VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Schon seit längerem sucht die Feuerwehr nach einem Grundstück für ein neues Gerätehaus rechts der Ems. Der bisherige Standort an der Overbergstraße/Altenrheiner Straße entspricht nicht mehr den heutigen feuerwehrtechnischen sowie –taktischen Anforderungen. Wesentlicher Grund für einen Standortwechsel an die Bergstraße sind gesetzliche Vorgaben, die Mindestanforderungen für die Alarmierungs- bzw. Einsatzzeiten definieren.
Mit der Durchführung dieses Bauleitplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 22. April 2013 bis einschließlich 22. Mai 2013 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 22. Mai 2013. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan plus Umweltbericht (Anlagen 3 und 4) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplans liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail vom 2. Mai 2013
Inhalt:
„Die städtebaulichen Ziele sind zu
begrüßen. Insofern ist das Projekt zu forcieren.
Mir ist jedoch bekannt, dass eine solche
Maßnahme nur realisierbar ist, wenn auch ausreichend Geld im kommunalen
Haushalt zur Verfügung steht. Weiterhin muss ein kommunaler Haushalt rechtmäßig
sein. Nach mir vorliegenden Unterlagen wurden zahlreiche Anzeigen zum
kommunalen Haushalt in den letzten Jahren nicht durch die Bürgermeisterin
bearbeitet. Folglich dürfte der vorhandene Haushalt rechtswidrig sein. Damit
kann die Maßnahme auch nicht durch die Stadt Rheine umgesetzt werden. Gleiches
gilt für die Hochwassersicherung am Timmermanufer. Hier war die Bürgermeisterin
bei der Beschlussfassung befangen, weil sie im Plangebiet wohnt.
Fraglich ist auch, ob Frau Dr.
Kordfelder und Herr Kuhlmann überhaupt handlungsfähig sind ? So gibt es in der
Stadt Rheine Gerüchte, dass die Staatsanwaltschaft Münster, nicht nur gegen
Herrn Dr. Schulte-de Groot, sondern auch gegen Kuhlmann und Kordfelder
ermitteln würde. Bislang haben weder Kuhlmann, Kordfelder noch Schulte- de
Groot diese Gerüchte dementiert. Sofern dieses jedoch der Fall ist, zudem
Disziplinarverfahren anhängig sind, ist die Stadt Rheine handlungsunfähig, weil
kein Verwaltungsvorstand nach der Gemeindeordnung NRW existent ist.
Da ich die Ziele dieses Verfahrens
ausdrücklich unterstütze, aber mit Blick auf die Ausführungen Bedenken habe,
bitte ich zunächst die Sachverhalte zu klären. Erst wenn gesichert ist, dass
die Stadt Rheine handlungsfähig ist, sollte das Verfahren fortgeführt werden.“
Abwägungsempfehlung:
Der Haushaltsplan 2013 der Stadt Rheine wurde vom Rat als Satzung beschlossen, von der Kommunalaufsicht geprüft und mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Die darin aufgeführten Haushaltsmittel zur Finanzierung von Planung und Bau des neuen Feuerwehrgerätehauses sind für die Jahre 2013 bis 2015 ordnungsgemäß eingestellt. Damit ist – entgegen der obigen Behauptungen - die Umsetzung des Projektes gesichert.
Die Aussagen zur fehlenden Handlungsfähigkeit entbehren jeder Grundlage, werden hier nicht weiter kommentiert und sind letztlich für dieses Bauleitplanverfahren nicht abwägungsrelevant.
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, Umwelt- und Planungsamt, 48563 Steinfurt;
Stellungnahme vom 22. Mai 2013
Inhalt:
„Die durch das
Geruchsgutachten prognostizierten Geruchshäufigkeiten innerhalb des
Plangebietes sind akzeptabel. Die Randbedingungen des Geruchsgutachtens sind,
soweit erforderlich bzw. wie in der Begründung ausgeführt, auf formalrechtliche
Weise abzusichern.
Auf Seite 10 der
Begründung wird unter dem Punkt „Sonderfall Rettungswagen“ ausgeführt, dass die
Stationierung eines Rettungswagens aus schalltechnischer Sicht ohne Relevanz
sei, da es sich hier um privilegierte Notfalleinsätze handele.
Das Schallgutachten
geht in Kapitel 8 auf die Notfalleinsätze der Freiwilligen Feuerwehr ein, für
die jährlich 60-80 Einsätze für den Tag- und Nachtzeitraum veranschlagt werden.
Die Ansiedlung und der Betrieb eines Rettungswagens sind dagegen nicht im
Schallgutachten berücksichtigt. Der Feststellung in der Begründung, dass die
Stationierung eines Rettungswagens keine schalltechnische Relevanz besitzt,
kann nicht gefolgt werden.
Ich rege deshalb an,
die Anzahl der Einsätze des Rettungswagens (in 24 h sowie innerhalb des
Nachtzeitraumes von 22 bis 6 Uhr) in der Begründung aufzuführen und durch eine
Ergänzung zum Schallgutachten beurteilen zu lassen. Liegt die Zahl der
nächtlichen Einsätze von Feuerwehr und Rettungswagen bei 30 oder mehr, sollten
im Rahmen der Abwägung auch Minderungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.
Insbesondere weise ich in dem Zusammenhang auf den Schutz der direkten
Nachbarschaft durch eine Ampelanlage hin, die im Einsatzfall ein Abfahren ohne
Signalhorn ermöglicht.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Geruchsgutachtens keine Bedenken bestehen.
