Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulstandorte und damit die Festlegung der Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen im Schuljahr 2014/2015 zu beschließen:
Schule |
|
Anzahl der Eingangsklassen / Zügigkeit |
Annetteschule |
Rheine |
3 |
Bodelschwinghschule |
Rheine |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort Alten-rheine -
Teilstandort
Rodde |
Rheine |
3 |
Edith-Stein-Schule |
Rheine |
1 |
Franziskusschule
Mesum |
Rheine-Mesum |
1 |
Gertrudenschule |
Rheine |
2 |
Johannesschule
Eschendorf |
Rheine |
2 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort
Mesum -
Teilstandort
Elte |
Rheine-Mesum / Rheine-Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen
Schule |
Rheine |
2 |
Ludgerusschule
Schotthock |
Rheine |
2 |
Marienschule
Hauenhorst |
Rheine-Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
Rheine |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
Rheine |
2 |
Südeschschule |
Rheine |
2 |
|
|
|
Gesamt |
|
30 |
Begründung:
Bis zum Ende
des Schuljahres 2007/08 galten für öffentliche Grundschulen die durch
Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für
ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten
Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 15. Februar
2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27. Juni 2006 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen
zum 31. Juli 2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des
Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als
Schuleinzugsbereiche zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des
Schulausschusses vom 28. September 2011 ausdrücklich verzichtet.
Seit dem 01.
August 2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme.
Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung
nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern können ihre Kinder
jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von
Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme
einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür
festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie
Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.
Am 28.
Oktober 2008 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses
für die städtischen Rheiner Grundschulen folgende Zügigkeiten einstimmig
festgelegt:
Annetteschule |
Rheine |
3-zügig |
Bodelschwinghschule |
Rheine |
2-zügig |
Canisiusschule - Hauptstandort Altenrheine - Teilstandort Rodde |
Rheine |
3-zügig - 2-zügig - 1-zügig |
Edith-Stein-Schule |
Rheine |
2-zügig |
Franziskusschule
|
Mesum |
2 ½-zügig |
Gertrudenschule |
Rheine |
2-zügig |
Johannesschule
Eschendorf |
Rheine |
2 ½-zügig |
Johannesschule
Mesum |
Mesum |
2 ½-zügig |
Kardinal-von-Galen
Schule |
Rheine |
2-zügig |
Ludgerusschule
Elte |
Elte |
1 ½-zügig |
Ludgerusschule
Schotthock |
Rheine |
3-zügig |
Marienschule
Hauenhorst |
Hauenhorst |
2-zügig |
Michaelschule |
Rheine |
3-zügig |
Paul-Gerhardt-Schule
|
Rheine |
2-zügig |
Südeschschule |
Rheine |
3-zügig |
Der Landtag
NRW hat am 07. November 2012 das „Gesetz zur Sicherung eines qualitativ
hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebotes in Nordrhein-Westfalen (8.
Schulrechtsänderungsgesetz)“ verabschiedet. Es ist am 21. November 2012 im
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet worden und damit in Kraft
getreten.
Die wesentlichen
Eckpunkte und maßgeblichen Änderungen im Einzelnen:
Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes
Der
Klassenfrequenzrichtwert wird schrittweise von derzeit 24,0 Schülerinnen und
Schüler auf 22,5 Schülerinnen und Schüler herabgesetzt. Dieses hat perspektivisch
sicher Auswirkungen auf die Lehrerversorgung, jedoch gilt zunächst insbesondere
für die zu bildenden Eingangsklassen.
In Folge der
Verminderung des Klassenfrequenzrichtwertes werden auch die Unter- und die
Obergrenze vermindert. Die Untergrenze für die Bildung von Klassen beträgt
zukünftig 15 (bislang 18) Schüler/innen, die Obergrenze 29 (bislang 30) Schüler/innen.
Somit ist die
Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schüler/innen unzulässig.
Die Anzahl der zu bildenden Klassen beträgt:
eine Klasse
bei bis zu 29 Schülerinnen und Schülern
zwei Klassen
bei 30 bis 56 Schülerinnen und Schülern
drei Klassen
bei 57 bis 81 Schülerinnen und Schülern
vier Klassen
bei 82 bis 104 Schülerinnen und Schülern
fünf Klassen
bei 105 bis 125 Schülerinnen und Schülern.
Für die Zahl
der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl
in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden
Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind
und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses
betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchjahr bei jahrgangsübergreifendem
Unterricht).
Der Schulträger
kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und
Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn dieses für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen
oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.
Einführung einer Kommunalen Klassenrichtzahl
Innerhalb
einer Kommune wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller
Grundschulen durch die neu eingeführte „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt.
Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens
bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die
voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr,
die auf Grundlage der zum Stichtag getroffenen Aufnahmeentscheidungen unter
Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der
Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und
nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl und die Verteilung der zu
bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte. Unter Einhaltung der
Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von
Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme.
Die
„Kommunale Klassenrichtzahl“ ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl
aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune
durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifenden Klassenbildung (Rodde und
Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden
Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren
Standorten ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte
Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem
8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale
Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden
darf.
Die
Anmeldesituation in den Eingangsklassen stellt sich für das Schuljahr 2013/2014
(Stand Mai 2013) wie folgt dar:
Grundschule |
Anzahl Schüler/innen |
Anzahl Klassen |
zurzeit festgelegte Zügigkeit |
||
Annetteschule |
66 |
3 |
3 |
||
Bodelschwinghschule |
48 |
2 |
2 |
||
Canisiusschule (36) Josefschule Rodde (11) |
47 |
3 |
2 1 |
||
Edith-Stein-Schule |
40 |
2 |
2 |
||
Franziskusschule Mesum |
43 |
2 |
2,5 |
||
Gertrudenschule |
37 |
2 |
2 |
||
Johannesschule Eschendorf |
55 |
2 |
2,5 |
||
Johannesschule Mesum |
29 |
1 |
2,5 |
||
Kardinal-von-Galen Schule |
52 |
2 |
2 |
||
Ludgerusschule Elte |
9 |
1 |
1,5 |
||
Ludgerusschule Schotthock Ludgerussch. 29 Antoniussch. 19 |
48 |
2 |
3 |
||
Marienschule Hauenhorst |
36 |
2 |
2 |
||
Michaelschule |
63 |
3 |
3 |
||
Paul-Gerhardt-Schule |
42 |
2 |
2 |
||
Südeschschule Südeschsch. 34 Konradsch. 19 |
53 |
2 |
2 |
||
Gesamt |
668 |
31 |
|
||
zzgl. jahrgangsübergreifend |
|
|
|
|
|
Josefschule Rodde |
12 |
|
|
||
Ludgerusschule Elte |
17 |
|
|
||
Gesamt |
697 |
|
|
||
Kommunale Klassenrichtzahl
(: 23) |
|
30 (30,30) |
|
||
Das dem 8.
Schulrechtsänderungsgesetz zugrunde liegende Konzept zur Sicherung eines
qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes in NRW ist aufgrund
der seinerzeit noch nicht rechtskräftig beschlossenen Verordnung zu § 93 Abs. 2
SchulG noch nicht vollständig umgesetzt worden. Insoweit hat das Ministerium
für Schule und Weiterbildung NRW den Kommunen für das Schuljahr 2013/2014 die
Möglichkeit eingeräumt, die Klassenbildung auch nach den alten Klassenbildungswerten
vorzunehmen oder bereits nach den neuen Regelungen zu verfahren. Die Stadt
Rheine hat sich für das Schuljahr 2013/2014 für die Anwendung der „alten“
Ausführungsregelungen entschieden, da diese für die Klassenbildung günstiger
sind. Es werden für das Schuljahr 2013/2014 tatsächlich insgesamt 31 Eingangsklassen
gebildet. Bei der Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl, sprich des „neuen“
Rechtes, wäre lediglich die Bildung von 30 Eingangsklassen möglich gewesen.
Für das
Schuljahr 2014/2015 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl jedoch
entsprechend der inzwischen verabschiedeten und veröffentlichen Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.
Grundschule |
Schülerzahlprognose (SEP intern) 2014/15 |
Schülerzahlprognose (SEP Garbe) 2014/15 |
(fiktiv) zu erwartende Klassenbildung/ Zügigkeit 2014/15 |
festzulegende Klassenbildung/ Zügigkeit 2014/15 |
Annetteschule |
49 |
73 |
3 |
3 |
Bodelschwinghschule |
35 |
47 |
2 |
2 |
Canisiusschule (20) Josefschule Rodde (27) |
47 |
48 |
3 |
3 |
Edith-Stein-Schule |
35 |
33 |
2 |
1 |
Franziskusschule
Mesum |
34 |
50 |
2 |
1 |
Gertrudenschule |
44 |
43 |
2 |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
29 |
48 |
2 |
2 |
Johannesschule Mesum (29) Ludgerusschule Elte (15) |
43 |
64 |
3 |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
29 |
50 |
2 |
2 |
Ludgerusschule Schotthock (Ludgerusschule/Antoniusschule) |
70 |
42 |
2 |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
50 |
48 |
2 |
2 |
Michaelschule |
96 |
66 |
3 |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
36 |
50 |
2 |
2 |
Südeschschule (Südeschschule/Konradschule) |
72 |
51 |
2 |
2 |
Gesamt |
670 |
713 |
32 |
30 |
zzgl. jahrgangsübergreifend |
|
|
|
|
Josefschule Rodde |
11 |
11 |
|
|
Ludgerusschule Elte |
9 |
9 |
|
|
Gesamt |
690 |
733 |
|
|
Kommunale Klassenrichtzahl
(: 23) |
30 (30,00) |
31 (31,87) |
|
|
Der internen
Schülerzahlprognose folgend ist davon auszugehen, dass im Schuljahr 2014/2015
voraussichtlich 690 Schüler/innen (inklusive jahrgangsübergreifender
Unterricht) die Eingangsklassen der Rheiner Grundschulen besuchen werden. Somit
können voraussichtlich lediglich 30 Eingangsklassen gebildet werden (690 Schüler/innen
: 23 = 30 Klassen).
