VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Am 30. Januar 2013 hat der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ in seiner Sitzung den Offenlegungsbeschluss zur Gestaltungssatzung für Werbeanlagen und Gebäudefassaden für die Innenstadt von Rheine beschlossen.
Das Verfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung sieht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben keine Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligungen vor. Ein Beteiligungsverfahren dient jedoch der Transparenz und Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungsprozesse.
Die öffentliche Auslegung hat vom 8. März 2013 bis einschließlich 8. April 2013 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Gestaltungssatzung unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen Daten sind der Begründung zur Gestaltungssatzung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2).
Der Satzungstext zur Gestaltungssatzung liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
Die Gestaltungsfibel
hat nicht die Rechtswirkung einer Satzung. Viel mehr sollen hier
Gestaltungsleitlinien für Außengastronomie und Warenauslagen im öffentlichen
Raum vermittelt werden. Im Rahmen der Genehmigungen von Sondernutzungen dient
diese Gestaltungsfibel als Beratungsinstrument (Anlage 4).
Die Gestaltungsfibel
und der Satzungstext sollen zu einem späteren Zeitpunkt in einer Broschüre
zusammengefasst werden, um dann als Handreichung für Bürgerinnen und Bürger,
Bauherren und Investoren genutzt zu werden.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Ergebnisse der Offenlage
1.
Beteiligung
der Öffentlichkeit
1.1 Anwohner
XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:22 Uhr
1.) In den öffentlichen Ausführungen ist
zur Neufassung der Gestaltungssatzung ist unter anderem wie folgt zu lesen: 2.)
Die Neufassung der Gestaltungssatzung ist ein weiterer Baustein der
Qualitätsoffensive Innenstadt", betonte Erster Beigeordneter Jan Kuhlmann
mit Blick auf die Rahmenplanung Innenstadt, in der weitere Gestaltung- und
Entwicklungsziele festgelegt werden. 3.) Bekanntlich war der erste Schwerpunkt
der Rahmenplanung Innenstadt der Bereich um den Thie. 4.) Hierzu ist am
31.10.2012 wie folgt in der Münsterschen Zeitung zu lesen: 5.) Der Thie:
Quartier mit zwei Seiten 6.) RHEINE Der Thie macht sich hübsch - auf einer Fassade.
Direkt an der Einfahrt in die Poststraße wurde ein über Jahre leer stehendes Ladenlokal
aufgehübscht. Statt eines zugeklebten Schaufensters ist jetzt eine pfiffige Folie
aufgeklebt, die für das Thie-Carré wirbt. Doch nur ein paar Meter weiter sieht
es anders aus. Hier schließen demnächst zwei weitere Läden. Von Dieter Huge
sive Huwe Sie soll Aufbruchstimmung signalisieren, die in blau gehaltene Folie
auf dem Schaufenster. Es ist eine Aktion, die von der örtlichen
Wirtschaftsförderung EWG angestoßen und von der Kulturgemeinschaft Thie
unterstützt wird. Kleine Fotos zeigen den Thie, den Falkenhof, Geschäfte. Das
markante Haus mit dem Glockenspiel ragt heraus, dazu Pfeile, die auf das Thie
Carré - mit feinem Accent Aigu garniert - hinweisen. Ausverkauf Weniger dezent
geht es kaum zwei Straßenecken weiter zu. Dort, direkt gegenüber dem
Vorzeigeobjekt mit den Glocken ab Giebel, kleben knallrote Prozenttafeln auf
den Schaufenstern von Schreibwaren Becker. Dort ist Ausverkauf. Kai Jarchow
macht den Laden zu am Ende des Jahres. "Wir haben doch keinen Lauf mehr
auf dem Thie", klagt der Kaufmann, der mit Schreibwaren und Künstlerbedarf
eine feste Größe in der Stadt ist. "Kein Lauf", das heißt, keine
Laufkundschaft, zu wenig Publikum. "Während der Bauzeit auf der Poststraße
lief hier so gut wie gar nichts", berichtet Jarchow. Demnächst sei der
Thie dran mit der Sanierung. Dann wiederhole sich die Flaute. Da schließt er
lieber das Geschäft, mit dem sein Vater 1966 gestartet war und das Kai Jarchow
in zweiter Generation betreibt. Umsatz im Internet Der 52- Jährige konzentriert
sich auf seine Großkunden, auf Architekturbüros und Bauzeichner, die er
beliefert. Und aufs Internet. "Da mache ich längst den Großteil meines
Umsatzes", berichtet Jarchow von Lieferungen in aller Herren Länder - bis
nach Kanada und Südafrika. "Nur hier in Rheine kann man nichts mehr
verkaufen." Dass das Geschäft zunehmen schwieriger wird, lässt sich auch
in den Patzelt-Geschäftsräumen nachverfolgen. Der Möbelhändler hatte vor
einigen Monaten bereits seinen Ausstellungsraum an der Tiefen Straße
aufgegeben. Derzeit und noch bis Jahresende räumt er das Objekt an der
Marktstraße und sorgt so für zwei weitere Leerstände auf dem Thie und in dessen
unmittelbarer Nachbarschaft. Das Carré leidet also weiter. 7.) Damit wird
deutlich, dass die bisherigen Maßnahmen und Konzepte der Stadt Rheine nicht
dazu geführt haben, weitere Schließungen von Geschäften auf dem Thie zu verhindern.
8.) Die Frage, ob es sich hierbei um Vorboten für den weiteren
Innenstadtbereich handelt, die gegenwärtig mit Konzepten der Stadt Rheine wie
die Ems-Galerie überzogen wird, wird angesichts zahlreicher
erfolgversprechender Normenkontrollverfahren zur Ems-Galerie unbeantwortet
bleiben. 9.) Jedoch darf deutlich festgestellt werden, dass der gegenwärtige
Traidung down Effekt der Innenstadt von Rheine klar auf die fehlende
Revitalisierung von ehemals Hertie zurückzuführen ist. 10.) Diesen bestätigen
auch
Schließungen an der Poststraße mit der
Schließung der Postapotheke. 11.) Folglich konnte auch die Baumaßnahme
Poststraße die Entwicklung nicht stoppen. 12.) Eine Entwicklung die nun auch
auf der Emsstraße galoppiert: Schließung des Leonardo Ladens und Schließung des
Schuh-Geschäftes RENO. 13.) Folgen einer verfehlten Stadtentwicklungspolitik,
die unbedingt eine Maßnahme in der Gestaltungssatzung unab- lässig machen wird:
Einzelhändler die schließen müssen ihre Werbeflächen mit Aufgabe des Ladens
entfernen. Die Verantwortung sollte auf die Eigentümer der Liegenschaften
übertragen werden, damit bei Zuwiderhandlung die Stadt tätig werden kann.
Abwägungsempfehlung
1. Zur
Rahmenplanung Innenstadt und zum Leerstand der Geschäfte auf dem Thie
Der vorliegende Entwurf einer
Gestaltungssatzung ist Teil der Stadtentwicklungsstrategie, die das Ziel
verfolgt, den Bereich der Innenstadt von Rheine weiter aufzuwerten, um ihn für
die hier lebenden und arbeitenden Menschen - aber auch für die Besucher aus dem
Umland - attraktiver zu gestalten.
Der städtebauliche Rahmenplan ist ein
weiterer Baustein, dieses Ziel zu erreichen. Der vorliegende Entwurf dieser
Gestaltungssatzung und der städtebauliche Rahmenplan Innenstadt sind jedoch
formal getrennte Instrumente, die jeweils einen anderen inhaltlichen
Schwerpunkt, unterschiedliche Wirkungsweisen sowie Rechtsgrundlagen besitzen.
Die gezielte Steuerung wirtschaftlicher
Entwicklungen in bestimmten Bereichen der Innenstadt ist nicht Gegenstand einer
Gestaltungssatzung. Hierfür sind andere städtebauliche Instrumente entsprechend
geeignet.
Grundlage für die vorliegende
Gestaltungssatzung ist vielmehr die historisch gewachsene, zu schützende und zu
pflegende bauliche Stadtstruktur. Vor diesem Hintergrund werden räumlich und
sachlich entsprechende Sorgfaltsabstufungen innerhalb der Satzung vorgenommen,
welche die Schutzwürdigkeit der jeweiligen gewachsenen Innenstadtbereiche unter
Berücksichtigung ihrer im Laufe der Zeit widerfahrenen Veränderungen
widerspiegeln. Dieses gewachsene Erbe ist in angemessener Art und Weise
wiederum in Einklang zu bringen mit den heutigen und aktuellen
Nutzungsanforderungen in und an die Innenstadt.
Maßgabe für die Entwicklung der
Gestaltungssatzung sind somit vorrangig die Bewahrung, der Schutz und die behutsame
Entwicklung des baulichen Erbes zum Wohle der Bürgerschaft von Rheine.
Da hier kein direkter inhaltlicher
Bezug zur Gestaltungssatzung besteht, sind die Aussagen nicht abwägungsrelevant
2. Zur Entfernung von Werbeflächen nach
Geschäftsaufgabe durch den Gebäudeeigentümer
Gemäß § 6 (4) der Gestaltungssatzung
sind widerrechtlich angebrachte Abdeckungen, Beklebungen oder Plakatierungen
spätestens innerhalb von 2 Wochen vom Eigentümer der baulichen Anlage zu
entfernen. Für funktionslos gewordene Werbeanlagen und Warenautomaten gilt
aufgrund des größeren Aufwandes eine Entfernungsfrist von 4 Wochen.
Es wird festgestellt, das der
Anregung somit bereits in dem vorliegenden Satzungsentwurf entsprochen worden.
3. Zu den allgemeinen Aussagen
Die Allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis
genommen. Sie stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Gestaltungssatzung
und sind deshalb nicht abwägungsrelevant
1.2 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:24 Uhr
Ich
rege an, die folgenden Punkte bei der Neufassung einer Gestaltungssatzung zu
bedenken und vor diesem Hintergrund den örtlichen Regelungsbedarf auf das Wesentliche
zu begrenzen. 1.) Während die maßgeblichen Inhalte des Baurechts (Was darf ich
wo und wie groß mit welcher Nutzung bauen) auf Grundlage des Bauplanungsrechts
(vor allem nach dem Baugesetzbuch) zu beurteilen sind, erfolgen die
gestalterischen Maßgaben nach Landesrecht, d. h. in den Bauordnungen der
Länder. 2.) Für alle baulichen Anlagen gilt ein generelles Verunstaltungsverbot
(vgl. § 12 BauO NRW). 3.) Darüber hinaus ermächtigen die Landesbauordnungen die
Gemeinden, in einer Satzung sog. örtliche Bauvorschriften zu erlassen, die auch
gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten können. 4.)
Ermächtigungsgrundlage dafür ist in NRW § 86 BauO NRW. 5.)
Gestaltungsvorschriften können als eigenständige Gestaltungssatzungen auftreten
oder in Form von sonstigen gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan. 6.)
Das BauGB gibt hierzu in § 9 Abs. 4 BauGB die Ermächtigung, landesrechtliche
Inhalte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. 7.) Das Land NRW hat hiervon erst
1970 Gebrauch gemacht. 8.) Ältere Bebauungspläne mit gestalterischen
Festsetzungen, die nicht als eigene Satzung dem Plan beigefügt sind (d. h. sie
können schon auf dem Plan abgedruckt sein, aber müssen rechtlich selbständig
stehen), sind zum Teil gängig, diese Festsetzungen dann aber rechtswidrig und
nicht bindend (auch wenn Planung und Bauaufsicht das im Einzelfall vielleicht
anders darstellen mögen). 9.) Gestaltungssatzungen oder einzelne Regeln können
die Gebäude umfassen (Dachform, Fensterformen, Materialien und Farben)
Werbeanlagen oder auch die Gestaltung von Freibereichen, insbesondere von
Einfriedungen. 10.) Innerhalb von Gebieten ohne Bebauungsplan (§§ 34 und 35
BauGB) gibt es keine speziellen rechtlichen Gestaltungsregeln. Der für den
unbeplanten Innenbereich zuständige § 34 BauGB stellt neben dem Einfügungsgebot
(Einfügen in die nähere Umgebung (Gebietscharakter) die generelle Rahmenbedingung
für ein Bauvorhaben: Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (§34 Abs. 1
Satz 2 BauGB). Damit können zumindest grobe Verunstaltungen verhindert werden.
