Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die seit dem 01. August 2013 geltenden Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen - wie in der beigefügten Synopse aufgeführt –neu zu fassen.
Begründung:
Am 4. Juli 2013 sind vom Jugendhilfeausschuss die neuen Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen verabschiedet worden (vgl. Vorlage Nr. 195/13).
Die daraufhin von den Trägern der Spielgruppen für das Jahr 2013/2014 angemeldeten Spielgruppen führen dazu, dass sowohl der Ansatz für das laufende Haushaltsjahr 2013 als auch der für 2014 vorgesehene Ansatz deutlich überzogen wird.
Neben der sich auftuenden Budgetüberschreitung, ergaben sich auch Probleme in der praktischen Umsetzung der neuen Richtlinie, die mit einer Neufassung einzelner Punkte der Richtlinie abzustellen sind. Würden die nachfolgenden Anpassungen nicht umgesetzt, würde die Budgetüberschreitung noch einmal deutlich ansteigen.
Zwar sehen die Richtlinien unter 3.1 Rechtsanspruch vor, dass „ein Rechtsanspruch auf Gewährung städtischer Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten von Spielgruppen nicht besteht und die Förderung nur im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel gewährt wird,“ aber die Anpassung der Richtlinien schon für das laufende Spielgruppenjahr 01.08.2013 bis 31.07.2014 schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.
Notwendige Anpassungen
der neuen Richtlinie
1. ) Die Berechnung
der Betriebskosten ist nicht eindeutig formuliert.
„Der städtische Zuschuss zu den Betriebskosten der Spielgruppen beträgt 3,00 Euro pro qm Nutzfläche und Tag, an dem die Spielgruppe stattfindet.“
Je nach Betrachtungsweise ergibt sich ein wöchentlicher oder monatlicher
Betriebskostenzuschuss. Bei einer angenommen Nutzfläche von 40 qm und
einer Betreuung von drei Tagen in der Woche käme man zu folgenden Ergebnissen:
Monatliche Betrachtung: 40 qm x 3 Euro/qm x 3 Tage = 360 Euro pro Monat
Wöchentliche Betrachtung: 40 qm x 3 Euro/qm x 3 Tage = 360 Euro pro
Woche
Auf den Monat hochgerechnet (360 Euro x 52/12) ergäbe das einen deutlich zu hohen Betriebskostenzuschuss von 1.558,80 Euro für max. 18 Unterrichtstunden je Woche.
In der Summe aller
Spielgruppen würde die wöchentliche Betrachtung Mehrkosten pro Jahr von ca.
225.000 Euro verursachen.
2. ) Bei der Berechnung der Betriebskosten gibt es keine Obergrenze zu
der
anrechenbaren Nutzfläche.______________________________
Durch die fehlende Obergrenze ist es theoretisch möglich, dass ein Spielgruppenanbieter für seine Spielgruppenarbeit einen ganzen Saal mit sehr vielen Quadratmetern Nutzfläche abrechnet.
Für die in der Vorlage Nr. 383/13 genannte Budgetüberschreitung wurde auf der Grundlage von 40 qm Nutzfläche je Spielgruppe gerechnet.
Eine Ausweitung der
Obergrenze um 10 qm auf 50 qm würde zu Mehrkosten pro Jahr von ca. 13.500 Euro
führen.
3. ) Die maximale Betreuungszeit pro Tag
erschließt sich bislang nur indirekt.
Die maximale Betreuungszeit pro Tag war in den
Richtlinien nicht eindeutig bzw. sogar widersprüchlich formuliert. Beabsichtigt
ist, dass die Spielgruppen ein Angebot darstellen, welches als Ergänzung und
letztlich auch günstige Alternative (auch für den Betreuungsumfang) für die
Angebote der Tagespflege, ab 15 Zeitstunden, und der Kindertageseinrichtungen,
ab 25 Zeitstunden zur Verfügung steht. In der neuen Fassung wird somit
eindeutig ein Betreuungsumfang von täglich bis zu 4,5 Zeitstunden (6
Unterrichtsstunden a 45 min) und wöchentlich maximal 13,5 Zeitstunden (18
Unterrichtstunden a 45 min) ausgegangen. Die Ausweitung trifft jedoch nur
einige zu fördernden Spielgruppen, bilden jedoch den von den Eltern nachgefragten
Bedarf ab.
4. ) Der Personal- und Betriebskostenzuschuss ist bislang nicht abhängig von
der
tatsächlichen Belegung der Spielgruppe________________________
Die Mindestgruppenstärke ist mit 4 Kindern
und die Höchstgruppenstärke mit 12 Kindern festgelegt. Der Zuschuss zu den
Personalkosten beträgt pauschal 23,00 Euro pro Unterrichtsstunde.
