Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ nimmt die Erläuterungen zur Beschreibung des Produktes 5101 „Stadtplanung“ zur Kenntnis.


Begründung:

 

Die ehemalige Produktgruppe „Stadtplanung“ (5001) bestand bisher aus folgenden 4 Produkten: „Informelle räumliche Planung/Stadtentwicklungsplanung“ (ehem. 500101), „Bauleitplanung“ (ehem. 500102), „Stadtgestaltung/Stadtbildpflege“
(ehem. 500103) und „Einbringung kommunaler Interessen in Planungen Dritter“ (ehem. 500104).

 

Im Rahmen der Einführung des „Neuen kommunalen Finanzmanagements“ und der Erstellung neuer Produktbeschreibungen wurden die ehemaligen 4 „Produkte“ zu 6 „Leistungen“ (inkl. Unter- bzw. Teilleistungen) unter der Produktbezeichnung „Stadtplanung“ (5101) zusammengefasst.

Die Produktbeschreibung liegt dieser Sitzungsdrucksache in der Anlage 1 bei.

 

Zum besseren Verständnis der sehr stark komprimierten Produkt- und Leistungsbe­schreibung sollen an dieser Stelle Erklärungen und Erläuterungen gegeben werden.

 

 

 

1.      Informelle räumliche Planungen

 

1.1    Stadtentwicklungsplanung, -programm

 

Auf Grundlage des in den 90er Jahren formulierten Stadtentwicklungsprogramms „STEP Rheine 2000“ definiert das aktuelle „Integrierte Entwicklungs- und Hand­lungskonzept Rheine 2020“ Ziele, Themen- und Handlungsfelder der Stadtentwick­lung in Rheine. Dabei beschränkt sich die „Stadtentwicklungsplanung“ grundsätzlich nicht nur auf städtebauliche Maßnahmen, sondern erstreckt sich auch auf die Fi­nanz- und Investitionsplanung. Sie befasst sich mit sozialen, kulturellen, techni­schen, verkehrlichen, ökologischen und ökonomischen Entwicklungen.

 

Die „kommunale Entwicklungsplanung“ ist geeignet, die Gesamtentwicklung der Stadt Rheine in den verschiedenen Bereichen ressortübergreifend zu koordinieren, kontinuierlich zu überwachen und nach vorgegebenen politischen Zielvorstellungen zu beeinflussen. Sie bedient sich dazu der so genannten „Stadtforschung“, die sich mit der Erhebung, Aufbereitung und Analyse von Daten sowie vor allem mit der Ausarbeitung von Prognosen und Entscheidungsmodellen befasst.

Zudem sind Gesamtkonzepte zu den Förderprogrammen „Stadterneuerung“ und „Stadtumbau“ bzw. Stadtteilentwicklungskonzepte zu bearbeiten bzw. zu betreuen.

 

Konkret geht es hier um Mitwirkung und Beiträge zur Entscheidungsfindung bei komplexen Aufgaben, die einen planerischen Aufwand erfordern. Das Produkt „Stadtplanung“ bereitet durch die Erarbeitung von Planungsgrundlagen und Pla­nungskonzepten die Entscheidungen der politischen Gremien vor und setzt diese in der Regel durch die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung um.

 

 

1.2    Gebiets- und sachgebietsspezifische Konzepte

 

Neben den „formellen“ Bauleitplänen und sonstigen Satzungen des Baugesetzbu­ches gibt es in der städtebaulichen Praxis Entwicklungs-, Rahmen- und Strukturpla­nungen, deren Funktion und Inhalte nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Je nach Aufgabenstellung werden diese Planungsinstrumente unterschiedlich angewandt und mit entsprechendem, aussagekräftigen Maßstab versehen. Für diese Art von Planwerken hat sich die Bezeichnung „informelle Pläne“ herausgebildet. Sie gehen in der Regel den „förmlichen“ Plänen voraus und liegen ihnen inhaltlich zugrunde. Insofern heißt es im Baugesetzbuch, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere „die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung“ zu berücksichtigen sind.