Analog hierzu bestimmt § 35 BauGB, dass öffentliche Belange durch ein Vorhaben
nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies ist nach Abs. 3 Nr. 5 u. a. der Fall,
wenn die Belange der Landschaftspflege oder das Landschaftsbild beeinträchtigt
oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werden. Zur Auslegung dieser
Vorschriften gibt es eine umfangreiche Kommentierungen.
Abwägungsempfehlung
Die
Anregungen und Erläuterungen zum bauordnungsrechtlichen Verunstaltungs-/
Einfügungsgebot und zu den Rechtsgrundlagen für örtliche Bauvorschriften werden
zur Kenntnis genommen, sind aber nicht abwägungsrelevant.
1.3 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:26 Uhr
Ich
stelle den folgenden alternativen Satzungsentwurf zur Abwägung: Satzung der
Stadt Rheine über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen,
der Werbeanlagen und der öffentlichen Verkehrsflächen für den Kernbereich der
Innenstadt Ziele und Abgrenzungen § 1 Zielsetzung Der Geltungsbereich der
Satzung nimmt innerhalb des Kernbereiches der Innenstadt einen besonderen städtebaulichen
Stellenwert ein. Zum Schutze dieses städtebaulich bedeutsamen Bereiches werden
an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und an die Verkehrsflächen besondere
gestalterische Anforderungen gestellt. § 2 Geltungsbereich und Anwendung der
Satzung (1) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in einer Karte im Maßstab
ca. 1 : 1000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Satzung. (Anlage 1)
(2) Die Bestimmungen dieser Satzung sind anzuwenden, sobald innerhalb des
Geltungsbereichs bauliche Anlagen oder Werbeanlagen verändert, neu errichtet
oder sonstige Genehmigungen auf öffentlichen Verkehrsflächen erteilt werden
sollen. § 3 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung Bauliche Anlagen und
Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen und zu
gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe den
architektonischen Charakter und die städtebauliche Bedeutung des Kernbereiches
der Innenstadt nicht beeinträchtigen. § 4 Anforderungen an die Gestaltung der
Fassaden Bei Umbauten, Renovierungen am Gebäude oder an Gebäudeteilen,
insbesondere bei Maßnahmen in der Erdgeschosszone sind Material- und Farbwahl
auf die vorhandene architektonische Gestaltung des Gebäudes abzustimmen. Bei
Neubauten sind Material und Farbwahl auf die architektonische Gestaltung der
Umgebungsbebauung abzustimmen. § 5 Markisen und Vordächer (1) Markisen müssen
sich in Farbe, Form und Anbringungsart der Architektur des Gebäudes anpassen
und dürfen benachbarte bauliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Sie sind
unifarben und in Stoff auszuführen. Eine farbliche Abstimmung zwischen
Fassadengestaltung und Markisen muss gewährleistet sein. Markisen an einem
Gebäude sind gleichartig auszuführen. (2) Markisenseitenteile sind nicht
zulässig. (3) Markisen dürfen max. 1,50 m auskragen. Zur Straßenfläche muss
eine lichte Höhe von 2,50 m eingehalten werden. Markisen sind grundsätzlich in
den Fensterlaibungen der Erdgeschossschaufenster und –türen zulässig,
ausnahmsweise auch im Brüstungsbereich zwischen Erdgeschoss und 1.
Obergeschoss, wenn sich die lichte Höhe sonst nicht einhalten lässt. (4)
Vordächer dürfen nicht über die gesamte Fassade durchlaufen, sondern müssen als
Einzelelemente ablesbar sein und auf die Gliederung des Gebäudes Rücksicht
nehmen. Sie können im Brüstungsbereich zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss
angebracht werden. Die max. Auskragung ist auf 1 m begrenzt. Zur Straßenfläche
muss eine lichte Höhe von 2,50 m eingehalten werden. (5) Werbung auf Markisen
oder Vordächern ist nur auf dem Volant zulässig. § 6 Begriff Werbeanlage Werbeanlagen
im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom
öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere
Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für
Zettel- und Bogenanschläge der Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen. § 7 Genehmigungspflicht (1) Nach In-Kraft- Treten dieser Werbe- und
Gestaltungssatzung ist eine Genehmigung für das Errichten, Anbringen oder
Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, auch für die nach der Bauordnung NRW
genehmigungsfreien Werbeanlagen (§ 65 Abs. 1 Nr. 33 b sowie Nr. 36 Bauordnung
NRW) durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. (2) Ausgenommen von der
Genehmigungspflicht sind Schilder bis 0,2 qm (entspricht einem Schild der Größe
von 40 x 50 cm), die Inhaber und Art des Betriebes (z. B. Arztpraxis) am Ort
der eigenen Leistung kennzeichnen. § 8 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen an Gebäuden sind so zu gestalten bzw. anzubringen, dass sie
sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart in - das
Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind - das
Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und - das Straßen- und
Platzbild einfügen. (2) Werbeanlagen sind grundsätzlich nur an Gebäudefassaden
zulässig. (3) Grundsätzlich muss die Größe der Werbeanlage im 1 / 2
angemessenen
Verhältnis zur Gliederung des Gebäudes und zum jeweiligen Nutzungsanteil stehen
und Überschneidungen mit Architekturteilen vermeiden. Davon ausgenommen sind
Werbeanlagen im Sinne des § 9 Abs. 5 dieser Satzung. § 9 Anforderungen an die
Gestaltung von Werbeanlagen (1) Je gewerblicher Nutzungseinheit sind ein
Werbeträger auf der Hauswand und ein Wandausleger zulässig. (2) Schriftzüge der
Geschäftsbezeichnung müssen in Einzelbuchstaben oder Einzelsymbolen an der
Fassade angebracht sein, die Buchstaben bzw. Symbole sollen dabei nicht
selbständig leuchtend, sondern höchstens hinterleuchtet sein. Schriftzüge dürfen
nur horizontal angebracht werden. Neon-Licht-Röhren sind zulässig. (3) Die gesamte
Werbeanlage muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gebäudebreite stehen und
darf höchstens 50 % der Gebäudebreite bedecken. (4) Eine evtl. Hinterlegung der
Werbeanlagen muss in Material und Farbe mit der Fassade harmonieren. (5)
Wandausleger dürfen inklusive der Befestigungen höchstens 0,80 m vor die
Bauflucht ragen, eine Gesamtgröße von 0,50 m² (ohne Halterung) nicht überschreiten
und müssen untereinander einen seitlichen Zwischenraum von mindestens 4,00 m
einhalten. Sie sind zwischen der Oberkante Schaufenster und Unterkante Fensterbrüstung
des 1. OG anzubringen, höchstens aber bis zu einer lichten Höhe von 4,00 m.
Eine lichte Höhe von 2,50 m zur Straßenfläche muss eingehalten sein. (6) In
Schaufenstern dürfen maximal 20 % der Fensterfläche für Produktwerbung oder
Werbung für Leistungen des Geschäfts verwendet werden. Darüber hinaus ist das
Bekleben, Überdecken und Übermalen von Fenstern (einschl. Schaufenstern) und
Glastüren nicht zulässig. Für Schaufensterwerbeflächen, die auf Grundlage eines
ganzheitlichen Gestaltungskonzeptes entwickelt sind, können im Einzelfall
hinsichtlich der maximal zu gestaltenden Fensterfläche Ausnahmen gem. § 13 dieser
Satzung zugelassen werden, sofern die Zielsetzung der Satzung (§ 1) gewahrt
bleibt und die allgemeinen Anforderungen an Werbeanlagen (§ 8) berücksichtigt
werden. (7) Bewegliche (laufende), blinkende und Wechsellichtwerbung,
akustische und mit Spiegeln unterlegte Werbeanlagen, Lichtwerbeanlagen und
Leuchtkästen sind nicht zulässig. Dies gilt auch für Leuchtketten, Leuchtbänder
und Leuchtkonturen ausserhalb der Weihnachtszeit. (8) Schaukästen, die nicht
Bestandteil der Fassaden- bzw. Schaufenstergestaltung sind, müssen bündig in
die Hauswand integriert werden. § 10 Warenauslagen/Warenständer Warenauslagen
und Warenständer sind bis 1,20 m vor den Geschäften zulässig. Die max. Höhe
darf 1,50 m betragen. § 11 Werbeträger oder sonstiges bewegliches Mobiliar im
öffentlichen Straßenraum (1) Klappständer, mobile Warenautomaten, Verkaufsboxen
und sonstige mobile Werbeträger sind nicht zulässig. (2) Alternativ zu
Warenständern / Auslagen kann die Aufstellung eines Klappständers pro
Gewerbeeinheit in den Maßen – max. Breite 0,70 m, max. Höhe 1,20 m (gem. Muster
- Anlage 2) zugelassen werden bis zu 1,20 m vor der Gebäudefront, soweit
Geschäfte aufgrund ihrer Produktpalette keine Warenausleger / Warenständer auf
die öffentliche Verkehrsfläche stellen können. Dies gilt insbesondere für
Nutzer, die ihre Geschäftsräume ausschließlich im 1. Obergeschoss haben sowie
für Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe. § 12 Außengastronomie (1)
Straßencafes sollen nicht den Charakter von abgeschotteten Vorgärten haben. Um
eine optische Abgrenzung zu schaffen, können Pflanztöpfe (max. 0,50 m
Durchmesser/max. Höhe einschließlich Bepflanzung 1,50 m, Material in Keramik,
Holz oder Metall) aufgestellt werden. Diese sind zu pflegen und regelmäßig neu
zu bepflanzen. Bei Aufgabe der Außengastronomie sind nicht genutzte
Abgrenzungen zu entfernen. (2) Als Material ist bei Tischen und Stühlen Holz
oder Metall bzw. im Erscheinungsbild vergleichbares Material zu verwenden.
Sonnenschirme sind einfarbig zu halten und bis zu einer Größe von 3,00 x 3,00 m
zulässig. Sie dürfen keine glänzende bzw. reflektierende Oberfläche besitzen.
Werbung ist nur auf dem Volant zulässig. (3) Tische, Stühle, Pflanztöpfe und
Sonnenschirme sind grundsätzlich im Gebäude bzw. auf dem Grundstück der
gastronomischen Einrichtung zu lagern. § 13 Ausnahmen Ausnahmen können im
Einzelfall gestattet werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften an den
konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude scheitert, die
Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes dies zulassen und
die Zielsetzung der Satzung gewahrt bleibt. § 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen
dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeiten werden entsprechend den
hierzu geltenden Bestimmungen der Bauordnung NRW und des Straßen- und Wegegesetzes
NRW geahndet. § 15 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abwägungsempfehlung
Seit 2001 gilt für einen Teil der Innenstadt
von Rheine eine Gestaltungssatzung für Werbeanlagen und Fassaden. Im Zuge der
Anwendung wurde einigen Bestimmungen der Satzung von gerichtlicher Seite eine
nicht ausreichende Konkretisierung/Eindeutigkeit der rechtlichen Tatbestände
attestiert. Im Zuge der Aufstellung der neuen Satzung wird dieser gerichtlichen
Kritik Rechnung getragen, indem die Bestimmungen detailliert und eindeutig
formuliert und im Bedarfsfalle mit konkreten Maßen, Beschreibungen und
Begriffsdefinitionen versehen wurden.
