Betreff
Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen und damit Festlegung der Zügigkeiten für die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2014/2015
Vorlage
349/13/1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.) Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Festlegung der Zügigkeiten der einzelnen Rheiner Grundschulen ab dem Schuljahr 2014/15 wie folgt:

 

Schule

Zügigkeit

Annetteschule

3

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

- Hauptstandort Altenrheine

     - Teilstandort Rodde

3

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

- Hauptstandort Mesum

- Teilstandort Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

2

 

 

Gesamt

32

 

 

2.) Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren für das Schuljahr 2014/15 auf 30 Eingangsklassen fest.

 

 

3.) Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2014/15 wie folgt:

 

Schule

Verteilung der Eingangsklassen

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

- Hauptstandort Altenrheine

     - Teilstandort Rodde

3

Edith-Stein-Schule

1

Franziskusschule Mesum

1

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

- Hauptstandort Mesum

- Teilstandort Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3

 

 

Gesamt

30

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/08 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 15. Februar 2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31. Juli 2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereiche zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28. September 2011 ausdrücklich verzichtet.

 

Seit dem 01. August 2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 28. Oktober 2008 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtischen Rheiner Grundschulen folgende Zügigkeiten einstimmig festgelegt:

 

Schule

Zügigkeit

Annetteschule

3

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-      Hauptstandort Altenrheine

-      Teilstandort Rodde

3

(2)

(1)

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule

2 ½

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2 ½

Johannesschule Mesum

2 ½

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Elte

1 ½

Ludgerusschule Schotthock

3

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3

 

Nachdem die Bezirksregierung Münster die Schulverwaltung der Stadt Rheine unter Hinweis auf die aktuelle Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass die Festlegung der Zügigkeiten für einzelne Schulen jeweils mit ganzen Zahlen zu belegen ist, sind nunmehr die Zügigkeiten entsprechend anzupassen und neu festzulegen.

 

Unter Zugrundelegung der Schulentwicklungsplanungen im Bereich der Grundschulen bestehend aus den Kriterien wie Schülerzahlentwicklungen, Gesamtschülerzahlen, Umgebung der Grundschulen, offener Ganztagsbetrieb, gemeinsamer und/oder jahrgangsübergreifender Unterricht, Nebenstandorte, aber insbesondere auch tatsächlich bestehende Raumkapazitäten und Gebäudestrukturen, wurden unter Beteiligung von Vertreter/innen aller dem Rat angehörenden Fraktionen, der zuständigen Schulaufsicht als auch der Rheiner Grundschulen im Arbeitskreis Schulstruktur die Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen ab dem Schuljahr 2014/15 beraten und der folgende Beschlussvorschlag einstimmig erarbeitet:

 

Schule

Zügigkeit ab 2014/15

Annetteschule

3

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

- Hauptstandort Altenrheine

     - Teilstandort Rodde

3

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

- Hauptstandort Mesum

- Teilstandort Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

2

 

 

Gesamt

32

 

Dabei ist aus Sicht der Verwaltung zu beachten, dass für die Edtih-Stein-Schule eine Zweizügigkeit dauerhaft alleine aufgrund der räumlichen Verhältnisse (insbesondere ohne die mobilen Pavillionklassen) nicht abgebildet werden kann. Aktuell sind lediglich sieben Klassenräume für die Regelunterrichtsnutzung im Schulgebäude ausgewiesen.

 

Im Ergebnis ist die mit dem Ratsbeschluss vom 28. Oktober 2008 festgelegte Zügigkeit an den städtischen Grundschulen aufzuheben und ab dem Schuljahr 2014/15 wie im Beschlussvorschlag festzulegen.

 

 

 

Der Landtag NRW hat am 07. November 2012 das „Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebotes in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz)“ verabschiedet. Es ist am 21. November 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet worden und damit in Kraft getreten.

