Betreff
Anpassung der Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge im Stadtwerke Rheine-Konzern
Vorlage
534/13
Aktenzeichen
VV III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine stimmt der Änderung des § 4 der Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen der Stadtwerke Rheine GmbH und der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Rheiner Bäder GmbH sowie der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wie folgt zu:

 

§ 4 wird auf folgenden Wortlaut geändert:

 

"§ 4 Ergebnisausgleich

 

(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Obergesellschaft abzuführen.

(2) Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3) Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend."

 

Alle übrigen Regelungen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bleiben unverändert.

 

Der Rat der Stadt Rheine stimmt zudem der gleichlautenden Änderung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages zwischen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH und der RheiNet GmbH zu.


Begründung:

 

Die Stadtwerke Rheine GmbH hat Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge mit der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Rheiner Bäder GmbH und der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH abgeschlossen. An den Gesellschaften hält die SWR 100 % der Gesellschaftsanteile.  Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH hat zudem einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der RheiNet GmbH abgeschlossen.

 

Alle Gesellschaften sind zudem als Organgesellschaften in die steuerliche Organschaft des SWR-Konzerns eingebunden. Organträger ist die Stadtwerke Rheine GmbH, der sämtliche steuerlichen Gewinne oder Verluste der Organgesellschaften zugerechnet werden. Die Organschaft ist bekanntermaßen ein wesentlicher Baustein zur Herstellung des steuerlichen Querverbundes und der Verrechnung von positiven und negativen Ergebnissen im Stadtwerke-Konzern.

 

Voraussetzungen zur ertragsteuerlichen Anerkennung sind die finanzielle Eingliederung und der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossene und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführte Ergebnisabführungsvertrag.

 

Handlungsbedarf:

 

Im Februar 2013 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Anerkennung einer steuerlichen Organschaft geändert. In §17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F. ist nunmehr geregelt, dass Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft einen ausdrücklichen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG zur Verlustübernahmeverpflichtung enthalten müssen.

 

Da die Neuregelung aber nicht nur für neue, sondern auch für bereits abgeschlossene Gewinnabführungsverträge gilt, zwingt sie auch zur Anpassung der laufenden Verträge.

 

In den laufenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen wurde die zum Vertragsabschluss gültige Fassung des § 302 AktG aufgenommen. Insofern handelt es sich um fehlerfreie Altverträge. Gleichwohl empfiehlt die WIBERA wegen der nicht hinreichend konkreten gesetzgeberischen Formulierung in § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG eine Anpassung der Altverträge.

 

Aus Vorsichtsgründen wird zudem eine Anpassung der Verträge noch im Geschäftsjahr 2013 empfohlen, da im Rahmen einer Übergangsfrist die steuerliche Anerkennung von fehlerhaften Altverträgen nur noch für Veranlagungszeiträume gilt, die vor dem 31 Dezember 2014 enden, somit nur noch für das Geschäftsjahr 2013.

 

Änderungsbedarf:

 

Der laufende Vertrag enthält in § 4 zum Ergebnisausgleich folgenden Wortlaut:

 

"§ 4 Ergebnisausgleich

 

(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Die Obergesellschaft verpflichtet sich, Verluste der Organgesellschaft abzudecken. [...]

(2) [...]

(3) § 302 AktG findet entsprechende Anwendung.

(4) [...]":

 

Die Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG erfordert nunmehr, dass der Verweis auf § 302 AktG dynamisch ausgestaltet sein muss. § 4 der Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge muss somit lauten:

 

"§ 4 Ergebnisausgleich

 

(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Obergesellschaft abzuführen.

(2) Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3) Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend."

 

Eine Änderung führt nicht zu einem Neuabschluss.

Alle übrigen Bestimmungen bleiben unverändert.

 

Nach §12 Abs. d des Gesellschaftsvertrages der Konzerngesellschaften des Stadtwerke Rheine-Konzerns unterliegt die Änderung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen der Entscheidung der jeweiligen Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften der SWR benötigen vor Ihrer Entscheidung zur Änderung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen der Zustimmung/Entscheidung der Gesellschafterversammlung der SWR.

 

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Rheine GmbH hat in seiner Sitzung am 6.11.2013 der o.g. Beschlussempfehlung zugestimmt und empfiehlt der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH die Zustimmung.