 

Obwohl also keine gesetzliche Verbindlichkeit für diese Verwaltungsleistung besteht, ist Stadtentwicklung bzw. Stadtplanung ohne Wohn- und Gewerbeflächenentwick­lungskonzepte, Stadtteil- bzw. Quartierentwicklungs- und Innenstadtkonzepte, Strukturplanungen und Standortuntersuchungen, ohne spezifische Machbarkeitsstu­dien und Bedarfsanalysen, Einzelhandels- und Zentrenkonzepte, Fachbeiträge zur Landschafts- oder Verkehrsplanung usw., also ohne vorausschauende Denkprozesse und konzeptionelle Planungen nicht vorstellbar.

 

Derzeitige Schwerpunktthemen sind die Bahnrückzugsflächen, die Konversionsare­ale sowie Wohn- und Gewerbeflächenkonzepte. Angesichts des demografischen Wandels tritt insbesondere die Ermittlung des Baulandangebotes, der künftigen Flä­chenbedarfe sowie der räumlichen und zeitlichen Priorisierung und damit das kom­munale Baulandmanagement in den Vordergrund.

 

 

2.      Bauleitplanung

 

2.1    Flächennutzungsplanung

 

Mit der Bauleitplanung nimmt die Stadt Rheine ihre verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit eigenverantwortlich wahr. Diese Befugnis ist beschränkt durch die Ausrichtung auf die Bedürfnisse der örtlichen Gemeinschaft und besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb dieses Rahmens hat die Stadt Rheine jedoch eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit.

Gegenstand der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der gesamten Be­bauung in Stadt und Land, der zu ihr gehörigen baulichen Anlagen und Einrichtun­gen sowie der mit der Bebauung in Zusammenhang stehenden Nutzung des Bodens.

 

Dabei schafft der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich kein verbindliches Bodennutzungsrecht, sondern bedarf in der Regel der Umsetzung durch einen Bebauungsplan. Er enthält ein umfassendes, die gemeindlichen Planun­gen integrierendes Bodennutzungskonzept, das er in seinen Grundzügen für das gesamte Stadtgebiet darstellt.

Trotz seiner grundsätzlich fehlenden Rechtsnormqualität hat der Flächennutzungs­plan vielfältige Rechtswirkungen. Intern bindet er die Stadt Rheine durch das Ent­wicklungsgebot. Extern steuert er insbesondere die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich und bindet andere Planungsträger.

 

Der Ursprungs-Flächennutzungsplan der Stadt Rheine stammt aus dem Jahre 1979. Dieser wurde 2004 neu beschlossen und rechtswirksam. Je nach dem Erfordernis einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung muss der Flächennut­zungsplan angepasst bzw. geändert werden. Diese Änderungsverfahren laufen in der Regel verfahrensmäßig parallel zur Aufstellung bzw. Änderung der verbindlichen Bebauungspläne.

 

 

2.2    Bebauungsplanung

 

Gemäß dem Baugesetzbuch haben die Gemeinden Bauleitpläne und insbesondere Bebauungspläne aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwick­lung und Ordnung erforderlich ist“. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städ­tebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Als kommunale Pflichtaufgabe sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirt­schaftlichen und umweltschützenden Anforderungen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung ge­währleisten.

 

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben wird primär durch die ver­bindlichen Regelungen im Bebauungsplan bestimmt. Der Bebauungsplan legt fest, was, wo und wie gebaut werden darf. Er besitzt einen hohen Detaillierungsgrad mit Regelungen u.a. zur Gebietskategorie, zu Ausnutzungsziffern, zur Bauweise, zu Gestaltungsfragen und zu grünordnerischen Aspekten.

Demnach setzt die Stadt Rheine im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit mit dem Bebauungsplan ihr Bodennutzungskonzept in unmittelbar geltendes Recht um, das unmittelbar vorgibt, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Inhalt und Schranken des Grundeigentums.

 

Bei der Aufhebung, Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen sind gesetzlich fixierte Verfahrensschritte und andere rechtsrelevante Modalitäten zu beachten, die verwaltungstechnisch auch innerhalb des Produktes „Stadtplanung“ abgewickelt werden.

