Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die folgende 2. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine:
2. Änderung der Geschäftsordnung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine
§ 10
Teilnahme an Sitzungen
Die/Der Bürgermeister(in) und die
Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Die/Der Bürgermeister(in)
ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor
dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die Beigeordneten sind hierzu verpflichtet,
falls es der Rat oder die/der Bürgermeister(in) verlangt. (§ 69 Abs. 1 GO)
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung –
Abgabe von Erklärungen
2. Wird
ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Rates für und gegen diesen
Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des §
16 Abs. 3 und Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.
§ 14
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Mitglied des Rates, das sich nicht an
der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des
Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein
solcher Antrag gestellt, so gibt die/der Vorsitzende die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt.
§ 15
Anträge zur Sache
1. Jedes
Mitglied des Rates und jede Fraktion
sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine
Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat
eine Vorberatung in den Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein
gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen
abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
§ 16
Abstimmung
4. Auf
Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
des Rates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch
Abgabe von Stimmzetteln.
§ 17
Fragerecht der Ratsmitglieder
3. Anfragen
dürfen zurückgewiesen werden, wenn
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem
anderen Ratsmitglied innerhalb der
letzten 6 Monate bereits erteilt wurde,
§ 27
Abweichungen für das Verfahren
der Ausschüsse
4. Die/Der
Bürgermeister(in) und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines
Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen
Sitzungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt
und auf Verlangen mindestens eines Ausschussmitgliedes
verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
§
33
Inkrafttreten
Die 2. Änderung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Begründung:
Durch das „Gesetz zur Stärkung des
Ehrenamtes“ wurde u. a. § 69 Abs. 1 Satz 2 GO „Teilnahme an Sitzungen“
dahingehend geändert, dass der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bei der
Teilnahme an Sitzungen verpflichtet ist, bereits auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes und nicht, wie bisher auf Verlangen eines Fünftels der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat
Stellung zu nehmen.
Diese Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine.
Diese Änderungen und weitere redaktionelle Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse und im Beschlussvorschlag durch Fettdruck besonders kenntlich gemacht worden. Die Änderungsvorschläge entsprechen der vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen erlassenen Mustergeschäftsordnung und werden zur Beschlussfassung empfohlen.
Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rat gem. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung
der Stadt Rheine die Änderung der Geschäftsordnung nur mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen kann.
Anlage:
Synopse über die 2. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine