Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die folgende Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Rheine zu beschließen.
Gebührenordnung
für die Volkshochschule
der
Stadt Rheine
vom
______________
Aufgrund der §§ 7
Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW.
S. 194),
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom …….diese Gebührenordnung für
die Volkshochschule der Stadt Rheine beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Die Stadt Rheine erhebt als Gegenleistung
für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Gebühren und
Sachkostenbeiträge nach den Bestimmungen dieser Satzung über die Erhebung von
Gebühren.
§ 2
Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse
1. Die
Gebühren für Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Kurse betragen für eine
Unterrichtsstunde mindestens 1,80 € (1,90 € ab 1. Januar 2015).
2.
Abweichend von Abs. 1 gilt für Kurse der
bewegungsorientierten Gesundheitsbildung/ Stressbewältigung bei
Unterrichtsstunden eine Gebühr von mindestens 2,90 € (3,00 € ab dem 01. Januar
2015), bei Zeitstunden eine Gebühr von 3,40 € (3,50 € ab dem 01. Januar 2015).
3. Für Schwimmkurse werden gesonderte Gebühren
festgelegt.
4. Teilnehmer/innen, die sich angemeldet
haben und die, ohne sich vor Beginn der Veranstaltung abzumelden, nicht
teilnehmen, sind zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet. Später
hinzukommende Teilnehmer/innen haben die Gebühr für die gesamte Veranstaltung
zu entrichten. Die Belegung einzelner Unterrichtsstunden ist nicht möglich.
§ 3
Geförderte Lehrveranstaltungen
Die Gebühren für Lehrveranstaltungen im
Bereich der beruflichen Bildung, die nach bundesrechtlichen Regelungen
mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, werden mindestens in Höhe des
anerkennungsfähigen Erstattungsbetrages des jeweiligen Leistungsträgers festgesetzt.
§ 4
Einzelveranstaltungen
Für Einzelveranstaltungen wird eine Gebühr
von mindestens 4,00 € erhoben.
Bei Einzelveranstaltungen, welche die
Volkshochschule in Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen usw. durchführt,
können angemessene Pauschalentgelte für den Eintritt vereinbart werden.
§ 5
Gebühren für besondere Veranstaltungen
1. Bestimmte Veranstaltungen (z. B.
Veranstaltungen der politischen Bildung, Veranstaltungen der Volkshochschule
für ältere Mitbürger/innen oder für junge Erwachsene) können gebührenfrei bleiben.
2. Für besondere Lehrveranstaltungen (z. B.
Kurse, die über mehrere Tage oder am Wochenende durchgeführt werden) können im
Einzelfall abweichende Gebühren festgesetzt werden. Das gilt auch für Kurse, z.
B. der beruflichen Bildung, mit höherem Anspruchsniveau.
3. Für Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit
anderen Institutionen durchgeführt werden, können abweichende Gebühren
festgesetzt werden.
§ 6
Gebührenerstattung
1. Die Gebühren werden in voller Höhe
erstattet, wenn eine angekündigte Veranstaltung aus Gründen abgesagt werden
muss, die die VHS zu vertreten hat.
2. Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die
von der Volkshochschule zu vertreten sind, nicht zu Ende geführt werden, so
wird die Gebühr für die nicht durchgeführten Unterrichtsstunden erstattet.
3.
Die Gebühren werden auf schriftlichen Antrag
anteilig erstattet, wenn sich in der ersten Hälfte des Arbeitsabschnitts
ergibt, dass der/die Teilnehmer/in aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden
Gründen nicht in der Lage ist, weiter an den Veranstaltungen teilzunehmen. Dies
hat der/die Hörer/in glaubhaft nachzuweisen, wenn er/sie aufgrund dieser
Regelung Gebührenerstattung beantragt.
§ 7
Gebührenermäßigung
1. Gebührenfreiheit besteht für
Empfängerinnen und Empfänger, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII sowie nach Gesetzen erhalten, die
eines der beiden Gesetze für anwendbar erklären.
Eine Gebührenermäßigung von
50 % erhalten Personen, die
schwerbehindert mit einer MdE von 50% und mehr sind und die Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz beziehen, Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr(FsJ)
machen oder beim Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind, sowie Schülerinnen
und Schüler und Studentinnen/Studenten bis 27 Jahre.
Eine Gebührenermäßigung von
10% erhalten Inhaber/innen des Familienpasses/der Ehrenamtskarte.
2. Gebührenermäßigung wird nur
gewährt, wenn bei Anmeldung der entsprechende Befreiungstatbestand nachgewiesen
wird. Eine nachträgliche Gebührenermäßigung ist nicht möglich.
3. Teilnehmer/innen, die eine
Gebührenermäßigung beanspruchen und ohne vorherige Abmeldung der
Lehrveranstaltung fernbleiben, verlieren den Anspruch auf Gebührenermäßigung.