 

 

3.      Andere städtebauliche Satzungen

 

Um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Stadt Rheine nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu steuern müssen im Bedarfsfall andere städtebauliche Satzungen zur Anwendung kommen bzw. erlassen werden. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sind folgende Satzungsarten möglich: Veränderungssperre, Fremdenverkehrssatzung, Vorkaufsrechtssatzung, Innenbereichssatzung, Außenbereichssatzung, Erschließungsbeitragssatzung, Kostenerstattungssatzung, Sanierungssatzung, Entwicklungssatzung, Erhaltungssatzung. Gegebenfalls sind auch Festlegungsbeschlüsse zum Stadtum­baugebiet oder zur Sozialen Stadt zu fassen.

 

Primär zur Anwendung kamen bisher die Innen- und Außenbereichssatzungen. Mit den 3 Satzungstypen für den Innenbereich hat der Bundesgesetzgeber die Möglich­keit eröffnet, auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes für bislang grundsätz­lich nicht bebaubare Außenbereichsflächen Baulandqualität zu schaffen, indem sie diese zum Bestandteil des unbeplanten Innenbereichs machen. Die Außenbereichs­satzungen sind ein Instrument zur Erleichterung der Zulassung „sonstiger“ Außen­bereichsvorhaben. Ihr entscheidender Unterschied zu den Innenbereichssatzungen besteht darin, dass sie die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebietes zum Außenbereich und damit die bauplanungsrechtliche Beurteilung im Satzungsgebiet nach § 35 Baugesetzbuch unberührt lassen. Es kann hier nur die Anwendung einzel­ner öffentlicher Belange ausgeschlossen werden.

 

Seltener wird zur Sicherung der Planung mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes eine Veränderungsperre verhängt, mit dem Inhalt, dass Vorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ebenso dürfen daraufhin erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden.

 

 

4.      Stadtgestaltung/Stadtbildpflege

 

4.1    Stadtgestalterische Konzepte

 

Ein Indiz für die Wichtigkeit und Unverzichtbarkeit (stadt-)gestalterischer Konzepte und objektbezogener Entwurfsleistungen ist die Aufnahme des Begriffes „Baukultur“ (EAG-Bau 2004) in die zu berücksichtigenden Belange im Rahmen der Bauleitpla­nung.

Die Belange der „Baukultur“ stellen eine Ergänzung dar zur Verpflichtung der Bau­leitplanung, dazu beizutragen, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Land­schaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“ (s. Baugesetzbuch). Auch das Bauordnungsrecht formuliert gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen (s. Landesbauordnung NRW). Insofern bilden (stadt-)gestalterische Konzepte, Ob­jektplanungen sowie Test- und Gestaltungsentwürfe die Grundlage für die Berück­sichtigung von gesetzlich verankerten öffentlichen Belangen.

 

Es geht bei den (stadt-)gestalterischen Konzepten insbesondere um die Darstellung alternativer Szenarien, um auf dieser Grundlage Teilbebauungen vornehmen zu können; aber auch um Ortskern- bzw. Ortsmitteplanungen und vertiefende Be­trachtungen der zentralen Zonen (Nutzungspotenziale, Ortsgestaltung, Identifika­tion usw.).

 

 

4.2    Objektplanungen; Test- und Gestaltungsentwürfe

 

Innerhalb des Produktes „Stadtplanung“ werden Gestaltungsentwürfe für Einzelpro­jekte und für konkrete Investitionsvorhaben sowie Vertiefungsstudien für bauliche Umstrukturierungen und Umnutzungen gefertigt; dies häufig in Verbindung mit ar­chitektonischer, hochbaulicher „Begleitung“ bzw. intensiver Bauberatung.

Darüber hinaus werden für Teilbereiche die Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen bearbeitet, auch Konzepte für Kunst im Stadtraum entwickelt. Neben dem Schutz der Außenbereiche vor Zersiedelung - verbunden mit intensiver städtebauli­cher Entwicklung im Inneren - muss die Durchsetzung einer hohen Qualität der öf­fentlichen Räume, nicht nur in den Zentren, sondern auch in den Stadtteilen und im Übergang zur Landschaft stärker in den Mittelpunkt treten.

