Betreff
Richtlinien zur Förderung freier, gemeinnütziger Träger der Jugendarbeit
Vorlage
506/13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die „Richtlinien zur Förderung freier gemeinnütziger Träger der Jugendarbeit“ wie in der Anlage vorgeschlagen, neu zu fassen.

Die „Richtlinien zur Förderung freier gemeinnütziger Träger der Jugendarbeit“ treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

 

 


Begründung:

 

Die aktuellen Richtlinien zur Förderung freier gemeinnütziger Träger der Jugendarbeit datieren aus dem Jahr 2003. In den vergangenen 10 Jahren haben sich viele Rahmenbedingungen in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendarbeit verändert, die eine Anpassung an die aktuellen Aufgabenstellungen sinnvoll erscheinen lassen.

 

Im Vorfeld der Überarbeitung haben zahlreiche Gesprächsrunden mit Vertreterinnen und Vertretern der Jugendverbände und –organisationen stattgefunden.

So sind beispielsweise die Ergebnisse aus den regelmäßigen Auswertungstreffen der Veranstalter der großen Ferienlager in die Richtlinie zur Förderung der Freizeiten eingeflossen.

 

Auch werden einige Korrekturen an Förderpositionen vorgeschlagen, deren 2003 intendierte Förderabsicht nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.

Beispielhaft sei hier der Bereich des internationalen Jugendaustausches angeführt. Der Unterausschuss „Jugendhilfeplanung, Jugendarbeit und Kindertagesstätten“ hat in seiner Sitzung am 23. September 2013 über der vorgelegten Entwurf der Verwaltung beraten und in einzelnen Positionen Korrekturen und Änderungsvorschläge vorgetragen. Die Neufassung wurde auch mit dem Fachbereich Recht und Ordnung –Rechtsamt- und dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.

 

In der Anlage sind die Änderungsvorschläge in Synopse mit den aktuellen Richtlinien dargestellt. Der Übersichtlichkeit halber sind die nach der Sitzung des Unterausschusses vorgenommen Veränderungen in der Neufassung der Richtlinien grau markiert.

 

Zu den Änderungsvorschlägen:

 

  • Fahrten und Zeltlager

 

In den Beratungen mit den Anbietern insbesondere der großen Ferienlager wurde vorgetragen, dass die Grundförderung mit einem Betrag von 2,50 € pro Tag und Teilnehmer weiterhin für notwendig erachtet wird, da die Kosten für Infrastruktur (Schützenhallen, Zeltplatze etc.) insbesondere auch die Nebenkosten stetig steigen.

 

Die Teilnehmergebühren für die Freizeiten sind für viele Familien inzwischen an der Grenze des Leistbaren. Problematisch wird es insbesondere, wenn mehrere Kinder aus einer Familie mitfahren wollen. Seit dem Wegfall von Landesmitteln für Freizeiten der Kirchengemeinden, die damit in solchen Härtefällen einen Ausgleich schaffen konnten, wird es immer schwieriger, Ermäßigungen zu ermöglichen.

Inzwischen gehen einige Veranstalter von Ferienlagern dazu über, durch Veranstaltungen wie Konzerte, Verkauf von Imbisswaren auf der Pfarrkirmes und Akquise von Spenden zusätzliche Mittel einzuholen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, Geschwisterkindern einen zusätzlichen Zuschuss zu gewähren, um die Belastungen dieser Familien zu reduzieren.

 

 

Die bisherigen zusätzlichen Förderungsmöglichkeiten für Wohngeldempfänger und Bezieher von Hartz-IV-Empfänger sollen zusammengefasst werden. Als Voraussetzung für die Gewährung ist die Vorlage eines Bildungs- und Teilhabegutscheins beim Träger der Freizeit. Damit ist die Bedürftigkeit eindeutig nachgewiesen. Außerdem können so nicht für andere Zwecke eingesetzte Gutscheine zusätzlich eingesetzt werden.

 

Ein weiterer Hinweis aus der Praxis wird als Vorschlag aufgenommen: Das Verhältnis 1:7 für Betreuer je Teilnehmer wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Dafür sprechen insbesondere zwei Gründe: In den Freizeiten fahren zunehmend Kinder mit sozialen Auffälligkeiten mit. Viele Betreuerinnen und Betreuer haben weniger Erfahrung, da sie nicht mehr über längere Zeiträume in der Organisation tätig sind. Es wird daher vorgeschlagen, das Verhältnis 1:5 zu fördern.

