Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss stimmt der in dieser Vorlage als Anlage beigefügten Vorschlagsliste
über Personen, die sich für die Tätigkeit als Jugendschöffin und Jugendschöffe
für die Amtszeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 beworben haben, zu.
Begründung:
Der Präsident
des Landgerichts Münster hat die Stadt Rheine mit Schreiben vom 20. Dezember
2012 aufgefordert, die Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
bei der Jugendstrafkammer des Landgerichts in Münster und beim Jugendschöffengericht
(Amtsgericht) in Rheine für die Amtszeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 aufzustellen.
Gleichzeitig hat
er die Bestimmung und Verteilung der Zahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen
für beide Gerichte festgelegt.
Danach entfallen
auf den Bereich der Stadt Rheine
· 1
Jugendhauptschöffin und 1 Jugendhauptschöffe für die Jugendstrafkammer des
Landgerichts Münster
· 3
Jugendhauptschöffinnen und 3 Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht
am Amtsgericht Rheine
· 8
Jugendhilfsschöffinnen und 8 Jugendhilfsschöffen für das Jugendschöffengericht
am Amtsgericht Rheine
Nach dem
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz sowie des Ministeriums für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 4. März 2009 in der Fassung vom 22.
Februar 2011 stellen die Gemeinden in jedem 5. Jahr für die Schöffen des Landgerichts
und des Amtsgerichts eine einheitliche Vorschlagsliste auf. In
die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie
der Präsident des Landgerichts bestimmt hat. Somit ist von der Stadt Rheine für
die Amtszeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31.Dezember 2018 bei der benötigten
Anzahl von insgesamt 24 JugendschöffInnen
eine Vorschlagsliste mit mindestens 48 Personen aufzustellen.
Diese Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter,
Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Allerdings kann das
Schöffenamt gem. § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
nur von
Deutschen versehen werden.
In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:
· Personen, die
nach Kenntnis der Stadt gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:
o
Personen, die infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt sind,
o
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren
wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
· Personen, die
gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen,
nämlich:
o
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
o
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben
oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
o
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der
Vorschlagsliste nicht in der Stadt Rheine wohnen,
o
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder
mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht
geeignet sind,
o
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
· Personen, die
gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden
sollen, wie z. B:
o
Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig
in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
o
Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte
der Staatsanwaltschaft,
o
Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, gerichtliche
o
Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder
solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben
verpflichtet sind,
o
Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der
Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen
sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der
Vorschlagslisten noch andauert,
· Personen, die
gemäß § 44 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen
werden sollen, nämlich diejenigen, die
o
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der
Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
o
wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen
Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR oder als diesen
Mitarbeitern gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet
sind.
Das
verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit,
Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und –
wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Nach Mitteilung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts stellen
die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die Vorschlagslisten
muss mindestens die doppelte Zahl der benötigten Personen für das Schöffen- und
Hilfsschöffenamt aufgenommen werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch
befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. (§ 35 Abs. 2 JGG)
Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. (§ 35
Abs. 3 JGG)
Die Vorschlagslisten sind nach Beschlussfassung bis spätestens zum
31.07.2013 für die Dauer einer Woche im Jugendamt öffentlich auszulegen. Dazu
hat eine öffentliche Bekanntgabe mit Hinweis auf die gesetzlichen
Einspruchsmöglichkeiten stattzufinden.
Bis zum 15.08.2013 leitet der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales
der Stadt Rheine die beschlossene Vorschlagsliste dem Wahlausschuss des
Amtsgerichts Rheine zu. Die anschließende Wahl der JugendschöffInnen erfolgt
nach entsprechender Zeitplanung (Schöffenwahl AV) dann in Zuständigkeit des Amtsgerichts
Rheine in dem Zeitraum zwischen dem 15.09. und 15.10.2013.
Die Verwaltung
hatte für die Münsterländische Volkszeitung einen Presseartikel mit einem
öffentlichen Aufruf für die ehrenamtliche Schöffentätigkeit verfasst, der am
29. Januar 2013 veröffentlicht wurde. Aufgrund der Tatsache, dass sich in der
Folge eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern schriftlich im
Fachbereich Jugend, Familie und Soziales gemeldet hatte, wurde auf die mögliche
Beteiligung anderer Stellen und Institutionen zur Benennung geeigneter Personen
verzichtet. Alle eingegangenen Vorschläge bzw. Bewerbungen wurden von der
Verwaltung in die vorläufige Vorschlagsliste aufgenommen, entsprechend der
Angaben geprüft und tlw. vervollständigt.
Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenliste ist insbesondere
darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstigen schützenswerten
Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen,
ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll.
Anlagen:
Vorschlagsliste JugendschöffInnen