In diesen Fällen wird mindestens eine Pauschalgebühr von 15 € erhoben.
4. Eine Gebührenermäßigung erstreckt
sich nicht auf die Sachkostenbeiträge.
5. In Härtefällen kann die
Leitung der Volkshochschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.
6. Die unter § 7 Abs. 1 genannten Regelungen gelten nicht
für Veranstaltungen, die Spezialkenntnisse vermitteln sowie für Studienfahrten
und Exkursionen.
§ 8
Sonstige Kosten
Material- und Fahrtkosten gehen zu Lasten
der Teilnehmer/innen,
§ 9
Studienfahrten und Exkursionen
Für Studienfahrten und Exkursionen werden
kostendeckende Gebühren erhoben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom
01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom
1. September 2003 außer Kraft.
Begründung:
Die letzte und heute noch gültige Gebührenordnung der Volkshochschule wurde am 29. Juli 2003 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen. In den letzten Jahren haben sich einige gesetzliche Rahmenbedingungen geändert. Darum sollte neben der Aktualisierung der VHS-Satzung der Stadt Rheine auch die Gebührenordnung und Honorarordnung angepasst werden.
Die neue Gebührenordnung verändert sich insbesondere im Bereich der Gebühren für Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Kurse, wo eine Erhöhung der Kursgebühren für eine Unterrichtsstunde von mindestens 1.60€ aus dem Jahr 2003 auf 1.70€ im Jahr 2004 auf mindestens 1.80€ ab 01.01. 2014 und ab dem 01.01. 2015 auf 1.90€ (Staffelung) vorgesehen ist. Das entspricht einer Gesamtgebührenerhöhung von 11,76% (1,70€ – 1,90€). Durch diese Staffelung ist eine moderate Gebührenerhöhung über einem Zeitraum von einem Jahr durchführbar.
Für den Bereich der „Bewegungsorientierten Gesundheitsbildung/Stressbewältigung“ ist eine Gebührenerhöhung von 2,40€ aus dem Jahr 2003 und 2,50€ aus dem Jahr 2004 auf 2,90€ ab dem 01. 01. 2014 und 3,00€ ab dem 01. 01. 2015 (Staffelung) vorgesehen. Bei Zeitstunden erhöht sich die Kursgebühr von 3,00€, bzw. 3,10€ aus den Jahren 2003/2004 auf eine Unterrichtsgebühr von 3,40€ ab dem 01. 01. 2014, bzw. 3,50€ ab dem 01. 01. 2015. Diese deutliche Erhöhung der Kursgebühren sind ein erkennbares Zeichen der VHS, nicht in Konkurrenz zu den bestehenden Sportvereinen treten zu wollen. Die Gebührenerhöhung in diesem Bereich beträgt bei einer Unterrichtsstunde 20% bzw. bei einer Zeitstunde insgesamt 16,67%.
Durch die Gebührenerhöhung prognostiziert die VHS Rheine für das Jahr 2014 eine Mehreinnahme in Höhe von ca. 12.600 Euro und für das Jahr 2015 eine Mehreinnahme in Höhe von weiteren 5.604 Euro. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl die Angebote der VHS, als auch die Teilnehmerzahlen gleich bleiben. Eine Gebührenerhöhung birgt auch immer die Gefahr, eines Teilnehmerrückgangs. Dies hätte zur Folge, dass sich die zu erwartenden Mehreinnahmen auch dementsprechend reduzieren würden.
Eine moderat gestaffelte Erhöhung der Volkshochschulgebühren im Seminarkursbetrieb
- soll zu höheren Erträgen führen,
- könnte ohne großen Verwaltungsaufwand erhoben werden,
- wäre im Hinblick auf die Inflationsrate der letzten 10 Jahre mit im Durchschnitt 1,7 % pro Jahr (Quelle: Statistisches Bundesamt) sozial vertretbar und notwendig,
- würde die Möglichkeit bieten, die notwendigen Mehraufwendungen, die ebenfalls im Rahmen der Honorarordnung angepasst werden müssen, aufzufangen, damit keine weiteren Kosten für die Stadt Rheine produziert werden.
Zur Verdeutlichung werden in der Anlage die alte und neue Gebührenordnung der VHS mit den entsprechenden Bemerkungen in der Synopse aufgeführt. Die Veränderungen sind mit dem Rechtsamt der Stadt Rheine und dem Fachbereich 7 abgestimmt worden.
Um Zustimmung der „Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Rheine“ wird gebeten.
Anlagen:
Gegenüberstellung alte/neue Fassung der Gebührenordnung der Stadt Rheine mit der Synopse/den Bemerkungen.