 

Im „Gestaltungsbeirat“ und im „Arbeitskreis Innenstadt“ werden baugestalterische und bautechnische Einflussmöglichkeiten wahrgenommen, insbesondere um An­sprüche an die Qualität der gebauten Umwelt zur Geltung zu bringen.

 

 

4.3    Städtebauliche Ideen- und Realisierungswettbewerbe

 

Bei „größeren, gewichtigen“ Projekten werden städtebauliche Ideen- oder Realisie­rungswettbewerbe organisiert und durchgeführt. Dies war beispielsweise im Rahmen der Umnutzung brachliegender bzw. „untergenutzter“ Textilindustrieareale an der Basilikastraße und der Walshagenstraße der Fall, aber auch in punkto Bahnhofsum­feld, -vorplatz und zentraler Omnibusbahnhof.

 

 

5.      Stellungnahmen zu Planungen und sonstigen Vorhaben Dritter

 

5.1    Stellungnahmen zu Planungen von Gebietskörperschaften

 

Zu den gesetzlich fixierten Pflichtaufgaben zählen die „Stellungnahmen zu Planun­gen von Gebietskörperschaften“. Im Rahmen des „Gegenstromprinzips“ bzw. vorge­schriebener Partizipationsprozesse werden kommunale Interessen gegenüber der Bezirksregierung Münster, des Kreises Steinfurt und der Nachbargemeinden einge­bracht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der „Stellungnahmen zu Fachplanungen“ (Plangenehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren gemäß Fachgesetze) und „Stellungnahmen zu Bauantragsverfahren“. Die Geltendmachung städtischer Be­lange im Rahmen übergeordneter, überörtlicher und örtlicher Planungen Dritter re­sultiert aus der Verpflichtung das grundgesetzlich geschützte Selbstverwaltungs­recht und damit auch die kommunale Planungshoheit wahrzunehmen.

 

Die örtliche Bauleitplanung ist in übergeordnete Planungen eingebunden und kann nicht losgelöst von den Erfordernissen betrachtet werden, die sich aus besonderen überörtlichen Anforderungen ergeben. Diese sind Gegenstand der Landesplanung und der Regionalplanung, die durch das Recht der Raumordnung geregelt werden und in mannigfacher Weise die kommunale Bauleitplanung beeinflussen. Insbeson­dere der „Landesentwicklungsplan“ und der „Regionalplan“ steuert die Bauleitpla­nung der Stadt Rheine durch die Festlegung von Zielen und Grundsätzen. Ziele der Raumordnung sind strikt zu beachten. Je nach der Regelungsschärfe der Zielvor­gabe hat die Stadt Rheine jedoch mehr oder weniger weite Freiräume bei deren Umsetzung.

 

Im System der wechselseitigen Beeinflussung von überörtlicher und örtlicher Pla­nung ist das Einbringen der städtischen Interessen bei Aufstellung oder Fortschrei­bung des Landesentwicklungsplanes bzw. des Regionalplanes – insbesondere bei Änderungs- oder Zielabweichungsverfahren - von außerordentlicher Bedeutung.

 

Das Baugesetzbuch normiert, dass die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden auf­einander abzustimmen sind. Durch dieses interkommunale Abstimmungsgebot sind die Nachbargemeinden abgesichert, durch die Geltendmachung ihrer Belange im Beteiligungsverfahren auf die Planung anderer Gemeinden Einfluss nehmen zu kön­nen. Es liegt hier die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber stehen. Der Be­teiligungsprozess im Rahmen einer nachbargemeindlichen Planung verlangt einen Interessenausgleich zwischen den Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange.

 

Die Stadt Rheine kann sich also unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswir­kungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. In den jeweiligen Beteiligungsverfahren werden je nach Bedarf bzw. Reichweite der Auswirkungen entsprechende Ansprüche bzw. Interessen der Stadt Rheine geltend gemacht.