Der vom Bürger vorgeschlagene
Alternativentwurf deckt im Wesentlichen alle Tatbestände, die der städtische
Satzungsentwurf regelt, gleichfalls ab – allerdings meist in vereinfachter und
verallgemeinerter Form. Hierbei entsteht im Grunde dieselbe rechtliche
Unbestimmtheit, die zur richterlichen Kritik an der alten Satzungsfassung
geführt hat.
Einerseits wird vom Bürger bei Werbeanlagen,
die wesentlich auf das gestalterische Erscheinungsbild von Gebäuden und
einwirken, auf die nach Meinung des Bürgers ausreichenden grundsätzlichen
Regelungen der Landesbauordnung verwiesen (Verunstaltungs-/Einfügungsgebot).
Von daher wird im Alternativentwurf auf konkretisierte Regelungen verzichtet
(z.B. was Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart von
Werbeanlagen und Gebäudefassaden anbelangt). Andererseits werden im
Alternativentwurf detaillierte Regelungen zu Markisen, Breite von Werbeanlagen,
Fensterbeklebungen und Schaukästen vorgeschlagen, deren maßlich fixierte
Regulierung sogar noch über die ansonsten kritisierten Bestimmungen des städtischen
Satzungsentwurfes hinausgeht.
Weiterhin werden in dem vom Bürger
vorgeschlagenen Satzungsentwurf auch Regelungen zu Warenauslagen, Warenständer,
Werbeträger oder sonstiges bewegliches Mobiliar im öffentlichen Straßenraum
(z.B. Klappständer) sowie zur Gestaltung von Außengastronomie hinzugefügt und
z.T. detailliert geregelt. Damit wird der Betrachtungstatbestand bzw. der
sachliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erheblich ausgeweitet.
Beschränkt sich der städtische Satzungsentwurf auf ortsfest auf privaten
Flächen angebrachte Werbeanlagen und Fassaden, so wird im vorgeschlagenen
Alternativentwurf der zu regelnde Tatbestand auf mobile private Anlagen auf
üblicherweise öffentlichen Flächen ausgeweitet. Da jedoch die
Eigentumssituation entscheidende Auswirkung auf die Umsetzbarkeit einer Satzung
besitzt, hat es sich in der Anwendungspraxis als zielführender herausgestellt,
wenn gestalterische Vorgaben für private und öffentliche Flächen förmlich
getrennt werden. Die Steuerung mobiler Werbeanlagen und Warenauslagen auf
öffentlichen Flächen im Vorbereich von Geschäften kann zielführender und
flexibler über die entsprechende Anwendung der Sondernutzungssatzung und
Bewilligung von Lizenzen erfolgen. Hierdurch kann der sachliche Umfang der
Gestaltungssatzung materiell auf das öffentlichkeitswirksame Privateigentum
konzentriert und das Konfliktpotenzial einer Gestaltungssatzung reduziert
werden.
Flankierend zur neuen Gestaltungssatzung
wurde ein Gestaltungsleitbild auch für mobile Werbeträger bzw. für
Außengastronomie auf öffentlichen Flächen erarbeitet und politisch bestätigt,
welches Grundlage für die weitere Anwendung der Sondernutzungsatzung der Stadt
Rheine sein soll. Das Gestaltungsleitbild beinhaltet sinngemäß wesentliche
Tatbestände der § 10 bis 12 der vom Bürger vorgeschlagenen Alternativsatzung.
Es wird festgestellt, dass dem alternativen
Satzungsentwurf nicht gefolgt wird, da die vorgeschlagenen Regelungen
einerseits zum Teil rechtlich nicht ausreichend bestimmt sind und andererseits
über die in der Satzungsbegründung abgewogene Regulierungstiefe/ Einschränkung
hinausgehen. Weiterhin entspricht es nicht den politischen Zielsetzungen,
mobile Werbeanlagen und die Außengastronomie auf öffentlichen Flächen
formalrechtlich im Rahmen einer Gestaltungssatzung zu regeln. Hierfür sollen
andere Instrumente angewandt werden.
1.4 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:28 Uhr
1.)
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rheine können Stellungnahmen zur Gestaltungssatzung
artikulieren. 2.) Die Artikulation ist dabei wie im Verfahren zur 13. Änderung
des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt (Ems-Galerie) über eine gesicherte
Internetverbindung der Satdt Rheine möglich. 3.) Diese Verbindung garantiert,
dass die Daten verschlüsselt übertragen werden. Die persönlichen Daten sowie
die Stellungnahme werden nur im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und Abwägung
innerhalb des Planverfahrens "Gestaltungssatzung" verwendet. 4.)
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Mediedienstestaatsvertrag und
Teledienstedatenschutzgesetz geben die Bürgerinnen und Bürger Einverständnis
zur elektronischen Verarbeitung der Daten. Dennoch ist es in der Vergangenheit
dazu gekommen, dass Stellungnahmen öffentlich wurden. 5.) Dabei war der
Zeitpunkt, wie bei der Beteiligung zur Ems- Galerie, noch vor Bekanntgabe der
Vorlagen für die Fachausschüsse. Folglich hat es in der Vergangenheit massive
Verstöße gegen den Hinweis zum Datenschutz durch die Stadt Rheine gegeben. 6.)
Hierdurch wurden möglicherweise auf strafrechtliche Grenzen durch Vertreter der
Stadt Rheine überschritten. Dieses wird noch zu prüfen sein. 7.) Die Stadt
Rheine muss dabei Roß und Reiter nennen, wer Verursacher der Verletzung des
Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte ist. 8.) Die Gründe hierfür müssen
offen gelegt und Konsequenzen gezogen werden. 9.) Für die Zukunft bin ich guter
Dinge, dass weitere Verletzungen nicht eintreten werden und daher beteilige ich
mich an der Erörterung zur Gestaltungssatzung unter der Fragestellung: 10.)
Warum überhaupt eine Gestaltungssatzung? 11.) Eine Stadt ist heute auch ein
Produkt, das es zu vermarkten gilt. Eine Stadt braucht ein Leitbild. Oft ist
dieses Bild sehr einfach zu finden. Winterberg hat seinen Wintersport. Haltern
seinen See und Nordkirchen sein Schloss. Hierauf kann man
Vermarktungsstrategien aufbauen. 12.) In Rheine scheint es nicht so einfach zu
sein, obwohl Rheine beispielsweise mit dem Kloster Bentlage im Naherholungsgebiet
nebst Naturzoo und Saline ein Juwel hat, um das es vielerorts benieden wird.
13.) Auch ist weitläufig bekannt, dass Rheine ein Gesundheitsstandort ist, eine
dem Grunde nach attraktive europäische Einkaufsstadt mit einer gewachsenen
inner- städtischen Struktur oder auch Hochschulstandort ist. Dennoch gelingt es
maßgeblichen Akteuren nicht eine gezielte öffentliche Erörterung über die Marke
Stadt Rheine zu führen und man versteckt sich hinter verschlossenen Türen. 14.)
Öffentlich wird hingegegen wahrgenommen, dass Politik sich mit Verwaltung über
eine Gestaltungssatzung streitet und Bürgern der Eindruck erweckt, dass die
Stadt Rheine darüber ihre Markendiskussion führt. 15.) Rheine als Einkaufsstadt
könnte somit die alte neue und zukünftige Marke sein und insofern bedarf einer
Überarbeitung der Gestaltungssatzung. 16.) Das vorhandene Leitbild und die
übrigen Stärken der Stadt werden dadruch nach hinten geschoben. Rheine auf dem
Weg zur alten neuen Marke Einkaufsstadt ? !
Abwägungsempfehlung
1.
Anmerkungen zu Beteiligungsverfahren
Die Hinweise zum Beteiligungsverfahren
Ems-Galerie werden zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren zur 13.
Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt ist nicht Gegenstand dieses
Beteiligungsverfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung. Im vorliegenden
Beteiligungsverfahren zu dieser Gestaltungssatzung werden die gesetzlichen
Vorschriften zum Datenschutz eingehalten.
2. Anmerkung zum Stadtmarketing
Die Hinweise zum Stadtmarketing werden zur
Kenntnis genommen. Grundlage und entscheidende Maßgabe für die vorliegende
Gestaltungssatzung ist der Erhalt, der Schutz und die Pflege der historisch
gewachsenen baulichen Stadtstruktur. Die strategische Ausrichtung des
Stadtmarketings ist nicht Gegenstand dieser Gestaltungssatzung und daher nicht
abwägungsrelevant.
1.5 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:29 Uhr
1.) Ich rege an, dass die Stadt Rheine
ein Sachverständigengremium (Gestaltungsbeirat) beruft, welches die
Genehmigungsbehörde bei der Durchführung der Aufgaben berät, die ihr nach der
Gestaltungssatzung obliegen. 2.) Dabei sollte die Zahl der Mitglieder der
Verwaltung die Zahl der übrigen Sachverständigen unterschreiten. Die Verwaltung
sollte Akteuren der Innenstadt wie z. B. dem Handelsverein, dem
Innenstadtverein, den Vertretern von Immobilien- und Standortgemeinschaften,
ehrenamtlichen Denkmalpflegern eine Zahl von Vertretern im Gestaltungsbeirat
ermöglichen, die in der Summe die Zahl der Vertreter der Stadtverwaltung überschreitet.
Eine Festlegung sollte Gegenstand der Gestaltungssatzung sein. 3.) Die
Entscheidungsbefugnisse, die der Baugenehmigungsbehörde nach dem Gesetz zustehen,
werden durch diese Zusammenarbeit nicht berührt. Die Entscheidungen des
Gestaltungsbeirates dienen der Baugenehmigungsbehörde als Grundlage.
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass es einen
regelmäßig tagenden Gestaltungsbeirat bei der Stadt Rheine gibt. Ein
Erfordernis für eine Änderung der Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates wird
nicht gesehen. Die Vorschläge des Gestaltungsbeirates dienen als Grundlage für
politische wie auch für administrative Entscheidungen.
1.6 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:32 Uhr
1.)Aus
dem Protokoll der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 01.02.2012 ist
wie folgt zu entnehmen: 2.) Herr Aumann verweist auf die große Bedeutung der
Gestaltungssatzung als weiterer Baustein der Qualitätsoffensive Innenstadt (neben
dem Rahmenplan Innenstadt und dem Projekt Emsgalerie) und als Leitlinie für die
Gestaltung des innenstädtischen Erscheinungsbildes und erläutert den zeitlichen
Ablaufplan. Die Beschlussfassung über den Entwurf der Satzung werde im
Stadtentwicklungsausschuss für den April dieses Jahres (Anm. 2012) erwartet,
danach folge die Offenlage der Satzung und anschließend der Ratsbeschluss. Das
Verfahren zur Überarbeitung der Gestaltungssatzung werde als Chance begriffen,
alle Akteure einzubinden und so eine breite Zustimmung zur Satzung zu erzielen.
Hierzu wurde am 18.1.2012 ein Akteursforum durchgeführt, zu dem alle Innenstadtakteure
(wie z.B. Stadtteilbeirat, Innenstadverein, Handelsverein, ISG Emsquartier,
Thiegemeinschaft, IHK, EHV, DEHOGA) eingeladen wurden. Er fasst zusammen, dass
der Entwurf vorsehe, den Satzungsbereich insgesamt zu vergrößern und in
verschiedene Zonen/Sorgfaltsbereiche aufzuteilen. Die zusätzlich zu erstellende
Gestaltungsfibel solle die Möglichkeiten für die Außengastronomie und für die
Werbeanlagen im Straßenraum regeln. Die Sondernutzungssatzung werde von den
Neuregelungen nicht betroffen und müsse daher voraussichtlich nicht geändert werden.
