Betreff
Einziehung eines Teilstückes des Friedrich-Ebert-Ringes (Stichweg)
Vorlage
428/13
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Das Teilstück eines Stichweges zum Friedrich-Ebert-Ring, im anliegenden Lageplan gelb dargestellt, Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 182, Flurstück 499 und 512, wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 


Begründung:

 

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56a, Kennwort: „Kleinbahnbrücke“ wurde die rechtliche Festsetzung für die Flurstücke 499 und 512 der Flur 182, Gemarkung Rheine-Stadt von öffentlicher Verkehrsfläche in nicht überbaubare Grundstücksfläche geändert. Diese Bebauungsplanänderung ist seit dem 22.11.2008 rechtsverbindlich.

 

Diese Umnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche setzt aber ein formelles Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) voraus. Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Da sich die Einziehung mit den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes decken, gelten die Gründe des öffentlichen Wohles als rechtmäßig festgestellt.

 

Nach der Änderung des Bebauungsplanes wurde das Teilstück der Stichstraße mit der Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche ohne Durchführung eines Entwidmungsverfahrens an die Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine veräußert. Durch diese Veräußerung werden die Straßenteile nicht mehr als Gemeindestraße sondern als sonstige öffentliche Straße (Eigentümerstraße) geführt, der Charakter als öffentliche Verkehrsfläche  wurde aber nicht verändert.

 

Nunmehr beabsichtigt die Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine diese Flächen an eine Privatperson zur Arrondierung eines Baugrundstückes zu veräußern. Dieser Verkauf mit gleichzeitiger Nutzungsänderung bedingt nunmehr aber ein förmliches Einziehungsverfahren im Sinne des Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW).

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 13. Juni 2013 unter Vorlagennummer 267/2013 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 22. Juni 2013 erfolgt. Gegen diese Einziehungen sind Einsprüche nicht erhoben worden. Ferner wurden auch von den Versorgungsunternehmen keine Bedenken vorgetragen.

 

Damit die beabsichtigte Veräußerung durchgeführt werden kann, ist das Einziehungsverfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen.

 


Anlagen:

 

Lageplan