Betreff
Antrag der Pfarrgemeinde St. Dionysius auf Bezuschussung des Anliegerbeitrages für die Kindertageseinrichtung St. Raphael, In den Wiesen 24
Vorlage
470/13
Aktenzeichen
II- 2/10 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss lehnt den Antrag der Pfarrgemeinde St. Dionysius auf Bezuschussung des Anliegerbeitrages für die Kindertageseinrichtung St. Raphael, In den Wiesen 24, ab.


Begründung:

 

In dem Schreiben der Zentralrendantur vom 29.10.2013, welches als Anlage beigefügt ist, wird umfangreich auf den Sachverhalt eingegangen.

 

An dieser Stelle sei kurz zusammengefasst:

 

  • Im Dezember 2012 erhielt die Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth und Michael eine Anhörung, in der eine zu zahlende Vorausleistung auf die endgültigen Erschließungsbeiträge von ca. 40.000 Euro angekündigt wurde.

 

  • Die Zentralrendantur beantragte daraufhin einen Erlass (vgl. Anlage 1.3).

 

  • Mit Bescheiden vom 28.02.2013 (vgl. Anlage 1.1) und 03.07.2013 (vgl. Anlage 1.2) wurde der Erschließungsbeitrag dennoch festgesetzt und der Zentralrendantur die Ablehnung des Erlasses begründet (vgl. Anlage 1.4).

 

  • Die Zentralrendantur beantragt nun die Gewährung eines Zuschusses (vgl. Anlage 1).

 

 

Rückblick auf vergleichbare Sachverhalte

 

Der Rat der Stadt Rheine hatte am 24. 0ktober 1978 beschlossen, im Einzelfall festzulegen, ob der Träger einer Kindertageseinrichtung vom Erschließungsbeitrag freigestellt wird oder er in Höhe des Erschließungsbeitrages einen Zuschuss erhalten soll. In der Folgezeit ist den Trägern allerdings, falls beantragt, immer ein Zuschuss in Höhe des zu zahlenden Erschließungsbeitrages gezahlt worden. Der letzte Zuschuss wurde 2001 im Jugendhilfeausschuss für das Kindergartengrundstück an der Keltenstiege in Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde Johannes gewährt.

 

Zwischenzeitlich wurde mit dem neuen kommunalen Finanzrecht der doppische Haushalt eingeführt. Damit ergeben sich, je nachdem ob der Betrag erlassen wird oder ob es ein Zuschuss gewährt wird, unterschiedliche finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

Da ein Erlass den aktuellen Haushalt der Stadt Rheine weniger belasten würde, wurde vom zuständigen Fachbereich Planen und Bauen ein Erlass bzw. ein Teilerlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geprüft.

 

Der Fachbereich Planen und Bauen hat nach vorheriger Beschlussfassung im Haupt-und Finanzausschuss den Erlass mit einer ausführlichen Begründung (vgl. Anlage 1.4) abgelehnt.

 

In der Begründung wird u.a. ausgeführt:

 

Bei der 2. Alternative des § 135 Abs. 5, der sogenannten Härtealternative, könnte einen Erlass bzw. Teilerlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen geboten sein.

 

Zunächst muss geprüft werden, ob der Tatbestand einer unbilligen Härte gegeben ist. Ein sachlicher Billigkeitsgrund könnte gegeben sein, wenn die Kirchengemeinde öffentliche Interessen für die Gemeinde wahrnimmt und trotzdem zu Erschließungsbeiträgen in diesem Zusammenhang herangezogen werden soll. Dieser Billigkeitsgrund setzt aber nach dem Kommentar „Driehaus“ und auch der Rechtsprechung voraus, dass die Gemeinde nachhaltig hierdurch finanziell entlastet wird. Dies wiederum ist nicht der Fall, da durch die hohen Zuschüsse an die Kirchengemeinde (ca. 94 % der laufenden Kosten) kaum von einer nachhaltigen Entlastung gesprochen werden kann. Auch die Baukosten zur Errichtung der Kindertagesstätte wurden zu ca. 95 % bezuschusst. Hieraus ist der Tatbestand der unbilligen Härte nicht abzuleiten.

 

Wenn man nun erläutert, warum die Stadt Rheine, wie viele andere Kommunen auch, die Trägerschaft für die Kindertageseinrichtungen nicht selber übernimmt, sondern vielfach an Dritte vergibt, ergibt sich eine andere Sichtweise, die Verständnis für den Antrag der Zentralrendantur zeigt.

 

Bei einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft hätte die Stadt Rheine

51 % der Kosten zu tragen. Wenn die Trägerschaft bei den Kirchen, bei anerkannten freien Träger oder Elterninitiativen liegt, sinkt die Kostenbeteiligung der Stadt Rheine deutlich:

 

Träger

Kirchen

freie Träger

Elterninitiativen

Stadt Rheine

Trägeranteil

12 %

9 %

4 %

21 %

Stadt Rheine

32,5 %

36 %

38,5 %

30 %

Land NRW

36,5 &

36 %

38,5 %

30 %

Elternbeiträge

19 %

19 %

19 %

19 %

 

 

Auch mit dem sogenannten „Rheiner Modell“, bei dem die Stadt Rheine den Trägeranteil freiwillig ganz oder teilweise übernimmt, um die Träger zu motivieren, die Trägerschaft fortzuführen, stellt sich die Stadt Rheine in der Finanzierung der Kindertagesstätten noch besser dar.

 

Träger

Kirchen

freie Träger

Elterninitiativen

Stadt Rheine

Trägeranteil

6 %

0 %

0 %

21 %

Stadt Rheine

38,5 %

45 %

42,5 %

30 %

Land NRW

36,5 &

36 %

38,5 %

30 %

Elternbeiträge

19 %

19 %

19 %

19 %

 

Sicherlich haben alle Träger auch ein Eigeninteresse am Betrieb einer Kindertageseinrichtung. Aber außer den kirchlichen Trägern, die sich noch über Kirchensteuereinnahmen refinanzieren können, haben die Träger keine entsprechenden Ressourcen. Durch das Entgegenkommen im „Rheiner Modell“ wird es den Trägern ermöglicht, die gesetzliche Aufgabe der Kindertagesbetreuung der Stadt Rheine zu übernehmen und damit gleichzeitig zu einer Kostenentlastung beizutragen.

 

Aus dieser Sichtweise heraus, die nicht mit der rechtlichen Würdigung der Vorraussetzungen an einen Erlass verglichen werden kann, wurden in der Vergangenheit dann auch Erschließungsbeiträge für Kindertageseinrichtungen aus dem Etat des Jugendhilfeausschusses finanziert.

 

Mangels vorhandener Haushaltsmittel für einen freiwilligen Zuschuss kann dem Antrag auf Zuschussgewährung jedoch nicht stattgegeben werden.