Betreff
Einziehung eines Teilstückes der Basilikastrasse
Vorlage
339/13
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, ein Teilstück der Basilikastraße, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 181, Flurstück 395, einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen. Der Zugang und die Zufahrt zum Privatgrundstück Basilikastraße 27 bleibt ausnahmsweise zulässig.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW wird hiermit eingeleitet.


Begründung:

 

Die Liegenschaftsverwaltung beabsichtigt ein Teilstück der Basilikastraße, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 181, Flurstück 395, zur Arrondierung des südlich angrenzenden Baugrundstückes zu veräußern. Gemäß den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ist diese Fläche als WA-Flächen ausgewiesen. Die Restfläche des Flurstückes 395 ist als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule ausgewiesen.

 

Dieses Teilstück der Basilikastraße gilt noch als öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG NRW). Die Widmung ist kraft unvordenklicher Verjährung entstanden. Die Veräußerung eines Teilstückes der Basilikastraße bedingt demnach ein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW. Die Einziehung soll sich auf die Gesamtheit des Flurstückes 395 erstrecken, da die Restfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr als Verkehrsfläche sondern jetzt als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist. Die Zuwegung und die Zufahrt zum Grundstück Basilikastraße 27 bleibt ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan weist hierfür auch eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Stadt Rheine und der Allgemeinheit zu belastende Fläche aus. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Einziehungsverfahren ist zugunsten des Grundstückes Basilikastraße 27 eine Baulast zur Sicherung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf dem Flurstück 395 zu begründen, um den Anschluss diese Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche wieder herzustellen.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zur Einwendung zu bieten.

 

Die Träger öffentlicher Belange (Ver- und Entsorgungsunternehmen) sind mit Schreiben vom 19. Juni 2013 gebeten worden, zu dieser beabsichtigten Einziehung Stellung zu beziehen. Sollten hier Bedenken vorgetragen werden, werden diese in der Sitzung vorgebracht.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren ist einzuleiten, damit der beabsichtigte Verkauf durchgeführt werden kann.


Anlagen:

 

Lageplan