Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.) Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Festlegung der Zügigkeiten der einzelnen Rheiner Grundschulen ab dem Schuljahr 2014/15 wie folgt:
Schule |
Zügigkeit |
Annetteschule |
3 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule - Hauptstandort Altenrheine - Teilstandort Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
2 |
Johannesschule Mesum - Hauptstandort Mesum - Teilstandort Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
2 |
|
|
Gesamt |
32 |
2.) Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren für das Schuljahr 2014/15 auf 30 Eingangsklassen fest.
3.) Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2014/15 wie folgt:
Schule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Annetteschule |
2 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule - Hauptstandort Altenrheine - Teilstandort Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
1 |
Franziskusschule Mesum |
1 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
2 |
Johannesschule Mesum - Hauptstandort Mesum - Teilstandort Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
3 |
|
|
Gesamt |
30 |
Begründung:
Bis zum Ende
des Schuljahres 2007/08 galten für öffentliche Grundschulen die durch
Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für
ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten
Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 15. Februar
2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27. Juni 2006 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen
zum 31. Juli 2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des
Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als
Schuleinzugsbereiche zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des
Schulausschusses vom 28. September 2011 ausdrücklich verzichtet.
Seit dem 01.
August 2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme.
Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung
nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern können ihre Kinder
jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von
Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme
einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür
festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie
Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.
Am 28.
Oktober 2008 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses
für die städtischen Rheiner Grundschulen folgende Zügigkeiten einstimmig
festgelegt:
Schule |
Zügigkeit |
Annetteschule |
3 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule - Hauptstandort Altenrheine - Teilstandort Rodde |
3 (2) (1) |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule |
2 ½ |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
2 ½ |
Johannesschule Mesum |
2 ½ |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Elte |
1 ½ |
Ludgerusschule Schotthock |
3 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
3 |
Nachdem die
Bezirksregierung Münster die Schulverwaltung der Stadt Rheine unter Hinweis auf
die aktuelle Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass die Festlegung der Zügigkeiten
für einzelne Schulen jeweils mit ganzen Zahlen zu belegen ist, sind nunmehr die
Zügigkeiten entsprechend anzupassen und neu festzulegen.
Unter
Zugrundelegung der Schulentwicklungsplanungen im Bereich der Grundschulen
bestehend aus den Kriterien wie Schülerzahlentwicklungen, Gesamtschülerzahlen,
Umgebung der Grundschulen, offener Ganztagsbetrieb, gemeinsamer und/oder
jahrgangsübergreifender Unterricht, Nebenstandorte, aber insbesondere auch tatsächlich
bestehende Raumkapazitäten und Gebäudestrukturen, wurden unter Beteiligung von
Vertreter/innen aller dem Rat angehörenden Fraktionen, der zuständigen
Schulaufsicht als auch der Rheiner Grundschulen im Arbeitskreis Schulstruktur
die Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen ab dem Schuljahr 2014/15 beraten und
der folgende Beschlussvorschlag einstimmig erarbeitet:
Schule |
Zügigkeit ab 2014/15 |
Annetteschule |
3 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule - Hauptstandort Altenrheine - Teilstandort Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule
Mesum |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule
Eschendorf |
2 |
Johannesschule Mesum - Hauptstandort Mesum - Teilstandort Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen
Schule |
2 |
Ludgerusschule
Schotthock |
2 |
Marienschule
Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
2 |
|
|
Gesamt |
32 |
Dabei ist aus
Sicht der Verwaltung zu beachten, dass für die Edtih-Stein-Schule eine
Zweizügigkeit dauerhaft alleine aufgrund der räumlichen Verhältnisse (insbesondere
ohne die mobilen Pavillionklassen) nicht abgebildet werden kann. Aktuell sind
lediglich sieben Klassenräume für die Regelunterrichtsnutzung im Schulgebäude
ausgewiesen.
Im Ergebnis
ist die mit dem Ratsbeschluss vom 28. Oktober 2008 festgelegte Zügigkeit an den
städtischen Grundschulen aufzuheben und ab dem Schuljahr 2014/15 wie im
Beschlussvorschlag festzulegen.
Der Landtag
NRW hat am 07. November 2012 das „Gesetz zur Sicherung eines qualitativ
hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebotes in Nordrhein-Westfalen (8.
Schulrechtsänderungsgesetz)“ verabschiedet. Es ist am 21. November 2012 im
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet worden und damit in Kraft
getreten.
Die
wesentlichen Eckpunkte und maßgeblichen Änderungen im Einzelnen:
Absenkung
des Klassenfrequenzrichtwertes
Der
Klassenfrequenzrichtwert wird schrittweise von derzeit 24,0 Schülerinnen und
Schüler auf 22,5 Schülerinnen und Schüler herabgesetzt. Dieses hat perspektivisch
sicher Auswirkungen auf die Lehrerversorgung, jedoch gilt zunächst insbesondere
für die zu bildenden Eingangsklassen.
In Folge der
Verminderung des Klassenfrequenzrichtwertes werden auch die Unter- und die
Obergrenze vermindert. Die nunmehr geltenden Klassenbildungswerte ergeben sich
aus § 6 in Verbindung mit § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die
Untergrenze für die Bildung von Klassen beträgt zukünftig 15 (bislang 18)
Schüler/innen, die Obergrenze 29 (bislang 30) Schüler/innen.
Somit ist die
Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schüler/innen
unzulässig. Die Anzahl der zu bildenden Klassen beträgt:
eine Klasse
bei bis zu 29 Schülerinnen und Schülern
zwei Klassen
bei 30 bis 56 Schülerinnen und Schülern
drei Klassen
bei 57 bis 81 Schülerinnen und Schülern
vier Klassen
bei 82 bis 104 Schülerinnen und Schülern
usw.
Für die Zahl
der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche)
Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden
Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind
und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses
betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchjahr bei jahrgangsübergreifendem
Unterricht).
Der
Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen
und Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn dieses für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen
oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG
NRW).
Einführung
einer kommunalen Klassenrichtzahl
Innerhalb
einer Kommune wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller
Grundschulen durch die neu eingeführte „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt.
Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger
spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die
voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr,
die auf Grundlage der zum Stichtag getroffenen Aufnahmeentscheidungen unter
Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger
entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung
durch die Schulaufsicht über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden
Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte. Unter Einhaltung der Kommunalen
Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen
begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl.
§ 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Die kommunale
Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller
Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23
dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte)
sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden
Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren
Standorten ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl
der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8.
Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale
Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden
darf.
Die
Anmeldesituation in den derzeitigen Eingangsklassen stellt sich für das Schuljahr
2013/14 (Stand Oktoberstatistik 2013) wie folgt dar:
Grundschule |
Anzahl Schüler/innen |
Anzahl Klassen |
zurzeit festgelegte Zügigkeit |
|
Annetteschule |
60 |
3 |
3 |
|
Bodelschwinghschule |
45 |
2 |
2 |
|
Canisiusschule (36) Josefschule Rodde (10) |
46 |
3 |
2 1 |
|
Edith-Stein-Schule |
43 |
2 |
2 |
|
Franziskusschule Mesum |
42 |
2 |
2,5 |
|
Gertrudenschule |
37 |
2 |
2 |
|
Johannesschule Eschendorf |
52 |
2 |
2,5 |
|
Johannesschule Mesum |
27 |
1 |
2,5 |
|
Kardinal-von-Galen Schule |
54 |
2 |
2 |
|
Ludgerusschule Elte |
8 |
1 |
1,5 |
|
Ludgerusschule Schotthock Ludgerussch. 29 Antoniussch. 20 |
49 |
2 |
3 |
|
Marienschule Hauenhorst |
36 |
2 |
2 |
|
Michaelschule |
69 |
3 |
3 |
|
Paul-Gerhardt-Schule |
42 |
2 |
2 |
|
Südeschschule Südeschsch. 33 Konradsch. 19 |
52 |
2 |
2 |
|
Gesamt |
662 |
31 |
|
|
zzgl. jahrgangsübergreifend |
|
|
|
|
Josefschule Rodde |
11 |
|
|
|
Ludgerusschule Elte |
19 |
|
|
|
Gesamt |
692 |
|
|
|
Kommunale Klassenrichtzahl
(: 23) |
|
30 (30,09) |
|
Das dem 8.
Schulrechtsänderungsgesetz zugrunde liegende Konzept zur Sicherung eines
qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes in NRW ist
aufgrund der seinerzeit noch nicht rechtskräftig beschlossenen Verordnung zu §
93 Abs. 2 SchulG noch nicht vollständig umgesetzt worden. Insoweit hat das
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW den Kommunen für das Schuljahr
2013/14 die Möglichkeit eingeräumt, die Klassenbildung auch nach den alten
Klassenbildungswerten vorzunehmen oder bereits nach den neuen Regelungen zu
verfahren. Die Stadt Rheine hat sich für das Schuljahr 2013/14 für die
Anwendung der „alten“ Ausführungsregelungen entschieden, da diese für die
Klassenbildung günstiger sind. Es werden für das Schuljahr 2013/14 tatsächlich
insgesamt 31 Eingangsklassen gebildet. Bei der Anwendung der Kommunalen
Klassenrichtzahl, sprich des „neuen“ Rechtes, wäre lediglich die Bildung von 30
Eingangsklassen möglich gewesen.
