VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist unter anderem im § 47 d Abs. 1
des Bundesimmissionsschutzgesetzes verankert. Der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung nach der
Umgebungslärmrichtlinie vorausgegangen. Lässt die Lärmkartierung Lärmprobleme
erkennen, haben die Kommunen eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die
Lärmkartierung weist für mehrere Straßenabschnitte Werte von mehr als L DEN 70
dB(A) oder L Night 60 db(A) aus. Diese Werte entsprechen den sogenannten
Orientierungswerten (gem. Runderlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –
V-5- 8820.4.1 v. 07.02.2008), bei dessen Erreichen auf jeden Fall Lärmprobleme
vorliegen. Die Lärmaktionsplanung enthält geeignete Maßnahmen zur
Lärmminderung. Die Stadt Rheine hat für die Erstellung des Lärmaktionsplanes
der Stufe 2 die Ingenieurplanung Wallenhorst beauftragt. Die Maßnahmen zur
Lärmminderung wurden von Herrn Ramm vom gleichnamigen Büro in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
„Planung und Umwelt“ vom 26.06.2013 (Vorlage Nr. 296/13) vorgestellt.
Festgelegt im o. g.
Erlass ist eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
sowie eine Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde. Die Form der
Beteiligung obliegt den Gemeinden. Der Stadtentwicklungsausschuss
„Planung und Umwelt“ hat sich in seiner Sitzung am 26.06.2013 für ein Beteiligungsverfahren in Anlehnung an
ein einstufiges Bauleitplanbeteiligungsverfahren entschieden.
Der
Lärmaktionsplan – Stufe 2 wurde dementsprechend in der Zeit vom 02. bis 20.
September 2013 öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung ist mindestens
eine Woche zuvor in der örtlichen Presse bekannt gemacht worden, mit dem Hinweis,
dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.
Darüberhinaus
wurde der Entwurf zum Lärmaktionsplan auf der Internetseite der Stadt Rheine
veröffentlicht. Der Leser hatte hier die Möglichkeit, über verschiedene Links
sich nähere Informationen zu bestimmten themenbezogenen Inhalten zu verschaffen
und eine Online-Stellungnahme abzugeben.
Die berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen
Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von drei
Wochen aufgefordert.
Über die während
dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten, um danach den Beschluss
über den Lärmaktionsplan zu fassen.
Alle vorgesehenen
Maßnahmen sind dem Lärmaktionsplan – Stufe 2 zu entnehmen, der dieser Vorlage
beigefügt ist.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG::
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
1.
Beratung
der Stellungnahmen
1.1
Beteiligung
der Öffentlichkeit
Aus der Öffentlichkeit ist eine abwägungsrelevante Stellungnahme eingegangen.
Anlieger der B 70
Schreiben vom 21.09.2013
Inhalt:
Überascht über das Ergebnis, möchte
ich mit diesem Schreiben eine Stellungnahme zu dem Lärmaktionsplan der Stadt
Rheine zu einem Teilabschnitt der Bundesstraße 70 abgeben.
Als Anlieger der B 70 sind wir, meine Familie und ich einer ständiger Lärmbelästigung durch den
Kraftfahrzeugverkehr ausgesetzt. Nach meiner Einschätzung ist die Annahme eines
unnötigen Handlungsbedarfs in dem gutachterliehen Entwurf des Lärmaktionsplan, eine Fehleinschätzung der realistischen Situation der Lärmemission
durch diese Straße.
Nach eigenen durchgeführten
Lärmmessungen auf meinem Grundstück, ca. 10 m hinter der Schallschutzmauer,
kommt es sehr wohl zu Überschreitungen des Auslösewertes jenseits der 60 db(A)
am Tag, sowie auch in der Nacht.
Dieses wird zum einen von mir darauf
zurückgeführt, dass sich Verkehrteilnehmer nicht an die vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeiten halten und zum anderen, dass gerade Krafträder mit
manipulierten Abgasanlagen und Lastkraftwagen mit mangelhafter Bereifung diese Straße befahren.
Zu den Verkehrsteilnehmern kommt eine
große Gruppe von Lastkraftwagen, die immer weiter zunimmt.
Obwohl deren Höchstgeschwindigkeit
maximal auf diesen Streckenabschnitt 60 km/h betragen dürfte, sind hier durch
Messfahrten meinerseits, erhöhte Geschwindigkeiten registriert worden. Weitere Messfahrten ergaben, dass bei einer Geschwindigkeit von
100km/h mit dem PKW, ich ständig von anderen Kraftfahrzeugen überholt wurde.
Vereinzelte Motorräder erreichen hier
geschätzte Geschwindigkeiten von weit über 180 km/h.
Schlussendlich kann ich daraus
folgern, dass die im Gutachten erzielten Ergebnisse nicht Messungen, sondern Berechnungen und Schätzungen unterliegen.