Geplant sei, eine Broschüre als anschauliche Information für BürgerInnen und
Antragsteller zu veröffentlichen. Der Gestaltungsbeirat habe den erarbeiteten
Inhalten bereits zugestimmt, der endgültige Satzungsentwurf werde noch
erarbeitet, Anregungen aus der heutigen Sitzung würden ggf. noch eingearbeitet.
3.) Es ist festzustellen, dass der avisierte Ablauf der Vergangenheit angehört
und bislang das dritte Akteursforum nicht abgehalten worden ist, aber bereits
die Offenlage vorgenommen wird. 4.) Um den eigenen Ansprüchen gerecht zu
werden, um das gegenseitige Miteinander und Vertrauen zu stärken, eine rechtssichere
Gestaltungssatzung auf dem Weg bringen zu können, möge man die gegenwärtige
Offenlage beenden und zunächst das Gespräch mit den von der Stadt Rheine
genannten Akteuren fortführen. 5.) Die gegenwärtige öffentliche Kritik an dem
Entwurf ist keine gute Basis. Auch vergibt man sich damit die Chance die
Gestaltungssatzung in einem breiten bürgerschaftlichen Dialog im Sinne einer
Bürgerkommune auf den Weg zu bringen.
Abwägungsempfehlung
Die Stadt Rheine führte im Zusammenhang mit
der Aufstellung dieser Gestaltungssatzung bis dato bereits eine über das
übliche Maß hinausgehende intensive Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Nach zwei
sog. Akteursforen, bei denen gezielt betroffene und sachverständige Akteure der
Innenstadt eingeladen und um ihre Stellungnahme gebeten wurden, wurde der
Satzungsentwurf inkl. seiner Begründung für die Dauer eines Monats zu
jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die in diesem Zusammenhang eingebrachten
Anregungen sind sukzessive und sachgerecht in die Überarbeitung des Satzungsentwurfes
eingeflossen. Nach dem 2. Akteursforum und der öffentlichen Auslegung hat sich
gezeigt, dass keine wesentlichen neuen Anregungen vorgetragen wurden. Vor dem
Hintergrund, dass keine weiteren wesentlichen Anregungen von Akteuren der
Innenstadt zu erwarten sind, und auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung
keine wesentlichen neuen Anregungen eingegangen waren, wird die Durchführung
eines 3. Akteursforums als sachlich nicht angemessen beurteilt.
1.7 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:33 Uhr
1.) Ich weise darauf hin, dass
ein sog. Skybeamer (Himmelsstrahler) eine Werbeanlage ist, bestehend aus den
Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät. 2.) Wenn in einer
Gestaltungssatzung die Zulässigkeit von Werbeanlagen auf eine Einzelgröße von 2
m x 6 m beschränkt ist, kann die Genehmigung des Skybeamern unter Hinweis auf
die Festsetzung in der Gestaltungssatzung verboten werden. 3.) Weiterhin zeige
ich auf, dass Werbetafeln an Bahnanlagen, die der Fremdwerbung dienen, nach den
allgemeinen bauplanerischen Regeln zu beurteilen sind. Sie sind keine Eisenbahnbetriebsanlagen
nach § 18 AEG, sodass die Fachplanung nicht vorrangig ist. Vielmehr ist die Aufstellung
eine sogennate bahnfremde Nutzung, die grundsätzlich in formeller und
materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht unterliegt. Mit dieser Begründung
besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Baugenehmigungen für Werbetafeln.
4.) Möchte man ähnliche Entwicklungen verhindern, bedarf es Regelungen in der
Gestaltungssatzung.
5.) Litfasssäulen haben mangels
städtebaulicher Relevanz nicht die Qualität einer baulichen Anlage im Sinne von
§ 29 BauGB. Sie gehören seit Jahrzehnten zum Stadtbild und stellen regelmäßig
keine Verunstaltung dar. 6.) Eine Litfasssäule ist keine Nebenanlage des Weges,
an dem bzw. auf dem sie errichtet bzw. aufgestellt werden soll. Deshalb ist sie
grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Möchte man Litfassäulen ausschließen,
bedarf also einer Regelung.
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, das Skybeamer gem. § 9 (2) des Satzungsentwurfes
unzulässig sind, wenn es sich hierbei um Werbeanlagen mit wechselndem und
bewegtem Licht handelt.
Werbetafeln an Bahnanlagen, die der Fremdwerbung dienen, fallen
zukünftig in den Geltungsbereich dieser Satzung. Gemäß § 7 (2) des
Satzungsentwurfes ist Fremdwerbung nur untergeordnet und in Verbindung mit
Eigenwerbung zulässig. Die derzeit anzutreffenden großformatigen Werbetafeln
mit Fremdwerbung sind somit zukünftig nicht mehr zulässig.
Das Aufstellen von Litfasssäulen u. ä. Werbeträgern auf öffentlichen
Flächen erfordert aufgrund der Eigentumssituation grundsätzlich die Zustimmung
der Stadtverwaltung. Hierüber ist eine entsprechende Steuerung zu Art, Ort und
Umfang der Werbeträger auf öffentlichen Flächen möglich. Ein Ausschluss von
Litfasssäulen ist nicht beabsichtigt.
1.8 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:35 Uhr
1.) Nach dem vorliegenden Satzungsentwurf
gelten Anlagen, die mittels LED-Technik Einzelbuchstaben erzeugen können, als
Leuchtkästen gemäß § 5 Abs. 5 dieses Satzungsentwurfs. Entscheidend für den
visuellen Eindruck der Werbeanlage, die an einer Gebäudefassade angebracht
wird, ist deren Form sowie die farbliche Gestaltung. Laut § 5 Abs. 1 zählen
auch der Rahmen, die Unter- und Tragkonstruktion, auf der die Werbebotschaft
erscheint, als Werbeanlage. Die technischen Anlagen, die für die graphische
Erzeugung von Einzelbuchstaben notwendig ist, sind somit als Werbeanlage gemäß
dieser Satzung zu verstehen. Diese Anlage bleibt trotz einer Darstellung der
Werbebotschaft in Form von Einzelbuchstaben weiterhin als flächig erscheinende
Anlage sichtbar und steht möglicherweise im Gegensatz zur jeweiligen Fassadengestaltung.
2.) Werbeanlagen, die an einer baulichen Anlage angebracht werden sollen (z.B.
Schilder, Leuchtkästen, Aufkleber am Schaufenster) sind
(bau)genehmigungspflichtig. 3.) Bei einem Leuchtkasten handelt es sich um eine
bauliche Anlage. Nach § 12 BauO NRW gilt für bauliche Anlagen ein generelles
Verunstaltungsverbot. 4.) Die Ausführungen in der vorliegenden
Gestaltungssatzung sind nicht in vollem Umfang mit der BauO NRW vereinbar. 5.)
Aus Rechtsgründen sollte die Genehmigung von baulichen Anlagen (wie z. B.
Leuchtkästen, Schilder und Aufkleber an Schaufenstern) nicht nach der
Gestaltungssatzung, sondern nach der BauO NRW erfolgen, denn die bisherigen
Regelungen sind nicht rechtssicher.
Abwägungsempfehlung
1. Zu den Leuchtkästen
Es wird festgestellt, dass gemäß § 5 (5)
Leuchtkästen oder Leuchttransparente als kastenförmige selbstleuchtende Anlagen
definiert sind, die von innen heraus Licht ausstrahlen. Dazu zählen auch
Kästen, die durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. Abdeckungen) visuell
selbstleuchtende Buchstaben erzeugen. Entscheidend ist hierbei der
„Kastencharakter“ der Werbeanlage, der als stereometrischer Körper über eine
entsprechende visuelle „Massivität“ verfügt und damit störend auf die Gebäudefassade
und ihre (plastische) Gliederung einwirkt. Selbstleuchtende Einzelbuchstaben,
auch wenn sie auf einer flächigen Unterkonstruktion angebracht sind, zählen
demnach nicht zu den Leuchtkästen im Sinne dieser Satzung.
2.
Anmerkungen zur (Bau-)genehmigungspflichtigkeit i. V. m. dem bauordnungsrechtlichen
Verunstaltungsverbot
Wie der Bürger richtig feststellt, gehören
Werbeanlagen zunächst einmal grundsätzlich zu den genehmigungspflichtigen
baulichen Anlagen. Gleichfalls ist richtig, dass im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens unter anderem zu prüfen ist, ob eine Verunstaltung
i.S. des § 12 BauO NW vorliegt. Das Verunstaltungsgebot ist in der
Rechtsprechung und gängigen Rechtspraxis jedoch weitgehend unbestimmt. D.h.,
ohne eine klare und eindeutige Beurteilungsgrundlage ist eine Verunstaltung i.S.
der BauO NW in der Praxis kaum rechtssicher nachzuweisen. Eine gestalterische
Steuerung und Ordnung von Werbeanlagen ist auf dieser Rechtsgrundlage praktisch
unmöglich. Mit dem § 86 BauO NW (Örtliche Bauvorschriften) hat der Gesetzgeber
den Kommunen ein Rechtsinstrument in die Hand gegeben, durch Erlass von Ortssatzungen
eine ortsbezogene und eindeutig bestimmte Rechts- und Beurteilungsgrundlage für
die stadtgestalterische Steuerung und Ordnung baulicher Anlagen zu schaffen.
Vor diesem Hintergrund ist es zielführend,
die materiellrechtliche Unbestimmtheit des § 12 BauO NW durch konkrete und
möglichst exakt definierte Beurteilungsrundlagen im Rahmen einer
Gestaltungssatzung zu überwinden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass gerade
die mangelnde Konkretisierung und Bestimmtheit einiger Regelungen in der alten
Gestaltungssatzung verwaltungsgerichtlich bemängelt wurde.
Es wird festgestellt, dass die detaillierten
Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes der Gestaltungssatzung (wie. z.B. zu
Leuchtkästen, Schilder, Beklebungen) nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen
des § 12 BauO NW stehen. Sie dienen vielmehr deren Konkretisierung und damit
der Verbesserung der rechtlichen Bestimmtheit und der Rechtssicherheit in der
Anwendung.
1.9 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:37 Uhr
1.)
Werbung dient sowohl der gezielten und bewussten als auch der indirekten und
unbewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken. Teils
durch emotionale (Suggestion), teils durch informierende Werbebotschaften
spricht Werbung bewusste und unbewusste Bedürfnisse an oder erzeugt neue. 2.)
