Betreff
2. Änderung zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine - Abfallentsorgungssatzung
Vorlage
526/13
Aktenzeichen
VV III-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 17.12.2013 die „Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine – Abfallentsorgungssatzung“ in Form der 2. Änderungssatzung zu beschließen.

 


Begründung:

 

Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6. 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.

 

Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.

 

Die „Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine – Abfallentsorgungssatzung“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 19.11.2013 über die Anpassung der Satzung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Änderung des § 16 der „Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine –Abfallentsorgungssatzung“ beraten und mit der Beschlussempfehlung zur 2. Änderungssatzung an den Rat verwiesen.

 

Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 17.12.2013 vollzogen werden.

 

 

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag TOP 4 Verwaltungsrat TBR AöR vom 19.11.2013 Änderungen zur Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine -Abfallentsorgungssatzung -.

 

 

 

 

 

 

Anlage zu  TOP 4
Sitzung des Verwaltungsrates am 19.11.2013

 

TOP 4        Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine – Abfallentsorgungssatzung -

a)     Anpassung des § 1 an das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012

                      Am 1. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 in Kraft getreten. Es ersetzt das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994.

                      Alle Bezüge auf das bisherige KrW-/AbfG in der Abfallentsorgungssatzung wurden überarbeitet in Verweise auf das neue KrWG. Sachliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht.

 

                  b)     Ergänzung des Satzungstextes in § 16 durch einen Zusatz für Elektrokleingeräte und für Sperrmüll aus Privathaushalten.

                      Im neuen Satzungstext des § 16 wir deutlich gesagt dass für Elektrokleingeräte im Stadtgebiet Sammelcontainer bereit stehen. Zusätzlich wird die Anlieferung von Sperrmüll aus Privathaushalten beschränkt.

 

Bisheriger Satzungstext

Neuer Satzungstext

 

§ 1
Aufgaben und Ziele

(1)     Die Stadt Rheine hat die ihr obliegenden Pflichten nach § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) sowie § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG) sowie das Recht anstelle der Stadt Rheine Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen durch Satzung vom 11. Dezember 2007 auf die Technische Betriebe Rheine AöR (TBR) übertragen.

(2)     Die TBR betreibt die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Rheine nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(3)     Die TBR erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:

 

§ 1
Aufgaben und Ziele

(1)     Die Stadt Rheine hat die ihr obliegenden Pflichten nach § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) sowie § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Recht anstelle der Stadt Rheine Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen durch Satzung vom 11. Dezember 2007 auf die Technische Betriebe Rheine AöR (TBR) übertragen.

(2)     Die TBR betreibt die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Rheine nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(3)     Die TBR erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:


a)      Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gebiet der Stadt Rheine anfallen,

b)      Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen,

c)      Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist,

d)      Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gebiet der Stadt Rheine.

(4)     Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahr­genommen.

(5)     Die TBR kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 16 KrW-/AbfG).

(6)     Die TBR wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Rheine durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

 

 

a)      Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gebiet der Stadt Rheine anfallen,

b)      Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen,

c)      Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist,

d)      Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gebiet der Stadt Rheine.

(4)     Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahr­genommen.

(5)     Die TBR kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).

(6)     Die TBR wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Rheine durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

 

§ 16
Sperrmüll, Grünabfälle und
Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1)      Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Rheine von der TBR außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abgefahren. Die Anforderung hat mit der Sperrmüll-Karte schriftlich oder auf elektronischem Wege zu erfolgen. Derartige Abfälle werden in der Regel bis zu viermal jährlich pro Wohnung abgefahren. Die Höchstmenge je Wohnung darf je Abfuhr 10 m³ nicht überschreiten. Einzelstücke dürfen nicht schwerer als 40 kg und/oder die Kantenlänge größer als 2 m und/oder die Summe von Länge, Breite und Höhe größer als 4 m sein. Der Abholtermin wird von der TBR dem Anforderer mitgeteilt.

(2)      Sperrmüll kann von Anschlussberechtigen und jedem anderen Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Rheine auch selbst und unentgeltlich zum Wertstoffhof der TBR gebracht werden.

(3)      Nicht zum Sperrmüll gehören        u. a.:

a)    Grünabfälle

b)    Gegenstände, die von Bau- und Umbauarbeiten herrühren, wie Steine, Türen,
Holzgebälk, Ziegel usw.

c)    Glas

d)    Fahrzeugteile, Motorräder, Mopeds, Autowracks

e)    verölte Teile

(4)      Die Sammlung von Grünabfällen erfolgt an den eingerichteten Annahmestellen (Am Bauhof und Moorstraße). Die gebührenpflichtige Anlieferung wird pro Anfahrt auf die Menge eines Pkw-Kombis begrenzt. Größere Mengen und Grünabfälle von Besitzern aus Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft sind gebührenpflichtig bei den Annahmestellen des Kreises Steinfurt anzuliefern.

