Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss für Planung und Umwelt beschließt, den als Anlage beigefügten Entwurf des Lärmaktionsplanes öffentlich auszulegen.
Während der Auslegungungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben können.
Begründung:
Die
Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie hat mit der Kartierung 2012 die 2.
Stufe erreicht. Mit der 2. Stufe sind für den Straßenverkehr alle Bundes- und
Landstraßen mit einem Kfz-Aufkommen ab 3 Mill./Jahr und für den Schienenverkehr
alle Schienen mit Zugbewegungen ab 30 000/Jahr zu berücksichtigen. Die
Berechnungen für den Straßenverkehr wurden auf der Basis der Verkehrszählungen
2010 durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV) durchgeführt und können im Internet abgefragt werden
(www.umgebungslärm.nrw.de).
Die vom Eisenbahnbundesamt durchzuführenden Berechnungen zum Schienenlärm sind
noch nicht abgeschlossen.
Die
wichtigsten Termine und Belastungszahlen sind in folgender Abbildung
zusammenfassend dargestellt.
Nach
der 2. Stufe sind im gleichen Umfang alle fünf Jahre sowohl Lärmkarten zu
erstellen als auch Aktionspläne zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Im
Rahmen der 1. Stufe hat sich für die Stadt Rheine, zumindest für den Bereich
Straßenverkehrslärm eine nur geringe Betroffenheit ergeben, so dass eine
Lärmaktionsplanung sich als nicht erforderlich herausstellte (vgl. Vorlage Nr.
021/11).
Die
Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist unter anderem im § 47 d Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes
verankert. Lässt die Lärmkartierung Lärmprobleme erkennen, haben die Kommunen
eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die Lärmkartierung weist für mehrere
Straßenabschnitte Werte von mehr als L DEN 70 dB(A) oder L Night 60 db(A) aus.
Diese Werte entsprechen den sogenannten Orientierungswerten (s. Runderlasses
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz – V-5- 8820.4.1 v. 07.02.2008) bei dessen Erreichen auf jeden
Fall Lärmprobleme vorliegen. Die Lärmaktionsplanung enthält geeignete Maßnahmen
zur Lärmminderung. Die Stadt Rheine hat für die Erstellung des Lärmaktionsplanes
der Stufe 2 die Ingenieurplanung Wallenhorst beauftragt. Die Maßnahmen zur
Lärmminderung werden von Herrn Ramm vom gleichnamigen Büro in dieser Sitzung
vorgestellt.
Beteiligungsverfahren:
Die
rechtlichen Vorgaben schreiben für den ergebnisoffenen Prozess der
Lärmaktionsplanung sowohl eine Beteiligung der Öffentlichkeit als auch eine
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vor.
Es
bleibt den Kommunen überlassen, hier angemessene Verfahren zu wählen. Seitens
der Verwaltung ist beabsichtigt, die Beteiligung in Anlehnung an ein
Bauleitplanverfahren durchzuführen:
-
Zunächst wird die Öffentlichkeit durch die
Presse und das Internet über die Möglichkeit der Beteiligung informiert.
-
Der Plan wird für die Dauer von vier Wochen
in der Verwaltung öffentlich ausgelegt. An drei Tagen in der Woche steht
während dieser Zeit eine Mitarbeiterin zur Beantwortung von Fragen und für
Erläuterungen zur Verfügung.
-
Es werden nur termingerechte Eingaben
berücksichtigt, die in schriftlicher Form oder zur Niederschrift eingehen.
-
Die betroffenen Träger öffentlicher Belange
erhalten unter Fristsetzung eine Ausfertigung des Planes zur Stellungnahme.
-
Analog des Bauleitplanverfahrens werden für
die eingegangenen Stellungnahmen seitens der Verwaltung Verfahrensvorschläge
entwickelt. Diese sollen inhaltlich in den Lärmaktionsplan einfließen.
-
Der Ausschuss beschließt die
Verfahrensvorschläge und empfiehlt dem Rat den Lärmaktionsplan zu beschließen.
-
Abschließend erfolgen der Ratsbeschluss und
die Meldung des Lärmaktionsplanes an die Europäische Union.
Die
offizielle Frist für den Abschluss der Lärmaktionsplanung ist der 18.07.2013.