Unter
Berücksichtigung der o.a. prognostizierten Schülerzahlen als auch den Erfahrungswerten
des Anmeldeverhaltens der Eltern aus den Vorjahren ist von einem
Klassenbildungswert in Höhe von 32 Klassen auszugehen.
Demgegenüber
steht jedoch eine zu erwartende kommunale Klassenrichtzahl von 30 Klassen.
Diese wird nach dem bisherigen Klassenbildungsverfahren überschritten. Dieses
ist jedoch – wie bereits erläutert – nicht zulässig.
Um jedoch
bereits vor Beginn des Anmeldeverfahren der Grundschulen eine Transparenz für
alle Beteiligten (Schulträger, Schulleitungen und Eltern/Kinder) schaffen zu
können, ist bereits im Vorfeld über die Festlegung der Zügigkeiten ein Steuerungsinstrument
des Schulträgers zur Regulierung von Schülerströmen einzusetzen und damit ein
deutlich sichtbares Zeichen für die Eltern und deren Anmeldeverhalten zu geben.
Insoweit wird
von der Verwaltung vorgeschlagen, die im Beschlussvorschlag aufgeführte Verteilung
der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulstandorte und damit die
Zügigkeit der einzelnen Grundschulen im Schuljahr 2014/2015 zu beschließen.
Unter
Zugrundelegung einer seitens der Verwaltung erstellten Übersicht zu den Entwicklungen
im Bereich der Grundschulen, die Kriterien wie Schülerzahlentwicklungen,
Gesamtschülerzahlen, Zügigkeiten, offener Ganztagsbetrieb, gemeinsamer Unterricht,
Nebenstandorte, Gebäudestrukturen und Umgebung der jeweiligen Grundschulen
darstellt, wurde unter Beteiligung von Vertreter/innen der hiesigen Politik,
der zuständigen Schulaufsicht als auch der Rheiner Grundschulen der o.a. Beschlussvorschlag
erarbeitet.
Ausschlaggebender
Grund für die Begrenzung der Zügigkeit der Edith-Stein-Schule waren die
lediglich eine Klassenstärke gering überschreitende Schülerzahlprognose für das
kommende Schuljahr 2014/2015 als auch die eingeschränkte Schulraumsituation,
die aktuell lediglich durch die aufgestellten Pavillionklassen aufgefangen
wird. Im Übrigen besteht für die Kinder aus diesem Schuleinzugsbereich eine zumutbare
Ausweichmöglichkeit auf umliegende Grundschulen (Kardinal-von-Galen-Schule).
Bei der o.a. (fiktiv)
zu erwartenden Klassenbildung für das Schuljahr 2014/2015 ist auffallend, dass
für die im Südraum (Hauenhorst, Mesum, Elte) einzuschulenden Kinder (137
Schüler/innen) prognostiziert 7 Klassen gebildet werden würden. Dieses
entspräche einem Klassenfrequenzwert von weniger als 20 Schüler/innen je
Klasse. Ohne den neu errichteten Grundschulverbund Mesum/Elte in seiner
schulorganisatorischen und pädagogischen Konzeption bereits in der Aufbauphase
beeinträchtigen zu wollen, verbleibt dann lediglich die Zügigkeitsbeschränkung
der Franziskusschule, zumal auch hier eine zumutbare Ausweichmöglichkeit auf
die umliegende Grundschule (Johannesschule Mesum) besteht.
Im Ergebnis
ist somit die mit dem Ratsbeschluss vom 28. Oktober 2008 festgelegte Zügigkeit
an den städtischen Grundschulen aufzuheben und zum Schuljahr 2014/2015
umfassend neu festzulegen.
Gem. § 65
i.V.m. § 76 SchulG NRW wirken die Schule in Form der Schulkonferenz und der
Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen.
Insoweit sind die Schulen zu beteiligen. Neben einem am 30. Juli 2013 bereits
stattgefundenen gesonderten Gespräch mit den in der Hauptsache betroffenen Grundschulleitungen
(Frau Kronen, Herr Krehe) wurde ebenfalls allen Rheiner Grundschulen der o.a.
Beschlussvorschlag mit der Bitte übersandt, bis zum 30. September, spätestens
jedoch bis zur Ratsitzung am 15. Oktober 2013, einen entsprechenden
(Eil-)Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen und dem Schulträger vorzulegen.