gehört
zur Ausstattung.
3. Bei einer Schulkindbetreuung stehen
entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung.
4. Die Räume für die Kinderbetreuung sind
hell, freundlich, sicher, sauber, ansprechend und praktisch eingerichtet. Sie
werden ausreichend belüftet, beheizt und beleuchtet. Die Räume müssen rauchfrei
sein. Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit, die Gesundheitsaufsicht
einzuschalten.
5. Die Einrichtung ist kindgerecht.
6. Eine ausreichende Ausstattung mit
altersentsprechenden Beschäftigungs- und Spielmaterialien für jedes Kind ist
vorhanden und in gutem Zustand.
7. Sicherheitsaspekte im Wohn- und
Außenbereich sind zu berücksichtigen.
8. Der Tagesablauf wird kindgerecht
strukturiert, um den Kindern Sicherheit zu geben.
9. Die Ernährung ist ausgewogen, gesund und
abgestimmt auf die kindlichen Bedürfnisse.
10. Wenn kein eigener Garten vorhanden ist,
sollte ein Spielplatz oder Park gut erreichbar sein.
11. Ein Verbandskasten muss vorhanden sein.
12. Für jedes nicht schulpflichtige Kind, welches
nicht gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besucht, erstellt die
Tagespflegeperson eine Bildungsdokumentation.
5.4
Qualifizierung
Tagespflegepersonen
werden qualifiziert unter Berücksichtigung des DJI-Curriculums entlang des
fachlich akzeptierten Mindeststandards von 160 Stunden, thematisch aufgeteilt
in:
Grundkurs
(80 U-Std.)
Der Grundkurs vermittelt den
Tagespflegepersonen pädagogische und psychologische Grundlagen für ihre
Tätigkeit im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die des Tageskindes
und seiner Familie. Themen hierzu sind unter anderem kindliche Entwicklung,
Erziehungsstiele und –ziele, Selbsteinschätzung, Reflexion über das eigene
Erziehungsverhalten, Kinderschutz, Eingewöhnungsphase, Kommunikation mit den
Eltern, Ernährung u. a.
Darüber hinaus vermittelt der
Kurs die rechtlichen Rahmenbedingungen, Umgang mit Steuern und Sozialabgaben,
Fragen zur Aufsichtspflicht sowie zur Haftpflicht, die Betreuungsvereinbarung
und die dazu erforderlichen Absprachen, Motivation und Anforderungsprofil sowie
die Zusammenarbeit mit der Fachberatung und dem Jugendamt.
Aufbaukurs
(80 U-Std.)
Der Aufbaukurs setzt sich
intensiv mit der Situation von Tagespflegekindern und ihren Familien
auseinander und unterstützt und fördert die Tagespflegepersonen in ihrer
professionellen Weiterentwicklung. Wichtige Themen des Kurses sind u. a.
Zeitmanagement, Bildungsauftrag und Bildungsdokumentation, Erziehungspartnerschaft
mit den Familien der Tagespflegekinder u. ä.
Kurs
„Erste Hilfe im Säuglings- und Kindesalter“
Der Kurs
vermittelt umfassende
Belehrung
zum § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt
Jede Kindertagespflegeperson ist
verpflichtet, an einer Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt teilzunehmen.
Die Belehrung bezieht sich auf die Verpflichtungen für die
Kindertagespflegepersonen nach § 43, Abs. 2, 4 und 5 sowie Tätigkeitsverbote,
die sich auch auf die Kindertagespflege beziehen. Es werden unter anderem
Der
Grundkurs und der Erste-Hilfe-Kurs sind Voraussetzung für den Beginn der
Vermittlung/Betreuung. In begründeten Ausnahmefällen kann das Tagespflegeverhältnis
bei noch fehlender Qualifikation bereits beginnen, wenn eine verpflichtende
Erklärung der Tagespflegeperson vorliegt, an dem nächstmöglichen Grund- und
Aufbaukurs teilzunehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes/des
beauftragten Trägers überwachen, dass die entsprechende Qualifikation schnellst
möglich erworben wird.
Personen
mit einer pädagogischen Ausbildung wird ein Großteil der Qualifizierung erlassen.
