Betreff
13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine - Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
Vorlage
115/13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

13. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _____________

 

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV NRW S. 194), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 die folgende 13. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 11

 

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Sachkundige Bürger(innen) sowie sachkundige Einwohner(innen), die nach § 58 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GO zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, und sonstige beratende Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen berufen worden sind, erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderlichen Teilnahme an Ausschuss-, Unterausschuss- und (Teil-)Frak­tionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.“

 

Im Abs. 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.

 

Im Abs. 3 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

 

„Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind.“

 

Satz 1 des Buchstaben d) im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.“

 

Im Abs. 3 Buchstabe e) sind sowohl Satz 1 gänzlich als auch im Satz 2 das Wort „regelmäßigen“ zu streichen.

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 13. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Begründung:

 

Durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ wurden folgende wesentlichen Änderungen in die Gemeindeordnung NRW aufgenommen:

 

1.     Freistellung gemäß § 44 GO NRW

 

·       Bei flexiblen Arbeitszeiten wird für die Gleitzeit, die nicht zur Kernarbeitszeit gehört, ein Freistellungsanspruch für die Mandatsträger von 50 % der für die Mandatswahrnehmung aufgewendeten Zeiten durch Zeitgutschrift auf dem Gleitzeitkonto gewährt. Für die Zeitgutschrift besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung.

 

·       Es wird klargestellt, dass auch bei einer Entsendung von Vertretern durch den Rat in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts (z. B. Aufsichtsräte etc. städt. Gesellschaften) im Sinne des § 113 GO der entsandte Vertreter auf Veranlassung des Rates handelt und somit von der Arbeitszeit freizustellen ist.

 

·       Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen wird ein Urlaubsanspruch des Mandatsträgers von 8 Arbeitstagen in jeder Wahlperiode eingeführt.

Für die Zeit des kommunalpolitischen Bildungsurlaubes besteht grundsätzlich kein Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch. Für den Verdienstausfall und die Kinderbetreuung erfolgt eine Erstattung durch die Kommune.

 

2.    Entschädigung der Ratsmitglieder gemäß § 45 GO

 

·       Bei der Zahlung von Verdienstausfall ist nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen. Verdienstausfall ist zukünftig gemäß § 45 Abs. 1 GO zu zahlen, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist somit nicht mehr zu ermitteln.

 

·       Die Haushaltentschädigung wird in einem neu gefassten § 45 Abs. 3 GO wie folgt geregelt:

 

Personen, die

 

1.     einen Haushalt mit

a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder

b) mindestens drei Personen führen und

 

2.     nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,

 

erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.“

 

Auch bei der Haushaltsentschädigung entfällt somit die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit. Insoweit wird die Entscheidung des OVG vom 5.10.2010, 15 A 79/10, in der das Gericht u. a. die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit auch für die Haushaltstätigkeit gefordert hat, revidiert.

 

Bei einem 2-Personen-Haushalt kann eine Haushaltsentschädigung zukünftig nur noch dann geltend gemacht werden, wenn ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt leben und die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind. Mit dieser Regelung erhalten die besonders beanspruchten alleinerziehenden und pflegenden Rats- und Ausschussmitglieder Haushaltsentschädigung, nicht jedoch andere 2-Personen-Haushalte.

 

Drei-Personen-Haushalte erhalten hingegen unabhängig von einer Altersgrenze der Kinder eine Haushaltsentschädigung, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sind.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW weist darauf hin, dass das Merkmal der Haushaltsführung nach wie vor verlangt, dass das betreffende Rats-/Ausschussmitglied die volle Verantwortung für einen Haushalt übernommen hat. Werden hingegen nur untergeordnete Hilfstätigkeiten im Haushalt ausgeführt, ist keine Haushaltsführung gegeben und damit auch keine Haushaltsentschädigung zu gewähren. Vielmehr muss das betreffende Rats-/Ausschussmitglied regelmäßig die üblicherweise in einem Haushalt anfallenden Arbeiten nicht nur für sich, sondern auch für die anderen im Haushalt lebenden Familienmitglieder erledigen (OVG NRW, Urteil vom 26.09.1996 – 15 A 2733/93, in NVWZ 1997 S. 617). Bei einer gleichberechtigten Aufteilung der Haushaltsführung ist der Anspruch auf Haushaltsentschädigung hingegen nach wie vor ausgeschlossen.

 

Ferner wird vom Städte- und Gemeindebund angemerkt, dass nach dem v. g. Gerichtsurteil für ein mandatsbedingtes Unterbleiben von Haushaltsführungstätigkeiten nur dann eine Entschädigung zu zahlen ist, wenn die Haushaltsführungstätigkeit nicht adäquat zu einem anderen Zeitpunkt vor- oder nachgeholt werden kann. Es kann somit auch nach neuer Rechtslage verlangt werden, dass die Haushaltstätigkeit soweit wie möglich so organisiert wird, dass sie nicht mit der Mandatsausübung kollidiert.

 

 

Einige der v. g. Gesetzesänderungen haben Auswirkungen auf § 11 der Hauptsatzung der Stadt Rheine. Die in der als Anlage beigefügten Synopse durch Fettdruck besonders kenntlich gemachten Änderungsvorschläge entsprechen der vom Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen erlassenen Musterhauptsatzung und werden zur Beschlussfassung empfohlen.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rat gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen kann.