(5)      Im Frühjahr und Herbst werden von der TBR stadtweit flächendeckende Sammlungen von privatem sperrigem Baum- und Strauchschnitt durchgeführt. Die Abfälle sind dazu gebündelt bereitzustellen, jedoch auf keinen Fall in Plastiksäcken. Für die Bündelung ist kompostierbares Material zu verwenden. Die Bereitstellung ist wie für Abfallgefäße (§ 12) am vorgesehenen Abfuhrtag bis 7 Uhr morgens vorzunehmen. Die Menge ist je Grundstück auf 10 m³ je Sammlung begrenzt. Einzelstücke dürfen nicht schwerer als 20 kg und/oder länger als 1,5 m sein.

(6)      Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere bei einer Sperrmüllabfuhr, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zum Wertstoffhof der TBR als Sammelstelle zu bringen und dort getrennt zu entsorgen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind weder in Restmüllgefäße noch in andere Abfallbehälter zu entsorgen. Der Abholtermin wird von der TBR auf Anforderung mitgeteilt.

 

 

§ 16
Sperrmüll, Grünabfälle und
Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1)   Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Rheine von der TBR außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abgefahren. Die Anforderung hat mit der Sperrmüll-Karte schriftlich oder auf elektronischem Wege zu erfolgen. Derartige Abfälle werden in der Regel bis zu viermal jährlich pro Wohnung abgefahren. Die Höchstmenge je Wohnung darf je Abfuhr 10 m³ nicht überschreiten. Einzelstücke dürfen nicht schwerer als 40 kg und/oder die Kantenlänge größer als 2 m und/oder die Summe von Länge, Breite und Höhe größer als 4 m sein. Der Abholtermin wird von der TBR dem Anforderer mitgeteilt.

(2)   Sperrmüll aus privaten Haushalten kann von Anschlussberechtigen und jedem anderen Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Rheine auch selbst und unentgeltlich zum Wertstoffhof der TBR gebracht werden. Es gelten die Höchstmengen je Haushalt nach Abs. 1.

(3)   Nicht zum Sperrmüll gehören u. a.:

a)        Grünabfälle

b)        Gegenstände, die von Bau- und Umbauarbeiten herrühren, wie Steine, Türen,
Holzgebälk, Ziegel usw.

c)        Glas

d)        Fahrzeugteile, Motorräder, Mopeds, Autowracks

e)        verölte Teile

(4)   Die Sammlung von Grünabfällen erfolgt an den eingerichteten Annahmestellen (Am Bauhof und Moorstraße). Die gebührenpflichtige Anlieferung wird pro Anfahrt auf die Menge eines Pkw-Kombis begrenzt. Größere Mengen und Grünabfälle von Besitzern aus Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft sind gebührenpflichtig bei den Annahmestellen des Kreises Steinfurt anzuliefern.

(5)   Im Frühjahr und Herbst werden von der TBR stadtweit flächendeckende Sammlungen von privatem sperrigem Baum- und Strauchschnitt durchgeführt. Die Abfälle sind dazu gebündelt bereitzustellen, jedoch auf keinen Fall in Plastiksäcken. Für die Bündelung ist kompostierbares Material zu verwenden. Die Bereitstellung ist wie für Abfallgefäße (§ 12) am vorgesehenen Abfuhrtag bis 7 Uhr morgens vorzunehmen. Die Menge ist je Grundstück auf 10 m³ je Sammlung begrenzt. Einzelstücke dürfen nicht schwerer als 20 kg und/oder länger als 1,5 m sein.

(6)   Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere bei einer Sperrmüllabfuhr, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zum Wertstoffhof der TBR als Sammelstelle zu bringen und dort getrennt zu entsorgen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind weder in Restmüllgefäße noch in andere Abfallbehälter zu entsorgen. Der Abholtermin wird von der TBR auf Anforderung mitgeteilt. Für Elektrokleingeräte stehen zusätzlich im Stadtgebiet dezentral Sammelcontainer bereit.

 

 

                     

 

Beschlussvorschlag:

                      Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, ihn gemäß §114a, Abs.7, Satz 4 GO NRW anzuweisen, in der Verwaltungsratssitzung am 17.12.2013 die notwendigen Änderungen der Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine – Abfallentsorgungssatzung – in Form der 2. Änderungssatzung zu beschließen.

 

 

2013-11-11

Roswitha Schulze-Fahle

Kfm. Assistenz