Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NW - GV NW S. 1028, Ber. in GV NW 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
- Hünenborgstraße
von Hünenborgstraße 66 bis Hünenborgstraße 89
- Stichstraße
Hünenborgstraße
von Hünenborgstraße 65 bis Wendehammer
- Schwedenstraße
1. Stichweg
von Schwedenstraße 29 bis Wendehammer
- Wesselstraße
- Wöstenweg
von Spiekstraße bis Elter Straße
Die Straßen erhalten die Eigenschaft von
Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der
Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine.
Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Begründung:
Für den Ausbau der vg. Straßen sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlage. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.
Anlagen:
Anlage 1 – Übersichtsplan zu 1. – 3.
Anlage 2 – Übersichtsplan zu 4.
Anlage 3 – Übersichtsplan zu 5.