Das Schallgutachten wird ebenfalls von der Fachbehörde akzeptiert. Lediglich die Ausführungen zum „Sonderfall Rettungswagen“ werden in der obigen Stellungnahme kritisch hinterfragt. Dabei setzen die Experten allerdings einen 24-stündigen Vollbetrieb voraus, der hier nicht realisiert werden soll. Bisherige Absprachen mit den Bedarfsplanern gehen von einer RTW-Betriebs- bzw. Aufenthaltsdauer von maximal 12 Stunden am Tag (6.00 bis 18.00 Uhr) aus. An der Bergstraße soll also keine 24-Stunden-Wache etabliert werden, die Arbeitsplätze zur Dauernutzung vorsieht; auch kein Schicht- bzw. Nachtdienst. Zur Klarstellung wird dies in den Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen.
Nach Rücksprache mit der Fachbehörde muss demnach keine Ergänzung des Schallgutachtens erfolgen. Gegebenenfalls muss eine Feinjustierung im Bauantragsverfahren vorgenommen werden.
Zu verdeutlichen ist, dass der tagsüber stattfindende Rettungsdienst schalltechnisch „untergeordnet“ und nicht wesentlich störend bzw. beeinträchtigend ist. Es sind keine kritischen Nachtzeiten betroffen.
Gleiches gilt für den maximal 16 m hohen Übungsturm, der als feuerwehrtechnische Nebenanlage gilt und lediglich sporadischen Ruflärm, also keinen Permanentlärm (wie z.B. motorbetriebene Aggregate) verursacht.
Im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen Anlieger-/Nachbarschaft und Gemeinbedarfseinrichtung wurden die Beeinträchtigungen durch Lärm weitestgehend reduziert.
2.2 Technische
Betriebe Rheine AöR, Entwässerung, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 22. April 2013
Inhalt:
„Gegen die Aufstellung
bestehen keine Bedenken.
Folgende Änderungen
sollten jedoch vorgenommen werden; neuer Text:
Die Fläche wird
erstmalig bebaut und ist daher laut Wasserrecht im Trennverfahren zu
entwässern.
Schmutzwasser:
Das Schmutzwasser kann
an den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Bergstraße angeschlossen werden;
ein entsprechender Grundstücksanschluss ist im Zuge des Ausbaus der Bergstraße
im Jahr 2012 verlegt worden.
Regenwasser:
Die vorhandene
Regenwasser-Vorflutkanalisation in der Sandkampstraße (Entwässerung in Richtung
Versickerungsbecken Karmannstraße) kann die im Zuge der Neuerschließung
zusätzlich anfallenden Regenwassermengen nicht mehr aufnehmen mit der
Konsequenz, dass das Regenwasser entweder vor Ort versickert werden muss oder
nur gedrosselt der vorhandenen Regenwasserkanalisation zugeführt werden darf.
Der Zentralabwasserplan (ZAP) schlägt im Bereich des geplanten Standortes
Feuerwache eine Versickerung von Regenwasser der Wohnbauflächen vor. Lediglich das
auf den Planstraßen anfallende Regenwasser sollte der Regenwasserkanalisation
zugeführt werden.
Das anfallende
Regenwasser des Feuerwehrgrundstückes und des langfristig zu realisierenden
Restgrundstückes ist daher auf dem Grundstück zu versickern.
Die Bauart und die
Dimensionierung der Versickerungsanlage und des sich daraus ergebenden
Flächenbedarfes sind stark abhängig von den anstehenden Bodenverhältnissen. Für
den Planbereich liegt noch kein spezielles Bodengutachten vor; wohl aber gibt
es ein gesamtstädtisches Gutachten sowie eines im Bereich der angrenzenden
Bergstraße. Demnach dürfte aufgrund der Bodenverhältnisse eine Versickerung
technisch wohl möglich sein, jedoch aufgrund des geringen
Grundwasserflurabstandes wohl nur eine oberflächennahe Muldenversickerung in
Frage kommen. Zwecks genauer Dimensionierung und Feststellung des Flächenbedarfs
ist daher noch die Erstellung eines Bodengutachtens im Bereich des geplanten
Beckens erforderlich, sobald der Beckenstandort endgültig feststeht. Ferner ist
eine wasserrechtliche Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde (beim Kreis
Steinfurt) erforderlich.
Für das
Versickerungsbecken ist ein Notüberlauf mit einzuplanen, damit das Becken bei
lang anhaltendem bzw. zu starkem Regen nicht unkontrolliert überlaufen kann und
ein reibungsloser Feuerwehrbetrieb jederzeit sichergestellt ist.
Sollte aufgrund der
geologischen Situation eine Versickerung nicht möglich sein, dürfte das
Regenwasser nur gedrosselt dem Regenwasserkanal zugeführt werden; hierfür
müsste dann eine Regenwasserrückhaltung errichtet werden.“
Abwägungsempfehlung:
Der Text zum Thema „Entwässerung’“ wird in die Begründung eingearbeitet. Eine entsprechende Kurzfassung wird als textliche Festsetzung (zuvor als Hinweis) in das Planwerk übernommen.
2.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 323, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans wird gebildet durch den südlichen Teil des Flustücks 117, in der
Flur 36 der Gemarkung Rheine rechts der Ems. Er bezieht sich auf ein
Grundstück, das zwischen der Bergstraße und einer gedachten östlichen
Verlängerung der Plackenstraße liegt. Aus dem Gesamtgrundstück in der Größe von
26.500 qm werden für die Feuerwehr etwa 10.000 qm in Anspruch genommen.
Der Geltungsbereich ist im Übersichts- bzw.
Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.