Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 17.12.2013 die „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Rheine – Entwässerungssatzung -“ in Form der 2. Änderungssatzung zu beschließen.
Begründung:
Die Stadt Rheine
hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen
für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen
Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen
und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6.
8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in
Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der
Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass
von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die „Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung -“ ist am 17.12.2008 entsprechend
der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine
AöR beschlossen worden.
Der
Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 19.11.2013 über die Anpassung der
„Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung -“ beraten und mit
der Beschlussempfehlung zur 2. Änderungssatzung an den Rat verwiesen.
Die endgültige
Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 17.12.2013 vollzogen
werden.
Anlagen:
Beschlussvorschlag
TOP 6 Verwaltungsrat TBR AöR vom 19.11.2013 Änderungen zur Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung -.
|
Anlage
zu TOP 6 |
TOP 6 Änderung der Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung -
a) Ergänzung des Satzungstextes
in § 14 Zustimmungs- und Abnahmeverfahren
Im
neuen Satzungstext des § 14 sind die Bedingungen für die Funktionsprüfung und
die Unterlagen, die der TBR vorzulegen sind für die Inbetriebnahme von privaten
Entwässerungsanlagen genannt.
Bisheriger
Satzungstext |
Neuer
Satzungstext |
§ 14 Zustimmungs- und Abnahmeverfahren (1) Die Herstellung
oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der
vorherigen Zustimmung der TBR. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier
Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht
Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der
Antrag mit der Aufforderung der TBR, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt.
Eine Zustimmung wird vorbehaltlich der Abnahme des mängelfreien Anschlusses
durch die TBR erteilt. Bei der Abnahme prüft die TBR die korrekte Ausführung
von Anschlussleitungen, von Brauchwasser-, Regenwassernutzungs- und Versickerungsanlagen
mittels Sichtkontrolle. Sie verplombt den Einbau zusätzlicher Wasserzähler
zur Ermittlung von Schmutzwassergebühren, wenn Trink- oder Brauchwasser nicht
nur vom Wasserversorgungsunternehmen bezogen wird. Durch die Vornahme oder
Nichtvornahme der Prüfung übernimmt die TBR keine zivilrechtliche Haftung für
die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage. (2) Den Abbruch eines
mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer vier Wochen
vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der TBR mitzuteilen. Diese sichert
die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. (3) Die erstmalige
Herstellung versiegelter Flächen, die in die öffentliche Abwasseranlage
entwässern, oder deren Größenänderung ist der TBR unverzüglich anzuzeigen. (4) Ergibt sich während
der Bauausführung die Notwendigkeit, von vorgelegten Plänen abzuweichen, so
sind die Abweichungen sofort anzuzeigen und geänderte Planunterlagen vorzulegen. (5) Die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die TBR der
Herstellung oder Änderung des Anschlusses anhand der vorgelegten und geprüften
Entwässerungsunterlagen schriftlich zugestimmt hat. Zum Beginn der Nutzung
sind der TBR vorzulegen: die Bescheinigung des ausführenden Unternehmens über
die fachgerecht erstellten Entwässerungsleitungen, die Bescheinigung eines
Sachkundigen über die erfolgreiche Dichtheitsprüfung der Schmutz-/Mischwassergrund
und -hausanschlussleitungen nach § 61 a Abs. 3 bis Abs. 5 LWG NRW sowie
gegebenenfalls die Grundbuchsicherungs-/Baulasteintragungen für gemeinsame
Anschlussleitungen. |
§ 14 Zustimmungs- und Abnahmeverfahren (1) Die Herstellung
oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der
vorherigen Zustimmung der TBR. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier
Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht
Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der
Antrag mit der Aufforderung der TBR, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt.
Eine Zustimmung wird vorbehaltlich der Abnahme des mängelfreien Anschlusses
durch die TBR erteilt. Bei der Abnahme prüft die TBR die korrekte Ausführung
von Anschlussleitungen, von Brauchwasser-, Regenwassernutzungs- und Versickerungsanlagen
mittels Sichtkontrolle. Sie verplombt den Einbau zusätzlicher Wasserzähler
zur Ermittlung von Schmutzwassergebühren, wenn Trink- oder Brauchwasser nicht
nur vom Wasserversorgungsunternehmen bezogen wird. Durch die Vornahme oder
Nichtvornahme der Prüfung übernimmt die TBR keine zivilrechtliche Haftung für
die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage. (2) Den Abbruch eines
mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer vier Wochen
vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der TBR mitzuteilen. Diese sichert
die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. (3) Die erstmalige
Herstellung versiegelter Flächen, die in die öffentliche Abwasseranlage
entwässern, oder deren Größenänderung ist der TBR unverzüglich anzuzeigen. (4) Ergibt sich während
der Bauausführung die Notwendigkeit, von vorgelegten Plänen abzuweichen, so
sind die Abweichungen sofort anzuzeigen und geänderte Planunterlagen
vorzulegen. (5) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst
erfolgen, nachdem die TBR der Herstellung oder Änderung des Anschlusses
anhand der vorgelegten und geprüften Entwässerungsunterlagen schriftlich
zugestimmt hat. Die Funktionsprüfung der privaten Entwässerungsanlagen muss
nach der DIN EN 1610, bzw. DIN 1986-30 erfolgen. Zum Beginn der Nutzung sind
der TBR vorzulegen: ·
Die Bescheinigung eines Sachkundigen
über die erfolgreiche Dichtheitsprüfung der privaten Hausanschlussleitungen. Der Sachkundige
muss für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen von
der TBR zugelassen sein. ·
Lageplan, ggf. Schnitte der
tatsächlich gebauten privaten Entwässerungsanlagen (Leitungen, Sondereinbauten
wie Schieber, Abscheideranlagen etc.) sind als Datei im PDF-Format oder in
Papierform vorzulegen. ·
Grundbuchsicherungs-/Baulasteintragungen
für gemeinsame Entwässerungsanlagen sind auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. ·
Die TBR ist berechtigt
weitere Nachweise bei Bedarf zur fachgerechten Herstellung der privaten
Entwässerungsanlagen zu fordern. |
Beschlussvorschlag:
Der
Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, ihn gemäß §114 a, Abs. 7,
Satz 4 GO NRW anzuweisen, in der Verwaltungsratssitzung am 17.12.2013 die notwendigen Änderungen der Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der
Stadt Rheine – Entwässerungssatzung – in Form der 2. Änderungssatzung zu
beschließen.
2013-11-11
Roswitha
Schulze-Fahle
Kfm.
Assistenz