Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.
Begründung:
Die letzte
Modifizierung im Bereich der Sonntagsöffnungen erfolgte durch die Neufassung
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im
Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.
Gegenstand dieser
Änderung, die sich ausschließlich auf den Bereich der Rheiner Innenstadt bezog,
war die Einführung des sogenannten „Adventsshopping“ jeweils am 3. Sonntag im
Dezember sowie einer Verkaufsöffnung genau am 30. Dezember 2012.
Der verkaufsoffene
Sonntag nach Weihnachten hat sich laut dem Antrag des Handelsvereins derart
bewährt, dass auch für den 1. Sonntag nach Weihnachten 2013 erneut eine
Verkaufsöffnung gewünscht wird. Nach einer vom Bereich „Monitoring“ der EWG
durchgeführten Befragung von über 200 Einzelhändlern wurde mehrheitlich dieser
Termin gewählt.
Der Handelsverein Rheine
e. V. beantragt daher, die folgende neue Regelung aufzunehmen (s. Anlage 1):
·
Für den
Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst,
Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) findet am 29. Dezember 2013
aus Anlass des „Sylvestershoppings“ ein verkaufsoffener Sonntag statt.
Auch die
„Kulturgemeinschaft Thie e. V.“ schließt sich dem Antrag mit Schreiben vom 17.
Mai 2013 an und verzichtet, wie bereits im Vorjahr, als Ausgleich für die
zusätzliche Sonntagsöffnung zum „Martinsmarkt“ auf die Verkaufsöffnung zum „Adventsshopping“
(s. Anlage 2).
Im Zuge des
Genehmigungsverfahrens wurden gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
·
Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.
V.
Von dort werden keine
Bedenken erhoben (s. Anlage 3).
·
Industrie- und Handelskammer Münster
Die IHK vertritt die Ansicht, dass verkaufsoffene Sonntage der Attraktivitätssteigerung
von Innenstädten und Stadtteilzentren dienen und erheben ebenfalls keine Bedenken
(s. Anlage 4).
·
Handwerkskammer Münster
Die Handwerkskammer gab
keine Stellungnahme ab.
·
Bezirksregierung Münster – Arbeitsschutz
Von dort wurde auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 11 LÖG NRW (Arbeitszeit
an Sonn- und Feiertagen) sowie des Arbeitszeitgesetzes hingewiesen. Bedenken
wurden jedoch nicht geäußert (s. Anlage 5).
·
Gewerkschaft ver.di – Bezirk Münsterland
Die Gewerkschaft stellt sich weiterhin entschieden der Zustimmung zu der beabsichtigten
Sonntagsöffnung entgegen. Als Gründe werden u. a. genannt:
- ausreichende
reguläre Öffnungszeiten aufgrund des neuen LÖG
- Vorrang
des Sonn- und Feiertagsschutzes vor wirtschaftlichen Interessen
- Sonntagsöffnungen
in Verbindung mit dem Wettbewerbsdruck als Mittel der Verdrängung
mittelständischer Betriebe durch Großkonzerne und der damit verbundene
Personalabbau gehen zulasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zulasten
der Kunden. Insbesondere seien die Leistungsanforderungen an die Beschäftigten
in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen (s. Anlage 6).
·
Kreisdekanat Steinfurt
Grundsätzlich wird von dort der Sonntag als ein zentraler Tag der Ruhe zur religiösen
und geistigen Orientierung, der die gesellschaftlich wichtigen Möglichkeiten
des Innehaltens und des christlichen Gedenkens und Feierns bietet, gesehen. Das
Kreisdekanat erkennt an, dass die jetzt beantragte Sonntagsöffnung im
Wesentlichen den Vorgaben des LÖG entspricht, erkennt jedoch nicht den Bezug
der Sonntagsöffnung zu örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen (s. Anlage 7).
·
Evangelischer Kirchenkreis Tecklenburg
Der Kirchenkreis macht deutlich, dass der Sonntag aus gutem Grund verfassungsrechtlich
geschützt sei. Er diene als Unterbrechung des Alltags in der Gesellschaft
zutiefst humanen Zielen. Daher sollte von der gesetzlichen Möglichkeit,
verkaufsoffene Sonntage in begrenzter Zahl einzurichten, nur unter Beachtung
der Gesichtspunkte des Sonntagsschutzes Gebrauch gemacht werden. Weiterhin
weist der Kirchenkreis darauf hin, dass es allmählich zu einem Konkurrenzkampf
der Kommunen untereinander um Kaufkraftbindung an Sonntagen komme, und im
Endeffekt durch die Sonntagsöffnungen insgesamt nicht mehr Kaufkraft geweckt,
sondern nur anders verlagert werde (s. Anlage 8).
Abwägung:
Das geänderte
Ladenöffnungsgesetz lässt auch weiterhin 4 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr und
Ortsteil zu. Es ist sicherzustellen, dass kein Betrieb diese Zahl überschreitet.
Die Vorgaben des LÖG
werden in allen Bereichen der Stadt Rheine eingehalten. Die jetzige Änderung
stellt lediglich einen Ersatz für das bereits im Vorjahr terminierte
„Sylvestershopping“ dar. Eine Erhöhung der Gesamtzahl der verkaufsoffenen Sonntage
liegt somit nicht vor. Bei Anträgen auf Sonntagsöffnungen in Folgejahren ist
verstärkt auf das Vorliegen markt- oder marktähnlicher Anlässe zu achten.
Die Stellungnahmen
der o. g. Beteiligten wurden bei der Abwägung berücksichtigt.
Vonseiten der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsvereins Rheine e. V. zu
folgen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu
ändern:
1. Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung
der Stadt Rheine über das
Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen im
Gebiet der Stadt Rheine
vom __________
Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert
durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7
Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV NRW S. 194), wird von der Stadt Rheine
als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 16. Juli 2013
folgende 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung
der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus
geöffnet sein:
Die Aufzählung wird um folgende neue Regelung ergänzt:
·
am 29.
Dezember 2013 aus Anlass des „Sylvestershopping“ für den Bereich der Rheiner
Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf,
Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Aus der Aufzählung
wird folgende bisherige Regelung gestrichen:
·
am 30.
Dezember 2012 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke
Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
§ 4
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag des Handelsvereins Rheine e. V.
Anlage 2 – Antrag der Kulturgemeinschaft Thie e. V.
Anlage 3 – Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Westfalen-Münsterland e. V.
Anlage 4 – Stellungnahme der IHK Nord Westfalen
Anlage 5 – Stellungnahme der Bezirksregierung Münster
Anlage 6 – Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di – Bezirk Münsterland
Anlage 7 – Stellungnahme des Kreisdekanates Steinfurt
Anlage 8 – Stellungnahme des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg