Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:
13.
Änderungssatzung
zur
Hauptsatzung der Stadt Rheine
vom
_____________
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV NRW S. 194), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 die folgende 13. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossen:
§ 11
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Sachkundige Bürger(innen) sowie sachkundige Einwohner(innen), die nach § 58 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GO zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, und sonstige beratende Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen berufen worden sind, erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderlichen Teilnahme an Ausschuss-, Unterausschuss- und (Teil-)Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.“
Im Abs. 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.
Im Abs. 3 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
„Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind.“
Satz 1 des Buchstaben d) im Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.“
Im Abs. 3 Buchstabe e) sind sowohl Satz 1 gänzlich als auch im Satz 2 das Wort „regelmäßigen“ zu streichen.
§
19
Inkrafttreten
Diese 13. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ wurden folgende wesentlichen Änderungen in die Gemeindeordnung NRW aufgenommen:
1.
Freistellung
gemäß § 44 GO NRW
· Bei flexiblen Arbeitszeiten wird für die Gleitzeit, die nicht zur Kernarbeitszeit gehört, ein Freistellungsanspruch für die Mandatsträger von 50 % der für die Mandatswahrnehmung aufgewendeten Zeiten durch Zeitgutschrift auf dem Gleitzeitkonto gewährt. Für die Zeitgutschrift besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung.
· Es wird klargestellt, dass auch bei einer Entsendung von Vertretern durch den Rat in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts (z. B. Aufsichtsräte etc. städt. Gesellschaften) im Sinne des § 113 GO der entsandte Vertreter auf Veranlassung des Rates handelt und somit von der Arbeitszeit freizustellen ist.
· Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen wird ein Urlaubsanspruch des Mandatsträgers von 8 Arbeitstagen in jeder Wahlperiode eingeführt.
Für die Zeit des kommunalpolitischen Bildungsurlaubes besteht grundsätzlich kein Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch. Für den Verdienstausfall und die Kinderbetreuung erfolgt eine Erstattung durch die Kommune.
2.
Entschädigung der Ratsmitglieder
gemäß § 45 GO
·
Bei
der Zahlung von Verdienstausfall ist nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit
abzustellen. Verdienstausfall ist zukünftig gemäß § 45 Abs. 1 GO zu zahlen, der
durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit
erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist somit nicht mehr zu
ermitteln.
·
Die
Haushaltentschädigung wird in einem neu gefassten § 45 Abs. 3 GO wie folgt geregelt:
„Personen, die
1.
einen Haushalt mit
a) mindestens
zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens
drei Personen führen und
2.
nicht oder weniger als 20 Stunden je
Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte
Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2. Statt des
Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung
im Haushalt ersetzt.“
Auch bei der Haushaltsentschädigung
entfällt somit die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit. Insoweit wird die
Entscheidung des OVG vom 5.10.2010, 15 A 79/10, in der das Gericht u. a. die
Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit auch für die Haushaltstätigkeit
gefordert hat, revidiert.
Bei einem 2-Personen-Haushalt kann
eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden,
wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt
leben und die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind. Mit dieser Regelung
erhalten die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und
Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung, nicht jedoch andere
2-Personen-Haushalte.
Drei-Personen-Haushalte erhalten
hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine
Haushaltsentschädigung, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind.
Der Städte- und Gemeindebund NRW
weist darauf hin, dass das Merkmal der Haushaltsführung nach wie vor verlangt,
dass das betreffende Rats-/Ausschussmitglied die volle Verantwortung für einen
Haushalt übernommen hat. Werden hingegen nur untergeordnete Hilfstätigkeiten im
Haushalt ausgeführt, ist keine Haushaltsführung gegeben und damit auch keine
Haushaltsentschädigung zu gewähren. Vielmehr muss das betreffende
Rats-/Ausschussmitglied regelmäßig die üblicherweise in einem Haushalt anfallenden
Arbeiten nicht nur für sich, sondern auch für die anderen im Haushalt lebenden
Familienmitglieder erledigen (OVG NRW, Urteil vom 26.09.1996 – 15 A 2733/93, in
NVWZ 1997 S. 617). Bei einer gleichberechtigten Aufteilung der Haushaltsführung
ist der Anspruch auf Haushaltsentschädigung hingegen nach wie vor ausgeschlossen.
Ferner wird vom Städte- und
Gemeindebund angemerkt, dass nach dem v. g. Gerichtsurteil für ein
mandatsbedingtes Unterbleiben von Haushaltsführungstätigkeiten nur dann eine
Entschädigung zu zahlen ist, wenn die Haushaltsführungstätigkeit nicht adäquat
zu einem anderen Zeitpunkt vor- oder nachgeholt werden kann. Es kann somit auch
nach neuer Rechtslage verlangt werden, dass die Haushaltstätigkeit soweit wie
möglich so organisiert wird, dass sie nicht mit der Mandatsausübung kollidiert.
Einige der v. g. Gesetzesänderungen haben Auswirkungen auf § 11 der Hauptsatzung der Stadt Rheine. Die in der als Anlage beigefügten Synopse durch Fettdruck besonders kenntlich gemachten Änderungsvorschläge entsprechen der vom Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen erlassenen Musterhauptsatzung und werden zur Beschlussfassung empfohlen.
Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rat gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO die
Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder beschließen kann.