Betreff
Förderung von Kindertageseinrichtungen in sozialen Brennpunkten
Vorlage
461/13
Aktenzeichen
II - 2 / 10 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt für die AWO-Kindertageseinrichtung, Ludgeristr. 22, 48429 Rheine, die Förderung als Einrichtung im sozialen Brennpunkt nach § 20 Abs. 3 KiBiz. Für das Kindergartenjahr 2014/15 beträgt die Förderung 11.000 Euro.


Begründung:

 

Mit Rundschreiben Nr. 33/2012 vom 01.08.2012 informierte das Landesjugendamt die örtlichen Jugendämter über einen Erlass des Landes mit Hinweisen zu kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf. Auf Grundlage dieser Hinweise soll einerseits über die Rangfolge der zukünftig noch zu vergebenden Familienzentren entschieden werden, andererseits dienen diese Kriterien auch der Entscheidung, ob eine Kindertageseinrichtung die Förderung als Einrichtung im sozialen Brennpunkt nach § 20 Abs. 3 KiBiz erhalten darf.

 

Ausdrücklich angemerkt sei an dieser Stelle, dass der Begriff „Sozialer Brennpunkt“ heute anders belegt ist, als in Vorjahren. Der Sozialer Brennpunkt wird nicht mehr als Problemviertel definiert, welches durch einen überwiegenden Anteil an Obdachlosenasylen, Übergangswohnheimen, Schlichtwohnungen geprägt ist und zudem im öffentlichen Bewusstsein oft mit der Vorstellung von höherer Kriminalität oder Verwahrlosung verknüpft wird.

 

Das Land NRW führt in seiner Begriffsdefinition zum Sozialen Brennpunkt deswegen auch aus, das wegen der diskriminierenden Wirkung stattdessen von „Orten mit besonderem Unterstützungsbedarf“ gesprochen wird.

 

Angesichts dieser neuen rechtlichen Würdigung des Sozialen Brennpunktes beantragte die AWO für die Kindertagesstätte an der Ludgeristr.22 Ende Januar 2013 die Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz. Da seiner Zeit die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr rechtzeitig zur Jugendhilfeausschusssitzung am 7. März 2013 abgeschlossen werden konnten, wurde die Entscheidung mit Einverständnis der AWO auf die kommende Budgetanmeldung für das Kindergartenjahr 2014/15 verschoben.

 

In der Vorlage Nr. 460/13 (Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren für Kinder und Eltern mit einem besonderen Unterstützungsbedarf) wurde der AWO-Kindertagesstätte zuerkannt, dass sie in einem Ort mit besonderem Unterstützungsbedarf liegt.

 

Allein dieser Tatbestand führt jedoch nicht automatisch zu einer zusätzlichen Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000 Euro, vielmehr muss zusätzlich auch das Merkmal erfüllt sein, dass „der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann.“

 

Hinter dieser Gesetzesformulierung verbirgt sich eine Vergleichsberechnung der damaligen Finanzierung nach dem GTK, bei dem die Personalkosten spitz abgerechnet wurden, und dem KiBiz, wo die tatsächlichen Personalkosten nicht in die bewilligten Betriebskosten einfließen.

 

Kindertageseinrichtungen, die überdurchschnittlich viele langjährige MitarbeiterInnen beschäftigten, stehen grundsätzlich schlechter da, als Einrichtungen mit jüngeren MitarbeiterInnen.

 

Eine Vergleichsberechnung für die AWO-Kindertagesstätte hat ergeben, dass sie durch die KiBiz Finanzierung um 11.000 Euro schlechter dasteht, als zu Zeiten der GTK-Finanzierung.

 

Da bei dieser Vergleichsberechnung die Bruttolöhne der einzelnen MitarbeiterInnen Berechnungsgrundlage sind, kann die Berechnung hier nicht offen gelegt werden. In den Folgejahren ist die Vergleichsberechnung mit den dann aktuellen Personaldaten zu wiederholen und der Zuschuss entsprechend anzupassen.