Betreff
Umsetzung des Transparenzgesetzes NRW
Vorlage
537/13
Aktenzeichen
VV III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt

 

1.   die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH darauf hinzuwirken, dass

 

a)   der § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird

 

Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

b)   die Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Rheiner Bäder GmbH, der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH und der RheiNet GmbH den § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzen

 

Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

c)   bei der nächsten Anpassung der Anstellungsverträge der Geschäftsführungen eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

2.   die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH darauf hinzuwirken, dass

 

a)   der § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird

 

Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

b)   bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

3.   die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH darauf hinzuwirken, dass

 

a)   der § 12 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird

 

Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

b)   bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

4.   die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der TaT Transferzentrum für angepasste Technologien GmbH darauf hinzuwirken, dass

 

a)   der § 16 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt wird

 

Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

b)   bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

5.   die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH darauf hinzuwirken, dass

 

a)   der § 17 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird

 

Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und den von der Stadt Rheine bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

b)   bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

Der Rat der Stadt Rheine empfiehlt

 

·         jedem einzelnen Mitglied der Geschäftsführungen, solange keine entsprechende Klausel im Anstellungsvertrag enthalten ist, und den von der Stadt Rheine bestellten Mitgliedern der Aufsichtsräte zukünftig im Anhang zum Jahresabschluss die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert auszuweisen.

 

·         jedem einzelnen Mitglied des Vorstands und des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Rheine zukünftig im Anhang zum Jahresabschluss die im § 19 Abs. 6 Sparkassengesetz NRW genannten Informationen entsprechend zu veröffentlichen.

 

Der Rat der Stadt Rheine stellt fest, dass die Technischen Betriebe Rheine AöR gemäß § 10 der Satzung der Technischen Betriebe AöR in Verbindung mit § 114a (10) GO NRW verpflichtet ist, für die Mitglieder des Vorstandes und die von der Stadt Rheine bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates die Ihnen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.


Begründung:

 

1.   Gesetzliche Grundlage

 

Der Landtag hat am 16.12.2009 das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Land NRW (kurz: Transparenzgesetz) beschlossen. Mit dem Ziel, dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit über die Verwendung kommunaler Mittel gerecht zu werden, fordert das Gesetz eine individualisierte Offenlegung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung.

 

Das Transparenzgesetz umfasst unter anderem eine Erweiterung des § 108 GO NRW (Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts). Mit dem neuen § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW werden die Anforderungen an die Kommunen zur wirtschaftlichen Betätigung erhöht. Hiernach dürfen Kommunen, Unternehmen und Einrichtungen in privatrechtlicher Rechtsform, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 Handelsgesetzbuch (HGB) der Mitglieder

 

·         der Geschäftsführung,

·         des Aufsichtsrates,

·         des Beirates oder

·         einer ähnlichen Einrichtung

 

im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden.

 

Unter Gesamtbezüge fallen gem. § 285 Satz 1 Nr. 9a HGB Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen sowie Nebenleistungen jeder Art. Die zu veröffentlichen Bezüge sind dabei für jede Personengruppe (Geschäftsführung, Aufsichtsrat usw.) sowie zusätzlich unter Namensnennung für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9a HGB (erfolgsabhängige Vergütung, erfolgsunabhängige Vergütung und Vergütungen mit langfristiger Anreizwirkung) aufzuführen.

 

Unter die individualisierte Ausweisungspflicht fallen gem. § 108 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 GO NRW weitere den Mitgliedern zugesagte Leistungen.

 

2.   Umsetzung der Verpflichtung

 

Im Hinblick auf die Umsetzung des Transparenzgesetzes gelten entsprechend § 108 Abs. 2 GO NRW folgende Vorgaben

 

2.1     Verankerung der Veröffentlichungspflichten in Gesellschaftsverträgen und Satzungen

 

Für Unternehmen und Einrichtungen in privatrechtlicher Rechtsform greifen die Veröffentlichungspflichten nur bei Mehrheitsbeteiligungen der Kommune, also wenn die Kommune alleine oder zusammen mit anderen Kommunen oder zusammen mit dem Land NRW unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % vom 100 der Anteile gehören.

