Betreff
Neufassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Rheine
Vorlage
198/13/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die folgende Neufassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Rheine zu beschließen.

 

 

 

 

 

Satzung für die

Volkshochschule der Stadt Rheine

vom----

 

 

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194) sowie aufgrund der §§ 4 und 17 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – 1. WbG) vom 31. Juli 1974 (SGV NW 223) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am                       folgende Satzung für die Volkshochschule beschlossen:

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Die Stadt Rheine ist Trägerin der kommunalen Volkshochschule mit dem Namen „Volkshochschule der Stadt Rheine“.

Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Rheine.

 

 

 

§ 2

Aufgaben der Volkshochschule

1.     Die Volkshochschule ist gemäß Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WbG NW) eine gleichberechtigte Einrichtung des öffentlichen Bildungswesens und Pflichtaufgabe der Kommune (§ 1 Abs. 2; § 2 Abs. 1 und Abs. 2; § 3; § 11 Abs. 1 WbG NW)

 

2.     Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

        Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (§ 4 Abs. 2 WbG NW).

 

3.     Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer/innen gerichtet (§ 2 Abs. 2 WbG NW). Zu diesem Zweck bietet die kommunale Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen usw.) gemäß den §§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 WbG NW an.

 

 

 

§ 3

Rechtscharakter und Gliederung

 

1.     Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 GO

        NW.

        Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für Alle zugänglich. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen, sowie auch bei nicht abschlussbezogenen Veranstaltungen, kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 4 WbG NW).

 

2.     Die Volkshochschule ist in pädagogische Fachbereiche und einen Verwaltungsbereich (§ 12 WbG NW) gegliedert.

 

 

 

§ 4

Zuständigkeit des Rates

 

1.     Die Zuständigkeit für die Angelegenheiten der Volkshochschule ergeben sich für die Stadt als Trägerin aus § 41 Gemeindeordnung bzw. aus der Hauptsatzung der Stadt Rheine und der Zuständigkeitsordnung.

 

2.     Der Rat entscheidet insbesondere über

 

        a)  allgemeine Richtlinien für die Arbeit der Volkshochschule im Rahmen dieser Satzung,

        b)  Änderung dieser Satzung,

        c)   Honorarordnung für die VHS

        d)  Gebührenordnung für die VHS

        e)  den Weiterbildungsentwicklungsplan.

 

3.     Alle wichtigen Entscheidungen des Trägers, die die Weiterbildungseinrichtung betreffen, erfolgen nach Anhörung der Leitung der Weiterbildungseinrichtung.

 

 


 

§ 5

Fachausschuss

 

Der für die Weiterbildung zuständige Fachausschuss

 

a)    berät die Entscheidungen des Rates über Angelegenheiten der Volkshochschule vor,

b)        genehmigt die Grundzüge des Arbeitsplanes.

 

 

 

§ 6

Mitwirkungsrecht der Teilnehmer/innen

(nach § 4 Abs. 3 WbG) NW

 

1.     Die Teilnehmer/innen von VHS-Kursen, die sich über mindestens 10 Wochen erstrecken, haben das Recht, je Kurs eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in zu wählen.

 

2.     Die Kursvertreter/innen eines Fachbereichs wählen für die Dauer eines Jahres eine/n Sprecher/in. Die VHS-Leitung hat zu der erforderlichen Wahlversammlung einzuladen.

 

3.     Der/die Sprecher/in hat das Recht, zur Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern der betreffenden Fachbereiche angehört zu werden.

 

 

 

§ 7

Arbeitsplan

 

1.     Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird für ein Trimester/ Semester, längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

 

 

 

§ 8

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

 

1.     Die VHS-Leitung soll mit den Leitungen der anderen kommunalen Einrichtungen (Bücherei, Museen u. a.) Informationen über bestehende Arbeitsvorhaben frühzeitig austauschen und auf eine gemeinsame Planung hinwirken.

 

2.     Zu den anderen Weiterbildungseinrichtungen am Ort soll Kontakt aufgenommen werden, um Informationen über Arbeitsvorhaben rechtzeitig weiterzugeben und eine gemeinsame Planung zu ermöglichen.

 

 

 

 

§ 9

Gebühren

 

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule gilt die Gebührenordnung der Stadt in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

§ 10

Geltung der gesetzlichen Bestimmungen

 

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, die sich u. a. ergeben aus:

 

      Weiterbildungsgesetz NW,

      Gemeindeordnung NW,

          Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NW,

 

      Landesbeamtengesetz NW,

      Personalvertretungsgesetz NW

 

in den jeweils gültigen Fassungen.

 

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. März 1977 außer Kraft

 


Begründung:

 

Aufgrund der Fusion von Volkshochschule (VHS) und Musikschule wurde eine neue Struktur geschaffen, die die Anpassung der derzeitigen Satzung, Gebührenordnung und Honorarordnung der VHS  der Stadt Rheine notwendig macht.

 

Ferner haben sich den letzten Jahren einige neue gesetzliche Rahmenbedingungen sowohl in der Gemeindordnung (GO), als auch im nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetz (WbG NW) ergeben. Die letzte Änderung der Satzung der VHS Rheine wurde am 5. November 2002 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen und ist somit seit fast 11 Jahren nicht mehr aktualisiert und den  gesetzlichen Veränderungen angepasst worden.

 

Dies waren die Gründe, um die Satzung, die Gebührenordnung und Honorarordnung auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

 

Zum besseren Verständnis wurden in der Anlage die Veränderungen der alten „Satzung für die Volkshochschule der Stadt Rheine“ der neuen VHS-Satzung gegenübergestellt und in der Synopse/Bemerkungen kommentiert. Die Veränderungen sind mit dem Rechtsamt der Stadt Rheine, dem Fachbereich 7 und dem Landesverband der Volkshochschulen abgestimmt worden.

 

Um Zustimmung zur Satzung für die Volkshochschule der Stadt Rheine wird gebeten.

 


Anlagen:

 

Synopse alte/neue Fassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Rheine mit Bemerkungen.