 

Die wesentlichen Eckpunkte und maßgeblichen Änderungen im Einzelnen:

 

Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes

 

Der Klassenfrequenzrichtwert wird schrittweise von derzeit 24,0 Schülerinnen und Schüler auf 22,5 Schülerinnen und Schüler herabgesetzt. Dieses hat perspektivisch sicher Auswirkungen auf die Lehrerversorgung, jedoch gilt zunächst insbesondere für die zu bildenden Eingangsklassen.

 

In Folge der Verminderung des Klassenfrequenzrichtwertes werden auch die Unter- und die Obergrenze vermindert. Die nunmehr geltenden Klassenbildungswerte ergeben sich aus § 6 in Verbindung mit § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Untergrenze für die Bildung von Klassen beträgt zukünftig 15 (bislang 18) Schüler/innen, die Obergrenze 29 (bislang 30) Schüler/innen.

 

Somit ist die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schüler/innen unzulässig. Die Anzahl der zu bildenden Klassen beträgt:

 

eine Klasse bei bis zu 29 Schülerinnen und Schülern

zwei Klassen bei 30 bis 56 Schülerinnen und Schülern

drei Klassen bei 57 bis 81 Schülerinnen und Schülern

vier Klassen bei 82 bis 104 Schülerinnen und Schülern

usw.

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchjahr bei jahrgangsübergreifendem Unterricht).

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn dieses für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW).

 

Einführung einer kommunalen Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Kommune wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die neu eingeführte „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der zum Stichtag getroffenen Aufnahmeentscheidungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Die kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

Die Anmeldesituation in den derzeitigen Eingangsklassen stellt sich für das Schuljahr 2013/14 (Stand Oktoberstatistik 2013) wie folgt dar:

 

Grundschule

Anzahl Schüler/innen

Anzahl Klassen

zurzeit festgelegte Zügigkeit

Annetteschule

60

3

3

Bodelschwinghschule

45

2

2

Canisiusschule (36)

Josefschule Rodde (10)

46

3

2

1

Edith-Stein-Schule

43

2

2

Franziskusschule Mesum

42

2

2,5

Gertrudenschule

37

2

2

Johannesschule Eschendorf

52

2

2,5

Johannesschule Mesum

27

1

2,5

Kardinal-von-Galen Schule

54

2

2

Ludgerusschule Elte

8

1

1,5

Ludgerusschule Schotthock

Ludgerussch. 29

Antoniussch. 20

49

2

3

Marienschule Hauenhorst

36

2

2

Michaelschule

69

3

3

Paul-Gerhardt-Schule

42

2

2

Südeschschule

Südeschsch. 33

Konradsch. 19

52

2

2

Gesamt

662

31

 

zzgl. jahrgangsübergreifend

 

 

 

 

Josefschule Rodde

11

 

 

Ludgerusschule Elte

19

 

 

Gesamt

692

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl (: 23)

 

30 (30,09)

 

 

Das dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz zugrunde liegende Konzept zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebotes in NRW ist aufgrund der seinerzeit noch nicht rechtskräftig beschlossenen Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG noch nicht vollständig umgesetzt worden. Insoweit hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW den Kommunen für das Schuljahr 2013/14 die Möglichkeit eingeräumt, die Klassenbildung auch nach den alten Klassenbildungswerten vorzunehmen oder bereits nach den neuen Regelungen zu verfahren. Die Stadt Rheine hat sich für das Schuljahr 2013/14 für die Anwendung der „alten“ Ausführungsregelungen entschieden, da diese für die Klassenbildung günstiger sind. Es werden für das Schuljahr 2013/14 tatsächlich insgesamt 31 Eingangsklassen gebildet. Bei der Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl, sprich des „neuen“ Rechtes, wäre lediglich die Bildung von 30 Eingangsklassen möglich gewesen.