Ergänzend werben beispielsweise gastronomische Betriebe mit fremden Produkten (
Speisen, TV-Angebot, etc.) für sich, weil diese für das Tagesgeschäft der
Betriebe eine wichtige Rolle spielen. Insofern darf man auch von Produktwerbung
sprechen. 3.) Laut § 3 Abs. 3 Satz 1 unterliegt Produktwerbung den Vorschriften
dieser Satzung. Zur genaueren Bestimmung des Begriffes wurde in § 5 Abs. 7 der
Begriff Produktwerbung als die Anpreisung von Waren, Marken und Produkten
definiert. Demzufolge unterliegt auch das Anpreisen und Werben mit fremden
Produkten den Vorgaben dieser Satzung. Dies ist laut § 7 Abs. 2 zulässig,
jedoch in deutlich untergeordneter Form und in Verbindung mit Eigenwerbung. Die
Größe der Produktwerbung ist laut Satzung auf 1/3 der Größe der Eigenwerbung
beschränkt. 4.) Vor diesem Hintergrund muss angeführt werden, dass gerade die
in diesem Definitionszusammenhang stehende Produktwerbung regelmäßig und
wiederkehrend geändert wird. Die Zuässigkeit wäre bei einer entsprechenden
Satzungsregelung regelmäßig und wiederkehrend zu überprüfen. 5.) Ebenso könnte
es mit Hinweis auf diese Regelung eine Häufung, gar Überflutung von Anzeigen
geben, die die Zahl von 100, 200 oder mehr schnell übersteigen könnte. 6.) In
anderen Sachzusammenhängen sind scheinen schon solche Mengen für die Verwaltung
nicht mehr beherrschbar. Dabei geht die fehlende Beherrschung so weit, dass
Menschen mit einem zweiten juristischen Staatsexamen, aber ohne akademischen
Titel, öffentlich Beleidungen, Verleumdungen und üble Nachreden artikulieren,
die neben diesen Straftatbeständen auch den Straftatbestand der
Körperverletzung prüfungsrelevant erscheinen lassen. Andererseits auch die
Frage der Rechtsbeugung, Verletzung der Persönlichkeitsrechte, des
Datenschutzes, der Brief- und Telekommunikationsgesetzes und einige weitere
Rechts- bereiche. 7.) Insofern wird die avisierte Regelung der Stadt Rheine im
Entwurf der Gestaltungssatzung nicht den tatsächlichen Ansprüchen des
Normgebers gerecht. Es bestehen große Zweifel und Bedenken, dass der Normgeber
sich den Folgen dieser Regelung bewusst ist und diese in sachlicher Form
beherrschbar abarbeiten kann. 8.) Vor diesem Hintergrund sollte von der
eingangs angeführten Regelung in der Gestaltungssatzung Abstand genommen
werden.
Abwägungsempfehlung
Es ist festzustellen, das die Produktwerbung
i.S. der Satzung gem. § 5 (7) die Anpreisung von Waren, Marken und Produkten
ist. Typisches Beispiel hierfür sind Markenlogos (z.B. von Getränkehersteller)
im Zusammenhang mit einer Werbeanlage, einem Sonnenschutz oder dem Mobiliar
einer Gaststätte. Entscheidend hierbei ist die bildhafte Vermittlung, z.B. in
Form eines Logos oder eines eingetragenen Warenzeichens. Durch die Regelungen
in der Gestaltungssatzung soll zukünftig vermieden werden, dass ein
ortsansässiger Betrieb quasi indirekt als markanter Werbeträger für
ortsungebundene Produkte fungiert. Wie das Beispiel deutlich macht, ist somit
nicht davon auszugehen, dass sich Produktwerbung im Zusammenhang mit gewerblichen
Nutzungen täglich ändert, wie dies z.B. bei modernen Billboards der Fall ist.
Vielmehr handelt es sich dabei um von den entsprechenden Produktherstellern zur
Verfügung gestellte Werbeanlagen oder entsprechendes Mobiliar. (Handschriftliche)
Informationen über das Tagesangebot (z.B. von Speisen) fallen nicht unter den
Begriff der Produktwerbung i.S. der Satzung, da hier im Regelfall der
Informationscharakter gegenüber dem Werbecharakter überwiegt.
1.10 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:38 Uhr
1.)Das
Unternehmenslogo (Logotyp, Firmensignet) ist Teil des visuellen Erscheinungsbildes
(Corporate Design, Corporate Identity) eines Unternehmens. Der Begriff Logo hat
sich verallgemeinert, bezeichnete er vormals nur Schriftzüge – das Wort,
griechisch Logos – so schließt er heute oft auch Symbole mit ein, die in der
Semiotik „Unternehmenszeichen“ bzw. Signets heißen. 2.) Ein Unternehmenslogo
kann aus einem oder mehreren Buchstaben, oder aus einer Kombination von Buchstaben
und Bildelementen bestehen. Nach anderer Meinung besteht ein Logo zwingend aus
Wort-und Bildmarke, da es sich andernfalls lediglich um ein Signet oder aber um
die reine Wortmarke handeln würde (siehe auch Logografie). Gerade aus der
Kombination der beiden entsteht erst das Logo. 3.) Üblicherweise beauftragen
Unternehmen oder Werbeagenturen ausgebildete Grafiker oder eine Designagentur
mit dem Entwurf eines Unternehmens-Logos. Im Allgemeinen werden folgende 5
Grundsätze berücksichtigt. 3.1.) Verständlichkeit: Das Logo kann die Bedeutung
des Namens unterstreichen oder auf die Tätigkeit des Unternehmens hinweisen.
Das kann durch ein grafisches Symbol und/oder die Auswahl einer passenden
Schrift geschehen. Wird ein Unternehmensname und/oder ein Markenname mit einem
grafischen Zeichen (Icon) kombiniert, spricht man von einer Wort-Bild-Marke.
3.2.) Unverwechselbarkeit: Ein Logo transportiert das Unternehmens-Image. Wenn
es bereits von anderen Assoziationen besetzt ist, dann wird es umso schwieriger
eine eigene Identität oder ein Unternehmensprofil zu etablieren. Solcherart
läuft man Gefahr, übersehen oder verwechselt zu werden. Aus unzureichender
Unverwechsel- barkeit können auch rechtliche Probleme erwachsen. 3.3.)
Einprägsamkeit: Hier wird oft nach der Formel KISS verfahren: „Keep It Short
(and) Simple“ − was einfach ist, ist einfach zu merken. Erfolgreiche
Unternehmens-Zeichen wie die von Audi, Opel, VW, Nike oder Apple sind so
einfach, dass sie fast jeder auswendig nachzeichnen kann. 3.4.)
Reproduzierbarkeit: Farbenfrohe Logos sind technisch kein Problem, es gibt
jedoch Ausnahmen und für die muss ein gutes Unternehmens-Logo gerüstet sein. Es
muss vor allem auf Logolabels von Produkten gut erkennbar sein, aber auch als
Fax, als Stempel, aus der Entfernung, auf einem T-Shirt gestickt oder auf dem
Werbekugelschreiber noch gut aussehen. Das Unternehmens-Logo ist das
Hinweisschild zu einem Unternehmen und keine bunte Illustration. Gute Logos genügen
höchsten Anforderungen und sind in einer Breite von 20 Millimetern oder kleiner
noch deutlich erkenn- und lesbar. Damit ein Logo allen diesen Anforderungen
gerecht wird bedarf es vieler Kompromisse, wie beispielsweise Abkürzungen und
Reduktion auf ein Optimum. Der von Kreativen gern und viel zitierte Spruch
„Weniger ist mehr“ trifft hier recht genau zu. 3.5.) Anforderungen: Ein Logo
enthält Hauptelemente und Nebenelemente. Hauptelemente sind der
Unternehmensname und die angebotene Leistung, oder das angebotene Produkt.
Gegebenenfalls verzichtbare Nebenelemente sind grafische Elemente, ein Slogan,
oder eine Identitätsaussage. Ein Unternehmen, das erst bekannt werden will,
wird auch im Logo zumindest auf den Unternehmensnamen und das angebotene
Produkt oder die angebotene Leistung Bezug nehmen müssen. Für die
Wiedererkennbarkeit kann das Unternehmenslogo beispielsweise auf Logolabels mit
einer Adresse oder Webseite erweitert werden. 4.) Diese Ausführungen zum
Begriff Logo sind nicht abschließend, sondern zeigen die Dimension des
Begriffes und auch seine stetige Entwicklung auf. 5.) Betrachtet man zudem,
dass sich auch der Farbenkatalog kontinierlich entwickelt und verändert,
ohnenhin im Widerspruch zu den zulässigen RAL Farbtönen und den Logofarben der
Unternehmen steht, ist es unklar welchen Sinn und Zweck ein solcher
Regelungsinhalt in einer Gestaltungssatzung haben soll. Auch kann es vor dem
Hintergrund dieser Ausführungen und Klarstellungen kein rechtssicheres Verfahren
geben. 6.) Auch eine Ausnahmeregelung für die farbliche Gestaltung von Firmenlogos
wird zu keiner rechtssicheren Regelung führen. Vielmehr sollte sich die Stadt
Rheine in solchen Fragen auf das Verunstaltungsverbot der BauO NRW berufen.
Folglich kann auf eine entsprechende Regelung in der Gestatungssatzung
verzichtet werden.
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass die farbliche
Gestaltung von registrierten Firmen- und Warenzeichen (und damit u.a. auch von
Unternehmenslogos) gemäß § 3 (3) von den Vorgaben der Gestaltungssatzung
ausgenommen ist. Die Anregung des Bürgers ist somit bereits in der vorliegenden
Entwurfsfassung berücksichtigt.
1.11 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:40 Uhr
1.)
Nach dem Entwurf der Gestaltungssatzung wird beabsichtigt, dass Werbeanlagen
bei Festveranstaltungen als genehmigungsfreie Werbeanlagen hinzugefügt werden
sollen. 2.) So sollen zeitlich begrenzte Werbeanlagen im Rahmen von Festveranstaltungen
laut § 4 Abs.2 Satz 3 keiner Genehmigung bedürfen. 3.) Hierzu ist
festzustellen, dass für alle baulichen Anlagen ein generelles
Verunstaltungsverbot nach § 12 BauO NRW besteht. Hierzu können auch die in Rede
stehenden Werbeanlagen zählen. 4.) Bauliche Anlagen unterliegen aber ohne
Ausnahme der Genehmigung. Insofern ist die eingangs angeführte Regelung nicht
rechtskonform. 5.) Insofern sollte aus Rechtsgründen auf die oben angeführte
Regelung verzichtet werden und im Falle einer Genehmigungspflicht eine
Beurteilung nach der Bau O NRW vorgenommen werden.
Abwägungsempfehlung
Gemäß § 65 (1) Nr. 34 BauO NW sind
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen genehmigungsfrei, jedoch
nur für die Dauer der Veranstaltung. Die Konkretisierung „insbesondere für
Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung“ benennt wesentliche
Tatbestände, aufgrund der Formulierung „insbesondere“ sind diese jedoch nicht
abschließend.
Vor diesem Hintergrund wird die
bauordnungsrechtliche Bestimmung in der Gestaltungssatzung unter § 4 (2) weiter
konkretisiert. Es wird festgestellt, dass die Konkretisierung nicht der
Bestimmung des § 65 (1) Nr. 34 BauO NW widerspricht.
1.12 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:41 Uhr
1.)
Nach den vorliegenden Unterlagen scheint aus Sicht der Verwaltung die Beschränkung
der Beklebungsfläche für Fenster bzw. Glasflächen zu hoch zu sein. 2.) Folglich
soll die beklebbare Fläche der Fenster- und Glasflächen wird ausgeweitet
werden. 3.) So soll das Bekleben von Fenster- und Glasflächen laut § 8 Abs. 5
in allen Zonen bis zu einer Größe von 10 % der jeweiligen zusammenhängenden Glasfläche
zulässig sein. In Zone B und C kann dies, bei einer transparenten (mit transparenter
Folie bzw. nicht flächiger Beklebung) Ausführung, bis auf 20 % ausgeweitet
werden. Darüber hinaus können Fenster- und Glasflächen in der Erdgeschosszone
für zeitlich begrenzte Sonderwerbeaktionen, bei Leerstand oder Umbaumaßnahmen
komplett verdeckt bzw. beklebt werden. 4.) Diese differenzierte Regelung
schießt eindeutig über das Ziel hinaus, wenn man sich die BauO NRW anschaut.
Dasdarin angeführte Verunstaltungsverbot ist ausreichend um entsprechende Anträge
abarbeiten zu können. 5.) Folglich kann auf die differenzierte Regelung in
der
Gestaltungssatzung verzichtet werden.
Abwägungsempfehlung
Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die differenzierten
Regelungen in § 8 (5) des Satzungsentwurfes zu Fenster-/Glasflächenbeklebungen
wird nicht verzichtet.
1.13 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:49 Uhr
1.)
