Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW – GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216,355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Zeppelinstraße von Breite Straße bis Dutumer Straße
2. Klusenweg
3. Platanenweg von Im Wiesengrund bis Hainbuchenweg
4. Zum Kalvarienberg
einschließlich
der von ihr abzweigenden Fuß- und Radwege
5. Bischof-Ludwig-Straße
6. Edelherr-Ludolf-Ring
Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine.
Begründung:
Für
den Ausbau der v.g. Straßen sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden.
Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die
öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlage. Da diese noch nicht
förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.