Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt:
Die nachstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer – wird beschlossen.
5. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom __________. Dezember 2013
Die Bezeichnung der
männlichen Form (z.B. der Eigentümer)
gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der
· §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV NRW S. 564),
· §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV NRW
S. 133),
· §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember
2011 (GV NRW S. 687)
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss
vom 10. Dezember 2013 die 5. Änderungssatzung zur Satzung über
die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt
Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008
beschlossen.
In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge
der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:
Altenrheine 20,50
€/ha,
Bevergerner Aa 14,00 €/ha,
Elte 12,00
€/ha,
Frischhofsbach 18,00 €/ha,
Hemelter Bach 20,00
€/ha,
Hörsteler Aa 12,00
€/ha,
Hummertsbach 8,00
€/ha,
Landersum/Bentlage 20,00 €/ha,
Saerbeck 13,00
€/ha,
Wambach 25,00
€/ha.
In § 7
„Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:
Die 5. Änderungssatzung tritt zum
01. Januar 2014 in Kraft.
Begründung:
Die
Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung
der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht
durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem
Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die
Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke
im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern
zufließt, umlegen.
Wie aus der
folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von
2012 nach 2013 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2013 in
Rechnung gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2014
berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.
Die
Gegenüberstellung der Hektarsätze 2012 und 2013 (Verbände mit Änderungen sind
durch Fettdruck hervorgehoben) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Verband |
Hektarsatz 2012 |
Hektarsatz 2013 |
Altenrheine |
19,00
€ |
20,50
€ |
Bevergerner Aa |
14,00 € |
14,00 € |
Elte |
12,00 € |
12,00 € |
Frischhofsbach |
20,00
€ |
18,00
€ |
Hemelter Bach |
16,00
€ |
20,00
€ |
Hörsteler Aa |
12,00 € |
12,00 € |
Hummertsbach |
8,00 € |
8,00 € |
Landersum/Bentlage |
20,00 € |
20,00 € |
Saerbeck |
13,00 € |
13,00 € |
Wambach |
25,00 € |
25,00 € |