Stutzig macht mich auch die Bemerkung
im Gutachten, dass nur geringe Betroffene dem Schwellenwert ausgesetzt sind. Sind Vereinzelte nicht auch schutzwürdig?
Vorschlagen möchte ich, dass Sie sich
mit der Lärmemission ausgehend von der B 70 nochmals auseinander setzen.
Dass Überlegungen angestellt werden,
die Geschwindigkeit auf dem Streckenabschnitt zwischen der Überquerung durch die Devesfeldstrasse und der Unterführung
Brechtestrasse auf der Bundesstrasse 70 zu reduzieren, diese mit
Radarkontrollen zu überwachen und ein Überholverbot zu implementieren.
Abwägungsempfehlung:
Seitens des Einwenders wird im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen, manipulierter Abgasanlagen und mangelhafter Bereifung die tatsächlichen Lärmwerte höher ausfallen, als die dem Lärmaktionsplan zugrunde liegenden berechneten Werte.
Die Situation ist vom Einwender richtig erkannt worden. Dennoch kann eine
rechtswidrige oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung, wie z.B. die Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, nicht Grundlage einer gesetzlich vorgeschriebenen Planung sein. Nach den berechneten Werten ergibt sich an der betreffenden Stelle kein zwingender Handlungsbedarf.
Die Stadt Rheine wird sich für regelmäßige Geschwindigkeitskontrollen an dieser Stelle einsetzen.
1.2
Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist eine abwägungsrelevante Stellungnahme eingegangen.
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Münsterland (Straßen.nrw)
Schreiben vom 22.08.2013
Inhalt:
Zu der o.g. Lärmaktionsplanung nehme ich wie folgt Stellung:
ln dem Lärmaktionsplan werden mehrere
verschiedene Maßnahmen zur Lärmminderung aufgeführt.
Der Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen nimmt die in Ihrem Lärmaktionsplan festgesetzten Maßnahmen zur Lärmminderung zur Kenntnis. Jedoch kann
für diese Maßnahmen kein Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
vorausgesetzt werden. Im Einzelnen wurden die nachstehenden
Lärmminderungsmaßnahmen in der Planung aufgenommen:
1. Einsatz lärmoptimierter Beläge
Offenporige Asphalte, wie auch andere
Lärmmindernde Beläge, wie z.B. Splitmastixasphalt und
Asphaltbeton erzielen ihre gewünschte Wirkung dann, wenn die durchschnittlich
gefahrene Geschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Sobald eine Deckensanierung
in dem betroffenen Abschnitt ansteht, wird auch die Möglichkeit des Einsatzes
von lärmmindernden Fahrbahnoberflächen geprüft. Art und Umfang werden aber erst
zu diesem Zeitpunkt festgelegt. Ich
weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit dem beispielhaft aufgeführten
Deckenbelag LOA D 5 (lärmoptimierter Asphalt "Düsseldorf") im Bereich
der Regionalniederlassung Münsterland keine zufriedenstellende Ergebnisse
erzielt werden konnten. Hier gab es insbesondere Probleme mit der Haltbarkeit
des Materials.
2.
Durchführung von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung
Zum Teil haben Sie das Verfahren und
die rechtlichen Grundlagen für die Lärmsanierung bereits dargestellt. Zur
Verdeutlichung möchte ich Ihnen die Regelungen zur Lärmsanierung aus unserer
Sicht darstellen: ln Nordrhein-Westfalen gewährt der Straßenbaulastträger
Bundesrepublik Deutschland für bestehende Bundesfernstraßen und das
Land Nordrhein-Westfalen für seine Landesstraßen Lärmschutz (sog.
Lärmsanierung) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die
Lärmsanierung dient der Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen,
ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt. Die Regelungen zum Verfahrensablauf
ergeben sich aus den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes - LämSchR-97 in Verbindung mit den Richtlinien für
den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90). Eine der Grundvoraussetzungen
ist, dass der Beurteilungspegel einen der
maßgeblichen Immissionswerte der Lärmsanierung in Abhängigkeit von der
Gebietskategorie überschreitet. Zur Einschätzung der Lärmsituation werden die
Beurteilungspegel mit dem aktuellen Verkehrsaufkommen nach dem in den RLS-90
vorgeschriebenen Verfahren berechnet und den festgelegten Immissionswerten
gegenübergestellt. Aus den Angaben der Lärmkartierung kann somit noch keine
Betroffenheit nach den Kriterien der Lärmsanierung abgeleitet werden. Vielmehr wird eine zusätzliche Betrachtung der Lärmsituation
nach den Regelungen der Lärmsanierung notwendig, da die Vorgaben aus der
Umgebungsrichtlinie nicht für Bundesfern-und Landesstraßen in der
Baulast des Bundes bzw. des Landes maßgeblich sind.
3.
