Betreff
Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen und damit Festlegung der Zügigkeiten für die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2014/2015
Vorlage
349/13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulstandorte und damit die Festlegung der Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen im Schuljahr 2014/2015 zu beschließen:

 

 

Schule

 

Anzahl der Eingangsklassen / Zügigkeit

Annetteschule

Rheine

3

Bodelschwinghschule

Rheine

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort Alten-rheine

-      Teilstandort Rodde

 

Rheine

3

Edith-Stein-Schule

Rheine

1

Franziskusschule Mesum

Rheine-Mesum

1

Gertrudenschule

Rheine

2

Johannesschule Eschendorf

Rheine

2

Johannesschule Mesum

-      Hauptstandort Mesum

-      Teilstandort Elte

Rheine-Mesum /

Rheine-Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

Rheine

2

Ludgerusschule Schotthock

Rheine

2

Marienschule Hauenhorst

Rheine-Hauenhorst

2

Michaelschule

Rheine

3

Paul-Gerhardt-Schule

Rheine

2

Südeschschule

Rheine

2

 

 

 

Gesamt

 

30

 

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/08 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 15. Februar 2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31. Juli 2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereiche zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28. September 2011 ausdrücklich verzichtet.

 

Seit dem 01. August 2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 28. Oktober 2008 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtischen Rheiner Grundschulen folgende Zügigkeiten einstimmig festgelegt:

 

Annetteschule

Rheine

3-zügig

Bodelschwinghschule

Rheine

2-zügig

Canisiusschule

-      Hauptstandort Altenrheine

-      Teilstandort Rodde

Rheine

3-zügig

   - 2-zügig

 

    - 1-zügig

Edith-Stein-Schule

Rheine

2-zügig

Franziskusschule

Mesum

2 ½-zügig

Gertrudenschule

Rheine

2-zügig

Johannesschule Eschendorf

Rheine

2 ½-zügig

Johannesschule Mesum

Mesum

2 ½-zügig

Kardinal-von-Galen Schule

Rheine

2-zügig

Ludgerusschule Elte

Elte

1 ½-zügig

Ludgerusschule Schotthock

Rheine

3-zügig

Marienschule Hauenhorst

Hauenhorst

2-zügig

Michaelschule

Rheine

3-zügig

Paul-Gerhardt-Schule

Rheine

2-zügig

Südeschschule

Rheine

3-zügig

 

Der Landtag NRW hat am 07. November 2012 das „Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebotes in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz)“ verabschiedet. Es ist am 21. November 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet worden und damit in Kraft getreten.

 

Die wesentlichen Eckpunkte und maßgeblichen Änderungen im Einzelnen:

 

Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes

 

Der Klassenfrequenzrichtwert wird schrittweise von derzeit 24,0 Schülerinnen und Schüler auf 22,5 Schülerinnen und Schüler herabgesetzt. Dieses hat perspektivisch sicher Auswirkungen auf die Lehrerversorgung, jedoch gilt zunächst insbesondere für die zu bildenden Eingangsklassen.

 

In Folge der Verminderung des Klassenfrequenzrichtwertes werden auch die Unter- und die Obergrenze vermindert. Die Untergrenze für die Bildung von Klassen beträgt zukünftig 15 (bislang 18) Schüler/innen, die Obergrenze 29 (bislang 30) Schüler/innen.

 

Somit ist die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schüler/innen unzulässig. Die Anzahl der zu bildenden Klassen beträgt:

 

eine Klasse bei bis zu 29 Schülerinnen und Schülern

zwei Klassen bei 30 bis 56 Schülerinnen und Schülern

drei Klassen bei 57 bis 81 Schülerinnen und Schülern

vier Klassen bei 82 bis 104 Schülerinnen und Schülern

fünf Klassen bei 105 bis 125 Schülerinnen und Schülern.

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchjahr bei jahrgangsübergreifendem Unterricht).

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn dieses für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.

 

Einführung einer Kommunalen Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Kommune wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die neu eingeführte „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der zum Stichtag getroffenen Aufnahmeentscheidungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme.

