VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Schon seit längerem sucht
die Feuerwehr nach einem Grundstück für ein neues Gerätehaus rechts der Ems.
Der bisherige Standort an der Overbergstraße/Altenrheiner Straße entspricht
nicht mehr den feuerwehrtechnischen sowie –taktischen Anforderungen.
Wesentlicher Grund für einen Standortwechsel an die Bergstraße sind gesetzliche
Vorgaben, die Mindestanforderungen für die Alarmierungs- bzw. Einsatzzeiten
definieren.
Mit der Durchführung
dieses Bauleitplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 20. August bis einschließlich 20. September 2013 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung plus Umweltbericht (Anlagen 3 und 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung inkl. Umweltbericht ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Landwirtschaftskammer
NRW, Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck;
Stellungnahme vom 6. August 2013
Inhalt:
„Gegen das o.g.
Planvorhaben werden landwirtschaftliche Bedenken als öffentlich-rechtlicher
Belang vorgetragen.
Bereits mit Schreiben
vom 18.04.2013 habe ich vorgetragen, dass durch die Planung zumindest eine
Einschränkung der landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe Ludger Werning und
Gerd Otting zu erwarten ist. Ebenfalls betroffen sind die landwirtschaftlichen
Vollerwerbsbetriebe Heinrich Rötger und Antonius Lanze.
Dass die Betriebe
wegen der umliegenden Wohnbebauung bereits in ihrer Entwicklung eingeschränkt
sind ist offensichtlich. Wegen der erforderlichen langen Aufenthaltszeiten des
Personals von Feuerwehr und Rettungsdienst ist zu befürchten, dass bereits
durch die Bestandssituation vor Ort eine Konfliktsituation zwischen der
landwirtschaftlichen Betriebsführung im Außenbereich und der vorgesehenen
Nutzung im – mit Planumsetzung erweiterten – Innenbereich geschaffen wird.
Auch lässt die
derzeitige Planung befürchten, dass nach Umsetzung des Planvorhabens ein weiteres
Heranrücken des Innenbereichs, z.B. durch Wohnbebauung, an die
landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen wird.
Offen ist auch, wie
eine Konfliktsituation zwischen landwirtschaftlichem und Rettungsdienstverkehr
kompensiert werden soll. Hierbei sind insbesondere die verkehrsintensiven
Aussaat- und Erntezeiten zu berücksichtigen, in denen die Unfall- bzw.
Kollisionsgefahr erheblich steigt und in der auch Verzögerungen im
Rettungsdienstverkehr nicht ausgeschlossen werden können.
Dass die vorgesehene
Ausweisung wegen seiner besonderen Zweckbestimmung in dem betroffenen Gebiet
erfolgt, ist nachvollziehbar dargestellt. Entsprechend wird die Ausweisung
selbst nicht kritisch beurteilt.
Es ist jedoch nicht
erkennbar, wie den zuvor beschriebenen Konfliktsituationen mit der
Landwirtschaft durch effektive Kompensationsmaßnahmen vor Ort begegnet und
damit ein zweckdienliches Nebeneinander von Feuerwehr/Rettungs-wesen und
Landwirtschaft angestrebt wird.
Hinsichtlich
der ggf. erforderlichen Kompensationsmaßnahmen rege ich an, diese
a) durch Aufwertung von Waldbeständen
(Umwandlung von Nadel- in Laubhöl-
zer) oder
b) entlang von Gewässerläufen an Uferrandstreifen zu realisieren. Vgl.
hierzu
Absicht der Regionalplanungsbehörde, Biotopverbunde durch Ausweisung von
Schutzgebieten an Gewässerufern zu schaffen.“
Abwägungsempfehlung:
Die Bedenken im 1. Abschnitt werden bereits selbst beantwortet, in dem anerkannt wird bzw. es „offensichtlich ist“, dass die Betriebe wegen der umliegenden Wohnbebauung derzeit schon in ihrer Entwicklung eingeschränkt sind.
Die vorliegende Planung bzw. künftige Nutzung als Feuerwehr bzw. Rettungsdienst berücksichtigt die Gemengelage bzw. die genehmigten, landwirtschaftlichen Emissionen. Laut Ausbreitungsberechnung im geruchstechnischen Gutachten beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen im Bereich der geplanten Freiwilligen Feuerwehr bis zu 30 % der Jahresstunden. Eine konkrete Staffelung der Aufenthaltszeiten ist der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 9 sowie der Nrn. 2 und 4 der textlichen Festsetzungen zu entnehmen.
Wie in der, auf Seite 9 der Begründung abgedruckten
Rastergeruchskarte ersichtlich, wird im Bereich der bestehenden Wohnbebauung der Immissionswert für Wohngebiete von
0,10 – entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der
Geruchsstunden von 10 % der Jahresstunden – bereits überschritten. Somit sind
die landwirtschaftlichen Betriebe in ihren Entwicklungsmöglichkeiten derzeit
schon durch die vorhandene Bebauung stärker eingeschränkt als durch die
geplante Ansiedlung der Freiwilligen Feuerwehr. Eine Verschlechterung der
Immissionslage durch die Ansiedlung der Feuerwehr findet also nicht statt.
Desweiteren wird befürchtet, dass nach
Umsetzung des Planvorhabens ein weiteres Heranrücken des Innenbereichs, z.B.
durch Wohnbebauung an die landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen wird. Zu
entgegnen ist, dass bisher alle geruchstechnischen Gutachten eine
„Nord-Entwicklung“ der Wohnbebauung für nicht vertretbar erachten. Zum jetzigen
Zeitpunkt sind nördlich des geplanten Feuerwehrgerätehauses 14 bis 23 % der
Jahresstunden zu verzeichnen und liegen damit weit über den zulässigen 10 %.
Eine Wohnbebauung kann hier erst entstehen, wenn die 10 % der Jahresstunden
eingehalten werden. Dies kann nur durch ein deutliche Verbesserung der
derzeitigen Immissionslage erfolgen, letztlich nur in enger Kooperation mit den
umliegenden Landwirten.
In den verkehrsintensiven, unfallträchtigen
Aussaat- und Erntezeiten müssen nicht nur die Feuerwehr- und Rettungswagen,
sondern insbesondere die diesbezüglich konfliktverursachenden Landwirte
besonders Rücksicht nehmen. In Einzelfällen können Verzögerungen im Feuerwehr-
und Rettungsdienst nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem erkennt der Einwender
an, dass die Ausweisung bzw. der gewählte Standort „nachvollziehbar
dargestellt“ und „selbst nicht kritisch beurteilt“ wird.
Fraglich bleibt letztlich , auf welcher Grundlage „Kompensationsmaßnahmen“ gefordert werden, die in der Regel naturschutzfachliche bzw. -rechtliche Belange betreffen. Ausgleichs- bzw. Entschädigungspflichten für behauptete Konfliktlagen und empfundene Beeinträchtigungen der Landwirtschaft werden hiermit zurückgewiesen.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 312/13) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 312/13) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV. NRW S. 194)
wird die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems" und die Begründung hierzu beschlossen.