Nur wenige Kommunen sind in der Lage diesen Termin einzuhalten. Die Möglichkeit
zur Meldung des Lärmaktionsplanes an das LANUV zur Weiterleitung an das
Umweltbundesamt bzw. die Europäische Union wird seitens des LANUV noch bis
Mitte November eingeräumt.
Hinweise zum
Straßenverkehrslärm
Zu
kartieren waren für die 2. Stufe alle Hauptverkehrsstraßen mit einem
Verkehrsaufkommen größer 3 Millionen Fahrzeuge pro Jahr, auf der Basis der Verkehrszählung
2010. Zu den Hauptverkehrsstraßen zählen alle Bundes- und Landesstraßen. Die
genannten Voraussetzungen wurden für das Stadtgebiet Rheine von folgenden
Straßen erfüllt:
A30,
B70, B65, B475, B481, L501, L593
Vermutlich
aufgrund eines technischen Übertragungsfehlers wurde die L501 nicht erfasst.
Nachkartierungen werden grundsätzlich nicht durchgeführt, so dass diese Straße
erst bei der nächsten Kartierung berechnet wird. Im Rahmen der
Lärmaktionsplanung wurde die L501 trotzdem berücksichtigt.
Kartierte
Hauptverkehrsstraßen Stadtgebiet Rheine, Lärmaufkommen nachts
Nicht
kartiert wurden Kreis- und Gemeindestraßen mit einer Belastung von mehr als 3
Millionen Fahrzeuge pro Jahr. Hierzu zählen folgende Straßen:
- K 57 – Neuenkirchener Straße (5,5 Mill. Kfz/Jahr)
- Hansaring (5,3 Mill. Kfz/Jahr)
- Lingener Damm (5,6 Mill. Kfz/Jahr)
Hinweise zum
Schienenlärm
Grundsätzlich
sind Lärmaktionspläne von den Kommunen aufzustellen. Dieses gilt für alle
Lärmarten. Die Stadt Rheine ist im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie
ausschließlich von Straßen- und Schienenlärm betroffen. Der Einbezug des
Schienenlärms in die notwendigen Betrachtungen hat sich in der Vergangenheit
nicht nur für die Stadt Rheine als nicht umsetzbar erwiesen. Dieses liegt insbesondere darin begründet,
dass die Kartierungsergebnisse des Eisenbahnbundesamtes bei beiden
zurückliegenden Berechnungen erst mit großer Verspätung vorgelegt wurden.
Darüber
hinaus besteht für das Eisenbahnbundesamt keinerlei Verpflichtung zur Umsetzung
von Lärmminderungsmaßnahmen, welche in Lärmaktionsplänen beschrieben sein
können. Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Erstellung von Lärmaktionsplänen
für die Haupteisenbahnstrecken ab 2015 dem Eisenbahnbundesamt übertragen. Damit
wird die Stadt Rheine von dieser Aufgabe entbunden.
Ungeachtet
dieser Umstände hat die Stadt Rheine in der Vergangenheit wiederholt versucht,
im Rheiner Stadtgebiet eine zeitnahe Lärmsanierung an den Schienen zu erwirken.
So erfolgten mehrere schriftliche Anfragen und Aufforderungen an das
Eisenbahnbundesamt und an das Ministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung. Seitens dieser Stellen wurde bisher auf das Verfahren zur
„Lärmsanierung an Eisenbahnstrecken des Bundes“ verwiesen. Anhand des Lärmaufkommens
und der betroffenen Anwohner erfolgt eine Priorisierung der zu sanierenden Schienenabschnitte.
Dabei wird nur sehr vage eine Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden
Sanierung gegeben, da diese nur „im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel“
durchgeführt werden. Das Ministerium verweist zusätzlich auf das „Nationale
Verkehrslärmschutzpaket“, welches vorrangig auf die Vermeidung bzw. Begrenzung
von Lärm an der Quelle, d.h. an den Schienenfahrzeugen zielt. Vornehmlich
Güterwagen sollen ab 2012 auf lärmmindernde Verbundstoff-Bremssohlen umgerüstet
werden.
Anlagen:
Lärmaktionsplan – Stufe 2, Entwurf