Betreff
Lärmaktionsplan - Stufe II - der Stadt Rheine 1. Beratung der Stellungnahmen 1.1 der Öffentlichkeit 1.2 der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 2. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des StewA 3. Beschluss über den Lärmaktionsplan
Vorlage
447/13
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

 

Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist unter anderem im § 47 d Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes verankert. Der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie vorausgegangen. Lässt die Lärmkartierung Lärmprobleme erkennen, haben die Kommunen eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die Lärmkartierung weist für mehrere Straßenabschnitte Werte von mehr als L DEN 70 dB(A) oder L Night 60 db(A) aus. Diese Werte entsprechen den sogenannten Orientierungswerten (gem. Runderlass  des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5- 8820.4.1 v. 07.02.2008), bei dessen Erreichen auf jeden Fall Lärmprobleme vorliegen. Die Lärmaktionsplanung enthält geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Stadt Rheine hat für die Erstellung des Lärmaktionsplanes der Stufe 2 die Ingenieurplanung Wallenhorst beauftragt. Die Maßnahmen zur Lärmminderung wurden von Herrn Ramm vom gleichnamigen Büro in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ vom 26.06.2013 (Vorlage Nr. 296/13) vorgestellt.

 

Festgelegt im o. g. Erlass ist eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie eine Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde. Die Form der Beteiligung obliegt den Gemeinden. Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ hat sich in seiner Sitzung am 26.06.2013  für ein Beteiligungsverfahren in Anlehnung an ein einstufiges Bauleitplanbeteiligungsverfahren entschieden.

 

Der Lärmaktionsplan – Stufe 2 wurde dementsprechend in der Zeit vom 02. bis 20. September 2013 öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung ist mindestens eine Woche zuvor in der örtlichen Presse bekannt gemacht worden, mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

 

Darüberhinaus wurde der Entwurf zum Lärmaktionsplan auf der Internetseite der Stadt Rheine veröffentlicht. Der Leser hatte hier die Möglichkeit, über verschiedene Links sich nähere Informationen zu bestimmten themenbezogenen Inhalten zu verschaffen und eine Online-Stellungnahme abzugeben.

 

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von drei Wochen aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten, um danach den Beschluss über den Lärmaktionsplan zu fassen.

 

Alle vorgesehenen Maßnahmen sind dem Lärmaktionsplan – Stufe 2 zu entnehmen, der dieser Vorlage beigefügt ist.

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG::

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.           Beratung der Stellungnahmen

 

1.1       Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Aus der Öffentlichkeit ist eine abwägungsrelevante Stellungnahme eingegangen.

 

Anlieger der B 70

Schreiben vom 21.09.2013

 

Inhalt:

 

Überascht über das Ergebnis, möchte ich mit diesem Schreiben eine Stellungnahme zu dem Lärmaktionsplan der Stadt Rheine zu einem Teilabschnitt der Bundesstraße 70 abgeben.

Als Anlieger der B 70 sind wir, meine Familie und ich einer ständiger Lärmbelästigung durch den Kraftfahrzeugverkehr ausgesetzt. Nach meiner Einschätzung ist die Annahme eines unnötigen Handlungsbedarfs in dem gutachterliehen Entwurf des Lärmaktionsplan, eine Fehleinschätzung der realistischen Situation der Lärmemission durch diese Straße.

 

Nach eigenen durchgeführten Lärmmessungen auf meinem Grundstück, ca. 10 m hinter der Schallschutzmauer, kommt es sehr wohl zu Überschreitungen des Auslösewertes jenseits der 60 db(A) am Tag, sowie auch in der Nacht.

Dieses wird zum einen von mir darauf zurückgeführt, dass sich Verkehrteilnehmer nicht an die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten halten und zum anderen, dass gerade Krafträder mit manipulierten Abgasanlagen und Lastkraftwagen mit mangelhafter Bereifung diese Straße befahren.

 

Zu den Verkehrsteilnehmern kommt eine große Gruppe von Lastkraftwagen, die immer weiter zunimmt.

Obwohl deren Höchstgeschwindigkeit maximal auf diesen Streckenabschnitt 60 km/h betragen dürfte, sind hier durch Messfahrten meinerseits, erhöhte Geschwindigkeiten registriert worden. Weitere Messfahrten ergaben, dass bei einer Geschwindigkeit von 100km/h mit dem PKW, ich ständig von anderen Kraftfahrzeugen überholt wurde.

Vereinzelte Motorräder erreichen hier geschätzte Geschwindigkeiten von weit über 180 km/h.

 

Schlussendlich kann ich daraus folgern, dass die im Gutachten erzielten Ergebnisse nicht Messungen, sondern Berechnungen und Schätzungen unterliegen.