Straßenraumumgestaltung (Abrücken des Verkehrs von der Bebauung)
Hierzu kann erst bei Vorlage einer
konkreten Planung Stellung genommen werden.
4.
Geschwindigkeiten
Unter 2.1 geben Sie an, dass Sie keine Geschwindigkeitsreduzierungen für
Rheine in der 2. Stufe verfolgen wollen. Unter 1 0.1.1. schlagen Sie jedoch die Überprüfung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung in der Nacht auf 30 km/h für einen Teilabschnitt
der L 593 vor. (Ludgeristraße bis Friedrich-Ebert-Ring). Nach Meinung
des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird der widmungsrechtliche
Zweck einer Bundes- oder Landesstraße oftmals durch verkehrsrechtliche Anordnungen
in Frage gestellt. Zudem kann durch eine Beschränkung des Verkehrs eine
Verlagerung stattfinden, die eine Mehrbelastung an anderer Stelle hervorruft. Geschwindigkeitsbegrenzungen
können dann in Betracht kommen, wenn u.a.
die Lärmrichtwerte der "Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm"
("Lärmschutz-Richtlinien-StV"; Verkehrblatt 2007, S. 767)
überschritten werden, der LKW-Anteil unter 10% liegt und der Pegel durch die Geschwindigkeitsbegrenzung
um mindestens 3 dB(A) (Hörbarkeitsschwelle) gesenkt werden kann.
Für verkehrsrechtliche Anordnungen
sind die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden zuständig.
5.
Festlegung ruhige Gebiete
Im Lärmaktionsplan sollen zwei
Gebiete als "ruhige Gebiete" festgelegt werden:
- Naturschutzgebiet Waldhügel
- Elter Dünen
Ich möchte Sie darauf aufmerksam
machen, dass aus einer Steigerung der Lärmeinwirkungen auf die "ruhigen
Gebiete", resultierend aus der allgemeinen Verkehrsentwicklung auf den
bestehenden Straßen, kein Anspruch auf zusätzlichen Lärmschutz nach den
Kriterien der Lärmsanierung entsteht.
Ich
bitte mich am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Abwägungsempfehlung:
Zu 1:
Seitens Straßen.nrw wird der im Lärmaktionsplan vorgeschlagene lärmoptimierte Asphalt LOA D 5 als nicht zufriedenstellend bewertet. Neben der Einschätzung durch die Straßenbauverwaltung liegen auch anderslautende Erfahrungsberichte vor. Die Entscheidung über die Möglichkeit des Einsatzes und den Typus des lärmoptimierten Asphalts ist erst zu treffen, wenn eine Deckensanierung eines Straßenabschnittes erforderlich ist. Zu diesem Zeitpunkt wird der Stand zur Haltbarkeit und Verwendung sowie das Kosten-/Nutzenverhältnis ermittelt und geprüft werden.
Die Stadt Rheine hält an der Möglichkeit des Einsatzes von lärmmindernden Fahrbahnoberflächen zum Zeitpunkt einer Deckensanierung fest.
Zu 2:
Es ist bekannt, dass für die Inanspruchnahme von Lärmsanierungen eine gesonderte Betrachtung der Lärmsituation nach den Regelungen der Lärmsanierung durch Straßen.nrw erfolgt.
Die Stadt Rheine hält an der Möglichkeit der Lärmminderung durch Lärmsanierung fest.
Zu 4:
Strassen.nrw gibt hier allgemeine erläuternde Ausführungen zu Geschwindigkeitsbegrenzungen, die sich nicht konkret auf den betreffenden Teilabschnitt der L 593 beziehen.
Die Stadt Rheine hält an der Überprüfung einer Geschwindigkeitsbegrenzung in der Nacht auf 30 km/h für einen Teilabschnitt der L 593 fest.
Zu 5:
Seitens Straßen.nrw wird darauf hingewiesen, dass aus der Benennung ruhiger Gebiete kein Rechtsanspruch der Anwohner dieser Gebiete auf Lärmsanierung abgeleitet werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass die Kriterien für die Lärmsanierung sich durch Festlegung eines ruhigen Gebietes nicht ändern.
Aus der Anregung ergibt sich kein Abwägungs- bzw. Entscheidungsbedarf.
Änderungen des
Lärmaktionsplanes:
Nach Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen ergibt sich kein Bedarf für eine Änderungen des Lärmaktionsplanes, so dass der Plan in der Fassung seines Entwurfes vom 31.05.2013 beschlossen werden kann.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
2.
Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und
Umwelt“
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den Beteiligungen billigend zur Kenntnis und beschließt diese.
3.
Beschlussfassung
über den Lärmaktionsplan – Stufe 2
Der Rat der Stadt Rheine beschließt nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen die Umsetzung des Lärmaktionsplanes – Stufe 2 in der vorliegenden Fassung vom 31.05.2013.
Anlagen:
Lärmaktionsplan (Stufe 2) der Stadt Rheine gemäß § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz