Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss lehnt den Antrag der Pfarrgemeinde St. Dionysius auf Bezuschussung des Anliegerbeitrages für die Kindertageseinrichtung St. Raphael, In den Wiesen 24, ab.
Begründung:
In dem Schreiben der Zentralrendantur vom 29.10.2013, welches als Anlage beigefügt ist, wird umfangreich auf den Sachverhalt eingegangen.
An dieser Stelle sei kurz zusammengefasst:
- Im Dezember 2012 erhielt die Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth und Michael eine Anhörung, in der eine zu zahlende Vorausleistung auf die endgültigen Erschließungsbeiträge von ca. 40.000 Euro angekündigt wurde.
- Die Zentralrendantur beantragte daraufhin einen Erlass (vgl. Anlage 1.3).
- Mit Bescheiden vom 28.02.2013 (vgl. Anlage 1.1) und 03.07.2013 (vgl. Anlage 1.2) wurde der Erschließungsbeitrag dennoch festgesetzt und der Zentralrendantur die Ablehnung des Erlasses begründet (vgl. Anlage 1.4).
- Die Zentralrendantur beantragt nun die Gewährung eines Zuschusses (vgl. Anlage 1).
Rückblick auf vergleichbare Sachverhalte
Der Rat der Stadt
Rheine hatte am 24. 0ktober 1978 beschlossen, im Einzelfall festzulegen, ob der
Träger einer Kindertageseinrichtung vom Erschließungsbeitrag freigestellt wird
oder er in Höhe des Erschließungsbeitrages einen Zuschuss erhalten soll. In der
Folgezeit ist den Trägern allerdings, falls beantragt, immer ein Zuschuss in
Höhe des zu zahlenden Erschließungsbeitrages gezahlt worden. Der letzte Zuschuss
wurde 2001 im Jugendhilfeausschuss für das Kindergartengrundstück an der Keltenstiege
in Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde Johannes gewährt.
Zwischenzeitlich
wurde mit dem neuen kommunalen Finanzrecht der doppische Haushalt eingeführt.
Damit ergeben sich, je nachdem ob der Betrag erlassen wird oder ob es ein
Zuschuss gewährt wird, unterschiedliche finanzielle Auswirkungen auf den
städtischen Haushalt.
Da ein Erlass den
aktuellen Haushalt der Stadt Rheine weniger belasten würde, wurde vom
zuständigen Fachbereich Planen und Bauen ein Erlass bzw. ein Teilerlass nach §
135 Abs. 5 BauGB geprüft.
Der Fachbereich
Planen und Bauen hat nach vorheriger Beschlussfassung im Haupt-und
Finanzausschuss den Erlass mit einer ausführlichen Begründung (vgl. Anlage 1.4)
abgelehnt.
In der Begründung
wird u.a. ausgeführt:
Bei der 2. Alternative des §
135 Abs. 5, der sogenannten Härtealternative, könnte einen Erlass bzw.
Teilerlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen geboten sein.
Zunächst muss geprüft werden,
ob der Tatbestand einer unbilligen Härte gegeben ist. Ein sachlicher
Billigkeitsgrund könnte gegeben sein, wenn die Kirchengemeinde öffentliche
Interessen für die Gemeinde wahrnimmt und trotzdem zu Erschließungsbeiträgen in
diesem Zusammenhang herangezogen werden soll. Dieser Billigkeitsgrund setzt
aber nach dem Kommentar „Driehaus“ und auch der Rechtsprechung voraus, dass die
Gemeinde nachhaltig hierdurch finanziell entlastet wird. Dies wiederum ist
nicht der Fall, da durch die hohen Zuschüsse an die Kirchengemeinde (ca. 94 %
der laufenden Kosten) kaum von einer nachhaltigen Entlastung gesprochen werden
kann. Auch die Baukosten zur Errichtung der Kindertagesstätte wurden zu ca. 95
% bezuschusst. Hieraus ist der Tatbestand der unbilligen Härte nicht abzuleiten.
Wenn man nun
erläutert, warum die Stadt Rheine, wie viele andere Kommunen auch, die
Trägerschaft für die Kindertageseinrichtungen nicht selber übernimmt, sondern
vielfach an Dritte vergibt, ergibt sich eine andere Sichtweise, die Verständnis
für den Antrag der Zentralrendantur zeigt.
Bei einer
Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft hätte die Stadt Rheine
51 % der Kosten zu
tragen. Wenn die Trägerschaft bei den Kirchen, bei anerkannten freien Träger
oder Elterninitiativen liegt, sinkt die Kostenbeteiligung der Stadt Rheine
deutlich:
Träger |
Kirchen |
freie Träger |
Elterninitiativen |
Stadt Rheine |
Trägeranteil |
12 % |
9 % |
4 % |
21 % |
Stadt Rheine |
32,5 % |
36 % |
38,5 % |
30 % |
Land
NRW |
36,5 & |
36 % |
38,5 % |
30 % |
Elternbeiträge |
19 % |
19 % |
19 % |
19 % |
Auch mit dem sogenannten „Rheiner Modell“, bei dem die Stadt Rheine den Trägeranteil freiwillig ganz oder teilweise übernimmt, um die Träger zu motivieren, die Trägerschaft fortzuführen, stellt sich die Stadt Rheine in der Finanzierung der Kindertagesstätten noch besser dar.
Träger |
Kirchen |
freie Träger |
Elterninitiativen |
Stadt Rheine |
Trägeranteil |
6 % |
0 % |
0 % |
21 % |
Stadt Rheine |
38,5 % |
45 % |
42,5 % |
30 % |
Land
NRW |
36,5 & |
36 % |
38,5 % |
30 % |
Elternbeiträge |
19 % |
19 % |
19 % |
19 % |
Sicherlich haben alle Träger auch ein Eigeninteresse am Betrieb einer Kindertageseinrichtung. Aber außer den kirchlichen Trägern, die sich noch über Kirchensteuereinnahmen refinanzieren können, haben die Träger keine entsprechenden Ressourcen. Durch das Entgegenkommen im „Rheiner Modell“ wird es den Trägern ermöglicht, die gesetzliche Aufgabe der Kindertagesbetreuung der Stadt Rheine zu übernehmen und damit gleichzeitig zu einer Kostenentlastung beizutragen.
Aus dieser Sichtweise heraus, die nicht mit der rechtlichen Würdigung der Vorraussetzungen an einen Erlass verglichen werden kann, wurden in der Vergangenheit dann auch Erschließungsbeiträge für Kindertageseinrichtungen aus dem Etat des Jugendhilfeausschusses finanziert.
Mangels vorhandener Haushaltsmittel für einen freiwilligen Zuschuss kann dem Antrag auf Zuschussgewährung jedoch nicht stattgegeben werden.