Betreff
2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011
Vorlage
502/13
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.


Begründung:

 

Die letzte Modifizierung im Bereich der Sonntagsöffnungen erfolgte durch die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.  Diese 1. Änderung wurde am 16. Juli 2013 durch den Rat der Stadt Rheine beschlossen.

 

Gegenstand dieser am 16. Juli 2013 vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Änderung war die Festlegung des 29. Dezember 2013 als verkaufsoffener Sonntag unter der Bezeichnung „Sylvestershopping“.

 

Der Sonntag nach Weihnachten wurde  im Rahmen eines Arbeitskreises der 10 größten Einzelhändler in Rheine auch für die nächsten Jahre als Wunschtermin für Verkaufsöffnungen ermittelt. Diese Regelung soll für die Jahre 2014 und 2015 Bestand haben.

 

Der Handelsverein Rheine e. V. schlägt weiterhin vor, die Bezeichnung des bereits in der Satzung festgelegten „3. Sonntags im Dezember („Adventsshopping“)“ zu ändern in „3. Adventssonntag („Adventsshopping“)“. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Korrektur, die die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage nicht beeinflusst.

 

Der Handelsverein Rheine e. V. beantragt daher, folgende neue Regelung aufzunehmen bzw. die bestehende Regelung zu ändern (s. Anlage 1):



  • am Sonntag nach Weihnachten in den Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Pasche­nau, Rodde)

  • am 3. Adventssonntag aus Anlass des „Adventsshopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde)

 

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende Träger öffentlicher Belange beteiligt:

 

  • Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e. V.

    Von dort werden keine Bedenken erhoben (s. Anlage 2).

  • Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen

    Die IHK vertritt die Ansicht, dass verkaufsoffene Sonntage der Attraktivitätssteigerung von Innenstädten und Stadtteilzentren dienen und erheben ebenfalls keine Bedenken (s. Anlage 3).

 

  • Handwerkskammer Münster

    Die Handwerkskammer gab keine Stellungnahme ab.

  • Gewerkschaft ver.di. Bezirk Münsterland

    Die Gewerkschaft stellt sich weiterhin entschieden der Zustimmung zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung entgegen. Als Gründe werden u. a. genannt:

    - ausreichende reguläre Öffnungszeiten aufgrund des neuen LÖG
    - Vorrang des Sonn- und Feiertagsschutzes vor wirtschaftlichen Interessen
    - Sonntagsöffnungen in Verbindung mit dem Wettbewerbsdruck als Mittel      der Verdrängung mittelständischer Betriebe durch Großkonzerne und der    damit verbundene Personalabbau gehen zulasten der Einzelhandelsbe-    schäftigten, aber auch zulasten der Kunden. Insbesondere seien die Leis-      ­tungsanforderungen an die Beschäftigten in nicht zu akzeptierender Weise      angestiegen.

    Insgesamt spricht sich die Gewerkschaft ver.di  gegen jegliche Sonntagsöffnung aus (s. Anlage 4).

  • Kreisdekanatsbüro Steinfurt

    Grundsätzlich wird vom Kreisdekanat Steinfurt der Sonntag als ein zentraler Tag der Ruhe zur religiösen und geistigen Orientierung, der die gesellschaftlich wichtigen Möglichkeiten des Innehaltens und des christlichen Gedenkens und Feierns bietet, gesehen. Das Kreisdekanat erkennt an, dass die jetzt beantragte Sonntagsöffnung im Wesentlichen den Vorgaben des LÖG entspricht, erkennt jedoch nicht den Bezug der Sonntagsöffnung zum „Wichtelsonntag“ zu örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Anerkannt wird jedoch das Bemühen des Handelsvereins um soziales Engagement.
    Weiterhin bittet das Kreisdekanat bei der Festsetzung der Öffnungszeiten um Rücksichtnahme auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes (s. Anlage 5).

  • Evangelischer Kirchenkreis Tecklenburg

    Von dort konnte leider keine Stellungnahme termingerecht eingereicht werden, weil die Anhörung dem Kreiskirchenamt Tecklenburg durch ein Versehen verspätet zuging und sich der zuständige Superintendent, Herr Ost, auf einer Dienstreise befindet.


Abwägung:

 

Nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW ist die Zulassung von bis zu 4 verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr und Ortsteil vorgesehen. Es ist hierbei sicherzustellen, dass kein Betrieb diese Zahl überschreitet.

 

Die Vorgaben des LÖG werden weiterhin in allen Bereichen der Stadt Rheine eingehalten. Die jetzige Änderung ersetzt lediglich das bereits im Vorjahr verkaufsoffen gestaltete „Sylvestershopping“, die für die nächsten 2 Jahre gelten soll. Eine Erhöhung der Gesamtzahl der verkaufsoffenen Sonntage liegt somit nicht vor. Der jetzt eingeführte „Wichtelsonntag“ wird als Fest durchgeführt und erfüllt daher die Vorgaben des § 6 Abs. 1 LÖG NRW.

 

Die Stellungnahmen der o. g. Beteiligten wurden bei der Abwägung berücksichtigt.

 

 

Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsvereins Rheine e. V. zu folgen und die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine wie folgt zu ändern:

 

2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom __________

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2013 folgende 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

Die Aufzählung wird um folgende neuen Regelungen ergänzt:

  • am Sonntag nach Weihnachten in den Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Pasche­nau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Adventssonntag aus Anlass des „Adventsshopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Aus der Aufzählung werden folgende bisherige Regelungen gestrichen:

  • am 29. Dezember 2013 aus Anlass des „Sylvestershopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Dezember („Adventsshopping“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Anlagen:

 

Anlage 1 –   Antrag des Handelsvereins Rheine e. V.

Anlage 2 –   Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Westfalen-Münster-
                 land e. V.

Anlage 3 –   Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen

Anlage 4 –   Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di Münsterland

Anlage 5 –   Stellungnahme des Kreisdekanats Steinfurt