Betreff
Antrag zur Änderung der Hundesteuersatzung von Bündnis 90/Die Grünen
Vorlage
462/13
Aktenzeichen
FB 4.40 - mh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt:

 

  1. Der als Anlage 1 beigefügte Antrag sowie die Ausführungen der Verwaltung hierzu werden zur Kenntnis genommen.
  2. Auf eine Änderung der Hundesteuersatzung für 2014 wird verzichtet.

 


Begründung:

 

Zu 1)

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom Mai d. J. ist eine Hundebestandsaufnahme nur mit erheblichem personellem Aufwand durchzuführen. Dieser resultiert insbesondere daraus, dass einer beauftragten Firma nur Listen mit Straßenbezeichnung und Hausnummer zur Verfügung gestellt werden dürfen. Nach einer durchgeführten Befragung muss somit bei allen eingetragenen Hunden manuell überprüft werden, ob die Hunde bereits versteuert werden.

 

Im Bereich Steuern und Abgaben sind zurzeit nicht alle Stellen besetzt. Außerdem haben vor kurzem personelle Veränderungen stattgefunden bzw. stehen bevor. Der durch eine Hundebestandsaufnahme entstehende Aufwand kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht geleistet werden. Denkbar ist eine Vorbereitung im zweiten Halbjahr 2014 und eine Durchführung im Jahr 2015.

 

Zu 2)

Eine Veröffentlichung erfolgte bereits mit der Bekanntmachung der Hundesteuersatzung. Die Verwaltung wird in den nächsten Wochen erneut einen entsprechenden Artikel in der örtlichen Presse veröffentlichen.

 

Zu 3) und 4)

Es ist kein Fall bekannt, auf den zurzeit die Vorschrift des § 3 Abs. 3 b Anwendung findet. Eine Satzungsänderung ist daher aktuell nicht erforderlich.

 

Die Regelung des § 4 Abs 1 a findet nur auf wenige Fälle Anwendung. Eine Abschaffung dieser Regelung für die Bewachung von Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen, wirkt sich daher steuerlich kaum aus.

 

Die Ausnahmetatbestände in § 3 Abs 3 b und § 4 Abs 1 a können bei der nächsten allgemeinen Überarbeitung der Satzung zur Diskussion gestellt werden.

 

Zu 5)

Eine automatische Anpassung des Steuersatzes an den Inflationssatz ist nicht zulässig. In der Satzung muss der konkret zu zahlende Betrag festgelegt werden. Es empfiehlt sich daher, in regelmäßigen Abständen (z. B. alle 3 oder 5 Jahre) über eine entsprechende Anpassung der Hundesteuersätze zu entscheiden.

 

Zu 6)

Eine Änderung der Satzung ist diesbezüglich durchaus möglich. Beachtet werden sollte hierbei, dass die Hundesteuer auch eine Regelungswirkung bezüglich der Anzahl der gehaltenen Hunde hat. Bei einem zu langen Befreiungszeitraum könnte diese Voraussetzung unterlaufen werden. Auch hierzu wird eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Überarbeitung der Satzung empfohlen.

 


Anlagen:

 

Antrag von Bündnis 90/Die Grünen