Für das
Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl jedoch
entsprechend der inzwischen verabschiedeten und veröffentlichen Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.
Nachdem
Anfang November 2013 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen erfolgt
ist, stellt sich die Anmeldesituation für das Schuljahr 2014/15 nunmehr wie
folgt dar:
Grundschule |
Anmeldungen/Anzahl der Schüler/innen |
davon am Teil-/Neben-standort |
Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG |
Annetteschule |
38 |
|
2 |
Bodelschwinghschule |
44 |
|
2 |
Canisiusschule |
56 |
29 (Rodde) |
3 |
Edith-Stein-Schule |
26 |
|
1 |
Franziskusschule Mesum |
31 |
|
2 |
Getrudenschule |
38 |
|
2 |
Johanneschule
Eschendorf |
49 |
|
2 |
Johanneschule
Mesum |
57 |
14 (Elte) |
3 |
Kardinal-von-Galen-Schule |
55 |
|
2 |
Ludgerusschule
Schotthock |
44 |
8 (Antonius) |
2 |
Marienschule
Hauenhorst |
46 |
|
2 |
Michaelschule |
65 |
|
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
62 |
|
3 |
Südeschschule |
57 |
19 (Konrad) |
3 |
|
|
|
|
GESAMT |
668 |
|
32 |
|
|
|
|
jahrgangsübergreifender Unterricht |
|
|
|
Canisiusschule,
TSt Rodde |
10 |
|
|
Johannesschule
Mesum, TSt Elte |
8 |
|
|
|
|
|
|
GESAMT |
686 |
|
|
|
|
|
|
kommunale Klassenrichtzahl |
geteilt durch 23 |
= 29,83 (gerundet = 30) |
30 |
|
|
|
|
Derzeit haben
sich 13 dem Grunde nach für das Schuljahr 2014/15 der Schulpflicht
unterliegenden Kinder im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet.
Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.
Diese
momentane Fehlzahl von Kindern hat jedoch auf die Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl
keine Auswirkungen, so dass die spätestens zum 15. Januar eines Jahres vom
Schulträger zu berechnende kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr
2014/15 auf 30 Eingangsklassen festzulegen ist.
Da die
aufgrund des Anmeldeverhaltens gem. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG
NRW mögliche Bildung von 32 Eingangsklassen die berechnete kommunale
Klassenrichtzahl von 30 Eingangsklassen überschreitet, hat der Schulträger über
die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die
Grundschulen zu entscheiden. Über die Verteilung der Schüler/innen auf die zu
bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule hingegen
entscheidet die Schulleitung.
Neben den
tatsächlichen Anmeldezahlen sowie den Erfahrungswerten aus den Vorjahren wurde
unter Zugrundelegung weiterer Kriterien wie Schülerzahlentwicklungen,
Gesamtschülerzahlen, Zügigkeiten, Schuleinzugsbereiche, offener Ganztagsbetrieb,
gemeinsamer Unterricht, Nebenstandorte, Gebäudestrukturen und Umgebung der
jeweiligen Grundschulen unter Beteiligung von Vertreter/innen aller dem Rat
angehörenden Fraktionen, der zuständigen Schulaufsicht als auch der Rheiner
Grundschulen im Arbeitskreis Schulstruktur der folgende Beschlussvorschlag einstimmig
erarbeitet:
Schule |
Verteilung der Eingangsklassen für
2014/15 |
Annetteschule |
2 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule - Hauptstandort Altenrheine - Teilstandort Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
1 |
Franziskusschule Mesum |
1 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule
Eschendorf |
2 |
Johannesschule Mesum - Hauptstandort Mesum - Teilstandort Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen
Schule |
2 |
Ludgerusschule
Schotthock |
2 |
Marienschule
Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
3 |
|
|
Gesamt |
30 |
Die
Begründung für die Beschränkung der Eingangsklassenbildung von drei auf zwei
Eingangsklassen an der Paul-Gerhardt-Schule sind vorrangig die tatsächlich bestehenden
räumlichen Verhältnisse. Hier gibt die Gebäudestruktur mit acht Klassenräumen
nicht mehr als eine Zweizügigkeit und damit die Bildung von zwei Klassen je Jahrgang
her.