Dabei wird unterschieden zwischen neuen Beteiligungen und bereits bestehenden Beteiligungen.

 

2.1.1  Für den Fall eines erstmaligen unmittelbaren oder mittelbaren Neuerwerbs einer Beteiligung oder der Neugründung einer Gesellschaft wird die Gewährleistung der Veröffentlichungspflichten zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung. Das heißt, dass Neugründungen bzw. -beteiligungen bei einem Anteil von> 50 % nur noch zulässig sind, wenn im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung die Offenlegung der Bezüge und Leistungszusagen der Geschäftsführungsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder, Mitglieder von Beiräten und ähnlichen Einrichtungen verankert wird. Im Falle einer neuen Beteiligung an einer bereits bestehenden Gesellschaft muss die erstmalige individualisierte Ausweisung im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt sein.

 

2.1.2  Bei bereits bestehenden Beteiligungen trifft die Kommune eine Hinwirkungspflicht auf die Anpassung der Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen an die Vorgaben des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand nicht gewährleistet werden kann, dass in jedem Fall (Widerspruch eines privaten Anteilseigners usw.) eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erzwungen werden kann und eine Trennung von der Beteiligung als Konsequenz unangemessen wäre.

 

Die Hinwirkungspflicht wird zur Anpassungspflicht, wenn die Kommune 100 % der Anteile an einem Unternehmen hält, da dann keine Widerstände privater Anteilseigner gegeben sein können.

 

2.2 Anstellungsverträge von Organmitgliedern

 

In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass bereits bestehende Verträge, insbesondere mit Geschäftsführungen, von den Neuregelungen nicht erfasst werden. Hier gilt jedoch eine Hinwirkungspflicht in dem Sinne, dass die Geschäftsführungsmitglieder durch die Gesellschaftsorgane aufzufordern sind, nachträglich ihr Einverständnis in die Offenlegung der Gesamtbezüge zu erklären, falls die bestehenden Verträge eine individualisierte Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen nicht zulassen oder ihr entgegenstehen.

 

Bei bestehenden Gesellschaften, bei denen die Kommune eine Hinwirkungspflicht zur entsprechenden Anpassung der Gesellschaftsverträge trifft, greifen die Neuregelungen zwingend für Neubestellungen von Aufsichtsräten und für Neuverträge oder für Verlängerungen von Verträgen mit Geschäftsführung, die nach der erfolgten Anpassung der Gesellschaftsverträge/Satzungen abgeschlossen werden.

 

Soweit nach Inkrafttreten der Novelle bei Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht besteht, noch vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge Neuabschlüsse von Anstellungsverträgen mit der Geschäftsführung anstehen, sollten die Kommunen und die von ihr entsandten kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien darauf drängen, dass die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen in den Verträgen verankert wird.

 

3.   Auswirkungen auf die Stadt Rheine

 

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderung ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Stadt Rheine:

 

3.1 Wie bereits ausgeführt, gilt bei bereits bestehenden privatrechtlichen Beteiligungen eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung der Gesellschaftsverträge. Dies ist der Fall bei allen Unternehmen, an denen die Stadt Rheine unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen mit anderen Kommunen mit mehr als 50 % beteiligt ist.

 

3.2 Die vorstehenden Ausführungen finden gemäß § 114a Abs. 10 GO NRW auch bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung. Da im § 10 der Satzung der Technischen Betriebe Rheine AöR bereits ein Verweis auf den § 114a Abs. 10 GO NRW enthalten ist, ist eine Änderung der Satzung der Technische Betriebe Rheine AöR nicht erforderlich.

 

3.3 Durch das Transparenzgesetz wurde im Sparkassengesetz beim § 19 Sparkassengesetz NRW ein Absatz 6 eingeführt, hier heißt es wie folgt:

 

Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. …

 

3.4 Bestehende Verträge mit der Geschäftsführung usw. bedürfen einer nachträglichen Umstellung. Hier sollte darauf hingewirkt werden, dass von den Geschäftsführungen das Einverständnis zu einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag bezüglich der Offenlegung der Gesamtbezüge, eingeholt wird.