 

Die „Kommunale Klassenrichtzahl“ ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifenden Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

Die Anmeldesituation in den Eingangsklassen stellt sich für das Schuljahr 2013/2014 (Stand Mai 2013) wie folgt dar:

 

Grundschule

Anzahl Schüler/innen

Anzahl Klassen

zurzeit festgelegte Zügigkeit

Annetteschule

66

3

3

Bodelschwinghschule

48

2

2

Canisiusschule (36)

Josefschule Rodde (11)

47

3

2

1

Edith-Stein-Schule

40

2

2

Franziskusschule Mesum

43

2

2,5

Gertrudenschule

37

2

2

Johannesschule Eschendorf

55

2

2,5

Johannesschule Mesum

29

1

2,5

Kardinal-von-Galen Schule

52

2

2

Ludgerusschule Elte

9

1

1,5

Ludgerusschule Schotthock

Ludgerussch. 29

Antoniussch. 19

48

2

3

Marienschule Hauenhorst

36

2

2

Michaelschule

63

3

3

Paul-Gerhardt-Schule

42

2

2

Südeschschule

Südeschsch. 34

Konradsch. 19

53

2

2

Gesamt

668

31

 

zzgl. jahrgangsübergreifend

 

 

 

 

Josefschule Rodde

12

 

 

Ludgerusschule Elte

17

 

 

Gesamt

697

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl (: 23)

 

30 (30,30)

 

 

Das dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz zugrunde liegende Konzept zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes in NRW ist aufgrund der seinerzeit noch nicht rechtskräftig beschlossenen Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG noch nicht vollständig umgesetzt worden. Insoweit hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW den Kommunen für das Schuljahr 2013/2014 die Möglichkeit eingeräumt, die Klassenbildung auch nach den alten Klassenbildungswerten vorzunehmen oder bereits nach den neuen Regelungen zu verfahren. Die Stadt Rheine hat sich für das Schuljahr 2013/2014 für die Anwendung der „alten“ Ausführungsregelungen entschieden, da diese für die Klassenbildung günstiger sind. Es werden für das Schuljahr 2013/2014 tatsächlich insgesamt 31 Eingangsklassen gebildet. Bei der Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl, sprich des „neuen“ Rechtes, wäre lediglich die Bildung von 30 Eingangsklassen möglich gewesen.

 

Für das Schuljahr 2014/2015 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl jedoch entsprechend der inzwischen verabschiedeten und veröffentlichen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 

 

Grundschule

Schülerzahlprognose

(SEP intern) 2014/15

Schülerzahlprognose (SEP Garbe) 2014/15

(fiktiv) zu erwartende Klassenbildung/ Zügigkeit 2014/15

festzulegende Klassenbildung/ Zügigkeit 2014/15

Annetteschule

49

73

3

3

Bodelschwinghschule

35

47

2

2

Canisiusschule (20)

Josefschule Rodde (27)

47

48

3

3

Edith-Stein-Schule

35

33

2

1

Franziskusschule Mesum

34

50

2

1

Gertrudenschule

44

43

2

2

Johannesschule Eschendorf

29

48

2

2

Johannesschule Mesum (29)

Ludgerusschule Elte (15)

43

64

3

3

Kardinal-von-Galen Schule

29

50

2

2

Ludgerusschule Schotthock

(Ludgerusschule/Antoniusschule)

70

42

2

2

Marienschule Hauenhorst

50

48

2

2

Michaelschule

96

66

3

3

Paul-Gerhardt-Schule

36

50

2

2

Südeschschule

(Südeschschule/Konradschule)

72

51

2

2

Gesamt

670

713

32

30

zzgl. jahrgangsübergreifend

 

 

 

 

Josefschule Rodde

11

11

 

 

Ludgerusschule Elte

9

9

 

 

Gesamt

690

733

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl (: 23)

30 (30,00)

31 (31,87)

 

 

 

 

Der internen Schülerzahlprognose folgend ist davon auszugehen, dass im Schuljahr 2014/2015 voraussichtlich 690 Schüler/innen (inklusive jahrgangsübergreifender Unterricht) die Eingangsklassen der Rheiner Grundschulen besuchen werden. Somit können voraussichtlich lediglich 30 Eingangsklassen gebildet werden (690 Schüler/innen : 23 = 30 Klassen).