Festgelegte Module (16 Std.) aus dem Grund- und Aufbaukurs, der Erste-Hilfe-Kursus und die Hygienebelehrung gehören
zum Pflichtbereich.
Die
Kosten der Qualifizierung werden vom Fachbereich
Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine mit einem Anteil von
50 % der erstattungsfähigen Kosten übernommen, sobald das erste Kind durch
den Fachbereich vermittelt wurde.
Die
Bereitschaft zur regelmäßigen Weiterbildung mit mindestens einem Umfang von 14
Stunden im Jahr (2 Praxisberatungen, 10 Stunden Fortbildung) ist Voraussetzung
für die Verlängerung der Pflegeerlaubnis.
Der Nachweis über die Teilnahme an den
Fortbildungen sowie der Nachweis über die Auffrischung des „Erste-Hilfe-Kurses“
und der Hygienebelehrung liegen in der Verantwortung
der Tagespflegeperson. Nicht vorhandene Nachweise können zur Nichtverlängerung
der Pflegeerlaubnis führen.
6.
Zusammenschluss von Tagespflegepersonen – Großtagespflegestelle
6.1 Definition
Nach § 22
SGB VIII in Verbindung mit § 4 KiBiz können sich Tagespflegepersonen
zusammenschließen und maximal neun Kinder insgesamt durch höchstens drei
Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreuen.
Vor allem
bei der Altersgruppe der 0 – 3 jährigen Kinder ist darauf zu achten, dass die
Kinder eine feste Bezugsperson während der gesamten Betreuungszeit haben.
6.2
Qualifikation der Tagespflegepersonen
Bei der
Betreuung von bis zu neun Kindern müssen die Tagespflegepersonen der
Großtagespflegestelle eine Qualifizierung nach den Vorgaben des DJI Curriculums
nachweisen. Eine pädagogische Ausbildung mindestens eines Verbundpartners wird
empfohlen.
6.3
Anforderungen an Räumlichkeiten
·
Ein Zusammenschluss kann stattfinden in geeignetem,
angemietetem oder nicht privat genutztem Wohnraum. Bevorzugt sollte sich die
Wohnung im Erdgeschoss oder in der 1. Etage befinden. Soll die Betreuung im
Rahmen von Kindertagespflege in Räumlichkeiten einer Kindertageseinrichtung
stattfinden, so ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe einzubeziehen.
·
Eine Einbeziehung des Gesundheits- und Bauamtes ist
erforderlich.
·
Rauchmelder und Feuerlöscher müssen vorhanden sein.
·
Die Großtagespflegestelle muss über einen
ausreichend großen Gruppen- und Spielraum sowie über einen Ruheraum verfügen.
Eine kindgerechte Toilette und eine Wickelmöglichkeit müssen vorhanden sein.
·
Für jedes Kind unter drei Jahren ist ein fester
Schlafplatz vorzuhalten.
·
Kinder, die nach der Schule betreut werden,
benötigen einen geeigneten Platz zur Erledigung der Schularbeiten.
·
Anregungen und Möglichkeiten zur Bildung und
Erziehung von Kindern sind im KiBiz vorgesehen und sollten in einem entsprechenden
Gruppenraum ausgeführt werden können.
·
Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten (mit einer
altersgerechten Bestuhlung) gehört zur Ausstattung.
·
Im Außenbereich oder in unmittelbarer Nähe sollte eine
ausreichende große Bewegungsfläche vorhanden sein.
·
Die allgemeinen Rahmenbedingungen für die
Tagespflege finden auch bei der Großtagespflege Anwendung.
6.4 Fachliche Ausgestaltung
Vor
Einrichtung einer Großtagespflegestelle ist im Rahmen der Eignungsüberprüfung
von den Tagespflegepersonen ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Inhalte
sollten zum Beispiel pädagogische Schwerpunkte, die Ziele der vorgesehenen
Tagespflegestelle, Altersgruppe der Kinder, zeitliches Angebot und möglicher Tagesablauf
sein.
Darüber
hinaus ist die Vorlage eines Finanzierungskonzeptes erforderlich, um den
längerfristigen Betrieb zu gewährleisten.
Eine
qualifizierte Ersatzbetreuung bei Ausfall einer Tagespflegeperson ist vorzuhalten.
7.
Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege
7.1
Anspruchsvoraussetzungen
Der
Anspruch auf Geldleistung beginnt frühestens mit dem Datum des Antragseingangs
auf Kindertagespflege. Der Antrag auf Gewährung ist schriftlich von den
Personensorgeberechtigten über den beauftragten Träger beim Fachbereich Jugend, Familie und Soziales
der Stadt Rheine zu stellen.
7.2 Höhe
der Leistung
Tagespflegepersonen,
die von dem beauftragten Träger vermittelt wurden, erhalten für die Betreuung
der Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine eine
laufende Geldleistung (angemessener Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung
einschließlich des Sachaufwandes) entsprechend der Kriterien des § 23 Abs. 2
und 2a SGB VIII. Die laufende Geldleistung bemisst sich am beantragten
Betreuungsbedarf (bis 20 Stunden) bzw. am nachgewiesenen Betreuungsbedarf (über
20 Stunden hinaus) des Kindes und an der Qualifikation der Tagespflegeperson.
Die Auszahlung erfolgt als Pauschale monatlich pro
Kind nach der Leistungstabelle Kindertagespflege:
Leistungstabelle
Kindertagespflege
Std./Woche |
10 |
15 |
20 |
25 |
30 |
35 |
40 |
45 |
50 |
55 |
60 |
Mit Grundkurs |
150 € |
225 € |
300 € |
375 € |
450 € |
525 € |
600 € |
675 € |
750 € |
825 € |
900 € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zertifikat (nach erfolgreichem Abschluss des Aufbaukursus) |
200 € |
300 € |
400 € |
500 € |
600 € |
700 € |
800 € |
900 € |
1.000 € |
1.100 € |
1.200 € |
Für Kinder, die weniger als 10 Stunden in der Woche
betreut werden (ohne Bildungsauftrag), erhält die Betreuungsperson eine
laufende Geldleistung in Höhe von 2,50 € pro Stunde, je
nach Qualifikation der Tagesmutter bis 4,50 € pro Stunde. Der Betreuungsbedarf
ist entsprechend nachzuweisen.
In den
Ferienzeiten sind Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen/Gebundenen
Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtungen oder von anderen freien Trägern
(Kinder- und Jugendfreizeiten) vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Bei
unregelmäßigen Betreuungsbedarfen (Schichtdienst) sollen die Erziehungsberechtigten
und die Tagespflegeperson sich auf ein bedarfsgerechtes Stundenkontingent
verständigen.
Betreuungszeiten
zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr werden nur zur Hälfte bei der Ermittlung des
benötigten Stundenkontingentes berücksichtigt.
Tagespflegepersonen
und Erziehungsberechtigte haben sich zu Beginn bzw. bei Weiterbewilligung der
Tagespflege über die Urlaubszeiten zu verständigen. Die vereinbarten
Urlaubszeiten sollen mindestens einen Zeitraum von drei Wochen im Jahr
umfassen.
Mit der
Pauschale entsprechend der Leistungstabelle sind alle Sachaufwendungen und Förderleistungen
abgegolten. Gemäß § 3 Absatz 7 der Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen kann ein Entgelt für Hauptmahlzeiten von den Tagespflegepersonen
verlangt werden. Weitere Zuzahlungen sind nicht zulässig.
In
Anlehnung an die Regelung des § 19 Abs. 2 KiBiz erhöht sich die Vergütung jährlich
um 1,5%.
7.3
Zahlungszeitraum
Der
Anspruch auf die monatliche pauschalierte Geldleistung besteht ab dem 1. des
Monats, in dem das Betreuungsverhältnis beginnt, jedoch frühestens mit der
Antragstellung. Die Anträge sind über den zuständigen Träger zu stellen. Der Beginn
des Betreuungsverhältnisses wird mittels Bescheid durch das Jugendamt
festgelegt. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel max. ein Jahr. Die Bewilligung
orientiert sich am
Vor
Ablauf des Bewilligungszeitraums bedarf die Beendigung des Betreuungsverhältnisses
einer schriftlichen Kündigung. Die Zahlung wird zum Ende des Monats
eingestellt, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Kündigungsfrist beträgt zwei
Wochen zum Monatsende. Der Fachbereich
Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine und die Fachberatung sind
unverzüglich über die Beendigung zu informieren.