 

Für das Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl jedoch entsprechend der inzwischen verabschiedeten und veröffentlichen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 

Nachdem Anfang November 2013 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das Schuljahr 2014/15 nunmehr wie folgt dar:

 

Grundschule

Anmeldungen/Anzahl

der Schüler/innen

davon am Teil-/Neben-standort

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Annetteschule

38

 

2

Bodelschwinghschule

44

 

2

Canisiusschule

56

29 (Rodde)

3

Edith-Stein-Schule

26

 

1

Franziskusschule Mesum

31

 

2

Getrudenschule

38

 

2

Johanneschule Eschendorf

49

 

2

Johanneschule Mesum

57

14 (Elte)

3

Kardinal-von-Galen-Schule

55

 

2

Ludgerusschule Schotthock

44

8 (Antonius)

2

Marienschule Hauenhorst

46

 

2

Michaelschule

65

 

3

Paul-Gerhardt-Schule

62

 

3

Südeschschule

57

19 (Konrad)

3

 

 

 

 

GESAMT

668

 

32

 

 

 

 

jahrgangsübergreifender

Unterricht

 

 

 

Canisiusschule, TSt Rodde

10

 

 

Johannesschule Mesum, TSt Elte

8

 

 

 

 

 

 

GESAMT

686

 

 

 

 

 

 

kommunale Klassenrichtzahl

geteilt durch 23

= 29,83 (gerundet = 30)

30

 

 

 

 

 

Derzeit haben sich 13 dem Grunde nach für das Schuljahr 2014/15 der Schulpflicht unterliegenden Kinder im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

 

Diese momentane Fehlzahl von Kindern hat jedoch auf die Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl keine Auswirkungen, so dass die spätestens zum 15. Januar eines Jahres vom Schulträger zu berechnende kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2014/15 auf 30 Eingangsklassen festzulegen ist.

 

Da die aufgrund des Anmeldeverhaltens gem. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW mögliche Bildung von 32 Eingangsklassen die berechnete kommunale Klassenrichtzahl von 30 Eingangsklassen überschreitet, hat der Schulträger über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Grundschulen zu entscheiden. Über die Verteilung der Schüler/innen auf die zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule hingegen entscheidet die Schulleitung.

 

Neben den tatsächlichen Anmeldezahlen sowie den Erfahrungswerten aus den Vorjahren wurde unter Zugrundelegung weiterer Kriterien wie Schülerzahlentwicklungen, Gesamtschülerzahlen, Zügigkeiten, Schuleinzugsbereiche, offener Ganztagsbetrieb, gemeinsamer Unterricht, Nebenstandorte, Gebäudestrukturen und Umgebung der jeweiligen Grundschulen unter Beteiligung von Vertreter/innen aller dem Rat angehörenden Fraktionen, der zuständigen Schulaufsicht als auch der Rheiner Grundschulen im Arbeitskreis Schulstruktur der folgende Beschlussvorschlag einstimmig erarbeitet:

 

Schule

Verteilung der Eingangsklassen für 2014/15

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

- Hauptstandort Altenrheine

     - Teilstandort Rodde

3

Edith-Stein-Schule

1

Franziskusschule Mesum

1

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

- Hauptstandort Mesum

- Teilstandort Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3

 

 

Gesamt

30

 

Die Begründung für die Beschränkung der Eingangsklassenbildung von drei auf zwei Eingangsklassen an der Paul-Gerhardt-Schule sind vorrangig die tatsächlich bestehenden räumlichen Verhältnisse. Hier gibt die Gebäudestruktur mit acht Klassenräumen nicht mehr als eine Zweizügigkeit und damit die Bildung von zwei Klassen je Jahrgang her.

 

Bei der Franziskusschule Mesum hingegen liegt die festgelegte Eingangsklassenbildung von zwei auf eine Eingangsklasse nicht in der vorhandenen Raumkapazität begründet, sondern vielmehr darin, dass ansonsten im Südraum (Hauenhorst, Mesum, Elte) bei 134 einzuschulenden Kindern zum Schuljahr 2014/15 sieben Eingangsklassen gebildet werden würden. Dieses entspräche einem Klassenfrequenzwert von weniger als 20 Schüler/innen je Klasse bei den Grundschulen im Südraum.