 

 

5.2    Stellungnahmen zu Fachplanungen

 

Auch die überörtlichen, „raumbedeutsamen“ Fachplanungen haben Auswirkungen auf die Bauleitplanung, über die sich die Gemeinde nicht hinwegsetzen kann. Das Baugesetzbuch normiert einen Vorrang überörtlicher Fachplanungen vor dem allge­meinen Bauplanungsrecht und schränkt damit auch die Planungsmöglichkeiten der Gemeinde dahin ein, dass die Bauleitplanung die durch die privilegierten Fachpla­nungen getroffenen Regelungen zu respektieren hat und insoweit hinter die Fach­planungen zurücktritt.

 

Um so wichtiger ist die frühzeitige, städtische Einflussnahme auf fachplanerische Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Dazu zählen zum Beispiel Stellungnahmen zu Landschaftsplänen, Natur- und Landschaftsschutzverordnungen, zu Wasserschutz- und Überschwemmungsgebietsverordnungen, Stellungnahmen zu Baumaßnahmen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, zu Bahn-Unterführungen, zu Hochspannungs- und Erdgasleitungen, Richtfunkstrecken, Abgrabungen und Flurbereinigungsverfahren.

 

 

5.3       Stellungnahmen zu Bauantragsverfahren

 

Im Rahmen der Bauantragsverfahren (Genehmigungs- und Freistellungsverfahren) muss über die bauordnungsrechtliche Prüfung hinaus eine bauplanungsrechtliche Beurteilung abgegeben werden. Es geht hier insbesondere um die Übereinstimmung der Bauanträge bzw. Baugesuche mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und um Prüfung der Zulässigkeit der eingereichten Bauvorhaben hinsichtlich der Innen- und Außenbereichslagen.

Diese mit hohem Zeitaufwand behaftete Leistung erfolgt innerhalb des Produktes „Stadtplanung“. Zudem ist hier auch die allgemeine bauplanungsrechtliche Beratung und Auskunft angesiedelt.

 

 

5.4    Stellungnahmen zu statistischen Anfragen, Umfragen und Forschungsvorhaben

 

Im Jahresverlauf sind einige „externe“ An- und Umfragen zu beantworten. Dazu zählen beispielsweise bundesweite sowie regionalbezogene Umfragen und For-schungsvorhaben von Bundes- und Landesministerien, von Bundesämtern und Hochschulen, von Raumplanungs-, Städtebau- und Umweltinstituten sowie von kommunalen Spitzenverbänden. Zudem werden Fragebögen im Rahmen journalisti­scher oder studentischer Recherchen, Erhebungsbögen der Bezirksregierung sowie privatwirtschaftlicher Baulanddatenbanken und Bewerbungen im Rahmen von
Ideen- und Teilnahmewettbewerben bearbeitet.

Auskunftspflichtig ist die Stadt Rheine hinsichtlich der turnusmäßigen Flächenerhe­bungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik.

 

 

6.      Umwelt- und Naturschutz

 

6.1    Lärmminderungsplanung

 

Gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz haben die Gemeinden in Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, die Belastung durch einwirkende Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.

Die Stadt Rheine hat also für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne (inkl. Schallimmissionspläne) aufzustellen. Der Lärmkartie­rung bzw. der Lärmerfassung, -analyse und –prognose folgt die Lärmaktionsplanung mit konkreten Maßnahmen sowie deren räumlichen und zeitlichen Priorisierung.

 

 

6.2    Kompensations- und Monitoringkataster

 

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs verpflich­tet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Bei der Vielzahl von Eingriffen auf Grund des Baugesetzbuches und anderer Fachgesetze ist eine EDV-gestützte Führung des Kompensationsflächenkatasters zwingend not­wendig, insbesondere um Doppelbelegungen zu vermeiden und die Überwachung si-cherzustellen.

 

Entsprechendes gilt für die Datenverwaltung bzw. -führung im Rahmen des Monito­rings gemäß dem Baugesetzbuch. Hier wird die Stadt Rheine verpflichtet die erheb­lichen Umweltauswirkungen - die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne ein­treten - zu überwachen. Dazu gehört insbesondere die frühzeitige Information der verwaltungsinternen Abteilungen und der externen Umweltfachbehörden zur Wahr­nehmung der Prüf- und Kontrollfunktionen; dies mit Hilfe des EDV-gestützten Mo­nitoringkatasters.