Betreff
Änderung in der Besetzung des Aufsichtsrates der EWG und Ergänzung der Vertretungsregelung für den Schulausschuss - Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 13.11.2013
Vorlage
219/13
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.   Der Rat der Stadt beschließt auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 13.11.2013 die folgenden Änderungen in der Besetzung des Aufsichtsrates der Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft (EWG) der Stadt Rheine mbH:

 

      Aufsichtsrat EWG:

      Mitglied:                             SB Jürgen Niemeyer, Im Lütkefeld 9, 48431 Rheine anstelle von Herrn Dr. Jörg Winterfeldt

      Persönlicher Vertreter von

      SB Niemeyer:                     SB Albrecht Fleischer, Timmermanufer 166, 48429 Rheine, anstelle von Herrn Jürgen Niemeyer

 

 

2.   Die Ratsmitglieder beschließen auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 13.11.2013 die folgende Ergänzung der Vertretungsregelung für den Schulausschuss:

 

      Schulausschuss:

      Stellvertreter:                     alle Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge


Begründung:

 

Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat mit E-Mail vom 13. November 2013 die vorstehende Änderung bzw. Ergänzung beantragt.

 

Herr Dr. Jörg Winterfeldt hat am 18.11.2013 den Verzicht auf sein Mandat im Aufsichtsrat der EWG erklärt.

 

Scheidet eine Person vorzeitig aus einem Aufsichtsrat aus, wählt der Rat gem. § 50 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 GO die/den Nachfolger/in.

 

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist im Schulausschuss mit einem beratenden Mitglied (SB Stephan Krause) gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO vertreten. Es kann derzeit nur von einem sachkundigen Bürger (SB Nelson Rodrigues) im Verhinderungsfall vertreten werden. Die Fraktion hatte seinerzeit eine darüber hinausgehende Vertretung nicht beantragt, sodass die Vertretungsregelung nun um „alle Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge“ ergänzt werden soll.

 

Hierüber entscheiden die Ratmitglieder in analoger Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 5 GO.