Beschlussvorschlag/Empfehlung:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 311/13) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 311/13) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV. NRW S. 194)
wird der Bebauungsplan Nr. 323, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Auf die Ursprungsvorlage 432/13 wird verwiesen.
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 6. November 2013 wurde die Änderung des letzten Absatzes der Abwägungsem-pfehlung zur Landwirtschaftkammer NRW, Kreisstelle Steinfurt angeregt. Es sollte eine sachgerechtere und angemessenere Formulierung gewählt werden.
In der Ausschusssitzung ist die vorliegende Umformulierung akzeptiert bzw. für den Rat empfehlend beschlossen worden.
Der letzte Absatz der Abwägungsempfehlung unter
I. Beratung der
Stellungnahmen
2. Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange
2.1 Landwirtschaftskammer NRW,
Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck:
„Fraglich bleibt
letztlich, auf welcher Grundlage „Kompensationsmaßnahmen“ gefordert werden, die
in der Regel naturschutzfachliche bzw. -rechtliche Belange betreffen.
Ausgleichs- bzw. Entschädigungspflichten für behauptete Konfliktlagen und
empfundene Beeinträchtigungen der Landwirtschaft werden hiermit zurückgewiesen.“
wird ersetzt durch
folgenden Absatz:
„Die grundsätzlichen Anregungen zu den
Kompensationsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Allerdings sind hier die
Eingriffs-/Ausgleichsmaßnahmen bereits im Umweltbericht (S. 18 ff) ausführlich
beschrieben und konkret definiert sowie räumlich verortet worden. Insofern gibt
es darüber hinaus keinen weiteren Handlungsbedarf.“