Es scheint Interesse zu bestehen, dass auch die Obergeschosse als Werbefläche
genutzt werden dürfen. 2.) Insofern möchte die Stadt Rheine auch hierfür in der
Gestaltungssatzung zu einer Regelung kommen. 3.) Demnach soll eine Ausnahmeregelung
für gewerbliche Nutzung in den Obergeschossen hinzugefügt werden. 4.) Obwohl
generell Werbeanlagen laut § 8 Abs. 2 oberhalb der Erdgeschosszone nicht
zulässig sind, soll bei einer gewerblichen Nutzung in den Obergeschossen
hiervon jedoch abgewichen werden. 5.) Dabei sollen die Regelungen zu Art und
Maß der Werbeanlagen (siehe § 8 bis § 12) angewendet werden. 6.) Eine Beklebung
der gesamten Fensterfläche für Werbezwecke ist jedoch nicht gestattet. 7.)
Damit soll die Gestaltungssatzung der Stadt Rheine um schwammige Textpassagen
ergänzt werden, die nicht rechtlich gesichert sind. 8.) Insofern sollte aus
Rechtsgründen auf die Regelung verzichtet werden, zumal es nach der BauO NRW
ein Verunstaltungsverbot gibt. Evtl. Anträge lassen sich somit nach der
vorhandenen Rechtslage bereits beurteilen.
Abwägungsempfehlung
Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die geschossabhängig
differenzierten Regelungen in § 8 (5) des Satzungsentwurfes zu
Fenster-/Glasflächenbeklebungen nicht verzichtet wird.
1.14 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:50 Uhr
1.)
Nach den vorliegenden Unterlagen scheint aus Sicht der Verwaltung die Beschränkung
der Beklebungsfläche für Fenster bzw. Glasflächen zu hoch zu sein. 2.) Folglich
soll die beklebbare Fläche der Fenster- und Glasflächen wird ausgeweitet
werden. 3.) So soll das Bekleben von Fenster- und Glasflächen laut § 8 Abs. 5
in allen Zonen bis zu einer Größe von 10 % der jeweiligen zusammenhängenden Glasfläche
zulässig sein. In Zone B und C kann dies, bei einer transparenten (mit transparenter
Folie bzw. nicht flächiger Beklebung) Ausführung, bis auf 20 % ausgeweitet
werden. Darüber hinaus können Fenster- und Glasflächen in der Erdgeschosszone
für zeitlich begrenzte Sonderwerbeaktionen, bei Leerstand oder Umbaumaßnahmen
komplett verdeckt bzw. beklebt werden. 4.) Diese differenzierte Regelung
schießt eindeutig über das Ziel hinaus, wenn man sich die BauO NRW anschaut.
Dasdarin angeführte Verunstaltungsverbot ist ausreichend um entsprechende Anträge
abarbeiten zu können. 5.) Folglich kann auf die differenzierte Regelung in der
Gestaltungssatzung verzichtet werden.
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass diese
Stellungnahme identisch mit der Stellungnahme 1.12 ist somit wird auf die
Abwägung zu 1.12 verwiesen.
1.15 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:52 Uhr
1.)
Geometrische Formen können als allein stehende Elemente oder als Basiskomponente
für Symbole, Icons, Illustrationen sowie Muster eingesetzt werden und haben
eine emotionale Ausstrahlung Harmonie durch stabile und labile Positionen. 2.)
Die Stadt Rheine möchte eine Regelung zu
figürlichen Formen in der Gestaltungssatzung aufnehmen. 3.) Dabei ist der
Ausschluss von figürlichen Formen bei Auslegern bei Beibehaltung dieser
Begrifflichkeit als kritisch anzusehen. 4.) Figürliche Formen müssen nicht
zwangsläufig einer attraktiven Stadtbildgestaltung entgegenstehen. 5.) Hierfür
gibt es durchaus ansprechende und oftmals auch historisch verbürgte Motive, die
dem Straßenraum einen eigenen Charakter und Charme verleihen. 6.) Insofern ist
auch nicht eine Ausnahme-regelung für kleiner dimensionierte Ausleger
zielführend. 7.) Laut § 11 Abs. 4 sind Ausleger in Form von Würfeln, Pyramiden,
Prismen oder ähnlichen Körpern, figürlichen Formen sowie in Form von
großdimensionierten Produktimitaten unzulässig. 8.) Eine genauere Differenzierung
des Begriffes figürliche Formen müsste festlegen, welche Art oder in welcher
Form diese erwünscht sind. 9.) Hierfür lässt sich jedoch keine eindeutige
Bestimmung des Begriffs, bei einer gleichzeitigen Wahrung der individuellen
Gestaltungsfreiheit, festlegen. 10.) Auch eine Ausnahmeregelung für Ausleger,
deren Größe 2/3 der Maximalgröße nicht überschreiten darf, ist nicht ziel-
führend, denn jede Fragestellung ist in diesem Zusammenhang als Einzelfall zu
sehen, der zu keiner Regelung in einer generellen Gestaltungssatzung führen
kann. 11.) Folglich sollte man sich nach der BauO NRW richten und eine
Beurteilung des Einzelfalles nach dem Verunstaltungsverbot beurteilen. 12.)
Insofern sollte man auf eine Regelung in der Gestaltungssatzung verzichten.
Abwägungsempfehlung
Der § 11 (4) des Satzungsentwurfes benennt
drei Kategorien von Auslegern: Zum einen Würfel, Pyramiden, Prismen oder
ähnliche Körpern. Hiermit sind mathematisch-stereometrische Körper benannt. Im
Gegensatz hierzu stehen figürliche Formen oder Produktimitate, die sich von
erstgenannten stereometrischen Formen durch ihre „organische“ und
symbolträchtige Form unterscheiden und sich dadurch stärker von der
Gebäudegestaltung abheben.
Es wird festgestellt, dass durch die Nennung
der unterschiedlichen Formarten in der Satzung und der damit vorgenommenen
Differenzierung und Abgrenzung der Begriff „figürliche Form“ ausreichend genau
bestimmt ist.
Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen.
1.16 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:53 Uhr
1.)
Die Vorgaben für die Gestaltung von Gebäudefassaden in der Erdgeschosszone
beeinträchtigt die Gestaltungsfreiheit der Einzelhändler und erschweren einen
flexiblen Umgang bei einer Umstrukturierung der Geschäftsbereiche im Falle
eines Nutzungswechsels. 2.) In § 13 Abs. 1 wird der Umgang bei Umbauten,
Erneuerungen und Instandsetzungen von Fassaden geregelt. Die Vorgabe,
gliedernde Fassadenelemente in ihrer ursprünglichen Art beizubehalten bzw.
wiederherzustellen, wurde durch die Vorgabe, den ursprünglichen Gesamteindruck
zu erhalten, ersetzt. Dies soll einen flexibleren Umgang sowie eine verbesserte
Anpassung des Gebäudes an die veränderte Nutzung bei gleichzeitiger Wahrung der
bestehenden Fassadenstruktur ermöglichen. 3.) Auch in der Vergangenheit haben
Einzelhändler und Eigentümer immer im Sinne der Attraktivität ihres Ladenlokals
als auch unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- gen eine Fassadengestaltung
vorgenommen, die ansehnlich und im Sinne der Bau O NRW ist. 4.) Die nunmehr
vorgesehene Regelung in der Gestaltungssatzung ist somit obsolet und erhöht nur
den bürokratischen Aufwand einerseits und erschwert Neu- oder
Ersatzinvestitionen zur Attraktivitätssteigerung andererseits. 5.) Folglich
kann und sollte auf die avisierte Regelung im Sinne flexiblen Handhabung der
maßgeblichen Bauordnung NRW verzichtet werden.
Abwägungsempfehlung
Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die geschossabhängig
differenzierten Regelungen für die Erdgeschossfassade nicht verzichtet
wird.
1.17 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:54 Uhr
1.)
Die Vorgaben für die Gestaltung von Gebäudefassaden in der Erdgeschosszone
beeinträchtigt die Gestaltungsfreiheit der Einzelhändler und erschweren einen
flexiblen Umgang bei einer Umstrukturierung der Geschäftsbereiche im Falle
eines Nutzungswechsels. 2.) In § 13 Abs. 1 wird der Umgang bei Umbauten,
Erneuerungen und Instandsetzungen von Fassaden geregelt. Die Vorgabe,
gliedernde Fassadenelemente in ihrer ursprünglichen Art beizubehalten bzw.
wiederherzustellen, wurde durch die Vorgabe, den ursprünglichen Gesamteindruck
zu erhalten, ersetzt. Dies soll einen flexibleren Umgang sowie eine verbesserte
Anpassung des Gebäudes an die veränderte Nutzung bei gleichzeitiger Wahrung der
bestehenden Fassadenstruktur ermöglichen. 3.) Auch in der Vergangenheit haben
Einzelhändler und Eigentümer immer im Sinne der Attraktivität ihres Ladenlokals
als auch unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen eine Fassadengestaltung
vorgenommen, die ansehnlich und im Sinne der Bau O NRW ist. 4.) Die nunmehr
vorgesehene Regelung in der Gestaltungssatzung ist somit obsolet und erhöht nur
den bürokratischen Aufwand einerseits und erschwert Neu- oder
Ersatzinvestitionen zur Attraktivitätssteigerung andererseits. 5.) Folglich
kann und sollte auf die avisierte Regelung im Sinne flexiblen Handhabung der
maßgeblichen Bauordnung NRW verzichtet werden.
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass diese
Stellungnahme identisch mit der Stellungnahme 1.16 ist somit wird auf die
Abwägung zu 1.16 verwiesen.
1.18 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail 17.03.2013 14:56 Uhr
1.)
Nach dem vorliegenden Entwurf zur Gestaltungssatzung erscheint unklar wie mit
Werbeanlagen / Fensterbeklebung an Vergnügungsstätten in der Innenstadt verfahren
wird. Diese liegen meist auf der Grenze zwischen den Geltungsbereichen B/C und
sind daher laut Satzungsentwurf je nach räumlicher Zugehörigkeit unterschiedlich
zu bewerten. 2.) Die BauO NRW hat hierfür Regelungen getroffen. Vor dem Hintergrund
einer unnötigen Regelungstiefe in einer kommunalen Gestaltungssatzung sollte
auf diesen Rege- lungsbereich verzichtet werden. 3.) Ein Verzicht auf den Regelungsinhalt
macht die Gestaltungssatzung rechtssicherer.
Abwägungsempfehlung
Sofern Gebäude mit ihren Fassaden in
unterschiedlichen Geltungsbereichen er Satzung liegen, so sind seitenweise die
jeweils dem Geltungsbereich zugeordneten Regelungen einzuhalten. Die Abgrenzung
insbesondere der Geltungsbereiche B und C erfolgte vor dem Hintergrund der
Fernwirkung und der Schutzwürdigkeit des historisch gewachsenen Stadtkörpers.
Gebäuden, durch die eine Geltungsbereichsgrenze verläuft, befinden sich im
Übergangsbereich zwischen historisch gewachsenen und autororientiert
aufgelockerten Stadträumen, so dass ihre Fassaden mit unterschiedlichen
Stadtraumsituationen in Wechselwirkung treten. Hieraus abgeleitet sind in
solchen Fällen die Fassadenseiten auch unterschiedlichen Geltungsbereichen zugeordnet.
Diese stadtstrukturabhängige Differenzierung
erfolgt unter städtebaulichen Gesichtspunkten und ist nicht abhängig von der
Nutzung des Gebäudes. Es wird festgestellt,
dass ein Verzicht auf diese differenzierte Regelung – insbesondere bei großflächigen
Gebäuden – der jeweiligen stadträumlichen Situation nicht gerecht würde.
Erfahrungsgemäß geht eine undifferenzierte gebäudeeinheitliche Betrachtung
dieser Grenzfälle aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen zu Lasten des schutzwürdigeren
Bereichs.
Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen.
1.19 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 14:58 Uhr
1.) Nach der Gestaltungssatzung ist nicht
nachvollziehbar, weshalb in den Obergeschossen Fensterwerbung nicht zugelassen
ist. Gewerbe, die sich in den Obergeschossen befinden haben oftmals keine
andere Möglichkeit der Außenwerbung. 2.) Eine Ausnahmeregelung in der
Gestaltungssatzung ist ferner obsolet, wenn man die Frage im Falle einer
Beurteilung nach der BauO NRW einer Beurteilung unterzieht. 3.) Ohnehin istb
fraglich, ob die avisierte Regelung mit der Bau 0 NRW kompatibel ist. 4.)
Folglich könnte eine entsprechende Regelung Rechtsunsicherheiten nach sich
ziehen. 5.) Ein Verzicht auf diesen Regelungsinhalt würde auch die avisierte
Regelungsdichte der avisierten Gestaltungssatzung entschlacken.
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass gemäß § 8 (5) des
Satzungsentwurfs Werbeanlagen (hierzu zählen u.a. auch Fensterwerbungen) auch
oberhalb der Erdgeschosszone zulässig sind, wenn das Gebäude in den
Obergeschossen gewerblich genutzt wird. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird
hierbei an die gewerbliche Nutzung gebunden, um Wohnnutzungen in den
Obergeschossen durch werbeanlagenbedingte Beeinträchtigungen zu schützen.
Die Zulässigkeit von Werbeanlagen in den
Obergeschossen wird als Ausnahmeregelung mit einem besonderen Begründungserfordernis
verbunden, um die aufgrund ihrer Höhenlage stärker fernwirksame Werbeanlagen
ordnungsbehördlich besser steuern zu können.
Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen.
1.20 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail 17.03.2013 14:59 Uhr
1.) Mit Blick auf die Bau O NRW kann ein
Regelungsbedarf in der Gestaltungssatzung auf Inhaber oder Öffnungszeiten, die
auf Schaufernstern angebracht sollen als obsolet bezeichnet werden. 2.) Die
avisierte Regelungstiefe und Regelungsdichte in einer kommunalen
Gestaltungssatung ist nicht nachvollziehbar und schon gar nicht kontinuierlich
überprüfbar.
Abwägungsempfehlung
Gemäß § 8 (5) des Satzungsentwurfs sind
Fensterbeklebungen von 10 % bis 20 % der (Schau-)Fensterfläche zulässig.
Hinsichtlich des Inhalts der Beklebungen gibt es keine Regelung, d.h. hier
können auch Angaben über Inhaber und Öffnungszeiten erfolgen.
Lediglich die Größe von separaten (an der
Fassade angebrachten) Hinweisschildern, die Namen, Beruf, Öffnung- und
Sprechzeiten beinhalten können, wird in der Satzung geregelt.
Somit ist die Anregung des Bürgers bereits im
Satzungsentwurf berücksichtigt.
1.21 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:01 Uhr
1.) Solange die Werbeanlagen mit dem
Verunstaltungsverbot nach der Bau O NRW kompatibel ist, kann es auch keine
rechts- sichere Beschränkung der Höchstmaße von Werbeanlagen in einer
kommunalen Gestaltungssatzung geben. 2.) Vom vorgesehenen Regelungsansatz sollte
daher in der Gestaltungssatzung ab- gesehen werden.
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass es ohne Nennung
von Höchstmaßen der Gestaltungssatzung an rechtlicher Bestimmtheit und an
ausreichender Grundlage für eine ordnungsbehördliche Beurteilung wesentlicher
Kriterien einer beantragten Werbeanlage mangeln würde. In der praktischen
Konsequenz wäre die Gestaltungssatzung in ihrer Anwendung nahezu wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen.
1.21 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:02 Uhr und E-Mail
17.03.2013 15:04 Uhr
1.) Aus meiner Sicht sollte die
Gestaltungssatzung nicht zu eng gefasst sein, da dies zur Verteuerung von
Investitionen bei vorhandenen oder neuen Immobilien führen kann. 2.) Die
Marktsituation von Unternehmen (Erreichbarkeit, Kundennähe) darf nicht durch
die Gestaltungssatzung eingeschränkt werden. 3.) Im Rahmen der Werbemöglichkeiten
sollte Flexibilität Vorrang vor Restriktionen haben. 4.) Werbesatzungen oder
die entsprechenden Normen der Gestaltungssatzungen sollten nur
Rahmenfestsetzungen enthalten. 5.) Traditionelle Ortsbildelemente insbesondere
in den Zentren der Kommunen sollten erhalten bleiben. 6.) Die Normen müssen eindeutig
sein.
1.)
Es wird darauf hingewiesen, dass Gestaltungssatzungen Vorschriften über die
äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten enthalten.
2.) Sie enthalten weiterhin spezielle Anforderungen, die sich aus besonderen
örtlichen Verhältnissen ergeben, und die es geboten erscheinen lassen, die allgemeinen
Anforderungen, wie sie in der Landesbauordnung festgelegt sind, zu modifizieren
bzw. zu präzisieren. 3.) Weiterhin müssen Gestaltungssatzungen dem Gleichheitsgrundsatz
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. 4.) Die Regelungstiefe
wird diesem nicht gerecht.
Abwägungsempfehlung
In Abgrenzung zu »geschichtslosen«
Innenstädten und in Konkurrenz zu benachbarten historischen Innenstädten ist es
für die Entwicklung der Innenstadt Rheine wichtig, die städtebaulichen
Qualitäten und unverwechselbare Eigenart des gewachsenen Stadtbildes zu
stärken. Damit wird gleichzeitig dem „Erlebnisraum / Einkaufsort Innenstadt“ zu
einem prägnanteren, positiv besetzten Profil verholfen, was langfristig der
Sicherung des Einzelhandelsstandortes Innenstadt dient.
Neben der Gestaltungswirkung der Gebäude und
Gebäudefassaden besitzen die Geschäftspräsentationen und Werbeanlagen des
örtlichen Einzelhandels einen wesentlichen Anteil bei der visuellen Wahrnehmung
der Innenstadt. Vor dem Hintergrund des individuellen und in Konkurrenz
stehenden Geschäftsinteresses laufen Werbung und die äußere Gestaltung des
Betriebes jedoch Gefahr, übergeordnete Interessen der Allgemeinheit, wie den
Schutz des gewachsenen Stadt- und Straßenbildes, nicht ausreichend zu
berücksichtigen. Mit dieser Gestaltungssatzung soll daher ein allgemeinverbindlicher
Rahmen vorgegeben werden, welcher zum Einen dem Interessensausgleich zwischen
öffentlichen und privaten Belangen verpflichtet ist, und welcher zum Anderen
der nachhaltigen Attraktivitätssteigerung der Innenstadt als geschichtsträchtiger
Wohn-, Arbeits- und Einkaufsstandort dient.
Die restriktiven Regelungen sind durch ihre
Differenziertheit und aufgrund der numerisch-quantitativen Formulierungen
eindeutig bestimmt. Sie berücksichtigen bzw. schützen traditionelle
Ortsbildelemente im Zentrum und gewährleisten in einem sachgerechten Rahmen die
Selbstdarstellung des innerstädtischen Einzelhandels und
Dienstleitungsgewerbes. Der Interessensausgleich zwischen den unterschiedlichen
Belangen und damit die Verhältnismäßigkeit der Regelungen sind in der Satzungsbegründung
detailliert dokumentiert.
Es wird
festgestellt, dass der restriktive Charakter der Gestaltungssatzung weiterhin
erhalten bleibt.
1.22 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:05 Uhr
Wenn einerseits allgemein gültige
Fachbegriffe für eine rechtliche Eindeutigkeit von Unzulässigkeiten
unverzichtbar sind, dann stellt sich andererseits die Frage, warum ein allgemein
gültiger Fachbegriff eine genauere Erläuterung in der Begründung zur
Gestaltungssatzung bedarf ?!
Abwägungsempfehlung
Es wird
festgestellt, dass es aus der Stellungnahme nicht hervor geht, welchen oder
welche Begriffe mit der Frage gemeint sind und daher auch nicht abwägungsrelevant.
Grundsätzlich ist es Ziel der Begründung, neben der Herleitung der getroffenen
Regelungen und der Darstellung des Interessensausgleiches in der Abwägung, auch
dem fachlich nicht geschulten Bürger eine möglichst allgemeinverständliche
Erläuterung an die Hand zu geben. Vor dem Hintergrund der Bürgerfreundlichkeit
und Transparenz im Umgang mit rechtlichen Inhalten werden in der Begründung
erläuternde Ausführungen in einem größeren Umfang vorgenommen, als dies rein
rechtlich betrachtet erforderlich wäre.
1.23 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:09 Uhr
1.) Die Vorgaben der neuen
Gestaltungssatzung sollen auch der bei der Gestaltung der Ems-Galerie zum
Tragen kommen. Es ist geplant, diese im Rahmen des städtebaulichen Vertrages
als Vorgabe mit aufzunehmen. 2.) Es wird festgestellt, dass am 03.11.2012 die
amtliche Bekanntmachung über die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h
(Ems-Galerie) veröffentlicht worden ist. 3.) Die Gestaltungssatzung befindet
sich hingegen noch im Verfahren. 4.) Insofern besteht Grund zur Annahme, dass
bislang noch kein städtebaulicher Vertrag zur Ems-Galerie vorliegt. 5.) Ein
städtebaulicher Vertrag zur Ems-Galerie erst dann geschlossen werden wird, wenn
eine abschließende Entscheidung über die in Rede stehende Gestaltungssatzung
vorliegt, weil ansonsten nicht die Regelungenn der Gestaltungssatzung
Gegenstand des städtebaulichen Vetrages sein können.
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass das Aufstellungsverfahren zu dieser
Gestaltungssatzung und zur Ems-Galerie sind formell unabhängig. Inhalte des
städtebaulichen Vertrages zum Verfahren Ems-Galerie sind nicht Gegenstand des
in Rede stehenden Verfahrens zur Aufstellung der Gestaltungssatzung.
Dessen ungeachtet finden auch vor Rechtkraft
der Gestaltungssatzung stadtgestalterische Aspekte bei der Realisierung der
Galerie ihre angemessene Berücksichtigung.
1.24 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:11 Uhr
1.)
Es ist zu begrüßen, dass Schaukästen gastronomischer Betriebe auch für Ankündigungen,
Inhaberschilder, Mitgliedschaft in Aktionskreisen oder für Werbung der eigenen
Räumlichkeiten genutzt werden darf. 2.) Es ist aber fraglich, ob dieses rechts-
sicher durch eine genauere Definition für Schaukästen erreicht wird. 3.) Die
Vorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 (nur Speise- und Getränkekarten)zu streichen
führt dazu, dass alle Mitteilungen zulässig sind. 4.) Folglich handelt es sich
bei den in Rede stehenden Schaukästen nicht mehr um Schaukästen für Speise- und
Getränkekarten. 5.) Demnach könnte es sich bei den in Rede stehenden
Schaukästen dann um eine bauliche Anlage i. S von § 29 Bau GB handelt. Auf die
Rechtssprechung wird hingewiesen. Insofern wäre die Anbringung von Schaukästen
nicht mehr nach der Gestaltungssatzung zu beurteilen. 6.) Aus Rechtsgründen
sollte die avisierte Flexibiltät als Verwaltungshandeln mittels Information für
Betroffene erfolgen. 7.) Eine Regelung in der Gestaltungssatzung wäre damit
obsolet.