 

Stutzig macht mich auch die Bemerkung im Gutachten, dass nur geringe Betroffene dem Schwellenwert ausgesetzt sind. Sind Vereinzelte nicht auch schutzwürdig?

 

Vorschlagen möchte ich, dass Sie sich mit der Lärmemission ausgehend von der B 70 nochmals auseinander setzen.

Dass Überlegungen angestellt werden, die Geschwindigkeit auf dem Streckenabschnitt zwischen der Überquerung durch die Devesfeldstrasse und der Unterführung Brechtestrasse auf der Bundesstrasse 70 zu reduzieren, diese mit Radarkontrollen zu überwachen und ein Überholverbot zu implementieren.

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Seitens des Einwenders wird im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen, manipulierter Abgasanlagen und mangelhafter Bereifung die tatsächlichen Lärmwerte höher ausfallen, als die dem Lärmaktionsplan zugrunde liegenden berechneten Werte.

 

Die Situation ist vom Einwender richtig erkannt worden. Dennoch kann eine

rechtswidrige oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung, wie z.B. die Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, nicht Grundlage einer gesetzlich vorgeschriebenen Planung sein. Nach den berechneten Werten ergibt sich an der betreffenden Stelle kein zwingender Handlungsbedarf.

 

Die Stadt Rheine wird sich für regelmäßige Geschwindigkeitskontrollen an dieser Stelle einsetzen.

 

 

1.2       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist eine abwägungsrelevante Stellungnahme eingegangen.

 

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Münsterland (Straßen.nrw)

Schreiben vom 22.08.2013

 

Inhalt:

 

Zu der o.g. Lärmaktionsplanung nehme ich wie folgt Stellung:

 

ln dem Lärmaktionsplan werden mehrere verschiedene Maßnahmen zur Lärmminderung aufgeführt.

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen nimmt die in Ihrem Lärmaktionsplan festgesetzten Maßnahmen zur Lärmminderung zur Kenntnis. Jedoch kann für diese Maßnahmen kein Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen vorausgesetzt werden. Im Einzelnen wurden die nachstehenden Lärmminderungsmaßnahmen in der Planung aufgenommen:

 

1. Einsatz lärmoptimierter Beläge

Offenporige Asphalte, wie auch andere Lärmmindernde Beläge, wie z.B. Splitmastixasphalt und Asphaltbeton erzielen ihre gewünschte Wirkung dann, wenn die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Sobald eine Deckensanierung in dem betroffenen Abschnitt ansteht, wird auch die Möglichkeit des Einsatzes von lärmmindernden Fahrbahnoberflächen geprüft. Art und Umfang werden aber erst zu diesem Zeitpunkt festgelegt. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit dem beispielhaft aufgeführten Deckenbelag LOA D 5 (lärmoptimierter Asphalt "Düsseldorf") im Bereich der Regionalniederlassung Münsterland keine zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden konnten. Hier gab es insbesondere Probleme mit der Haltbarkeit des Materials.

 

2. Durchführung von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung

Zum Teil haben Sie das Verfahren und die rechtlichen Grundlagen für die Lärmsanierung bereits dargestellt. Zur Verdeutlichung möchte ich Ihnen die Regelungen zur Lärmsanierung aus unserer Sicht darstellen: ln Nordrhein-Westfalen gewährt der Straßenbaulastträger Bundesrepublik Deutschland für bestehende Bundesfernstraßen und das Land Nordrhein-Westfalen für seine Landesstraßen Lärmschutz (sog. Lärmsanierung) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Lärmsanierung dient der Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt. Die Regelungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - LämSchR-97 in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90). Eine der Grundvoraussetzungen ist, dass der Beurteilungspegel einen der maßgeblichen Immissionswerte der Lärmsanierung in Abhängigkeit von der Gebietskategorie überschreitet. Zur Einschätzung der Lärmsituation werden die Beurteilungspegel mit dem aktuellen Verkehrsaufkommen nach dem in den RLS-90 vorgeschriebenen Verfahren berechnet und den festgelegten Immissionswerten gegenübergestellt. Aus den Angaben der Lärmkartierung kann somit noch keine Betroffenheit nach den Kriterien der Lärmsanierung abgeleitet werden. Vielmehr wird eine zusätzliche Betrachtung der Lärmsituation nach den Regelungen der Lärmsanierung notwendig, da die Vorgaben aus der Umgebungsrichtlinie nicht für Bundesfern-und Landesstraßen in der Baulast des Bundes bzw. des Landes maßgeblich sind.

 

3. Straßenraumumgestaltung (Abrücken des Verkehrs von der Bebauung)

Hierzu kann erst bei Vorlage einer konkreten Planung Stellung genommen werden.

