Betreff
Einziehung und Teileinziehung eines Teilstückes der Schotthockstraße
Vorlage
429/13
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.           Das Teilstück der Schotthockstraße, im anliegenden Lageplan rötlich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 169, Flurstück 1125 tlw., wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

2.           Das Teilstück der Schotthockstraße, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 169, Flurstück 804 tlw., 1125 tlw., wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Radfahr- und Fußgängerverkehr als Fuß- und Radweg dienen.


Begründung:

 

Der Grundstückseigentümer des EEC-Betriebsgeländes an der Schotthockstraße/Humboldtplatz/Kreyenesch möchte auf dem nördlichen Grundstücksteil seines Betriebsgeländes zur Behebung des Parkraummangels ein Parkhaus bauen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220, Kennwort: „Ems-Einkaufszentrum“ geschaffen worden. Diese Änderung ist mit der Bekanntmachung vom 10.01.2008 rechtsverbindlich.

 

Neben diesen Festsetzungen für die Errichtung eines Parkhauses sind auch Teilflächen der Schotthockstraße neu als Grünfläche (im Lageplan rötlich dargestellt) und als Fuß- und Radweg (im Lageplan gelblich dargestellt) ausgewiesen. Die als Grünfläche ausgewiesene Teilfläche aus der Schotthockstraße soll an den Grundstückseigentümer des EEC-Betriebsgeländes veräußert werden mit der Maßgabe, diese Fläche als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten. Die verbleibende Teilfläche der Schotthockstraße soll künftig nur als Fuß- und Radweg nutzbar sein. Eine Erschließungsfunktion weist die Schotthockstraße in diesem Bereich nicht aus, alle angrenzenden Grundstücke sind ausreichend über andere öffentliche Verkehrsflächen erschlossen.

 

Die Schotthockstraße in diesem Abschnitt gilt als historische Straße, eine Widmung ist kraft unvordenklicher Verjährung als gesichert anzunehmen. Die Umnutzung der Straßenflächen setzt demnach ein förmliches Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfahren voraus.

 

Eine Einziehung bzw. Teileinziehung ist begründet, wenn öffentliche Gründe für die Einziehung/Teileinziehung des Weges vorliegen. Da sich die Einziehung / Teileinziehung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes decken, gelten die Gründe des öffentlichen Wohles als rechtmäßig festgestellt.

 

Die Einziehungsabsicht und Teileinziehungsabsicht ist vom Bauausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 unter Vorlagennummer 240/2013 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 27. Mai 2013 erfolgt. Gegen diese Einziehungen sind Einsprüche nicht erhoben worden. Ferner wurden auch von den Versorgungsunternehmen keine generellen Bedenken vorgetragen. Zur Sicherung von Versorgungsleitungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine sind aber an den zu veräußernden Flächen Grunddienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen.

 

Damit die beabsichtigte Veräußerung durchgeführt werden kann, ist das Einziehungsverfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen.


Anlagen:

 

Lageplan