Betreff
Umsetzung Umgebungslärmrichtlinie - 2. Stufe - Lärmaktionsplan Stadt Rheine - Entwurf hier: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
296/13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss für Planung und Umwelt beschließt, den als Anlage beigefügten Entwurf des Lärmaktionsplanes öffentlich auszulegen.

 

Während der Auslegungungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben können.

 


Begründung:

 

Die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie hat mit der Kartierung 2012 die 2. Stufe erreicht. Mit der 2. Stufe sind für den Straßenverkehr alle Bundes- und Landstraßen mit einem Kfz-Aufkommen ab 3 Mill./Jahr und für den Schienenverkehr alle Schienen mit Zugbewegungen ab 30 000/Jahr zu berücksichtigen. Die Berechnungen für den Straßenverkehr wurden auf der Basis der Verkehrszählungen 2010 durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) durchgeführt und können im Internet abgefragt werden (www.umgebungslärm.nrw.de). Die vom Eisenbahnbundesamt durchzuführenden Berechnungen zum Schienenlärm sind noch nicht abgeschlossen.

 

Die wichtigsten Termine und Belastungszahlen sind in folgender Abbildung zusammenfassend dargestellt.

 

 

 

Nach der 2. Stufe sind im gleichen Umfang alle fünf Jahre sowohl Lärmkarten zu erstellen als auch Aktionspläne zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

 

Im Rahmen der 1. Stufe hat sich für die Stadt Rheine, zumindest für den Bereich Straßenverkehrslärm eine nur geringe Betroffenheit ergeben, so dass eine Lärmaktionsplanung sich als nicht erforderlich herausstellte (vgl. Vorlage Nr. 021/11).

 

Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist unter anderem im § 47 d Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes verankert. Lässt die Lärmkartierung Lärmprobleme erkennen, haben die Kommunen eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die Lärmkartierung weist für mehrere Straßenabschnitte Werte von mehr als L DEN 70 dB(A) oder L Night 60 db(A) aus. Diese Werte entsprechen den sogenannten Orientierungswerten (s. Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5- 8820.4.1 v. 07.02.2008) bei dessen Erreichen auf jeden Fall Lärmprobleme vorliegen. Die Lärmaktionsplanung enthält geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Stadt Rheine hat für die Erstellung des Lärmaktionsplanes der Stufe 2 die Ingenieurplanung Wallenhorst beauftragt. Die Maßnahmen zur Lärmminderung werden von Herrn Ramm vom gleichnamigen Büro in dieser Sitzung vorgestellt.

 

 

 

Beteiligungsverfahren:

 

Die rechtlichen Vorgaben schreiben für den ergebnisoffenen Prozess der Lärmaktionsplanung sowohl eine Beteiligung der Öffentlichkeit als auch eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vor.

 

Es bleibt den Kommunen überlassen, hier angemessene Verfahren zu wählen. Seitens der Verwaltung ist beabsichtigt, die Beteiligung in Anlehnung an ein Bauleitplanverfahren durchzuführen:

 

-       Zunächst wird die Öffentlichkeit durch die Presse und das Internet über die Möglichkeit der Beteiligung informiert.

 

-       Der Plan wird für die Dauer von vier Wochen in der Verwaltung öffentlich ausgelegt. An drei Tagen in der Woche steht während dieser Zeit eine Mitarbeiterin zur Beantwortung von Fragen und für Erläuterungen zur Verfügung.

 

-       Es werden nur termingerechte Eingaben berücksichtigt, die in schriftlicher Form oder zur Niederschrift eingehen.

 

-       Die betroffenen Träger öffentlicher Belange erhalten unter Fristsetzung eine Ausfertigung des Planes zur Stellungnahme.

 

-       Analog des Bauleitplanverfahrens werden für die eingegangenen Stellungnahmen seitens der Verwaltung Verfahrensvorschläge entwickelt. Diese sollen inhaltlich in den Lärmaktionsplan einfließen.

 

-       Der Ausschuss beschließt die Verfahrensvorschläge und empfiehlt dem Rat den Lärmaktionsplan zu beschließen.

 

-       Abschließend erfolgen der Ratsbeschluss und die Meldung des Lärmaktionsplanes an die Europäische Union.

