Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.

 


Begründung:

 

Die letzte Modifizierung im Bereich der Sonntagsöffnungen erfolgte durch die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.

 

Gegenstand dieser Änderung, die sich ausschließlich auf den Bereich der Rheiner Innenstadt bezog, war die Einführung des sogenannten „Adventsshopping“ jeweils am 3. Sonntag im Dezember sowie einer Verkaufsöffnung genau am 30. Dezember 2012.

 

Der verkaufsoffene Sonntag nach Weihnachten hat sich laut dem Antrag des Handelsvereins derart bewährt, dass auch für den 1. Sonntag nach Weihnachten 2013 erneut eine Verkaufsöffnung gewünscht wird. Nach einer vom Bereich „Monitoring“ der EWG durchgeführten Befragung von über 200 Einzelhändlern wurde mehrheitlich dieser Termin gewählt.

 

Der Handelsverein Rheine e. V. beantragt daher, die folgende neue Regelung aufzunehmen (s. Anlage 1):

 

·                Für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) findet am 29. Dezember 2013 aus Anlass des „Sylvestershoppings“ ein verkaufsoffener Sonntag statt.

 

Auch die „Kulturgemeinschaft Thie e. V.“ schließt sich dem Antrag mit Schreiben vom 17. Mai 2013 an und verzichtet, wie bereits im Vorjahr, als Ausgleich für die zusätzliche Sonntagsöffnung zum „Martinsmarkt“ auf die Verkaufsöffnung zum „Adventsshopping“ (s. Anlage 2).

 

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende Träger öffentlicher Belange beteiligt:

 

·                Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e. V.

Von dort werden keine Bedenken erhoben (s. Anlage 3).

·                Industrie- und Handelskammer Münster

Die IHK vertritt die Ansicht, dass verkaufsoffene Sonntage der Attraktivitätssteigerung von Innenstädten und Stadtteilzentren dienen und erheben ebenfalls keine Bedenken (s. Anlage 4).

·                Handwerkskammer Münster

Die Handwerkskammer gab keine Stellungnahme ab.

·                Bezirksregierung Münster – Arbeitsschutz

Von dort wurde auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 11 LÖG NRW (Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen) sowie des Arbeitszeitgesetzes hingewiesen. Bedenken wurden jedoch nicht geäußert (s. Anlage 5).

·                Gewerkschaft ver.di – Bezirk Münsterland

Die Gewerkschaft stellt sich weiterhin entschieden der Zustimmung zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung entgegen. Als Gründe werden u. a. genannt:

-      ausreichende reguläre Öffnungszeiten aufgrund des neuen LÖG

-      Vorrang des Sonn- und Feiertagsschutzes vor wirtschaftlichen Interessen

-      Sonntagsöffnungen in Verbindung mit dem Wettbewerbsdruck als Mittel der Verdrängung mittelständischer Betriebe durch Großkonzerne und der damit verbundene Personalabbau gehen zulasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zulasten der Kunden. Insbesondere seien die Leistungsanforderungen an die Beschäftigten in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen (s. Anlage 6).

 

·                Kreisdekanat Steinfurt

Grundsätzlich wird von dort der Sonntag als ein zentraler Tag der Ruhe zur religiösen und geistigen Orientierung, der die gesellschaftlich wichtigen Möglichkeiten des Innehaltens und des christlichen Gedenkens und Feierns bietet, gesehen. Das Kreisdekanat erkennt an, dass die jetzt beantragte Sonntagsöffnung im Wesentlichen den Vorgaben des LÖG entspricht, erkennt jedoch nicht den Bezug der Sonntagsöffnung zu örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (s. Anlage 7).

·                Evangelischer Kirchenkreis Tecklenburg

Der Kirchenkreis macht deutlich, dass der Sonntag aus gutem Grund verfassungsrechtlich geschützt sei. Er diene als Unterbrechung des Alltags in der Gesellschaft zutiefst humanen Zielen. Daher sollte von der gesetzlichen Möglichkeit, verkaufsoffene Sonntage in begrenzter Zahl einzurichten, nur unter Beachtung der Gesichtspunkte des Sonntagsschutzes Gebrauch gemacht werden. Weiterhin weist der Kirchenkreis darauf hin, dass es allmählich zu einem Konkurrenzkampf der Kommunen untereinander um Kaufkraftbindung an Sonntagen komme, und im Endeffekt durch die Sonntagsöffnungen insgesamt nicht mehr Kaufkraft geweckt, sondern nur anders verlagert werde (s. Anlage 8).

 

Abwägung:

 

Das geänderte Ladenöffnungsgesetz lässt auch weiterhin 4 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr und Ortsteil zu. Es ist sicherzustellen, dass kein Betrieb diese Zahl überschreitet.

 

Die Vorgaben des LÖG werden in allen Bereichen der Stadt Rheine eingehalten. Die jetzige Änderung stellt lediglich einen Ersatz für das bereits im Vorjahr terminierte „Sylvestershopping“ dar. Eine Erhöhung der Gesamtzahl der verkaufsoffenen Sonntage liegt somit nicht vor. Bei Anträgen auf Sonntagsöffnungen in Folgejahren ist verstärkt auf das Vorliegen markt- oder marktähnlicher Anlässe zu achten.

 

Die Stellungnahmen der o. g. Beteiligten wurden bei der Abwägung berücksichtigt.

 

Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsvereins Rheine e. V. zu folgen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu ändern:

 

1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung

der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen

an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine

vom __________

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV NRW S. 194), wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 16. Juli 2013 folgende 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

Die Aufzählung wird um folgende neue Regelung ergänzt:

 

·                am 29. Dezember 2013 aus Anlass des „Sylvestershopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Aus der Aufzählung wird folgende bisherige Regelung gestrichen:

·                am 30. Dezember 2012 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Anlagen:

 

Anlage 1 – Antrag des Handelsvereins Rheine e. V.

Anlage 2 – Antrag der Kulturgemeinschaft Thie e. V.

Anlage 3 – Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Westfalen-Münsterland e. V.

Anlage 4 – Stellungnahme der IHK Nord Westfalen

Anlage 5 – Stellungnahme der Bezirksregierung Münster

Anlage 6 – Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di – Bezirk Münsterland

Anlage 7 – Stellungnahme des Kreisdekanates Steinfurt

Anlage 8 – Stellungnahme des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg