VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Im Bebauungsplan Nr. M 79, Kennwort: „Johanneskirche“, der Stadt Rheine, der seit 1984 rechtsverbindlichen ist, wurde das Flurstück 1169, Flur 6, der Gemarkung Mesum als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Mit der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M 79 wurde das betroffene Grundstück an der Gröningstraße in eine Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Parkplatz umgewandelt.
Die im Jahr 2002
beschlossene Umwandlung in einen öffentlichen Parkplatz erfolgte aufgrund des
damaligen Parkplatzmangels im Ortskern von Mesum.
Bisher wurde das
Grundstück, in den knapp 10 Jahren, nicht als Parkplatzfläche hergestellt.
Derzeit stellt sich das Grundstück als ungenutzte Rasenfläche dar. Der
Parkplatzmangel im Ortskern von Mesum hat sich durch neu entstandene Parkplätze
(Aldi/Lidl) in den letzten Jahren verbessert. Aufgrund der geänderten
Parkplatzsituation im Ortskern von Mesum und aufgrund der Tatsache, dass die Fläche
in den vergangenen 10 Jahren nicht als Parkplatzfläche hergestellt wurde, ist
eine "Rückumwandlung" in ein besonders Wohngebiet städtebaulich
sinnvoll.
Das betroffene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als „Mischbaufläche“ dargestellt. Aufgrund der ortskernnahen Lage und der umliegenden Bebauung ist dieser Bereich sowohl für eine Wohnbebauung als auch für die Bebauung mit Geschäfts- und Bürogebäuden geeignet. Entsprechend der umgebenden Bebauung soll das Grundstück zu einem städtebaulich geordneten Bereich mit der Ausweisung als besonderes Wohngebiet entwickelt werden.
Um dieses städtebauliche Vorhaben zu verwirklichen, bedarf es der 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M 79, Kennwort: „Johanneskirche“ der Stadt Rheine.
Die Stadt Rheine erhebt keine verwaltungsinternen Planungskosten, weil die Stadt Rheine Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist. Des Weiteren bestehen Gründe des Allgemeinwohls für die Planung, die zudem den stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.
Im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wurde trotz Verzichtsmöglichkeit eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 8. Mai 2013 bis einschließlich 3. Juni 2013 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung (Anlage 4) zu der Bebauungsplanänderung und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte (Anlage 1u. 2) aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB
1.1 Anlieger der Gröningstaße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 22. Februar 2012
Inhalt:
„Sehr
geehrte Frau Bürgermeisterin Kordfelder
Mit
Unverständnis habe ich den Zeitungsartikel gelesen. Anstatt eines Parkplatzes
an der Gröningstr. 8, soll nun ein Seniorenheim mit 8 Wohnungen gebaut werden.
Ich
habe keine Einwände und würde es befürwoet, das Wohnheim zu bauen. Ich wohne
gegenüber und könnte dort seniorengerecht wohnen.
Nun
kommt das grosse "Aber". Hier an der Gröningstraße sowie an der AltenBahnhofstrasse
stehen Autos über Autos. Wohin soll man mit den Fahrzeugen? Es ist kaum
möglich, einen Parkplatz zu finden. Selbst die Bürgersteige werden benutzt. Ein
durchfahren durch die Alte Bahnhofstrasse ist fast unmöglich. Nur wer auf seine
Autoecken nicht bedacht ist, versucht die Durchfahrt.
Hier
ist das Dorf konzentriert. Beide Sparkassen liegen sich hier gegenüber. Die LVM
sowie fast alle kleinen Geschäfte sind an diesem Punkt ansässig. Ein guter
Parkplatz (ist auch ausgewiesen) könnte das Parkdilemma beseitigen. Jeder beklagt
sich und beschwert sich über die Parkmöglichkeit. Wir haben in Deutschland
zuviel Autos.
Mesum
ist schon verschandelt. Kein guter Platz ist in der Mitte des Dorfes vorhanden.
Es war vor Jahren unsinnig, den alten Marktplatz (Kirmesplatz) zu bebauen. Nun
will man sich weiterhin den Innenkern des Dorfes mit Autos zupflastern für 8
Seniorenwohnungen.
Ein
jeder kennt die katastrophale Lage der Autoplage. Der Tausch Josefschule, Innenkern
Mesum, ist unverständlich. Die Autos werden nicht weniger, sondern immer mehr.
Es dürfte kein Problem sein, einen anderen Seniorenplatz zu finden.
Gefährlich
ist es auch an der Volksbank. Hier müssen fast alle Autos zurücksetzen und das
ist eine Gefahr für uns Menschen.
Es
wäre wünschenswert und vernünftig, hier eine bessere Lösung zu finden.“
Abwägungsempfehlung:
Das Grundstück stellt sich derzeit als ungenutzte Rasenfläche dar und wurde in den knapp 10 Jahren, nicht als Parkplatzfläche hergestellt. Der Parkplatzmangel im Ortskern von Mesum hat sich durch neu entstandene Parkplätze (Aldi/Lidl) in den letzten Jahren verbessert. Des Weiteren sind gemäß § 51 Abs. 4.1.1 BauO NRW die benötigten Stellplätze des geplanten Bauvorhabens auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Es wird festgestellt, dass aufgrund der geänderten Parkplatzsituation im Ortskern von Mesum und aufgrund der Tatsache, dass die Fläche in den vergangenen 10 Jahren nicht als Parkplatzfläche hergestellt wurde, eine "Rückumwandlung" in ein besonders Wohngebiet städtebaulich sinnvoll ist. Somit wird dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen.
1.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M79, Kennwort: "Gröningstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke
1046, 1086, 1169, 1170 und 1171. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf
die Flur 6, der Gemarkung Mesum.
Der Geltungsbereich
ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.