 

Die Mehrausgaben lassen sich aus der Sicht der Verwaltung im Rahmen des Budgets ausgleichen. In diesem Zusammenhang wird auf den Vorschlag verwiesen, die Förderung der Sachkosten in anerkannten Einrichtungen der Jugendarbeit (Pos. IX) wegfallen zu lassen. Die Einsparungen haben in dieser Position ein Volumen von 3.500 €.

 

In die Richtlinie soll die Verpflichtung zur Einholung erweiterter polizeilicher Führungszeugnisse für Betreuerinnen und Betreuer aufgenommen werden.

 

·         Internationaler Jugendaustausch

 

Diese Förderposition wird aktuell nur noch vom Verein Städtepartnerschaften in Anspruch genommen. Bei der Neufassung der Richtlinien 2003 erfolgte die Reduzierung der Förderung mit dem Hinweis auf die Fördermöglichkeiten des Programms „Jugend für Europa“.

 

Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Fördervoraussetzungen von den Jugendverbänden und –organisationen faktisch nicht zu erfüllen sind. So werden beispielsweise keine bilateralen Austauschmaßnahmen gefördert, die eigentlich die Basis für eine kontinuierliche Partnerschaft wären.

 

Vorgeschlagen wird daher, eine Projektförderung einzuführen, für die Mittel im Jahr vor dem Austausch beantragt werden müssten, damit sie im Haushalt des folgenden Jahres zur Verfügung gestellt werden können.

Wegen der sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Finanzierungsmodalitäten wird vorgeschlagen, die Projekte im Unterausschuss „Jugendhilfeplanung, Jugendarbeit und Kindertagesstätten vorzustellen und zu entscheiden.  

 

Alternativ kann die Richtlinie entfallen. In diesem Fall sollte für den Besuch der Gäste aus dem Partnerland eine entsprechende Formulierung in die Richtlinie „Fahrten und Zeltlager“ aufgenommen werden. 

 

  • Stadtranderholung

 

Die Stadtranderholungsmaßnahmen werden in gleichem Umfang wie Fahrten und Zeltlager gefördert. Auch hier wird von den Veranstaltern Caritasverband und Jugend- und Familiendienst auf die gleichen Erfahrungen wie bei Fahrten und Zeltlager hingewiesen. Die Richtlinie soll daher vergleichbar geändert werden.

 

  • Kinderferienparadies

 

Kein Änderungsvorschlag

 

  • Schulung von Jugendleiter(innen), Helfer(innen) sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter(innen) in der Jugendarbeit

          

Die Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit wird weiterhin einen besonderen Stellenwert haben: Zum einen kommen neue Anforderungen, wie die Gewährleistung  des Kinderschutzes oder die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als zusätzliche Schwerpunkte in die Ausbildungsprogramme.

Zum anderen verkürzen sich die Zeiträume, in denen junge Menschen als Ehrenamtliche zur Verfügung stehen, zum Beispiel durch die Reduzierung der Schulzeit.

Von allen Beteiligten wird daher vorgeschlagen, die bisherige Förderung nicht zu reduzieren.

Die Verwaltung schlägt hier lediglich vor, die Position 3.2.3. Veranstaltungen mit mindestens 2,5 Stunden Bildungsarbeit ohne Übernachtung zu streichen, da sie bisher nicht in Anspruch genommen wurde.

 

 

  • Veranstaltungen

 

Nach dieser Richtlinie werden aktuell alle Veranstaltungen von Trägern der Jugendarbeit gefördert, die über den Rahmen der normalen Angebote hinausgehen. Beispiele sind Open-Air-Konzerte, Veranstaltungen zum Weltkindertag, Angebote zu Vereinsjubiläen etc.

 

Es wird vorgeschlagen, künftig gezielt Projekte zu aktuellen Themen der Jugendarbeit zu fördern, die Innovationen und neue Ansätze in der praktischen Arbeit der Jugendorganisationen fördern. 

 

  • Erwerb, Bau und Ausstattung von Einrichtungen der Jugendarbeit

 

Kein Änderungsvorschlag

 

  • Betriebskosten

 

Kein Änderungsvorschlag

 

  • Förderung der Sachkosten in anerkannten Einrichtungen der Jugendhilfe

          

Diese Position wurde 2003 in die Richtlinien aufgenommen, um die Sachkosten der Jugendräume von 5 Sportvereinen und des Heimatvereins Hauenhorst weiter zu fördern. Diese Träger können seither maximal 640,00 € pro Jahr für Sachkosten ihrer Einrichtung erhalten. Es wird vorgeschlagen, die Position entfallen zu lassen, da die Erfahrung mit den gestellten Anträgen gezeigt hat, dass für die meisten der beantragten Projekte und Gegenstände eine Förderung auch nach anderen Positionen der Richtlinien möglich wäre.