 

 

Die offizielle Frist für den Abschluss der Lärmaktionsplanung ist der 18.07.2013. Nur wenige Kommunen sind in der Lage diesen Termin einzuhalten. Die Möglichkeit zur Meldung des Lärmaktionsplanes an das LANUV zur Weiterleitung an das Umweltbundesamt bzw. die Europäische Union wird seitens des LANUV noch bis Mitte November eingeräumt.

 

 

 

Hinweise zum Straßenverkehrslärm

 

Zu kartieren waren für die 2. Stufe alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen größer 3 Millionen Fahrzeuge pro Jahr, auf der Basis der Verkehrszählung 2010. Zu den Hauptverkehrsstraßen zählen alle Bundes- und Landesstraßen. Die genannten Voraussetzungen wurden für das Stadtgebiet Rheine von folgenden Straßen erfüllt:

 

A30, B70, B65, B475, B481, L501, L593

 

Vermutlich aufgrund eines technischen Übertragungsfehlers wurde die L501 nicht erfasst. Nachkartierungen werden grundsätzlich nicht durchgeführt, so dass diese Straße erst bei der nächsten Kartierung berechnet wird. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung wurde die L501 trotzdem berücksichtigt.

 

 

 

Kartierte Hauptverkehrsstraßen Stadtgebiet Rheine, Lärmaufkommen nachts

 

 

Nicht kartiert wurden Kreis- und Gemeindestraßen mit einer Belastung von mehr als 3 Millionen Fahrzeuge pro Jahr. Hierzu zählen folgende Straßen:

 

            - K 57 – Neuenkirchener Straße (5,5 Mill. Kfz/Jahr)

            - Hansaring (5,3 Mill. Kfz/Jahr)

            - Lingener Damm (5,6 Mill. Kfz/Jahr)

 

 

 

Hinweise zum Schienenlärm

 

Grundsätzlich sind Lärmaktionspläne von den Kommunen aufzustellen. Dieses gilt für alle Lärmarten. Die Stadt Rheine ist im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie ausschließlich von Straßen- und Schienenlärm betroffen. Der Einbezug des Schienenlärms in die notwendigen Betrachtungen hat sich in der Vergangenheit nicht nur für die Stadt Rheine als nicht umsetzbar erwiesen.  Dieses liegt insbesondere darin begründet, dass die Kartierungsergebnisse des Eisenbahnbundesamtes bei beiden zurückliegenden Berechnungen erst mit großer Verspätung vorgelegt wurden.

 

Darüber hinaus besteht für das Eisenbahnbundesamt keinerlei Verpflichtung zur Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen, welche in Lärmaktionsplänen beschrieben sein können. Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Erstellung von Lärmaktionsplänen für die Haupteisenbahnstrecken ab 2015 dem Eisenbahnbundesamt übertragen. Damit wird die Stadt Rheine von dieser Aufgabe entbunden.

 

Ungeachtet dieser Umstände hat die Stadt Rheine in der Vergangenheit wiederholt versucht, im Rheiner Stadtgebiet eine zeitnahe Lärmsanierung an den Schienen zu erwirken. So erfolgten mehrere schriftliche Anfragen und Aufforderungen an das Eisenbahnbundesamt und an das Ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Seitens dieser Stellen wurde bisher auf das Verfahren zur „Lärmsanierung an Eisenbahnstrecken des Bundes“ verwiesen. Anhand des Lärmaufkommens und der betroffenen Anwohner erfolgt eine Priorisierung der zu sanierenden Schienenabschnitte. Dabei wird nur sehr vage eine Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Sanierung gegeben, da diese nur „im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel“ durchgeführt werden. Das Ministerium verweist zusätzlich auf das „Nationale Verkehrslärmschutzpaket“, welches vorrangig auf die Vermeidung bzw. Begrenzung von Lärm an der Quelle, d.h. an den Schienenfahrzeugen zielt. Vornehmlich Güterwagen sollen ab 2012 auf lärmmindernde Verbundstoff-Bremssohlen umgerüstet werden.


Anlagen:

 

Lärmaktionsplan – Stufe 2, Entwurf