 

Unter Berücksichtigung der o.a. prognostizierten Schülerzahlen als auch den Erfahrungswerten des Anmeldeverhaltens der Eltern aus den Vorjahren ist von einem Klassenbildungswert in Höhe von 32 Klassen auszugehen.

 

Demgegenüber steht jedoch eine zu erwartende kommunale Klassenrichtzahl von 30 Klassen. Diese wird nach dem bisherigen Klassenbildungsverfahren überschritten. Dieses ist jedoch – wie bereits erläutert – nicht zulässig.

 

Um jedoch bereits vor Beginn des Anmeldeverfahren der Grundschulen eine Transparenz für alle Beteiligten (Schulträger, Schulleitungen und Eltern/Kinder) schaffen zu können, ist bereits im Vorfeld über die Festlegung der Zügigkeiten ein Steuerungsinstrument des Schulträgers zur Regulierung von Schülerströmen einzusetzen und damit ein deutlich sichtbares Zeichen für die Eltern und deren Anmeldeverhalten zu geben.

 

Insoweit wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die im Beschlussvorschlag aufgeführte Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulstandorte und damit die Zügigkeit der einzelnen Grundschulen im Schuljahr 2014/2015 zu beschließen.

 

Unter Zugrundelegung einer seitens der Verwaltung erstellten Übersicht zu den Entwicklungen im Bereich der Grundschulen, die Kriterien wie Schülerzahlentwicklungen, Gesamtschülerzahlen, Zügigkeiten, offener Ganztagsbetrieb, gemeinsamer Unterricht, Nebenstandorte, Gebäudestrukturen und Umgebung der jeweiligen Grundschulen darstellt, wurde unter Beteiligung von Vertreter/innen der hiesigen Politik, der zuständigen Schulaufsicht als auch der Rheiner Grundschulen der o.a. Beschlussvorschlag erarbeitet.

 

Ausschlaggebender Grund für die Begrenzung der Zügigkeit der Edith-Stein-Schule waren die lediglich eine Klassenstärke gering überschreitende Schülerzahlprognose für das kommende Schuljahr 2014/2015 als auch die eingeschränkte Schulraumsituation, die aktuell lediglich durch die aufgestellten Pavillionklassen aufgefangen wird. Im Übrigen besteht für die Kinder aus diesem Schuleinzugsbereich eine zumutbare Ausweichmöglichkeit auf umliegende Grundschulen (Kardinal-von-Galen-Schule).

 

Bei der o.a. (fiktiv) zu erwartenden Klassenbildung für das Schuljahr 2014/2015 ist auffallend, dass für die im Südraum (Hauenhorst, Mesum, Elte) einzuschulenden Kinder (137 Schüler/innen) prognostiziert 7 Klassen gebildet werden würden. Dieses entspräche einem Klassenfrequenzwert von weniger als 20 Schüler/innen je Klasse. Ohne den neu errichteten Grundschulverbund Mesum/Elte in seiner schulorganisatorischen und pädagogischen Konzeption bereits in der Aufbauphase beeinträchtigen zu wollen, verbleibt dann lediglich die Zügigkeitsbeschränkung der Franziskusschule, zumal auch hier eine zumutbare Ausweichmöglichkeit auf die umliegende Grundschule (Johannesschule Mesum) besteht.

 

Im Ergebnis ist somit die mit dem Ratsbeschluss vom 28. Oktober 2008 festgelegte Zügigkeit an den städtischen Grundschulen aufzuheben und zum Schuljahr 2014/2015 umfassend neu festzulegen.

 

Gem. § 65 i.V.m. § 76 SchulG NRW wirken die Schule in Form der Schulkonferenz und der Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Insoweit sind die Schulen zu beteiligen. Neben einem am 30. Juli 2013 bereits stattgefundenen gesonderten Gespräch mit den in der Hauptsache betroffenen Grundschulleitungen (Frau Kronen, Herr Krehe) wurde ebenfalls allen Rheiner Grundschulen der o.a. Beschlussvorschlag mit der Bitte übersandt, bis zum 30. September, spätestens jedoch bis zur Ratsitzung am 15. Oktober 2013, einen entsprechenden (Eil-)Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen und dem Schulträger vorzulegen.