 

4. Geschwindigkeiten

Unter 2.1 geben Sie an, dass Sie keine Geschwindigkeitsreduzierungen für Rheine in der 2. Stufe verfolgen wollen. Unter 1 0.1.1. schlagen Sie jedoch die Überprüfung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Nacht auf 30 km/h für einen Teilabschnitt der L 593 vor. (Ludgeristraße bis Friedrich-Ebert-Ring). Nach Meinung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird der widmungsrechtliche Zweck einer Bundes- oder Landesstraße oftmals durch verkehrsrechtliche Anordnungen in Frage gestellt. Zudem kann durch eine Beschränkung des Verkehrs eine Verlagerung stattfinden, die eine Mehrbelastung an anderer Stelle hervorruft. Geschwindigkeitsbegrenzungen können dann in Betracht kommen, wenn u.a. die Lärmrichtwerte der "Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" ("Lärmschutz-Richtlinien-StV"; Verkehrblatt 2007, S. 767) überschritten werden, der LKW-Anteil unter 10% liegt und der Pegel durch die Geschwindigkeitsbegrenzung um mindestens 3 dB(A) (Hörbarkeitsschwelle) gesenkt werden kann.

 

Für verkehrsrechtliche Anordnungen sind die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden zuständig.

 

5. Festlegung ruhige Gebiete

Im Lärmaktionsplan sollen zwei Gebiete als "ruhige Gebiete" festgelegt werden:

- Naturschutzgebiet Waldhügel

- Elter Dünen

Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass aus einer Steigerung der Lärmeinwirkungen auf die "ruhigen Gebiete", resultierend aus der allgemeinen Verkehrsentwicklung auf den bestehenden Straßen, kein Anspruch auf zusätzlichen Lärmschutz nach den Kriterien der Lärmsanierung entsteht.

 

Ich bitte mich am weiteren Verfahren zu beteiligen.

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1:

Seitens Straßen.nrw wird der im Lärmaktionsplan vorgeschlagene lärmoptimierte Asphalt LOA D 5 als nicht zufriedenstellend bewertet. Neben der Einschätzung durch die Straßenbauverwaltung liegen auch anderslautende Erfahrungsberichte vor. Die Entscheidung über die Möglichkeit des Einsatzes und den Typus des lärmoptimierten Asphalts ist erst zu treffen, wenn eine Deckensanierung eines Straßenabschnittes erforderlich ist. Zu diesem Zeitpunkt wird der Stand zur Haltbarkeit und Verwendung sowie das Kosten-/Nutzenverhältnis ermittelt und geprüft werden.

Die Stadt Rheine hält an der Möglichkeit des Einsatzes von lärmmindernden Fahrbahnoberflächen  zum Zeitpunkt einer Deckensanierung fest.

 

Zu 2:

Es ist bekannt, dass für die Inanspruchnahme von Lärmsanierungen eine gesonderte Betrachtung der Lärmsituation nach den Regelungen der Lärmsanierung durch Straßen.nrw erfolgt.

Die Stadt Rheine hält an der Möglichkeit der Lärmminderung durch Lärmsanierung fest.

 

Zu 4:

Strassen.nrw gibt hier allgemeine erläuternde Ausführungen zu Geschwindigkeitsbegrenzungen, die sich nicht konkret auf den betreffenden Teilabschnitt der L 593 beziehen.

Die Stadt Rheine hält an der Überprüfung einer Geschwindigkeitsbegrenzung in der Nacht auf 30 km/h für einen Teilabschnitt der L 593 fest.

 

Zu 5:

Seitens Straßen.nrw wird darauf hingewiesen, dass aus der Benennung ruhiger Gebiete kein Rechtsanspruch der Anwohner dieser Gebiete auf Lärmsanierung abgeleitet werden kann. Dazu ist festzuhalten, dass die Kriterien für die Lärmsanierung sich durch Festlegung eines ruhigen Gebietes nicht ändern.

Aus der Anregung ergibt sich kein Abwägungs- bzw. Entscheidungsbedarf.

 

 

Änderungen des Lärmaktionsplanes:

Nach Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen ergibt sich kein Bedarf für eine Änderungen des Lärmaktionsplanes, so dass der Plan in der Fassung seines Entwurfes vom 31.05.2013 beschlossen werden kann.

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

2.           Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den Beteiligungen billigend zur Kenntnis und beschließt diese.

 

3.           Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan – Stufe 2

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen die Umsetzung des Lärmaktionsplanes – Stufe 2 in der vorliegenden Fassung vom 31.05.2013.

 


Anlagen:

 

Lärmaktionsplan (Stufe 2) der Stadt Rheine gemäß § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz