Betreff
2. Änderung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung
Vorlage
528/13
Aktenzeichen
VV III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine weist den Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4 GO NRW an, in seiner Sitzung am 17.12.2013 die „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Rheine – Entwässerungssatzung -“ in Form der 2. Änderungssatzung zu beschließen.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6. 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.

 

Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.

 

Die „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung -“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 19.11.2013 über die Anpassung der „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung -“ beraten und mit der Beschlussempfehlung zur 2. Änderungssatzung an den Rat verwiesen.

 

Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sitzung des Verwaltungsrates am 17.12.2013 vollzogen werden.

 

 

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag TOP 6 Verwaltungsrat TBR AöR vom 19.11.2013 Änderungen zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung -.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu  TOP 6
Sitzung des Verwaltungsrates am 19.11.2013

 

TOP 6        Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Rheine - Entwässerungssatzung -

                  a)     Ergänzung des Satzungstextes in § 14 Zustimmungs- und Abnahmeverfahren

                      Im neuen Satzungstext des § 14 sind die Bedingungen für die Funktionsprüfung und die Unterlagen, die der TBR vorzulegen sind für die Inbetriebnahme von privaten Entwässerungsanlagen genannt.

 

Bisheriger Satzungstext

Neuer Satzungstext

§ 14

Zustimmungs- und Abnahmeverfahren

 

(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der vorherigen Zustimmung der TBR. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der TBR, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird vorbehaltlich der Abnahme des mängelfreien Anschlusses durch die TBR erteilt. Bei der Abnahme prüft die TBR die korrekte Ausführung von Anschlussleitungen, von Brauchwasser-, Regenwassernutzungs- und Versickerungsanlagen mittels Sichtkontrolle. Sie verplombt den Einbau zusätzlicher Wasserzähler zur Ermittlung von Schmutzwassergebühren, wenn Trink- oder Brauchwasser nicht nur vom Wasserversorgungsunternehmen bezogen wird. Durch die Vornahme oder Nichtvornahme der Prüfung übernimmt die TBR keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.

 

(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer vier Wochen vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der TBR mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.

 

(3) Die erstmalige Herstellung versiegelter Flächen, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, oder deren Größenänderung ist der TBR unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Ergibt sich während der Bauausführung die Notwendigkeit, von vorgelegten Plänen abzuweichen, so sind die Abweichungen sofort anzuzeigen und geänderte Planunterlagen vorzulegen.

 

(5) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die TBR der Herstellung oder Änderung des Anschlusses anhand der vorgelegten und geprüften Entwässerungsunterlagen schriftlich zugestimmt hat. Zum Beginn der Nutzung sind der TBR vorzulegen: die Bescheinigung des ausführenden Unternehmens über die fachgerecht erstellten Entwässerungsleitungen, die Bescheinigung eines Sachkundigen über die erfolgreiche Dichtheitsprüfung der Schmutz-/Mischwassergrund und -hausanschlussleitungen nach § 61 a Abs. 3 bis Abs. 5 LWG NRW sowie gegebenenfalls die Grundbuchsicherungs-/Baulasteintragungen für gemeinsame Anschlussleitungen.

 

§ 14

Zustimmungs- und Abnahmeverfahren

 

(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der vorherigen Zustimmung der TBR. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der TBR, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird vorbehaltlich der Abnahme des mängelfreien Anschlusses durch die TBR erteilt. Bei der Abnahme prüft die TBR die korrekte Ausführung von Anschlussleitungen, von Brauchwasser-, Regenwassernutzungs- und Versickerungsanlagen mittels Sichtkontrolle. Sie verplombt den Einbau zusätzlicher Wasserzähler zur Ermittlung von Schmutzwassergebühren, wenn Trink- oder Brauchwasser nicht nur vom Wasserversorgungsunternehmen bezogen wird. Durch die Vornahme oder Nichtvornahme der Prüfung übernimmt die TBR keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.

 

(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer vier Wochen vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der TBR mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.

 

(3) Die erstmalige Herstellung versiegelter Flächen, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, oder deren Größenänderung ist der TBR unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Ergibt sich während der Bauausführung die Notwendigkeit, von vorgelegten Plänen abzuweichen, so sind die Abweichungen sofort anzuzeigen und geänderte Planunterlagen vorzulegen.

 

(5)     Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die TBR der Herstellung oder Änderung des Anschlusses anhand der vorgelegten und geprüften Entwässerungsunterlagen schriftlich zugestimmt hat. Die Funktionsprüfung der privaten Entwässerungsanlagen muss nach der DIN EN 1610, bzw. DIN 1986-30 erfolgen. Zum Beginn der Nutzung sind der TBR vorzulegen:

·         Die Bescheinigung eines Sachkundigen über die erfolgreiche Dichtheitsprüfung der privaten  Hausanschlussleitungen. Der Sachkundige muss für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen von der TBR zugelassen sein.

·         Lageplan, ggf. Schnitte der tatsächlich gebauten privaten Entwässerungsanlagen (Leitungen, Sondereinbauten wie Schieber, Abscheideranlagen etc.) sind als Datei im PDF-Format oder in Papierform vorzulegen.

·         Grundbuchsicherungs-/Baulasteintragungen für gemeinsame Entwässerungsanlagen sind auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

·         Die TBR ist berechtigt weitere Nachweise bei Bedarf zur fachgerechten Herstellung der privaten Entwässerungsanlagen zu fordern.

 

 

                     

 

Beschlussvorschlag:

                      Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, ihn gemäß §114 a, Abs. 7, Satz 4 GO NRW anzuweisen, in der Verwaltungsratssitzung am 17.12.2013  die notwendigen Änderungen der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Rheine – Entwässerungssatzung – in Form der 2. Änderungssatzung zu beschließen.

 

 

2013-11-11

Roswitha Schulze-Fahle

Kfm. Assistenz