Ohne den neu errichteten Grundschulverbund Mesum/Elte in seiner schulorganisatorischen und pädagogischen Konzeption bereits in der Aufbauphase beeinträchtigen zu wollen, verbleibt so lediglich die Eingangsklassenbeschränkung der Franziskusschule Mesum, zumal bei den notwendig auszusprechenden Ablehnungen eine zumutbare Ausweichmöglichkeit auf die umliegende Grundschule (Johannesschule Mesum) besteht.

 

Die ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit der Beschränkung der Eingangsklassenbildung an der Südeschschule ist nicht zu favorisieren, da ansonsten bei gleichmäßiger Klassenstärkenbildung neun Schüler/innen aus dem Bereich der Südeschschule den Weg zum Nebenstandort der Konradschule machen müssten. Zudem verfügt die Südeschschule über ausreichend Raumkapazität, um zumindest einmalig diese drei Eingangsklassen auch im Raumbestand unterbringen zu können.

 

Somit ist die Bildung der Eingangsklassen unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2014/15 wie im Beschlussvorschlag festzulegen.

 

Gem. § 65 i.V.m. § 76 SchulG NRW wirken die Schule in Form der Schulkonferenz und der Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Insoweit sind die Schulen zu beteiligen.

 

Diese nach dem Schulgesetz geforderte Mitwirkung und Beteiligung der Schulen ist inzwischen erfolgt. Die entsprechenden Stellungnahmen der Schulen bzw. Beschlüsse der Schulkonferenzen liegen vor. Auf Basis der „alten“ Schulausschuss-Vorlage (349/13) haben (lediglich) vier Rheiner Grundschulen nicht zugestimmt. Dabei sind die ablehnenden Stellungnahmen der Schulkonferenzen der Franziskusschule Mesum und der Edith-Stein-Schule längst bekannt und in den politischen Gremien diskutiert worden.

 

Das Beteiligungsergebnis der Grundschulen im Überblick:

 

Grundschule

Stellungnahme / Beschluss

Schulkonferenz

Annetteschule

Zustimmung

Bodelschwinghschule

Zustimmung

Canisiusschule

Zustimmung

Edith-Stein-Schule

keine Zustimmung (wie bekannt)

Franziskusschule

keine Zustimmung (wie bekannt)

Gertrudenschule

Zustimmung

Johannesschule Eschendorf

keine Zustimmung (Forderung: weiter 2,5-Zügigkeit)

Johannesschule Mesum

Zustimmung

Kardinal-von-Galen Schule

Zustimmung

Ludgerusschule Schotthock

Zustimmung

Marienschule Hauenhorst

Zustimmung

Michaelschule

Zustimmung

Paul-Gerhardt-Schule

Zustimmung

Südeschschule

keine Zustimmung (Forderung: mehr als 2-Zügigkeit mit Verweis auf Grundschulverbünde)

 

Im Zuge dieser Beschlussvorlage wurde noch mal explizit zwischen der Festlegung der Zügigkeit und der Verteilung der Eingangsklassen an den einzelnen Grundschulen differenziert. Unter anderem aufgrund der aktuellen Anmeldezahlen für das Schuljahr 2014/15 wurden wie oben bereits ausführlich dargestellt in Sachen Zügigkeiten und Klassenbildungen geringfügige Anpassungen vorgenommen. Diese betreffen die Edith-Stein-Schule und die Franziskusschule Mesum (jeweils Zweizügigkeit) als auch die Südeschschule (Bildung von drei Eingangsklassen).

 

Auch wenn es sich hierbei jeweils um eine Veränderung im positiven Sinne für die Schulen handelt, wurde diesen noch mal die Möglichkeit der Beteiligung gegeben. Die entsprechenden (Eil-)Beschlüsse der Schulkonferenzen werden kurzfristig herbeigeführt und dem Schulträger vorgelegt.