Bei der
Franziskusschule Mesum hingegen liegt die festgelegte Eingangsklassenbildung
von zwei auf eine Eingangsklasse nicht in der vorhandenen Raumkapazität begründet,
sondern vielmehr darin, dass ansonsten im Südraum (Hauenhorst, Mesum, Elte) bei
134 einzuschulenden Kindern zum Schuljahr 2014/15 sieben Eingangsklassen
gebildet werden würden. Dieses entspräche einem Klassenfrequenzwert von weniger
als 20 Schüler/innen je Klasse bei den Grundschulen im Südraum.
Ohne den neu
errichteten Grundschulverbund Mesum/Elte in seiner schulorganisatorischen und
pädagogischen Konzeption bereits in der Aufbauphase beeinträchtigen zu wollen,
verbleibt so lediglich die Eingangsklassenbeschränkung der Franziskusschule
Mesum, zumal bei den notwendig auszusprechenden Ablehnungen eine zumutbare
Ausweichmöglichkeit auf die umliegende Grundschule (Johannesschule Mesum) besteht.
Die ebenfalls
in Betracht kommende Möglichkeit der Beschränkung der Eingangsklassenbildung an
der Südeschschule ist nicht zu favorisieren, da ansonsten bei gleichmäßiger
Klassenstärkenbildung neun Schüler/innen aus dem Bereich der Südeschschule den
Weg zum Nebenstandort der Konradschule machen müssten. Zudem verfügt die
Südeschschule über ausreichend Raumkapazität, um zumindest einmalig diese drei
Eingangsklassen auch im Raumbestand unterbringen zu können.
Somit ist die
Bildung der Eingangsklassen unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl
für das Schuljahr 2014/15 wie im Beschlussvorschlag festzulegen.
Gem. § 65
i.V.m. § 76 SchulG NRW wirken die Schule in Form der Schulkonferenz und der
Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen.
Insoweit sind die Schulen zu beteiligen.
Diese nach
dem Schulgesetz geforderte Mitwirkung und Beteiligung der Schulen ist
inzwischen erfolgt. Die entsprechenden Stellungnahmen der Schulen bzw. Beschlüsse
der Schulkonferenzen liegen vor. Auf Basis der „alten“ Schulausschuss-Vorlage
(349/13) haben (lediglich) vier Rheiner Grundschulen nicht zugestimmt. Dabei
sind die ablehnenden Stellungnahmen der Schulkonferenzen der Franziskusschule Mesum
und der Edith-Stein-Schule längst bekannt und in den politischen Gremien diskutiert
worden.
Das
Beteiligungsergebnis der Grundschulen im Überblick:
Grundschule |
Stellungnahme
/ Beschluss Schulkonferenz |
Annetteschule |
Zustimmung |
Bodelschwinghschule |
Zustimmung |
Canisiusschule |
Zustimmung |
Edith-Stein-Schule |
keine
Zustimmung (wie bekannt) |
Franziskusschule |
keine
Zustimmung (wie bekannt) |
Gertrudenschule |
Zustimmung |
Johannesschule Eschendorf |
keine Zustimmung
(Forderung: weiter 2,5-Zügigkeit) |
Johannesschule Mesum |
Zustimmung |
Kardinal-von-Galen Schule |
Zustimmung |
Ludgerusschule Schotthock |
Zustimmung |
Marienschule Hauenhorst |
Zustimmung |
Michaelschule |
Zustimmung |
Paul-Gerhardt-Schule |
Zustimmung |
Südeschschule |
keine Zustimmung
(Forderung: mehr als 2-Zügigkeit mit Verweis auf Grundschulverbünde) |
Im Zuge
dieser Beschlussvorlage wurde noch mal explizit zwischen der Festlegung der
Zügigkeit und der Verteilung der Eingangsklassen an den einzelnen Grundschulen
differenziert. Unter anderem aufgrund der aktuellen Anmeldezahlen für das
Schuljahr 2014/15 wurden wie oben bereits ausführlich dargestellt in Sachen
Zügigkeiten und Klassenbildungen geringfügige Anpassungen vorgenommen. Diese
betreffen die Edith-Stein-Schule und die Franziskusschule Mesum (jeweils Zweizügigkeit)
als auch die Südeschschule (Bildung von drei Eingangsklassen).
Auch wenn es
sich hierbei jeweils um eine Veränderung im positiven Sinne für die Schulen
handelt, wurde diesen noch mal die Möglichkeit der Beteiligung gegeben. Die
entsprechenden (Eil-)Beschlüsse der Schulkonferenzen werden kurzfristig herbeigeführt
und dem Schulträger vorgelegt.