Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine stimmt der Änderung des § 4 der Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen der Stadtwerke Rheine GmbH und der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Rheiner Bäder GmbH sowie der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wie folgt zu:
§ 4 wird auf folgenden Wortlaut geändert:
"§ 4
Ergebnisausgleich
(1) Die
Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen
Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Obergesellschaft
abzuführen.
(2) Die
Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Für die
Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung entsprechend."
Alle übrigen Regelungen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bleiben unverändert.
Der Rat der Stadt Rheine stimmt zudem der gleichlautenden Änderung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages zwischen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH und der RheiNet GmbH zu.
Begründung:
Die Stadtwerke Rheine GmbH hat Gewinnabführungs-
und Beherrschungsverträge mit der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH,
der Rheiner Bäder GmbH und der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH
abgeschlossen. An den Gesellschaften hält die SWR 100 % der
Gesellschaftsanteile. Die Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH hat zudem einen Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag mit der RheiNet GmbH abgeschlossen.
Alle Gesellschaften sind zudem als
Organgesellschaften in die steuerliche Organschaft des SWR-Konzerns
eingebunden. Organträger ist die Stadtwerke Rheine GmbH, der sämtliche
steuerlichen Gewinne oder Verluste der Organgesellschaften zugerechnet werden.
Die Organschaft ist bekanntermaßen ein wesentlicher Baustein zur Herstellung
des steuerlichen Querverbundes und der Verrechnung von positiven und negativen
Ergebnissen im Stadtwerke-Konzern.
Voraussetzungen zur ertragsteuerlichen
Anerkennung sind die finanzielle Eingliederung und der auf mindestens fünf
Jahre abgeschlossene und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführte
Ergebnisabführungsvertrag.
Handlungsbedarf:
Im Februar 2013 hat der Gesetzgeber die
Regelungen zur Anerkennung einer steuerlichen Organschaft geändert. In §17 Satz
2 Nr. 2 KStG n.F. ist nunmehr geregelt, dass Gewinnabführungsverträge mit einer
GmbH als Organgesellschaft einen ausdrücklichen dynamischen Verweis auf die
Vorschriften des § 302 AktG zur Verlustübernahmeverpflichtung enthalten müssen.
Da die Neuregelung aber nicht nur für neue,
sondern auch für bereits abgeschlossene Gewinnabführungsverträge gilt, zwingt
sie auch zur Anpassung der laufenden Verträge.
In den laufenden Gewinnabführungs- und
Beherrschungsverträgen wurde die zum Vertragsabschluss gültige Fassung des §
302 AktG aufgenommen. Insofern handelt es sich um fehlerfreie Altverträge.
Gleichwohl empfiehlt die WIBERA wegen der nicht hinreichend konkreten
gesetzgeberischen Formulierung in § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG eine Anpassung der
Altverträge.
Aus Vorsichtsgründen wird zudem eine
Anpassung der Verträge noch im Geschäftsjahr 2013 empfohlen, da im Rahmen einer
Übergangsfrist die steuerliche Anerkennung von fehlerhaften Altverträgen nur
noch für Veranlagungszeiträume gilt, die vor dem 31 Dezember 2014 enden, somit
nur noch für das Geschäftsjahr 2013.
Änderungsbedarf:
Der laufende Vertrag enthält in § 4 zum
Ergebnisausgleich folgenden Wortlaut:
"§ 4 Ergebnisausgleich
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
ihren ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Die Obergesellschaft
verpflichtet sich, Verluste der Organgesellschaft abzudecken. [...]
(2) [...]
(3) § 302 AktG findet entsprechende
Anwendung.
(4) [...]":
Die Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG
erfordert nunmehr, dass der Verweis auf § 302 AktG dynamisch ausgestaltet sein
muss. § 4 der Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge muss somit lauten:
"§
4 Ergebnisausgleich
(1)
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen
Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Obergesellschaft
abzuführen.
(2)
Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3)
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung entsprechend."
Eine Änderung führt nicht zu einem
Neuabschluss.
Alle übrigen Bestimmungen bleiben
unverändert.
Nach §12 Abs. d des Gesellschaftsvertrages
der Konzerngesellschaften des Stadtwerke Rheine-Konzerns unterliegt die
Änderung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen der Entscheidung der
jeweiligen Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlungen der
Tochtergesellschaften der SWR benötigen vor Ihrer Entscheidung zur Änderung von
Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen der Zustimmung/Entscheidung der
Gesellschafterversammlung der SWR.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Rheine GmbH
hat in seiner Sitzung am 6.11.2013 der o.g. Beschlussempfehlung zugestimmt und
empfiehlt der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH die
Zustimmung.