Sollten
im Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Tagespflegepersonen andere Kündigungsfristen
vereinbart worden sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Einstellung der
Zahlung.
7.4
Zahlungsmodalitäten
Die erste
Auszahlung der Pauschalen erfolgt zum frühstmöglichen Zeitpunkt; die weiteren
Zahlungen erfolgen jeweils zum Monatsende.
Veränderungen
sind dem Fachbereich Jugend, Familie
und Soziales der Stadt Rheine frühzeitig – vor Eintritt der Änderung -
schriftlich mitzuteilen. Bei Veränderungen werden die Zahlungen angepasst.
7.5
Vertragszeiten
Für
Zeiten, in denen die Tagespflegeperson die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit
nicht gewährleisten kann, hat sie die entsprechende Vertretung zu organisieren
und zu finanzieren. Die Vertretungsperson ist dem Fachbereich Jugend, Familie und Soziales zu benennen. Die Eignung
der Vertretungsperson ist vom Fachbereich
Jugend, Familie und Soziales bzw. den beauftragten Trägern vorab zu überprüfen.
Wenn der Fachbereich Jugend,
Familie und Soziales der Stadt Rheine eine Vertretung sicherstellen
muss, wird diese Vertretung vom Fachbereich vergütet. In diesen Fällen erfolgt
ein entsprechender Entgeltabzug bei der Tagespflegeperson.
7.6
Unfall-, gesetzliche Renten- und Krankenversicherung
7.6.1
Unfallversicherung
Die selbständigen
Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich mit Beginn ihrer Tätigkeit bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anzumelden und nach
Beendigung ihrer Tätigkeit wieder abzumelden.
Die
Beiträge werden in voller Höhe erstattet, wenn die Tagespflegeperson im
vergangenen Jahr drei Monate betreut hat und darüber hinaus für die Betreuung
zur Verfügung steht. Besteht innerhalb eines Jahres kein Betreuungsverhältnis
und steht die Tagespflegeperson nicht weiter zur Verfügung, besteht kein Anspruch
auf Zahlung der Beträge.
7.6.2 Gesetzliche
Die
Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich bei der Deutschen
Die
anfallenden Beträge zur gesetzlichen Versicherung werden vom Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der
Stadt Rheine hälftig erstattet.
Sofern
sich aufgrund eines geringen Gewinns keine
7.6.3
Gesetzliche Kranken-Pflegeversicherung
Tagespflegepersonen,
sofern sie nicht beitragsfrei in der Familienkasse versichert sind, müssen sich
selbst krankenversichern.
Die
Erstattung erfolgt in Höhe von 50% eines angemessenen Beitrages. Als angemessen
gilt der Regelbeitrag für nebenberuflich Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder der Beitrag für eine private Krankenversicherung mit vergleichbaren
Leistungen. Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle betreiben,
sollen sich gegen Einnahmeausfälle im Krankheitsfall, die sich an den regelmäßigen
Einnahmen der Tagespflegeperson orientieren, absichern. Die hierfür anfallenden
Kosten werden ebenfalls zur Hälfte erstattet.
7.6.4
Auszahlung der Beiträge
Die
Erstattung erfolgt auf Antrag. Entsprechende Zahlungsnachweise sind Grundlage
der Antragsstellung.
7.7
Erstausstattungszuschuss
Tagespflegepersonen,
die den Grundkurs abgeschlossen, sich für den Aufbaukursus angemeldet und
schriftlich verpflichtet haben, als Betreuungsperson für mindestens drei Jahre
zur Verfügung zu stehen, erhalten auf Antrag pro belegtem Tagespflegeplatz
einen Erstausstattungszuschuss in Höhe von bis zu 500,00 €. Die Anschaffungen
sind entsprechend nachzuweisen. Eine erneute Förderung ist auf Antrag nach fünf
Jahren möglich.
8.
Kostenbeitrag
Eltern
haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen monatlichen
Beitrag zu den Aufwendungen für die Kindertagespflege zu leisten. Die Höhe
richtet sich nach der Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung der
Stadt Rheine.
9. Inkrafttreten
Die
Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine treten
zum 01.08.2013 in Kraft.
Die
bisherigen Richtlinien des Fachbereiches
Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine für die Kindertagespflege
nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) treten mit Ablauf des 31.07.2013
außer Kraft.