Wie in der Vorlage Nr. 383/13 aufgeführt, wurde der Haushaltsansatz mit einer
durchschnittlichen Belegung von 9 Kindern kalkuliert. Sollte ein Träger diese
durchschnittliche Belegung in seinen Gruppen nicht erreichen, wird im Rahmen der
Verwendungsnachweisprüfung nur der sich anteilig ergebende Quotient
(durchschnittliche Belegung/9) für die Bewilligung zu Grunde gelegt.
Es
sind 4 Gruppen mit nur 7 Kindern und 2 Gruppen mit nur 6 Kindern angemeldet.
Würden diese Gruppen ungekürzt gefördert, würde das einen Mehraufwand pro Jahr
von ca. 19.500 Euro ergeben.
5. ) Der Verwendungsnachweis erfolgt zu spät._________________________
Bislang ist
vorgesehen, dass der Verwendungsnachweis bis zum 31. März für das abgelaufene Betriebskostenjahr vorgelegt wird. Für das
laufende Betriebskostenjahr 2013/14 wäre das der 31. März 2015. In die
Haushaltsplanaufstellung 2015 können damit keine Erkenntnisse aus dem
Betriebskostenjahr 2013/14 mehr einfließen.
Ein Verwendungsnachweis bis zum 1. Oktober für das abgelaufene
Betriebskostenjahr wäre angezeigt und sollte von den Trägern zwingend
eingehalten werden.
6. ) Die Daten für die Kindergartenbedarfsplanung
reichen nicht aus.________
Wenn erst im Oktober die Verwendungsnachweise
mit den Teilnahmedaten der Kinder aus dem Vorjahr vorliegen, sind diese Daten
für die Kindergartenbedarfsplanung veraltet.
Daher wird jeder Träger verpflichtet, eine
vorläufige Teilnehmerliste des laufenden Spielgruppenjahres bis zum 1. Oktober
dem Jugendamt vorzulegen. Die Teilnehmerliste hat zwingend das Geburtsdatum zu
enthalten.
Synopse |
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Alt |
Neu |
1.2
Betreuungszeit und Gruppengröße (1) Die
Kinder einer Gruppe werden an zwei oder drei Tagen in der Woche für jeweils
ca. drei bis vier Unterrichtsstunden betreut. Der Betreuungsumfang in einer
Spielgruppe ist geringer als der in einer Tageseinrichtung für Kinder bzw.
der Tagespflege. Sie darf max. 13,50 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. |
1.2
Betreuungszeit und Gruppengröße (2)
Die Kinder einer Gruppe werden an zwei
oder drei Tagen in der Woche für jeweils ca. drei bis 6 Unterrichtsstunden
betreut. Die Höchstgrenze
liegt 6 Unterrichtsstunden (a 45 min) pro Tag. Der Betreuungsumfang in
einer Spielgruppe ist geringer, als der Betreuungsumfang in einer
Tageseinrichtung für Kinder bzw. in der Tagespflege. Er darf max. 18 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. |
2.2
Finanzierung der Spielgruppen (1) Die
Betriebskosten (Personal- und Betriebskosten) für die Spielgruppen werden
durch den städtischen Zuschuss und durch Elternbeiträge gedeckt. |
2.2
Finanzierung der Spielgruppen (2) Die
Betriebskosten (Personal- und Betriebskosten) für die Spielgruppen werden
durch den städtischen Zuschuss und durch Elternbeiträge gedeckt. Sollte ein Träger eine durchschnittliche Belegung in seinen
Gruppen von 9 Kindern nicht erreichen, wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung
nur der sich anteilig ergebende Quotient (durchschnittliche Belegung/9) für
die Bewilligung zu Grunde gelegt. |
(6)
Der städtische Zuschuss zu den Betriebskosten
der Spielgruppen beträgt 3,00 Euro pro qm Nutzfläche und Tag, an dem die
Spielgruppe stattfindet. |
(6) Der
monatliche
städtische Zuschuss zu den Betriebskosten der Spielgruppen beträgt 3,00 Euro
pro qm Nutzfläche und Tag je Woche, an dem die Spielgruppe stattfindet. Maximal 40 qm werden als
Nutzfläche anerkannt. |
Synopse |
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Alt |
Neu |
2.4
Antragstellung, Bewilligung und Abrechnung (1) Bis
zum 31.03. des Kalenderjahres legt
der Träger dem |
2.4
Antragstellung, Bewilligung und Abrechnung (1)
Bis zum 31.03. des Kalenderjahres legt der Träger dem |
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(5) Ein Verwendungsnachweis wird dem Jugendamt bis zum 1. Oktober für das
abgelaufene Betriebskostenjahr vorgelegt. Liegt der Verwendungsnachweis nicht
fristgerecht vor, werden zunächst keine weiteren Abschlagszahlungen für das
laufende Betriebskostenjahr geleistet. |
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(6) Eine vorläufige Teilnehmerliste des laufenden Spielgruppenjahres, die
zwingend das Geburtsdatum enthalten muss, ist bis zum 1. Oktober dem
Jugendamt vorzulegen. Diese Teilnehmerlisten dienen der
Kindergartenbedarfsplanung. |