Abwägungsempfehlung
Bei Schaukästen handelt es sich um eine
Sonderform der Werbeanlagen, da hier in der Regel der Informationscharakter und
weniger die Werbeaussage im Vordergrund steht. Somit gilt für Schaukästen
grundsätzlich die gleiche Rechtsgrundlage wie für Werbeanlagen. Nach § 29 (2)
BauGB gilt für alle bauliche Anlagen, dass die Vorschriften des
Bauordnungsrechtes (z.B. § 86 BauO NW) und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften (z.B. Ortssatzungen) unberührt bleiben.
1.25 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:12 Uhr
1.) Sofern laut Auffassung der Verwaltung
Werbeanlagen, Markisen oder andere für die Satzung relevante Anlagen durch neue
Anlagen ersetzt werden, sind für diese neuen Anlagen die Vorgaben der Satzung
anzuwenden. Werden hingegen bestehende Anlagen beibehalten und nur
ausgebessert, greifen die Vorgaben der Satzung nicht. 2.) Hierzu ist
anzuführen, dass die BauO NRW ein Verunstaltungsverbot vorsieht. Sollten
Ratsuchende auf entsprechende Anfragen diesen Hinweis enthalten, könnte hieraus
ein falscher Rückschluss vom Empfänger gezogen werden.
Abwägungsempfehlung
Gemäß Bauordnungsrecht als Rechtsgrundlage
für die Aufstellung von örtlichen Bauvorschriften und vor dem Hintergrund des
Bestandschutzgrundsatzes sind ausschließlich die Errichtung, (wesentliche)
Änderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Es wird
festgestellt, dass ein darüber hinausgehender Eingriff in das private
Eigentumsrecht nur bei akuter Gefahr der öffentlichen Ordnung u. ä. zulässig
wäre. Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelten die Vorgaben der
Gestaltungssatzung nicht bei reinen Instandhaltungsmaßnahmen bestehender
Anlagen.
Für das Verunstaltungsgebot in § 12 BauO NW
gilt der Bestandschutzgrundsatz gleichermaßen.
1.26 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:14 Uhr
1.) Wie der E-Mail vom 03.11.2012 zu
entnehmen ist, wurde die amtliche Bekanntmachung zur 13. Änderung des
Bebauungsplanes Westliche Innenstadt (Ems-Galerie) am 03.11.2012
veröffentlicht, obwohl die Einwendern die Abwägungen noch nicht zugesandt
worden sind. 2.) "XXX@versanet.de" hat am 3. November 2012 um 14:31
geschrieben: Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Dr. Kordfelder, die amtliche
Bekanntmachung zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt ist am
Samstag, den 03. November 2012 in der Münsterländischen Volkszeitung
veröffentlicht worden. Der Inhalt der amtlichen Bekanntmachung kann auch auf
der Homepage der Stadt Rheine nachgelsen werden:
http://www.rheine.de/magazin/artikel.php?artikel=6398&type=&menuid=45&topmenu=669
Ich stelle fest, dass ich im Verfahren von meinen Rechten nach dem Bau GB Gebrauch
gemacht habe und im Verfahren Stellungnahmen zur Abwägung zugesandt habe.
Obwohl die amtliche Bekanntmachung erfolgt ist, damit Fristen beginnen, bin ich
weder informiert, noch sind mir bislang die Abwägungen zugestellt worden. Auch
dieser Sachverhalt ist im weiteren Verfahren rechtlich relevant. Ich bitte den
Eingan dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen XXX
Sacharowstraße 48432 Rheine 3.) Bislang
liegt mir übrigens weder die Stellungnahme zu den Einwendungen noch eine
schriftliche Eingangsbestätigung hierzu vor. 4.) Aus Rechtsgründen rege ich
daher an, dass im Verfahren zur Gestaltungssatzung der rechtlich
vorgeschriebene Wegbeschritten wird und den Einwendern vor der Veröffentlichung
der amtlichen Bekanntmachung die Abwägungsergebnisse übersandt werden.
Abwägungsempfehlung
Die Hinweise zum Beteiligungsverfahren
Ems-Galerie werden zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren zur 13.
Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt ist nicht Gegenstand dieses
Beteiligungsverfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung. Im vorliegenden
Beteiligungsverfahren zu dieser Gestaltungssatzung werden die gesetzlichen
Vorschriften zum Datenschutz eingehalten.
2.
Beteiligung
der der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange
2.1
Einzelhandelsverband
Westfalen-Münsterland e.V., 48163 Münster
Schreiben
vom 05.04.2013
1.
zu § 4
Absatz 2:
Werbeanlagen
für zeitlich begrenzte Veranstaltungen zeitlich zu begrenzen, halte
ich
grundsätzlich für sinnvoll. Allerdings ist der Zeitraum von bis zu 3 Wochen
sehr knapp bemessen, wenn ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt
wird. Hier sollte vor Beginn des Räumungsverkaufs eine gewisse Ankündigungsfrist
toleriert werden, für den Räumungsverkauf dann ein Zeitraum von mindestens 4
Wochen. Da dieses schon sehr knapp ist, wenn das ganze Sortiment möglichst
ausverkauft werden soll, sollte für eine Verlängerung von. z.B. Weitren 4 Wochen
ggf. eine Genehmigung (kostenfrei) möglich sein. Selbst. bei normalen
Schlussverkäufen (Dauer mindestens 2 Wochen) ist der Zeitrahmen von 3 Wochen
sehr kurz.
Werbeanlagen
zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen sind "für die Dauer des
Wahlkampfs"
akzeptiert. Wann fängt der Wahlkampf an, wann hört er auf (sprich: ab wann
besteht die Entfernungspflicht)? Hier würde ich mir eine konkrete Aussage
wünschen.
2. zu § 14 Absatz 2:
Schaufenster
generell nur im Erdgeschoss zuzulassen, halte ich nicht für sachgerecht.
Gebäude wie das Möbelhaus Berning oder das Modehaus Bültel und Westhoff haben
meines Wissens Fassaden, die sehr gut Schaufenster oberhalb
des
Erdgeschosses vertragen. Gerade beim Unternehmen Bültel und Westhoff
sind
die Schaufenster bei der Zufahrt auf die Altstadt von der Neuenkirchener
Straße
ein positiver Blickfang. So wird es ähnliche Situationen am Rande der Innenstadt
geben.
3.
Der
Bestandsschutz sollte sich auch auf sinnvolle und/oder notwendige Erhaltungsmaßnahmen
beziehen.
4.
Die
Satzung sollte eine klare Aussage darüber enthalten, wer im Streitfall und bei
Auslegungsfragen
das Sagen hat, wer bei der Stadt Rheine für Genehmigungen und
Ausnahmegenehmigungen zu befinden hat. Bei § 6 Absatz 3 könnte z.B. entsprechendes
Konfliktpotenzial entstehen.
Weitere
Anmerkungen bestehen diesseits nicht.
Abwägungsempfehlung
Zu Punkt 1:
Die in § 4 (2) des Satzungsentwurfes
definierte Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen wird von max. 3 auf max. 4 Wochen ausgeweitet, jeweils bis zu
4-mal im Jahr. Einer weitergehenden Ausweitung wird nicht gefolgt, da hierdurch
genehmigungsfreie Werbeanlagen mehr als 16 Wochen pro Jahr zulässig wären, was
1/3 des Kalenderjahres übersteigen würde. Darüber hinausgehende Zeiträume eines
Sonder- oder Räumungsverkauf sind auf Antrag mit entsprechender Begründung
unter Berufung auf § 19 der Satzung möglich. Wie der Einzelhandelsverband
anführt, beläuft sich die Dauer „normaler“ Schlussverkäufe auf 2 bis 3 Wochen,
so dass der Regelfall genehmigungsfrei ist und nur „Sonderfälle“
genehmigungspflichtig werden, was von hier aus als zumutbar angesehen wird.
Der Anregung, die Genehmigungsfreiheit für
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen auszuweiten, wird gefolgt.
Weiter zu Punkt 1:
Werbeanlagen zu
öffentlichen Wahlen und Abstimmungen sind für die Dauer des Wahlkampfes
genehmigungsfrei. Die Entfernungspflicht für diese Werbeanlagen beginnt gemäß
Satzung somit grundsätzlich am Tage nach der Wahl. Da es dem Sachverhalt inne
wohnt, dass die Werbeanlagen zahlreich im gesamten Stadtgebiet verteilt sind,
wird ordnungsbehördlich für die Dauer des Entfernungsprozesses ein angemessener
Zeitraum zugestanden. Eine dahingehende Konkretisierung der Bestimmungen, auch
die zulässige Dauer der Entfernung zu regeln, wird als unnötige
Überreglementierung angesehen, insbesondere da die Dauer des Entfernungsprozesses
wesentlich von den organisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Parteien und
deren ehrenamtlichen Helfern abhängen.
Es wird
festgestellt, dass eine Änderung der Bestimmungen in § 4 (2) des Satzungsentwurfes
nicht erfolgt.
Zu Punkt 2:
Die Bestimmungen des § 14 (2) des
Satzungsentwurfes zielen darauf ab, eine nicht sachgerechte (da auf Fernwirkung
ausgerichtete) Anordnung von Schaufenstern oberhalb der Erdgeschosszone im
kleinteilig gewachsenen Stadtraum zu vermeiden. Für Großverkaufsstätten wie
z.B. Möbelhäuser, die sich im aufgelockerten Innenstadtrand befinden, ergibt
sich – wie in der Anregung geschildert – sowohl gebäudetypologisch wie auch
stadträumlich eine andere Situation. In diesem Fall können Schaufenster
oberhalb der Erdgeschosszone als stadtraumverträglich angesehen werden.
Es wird festgestellt, das aus diesem Grund
der § 14 (2) des Satzungsentwurfes mit einer abweichenden Zulässigkeit von
Schaufenstern oberhalb der Erdgeschosszone bei Großverkaufsstätten im Sinne von
§ 5 (3) des Satzungsentwurfes, die sich in der Zone C befinden, ergänzt wird.
Zu Punkt 3:
Gemäß § 3 (1) des Satzungsentwurfes gilt die
Satzung für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten
gemäß § 13 BauO NW. Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen, bei der der äußere
Eindruck der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird, gehören demnach nicht
zum sachlichen Geltungsbereich und unterliegen somit nicht dieser
Gestaltungssatzung.
Zu Punkt 4:
Die Anwendung der Gestaltungssatzung obliegt
der zuständigen Ordnungsbehörde (hier: Bauordnung der Stadt Rheine). Insofern
erfolgen Entscheidungen entsprechend den verwaltungsinternen Vorgaben. Als
Entscheidungshilfe/-orientierung im Streitfalle dienen unter anderem die
aktuelle Rechtsprechung bzw. entsprechende Referenzfälle.
II. Satzungsbeschluss
1. Beschluss über die
Abwägungsempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und
Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungsverfahren zur Kenntnis und beschließt diese.
Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
- die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Gestaltungssatzung betroffenen Belange vor (s. Anlage 5: Vorlage Nr. 067/13).
2. Satzungsbeschluss
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) wird die Gestaltungssatzung in der vorgelegten Form für Werbeanlagen und Gebäudefassaden, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung als Satzung beschlossen
Der räumliche Geltungsbereich ist in der beigefügten Begründung (Anlage 2) beschrieben und im Übersichtsplan (Anlage 3) dargestellt.
Diese Satzung (Anlage 1)tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die »Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Gebäudefassaden für den Kernbereich der Innenstadt der Stadt Rheine« vom 8. März 2001, geändert am 1. Januar 2002, außer Kraft.
III. Beschluss
über die Gestaltungsfibel
Die Gestaltungsfibel mit den Gestaltungsleitlinien für Außengastronomie und Warenauslagen (räumlicher Geltungsbereich der Gestaltungssatzung) der Stadt Rheine (Anlage 4) wird in der vorliegenden Form beschlossen.