Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt
1.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH darauf hinzuwirken, dass
a)
der § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird
Die den Mitgliedern
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO
NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
b)
die Gesellschafterversammlungen der Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, der Rheiner Bäder GmbH, der Verkehrsgesellschaft
der Stadt Rheine mbH und der RheiNet GmbH den § 14 des Gesellschaftsvertrages um
einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzen
Die den Mitgliedern
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO
NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
c)
bei der nächsten Anpassung der Anstellungsverträge der
Geschäftsführungen eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
2.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der EWG Entwicklungs- und
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH darauf hinzuwirken, dass
a)
der § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz
6 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird
Die den Mitgliedern
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO
NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
b)
bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages
der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
3.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH darauf
hinzuwirken, dass
a)
der § 12 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz
6 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird
Die den Mitgliedern
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW
individualisiert im Anhang auszuweisen.
b)
bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages
der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
4.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der TaT Transferzentrum für angepasste Technologien
GmbH darauf hinzuwirken, dass
a)
der § 16 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt wird
Die den Mitgliedern
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO
NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
b)
bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages
der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
5.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage
gGmbH darauf hinzuwirken, dass
a)
der § 17 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz
8 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird
Die den Mitgliedern
der Geschäftsführung und den von der Stadt Rheine bestellten Mitgliedern des
Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach
Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang
auszuweisen.
b)
bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages
der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
Der Rat der Stadt Rheine empfiehlt
·
jedem einzelnen Mitglied der Geschäftsführungen, solange keine entsprechende Klausel im
Anstellungsvertrag enthalten ist, und den von der Stadt Rheine bestellten
Mitgliedern der Aufsichtsräte zukünftig im Anhang zum Jahresabschluss die im
abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108
Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert auszuweisen.
·
jedem einzelnen Mitglied des Vorstands und des
Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Rheine zukünftig im Anhang zum
Jahresabschluss die im § 19 Abs. 6 Sparkassengesetz NRW genannten Informationen
entsprechend zu veröffentlichen.
Der Rat der Stadt Rheine stellt fest, dass die Technischen Betriebe Rheine AöR gemäß § 10 der Satzung der Technischen Betriebe AöR in Verbindung mit § 114a (10) GO NRW verpflichtet ist, für die Mitglieder des Vorstandes und die von der Stadt Rheine bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates die Ihnen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
Begründung:
1. Gesetzliche
Grundlage
Der Landtag hat am 16.12.2009
das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im
Land NRW (kurz: Transparenzgesetz) beschlossen. Mit dem Ziel, dem
Informationsanspruch der Öffentlichkeit über die Verwendung kommunaler Mittel
gerecht zu werden, fordert das Gesetz eine individualisierte Offenlegung der
Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates
oder einer ähnlichen Einrichtung.
Das Transparenzgesetz umfasst unter anderem eine Erweiterung des § 108 GO NRW (Unternehmen und
Einrichtungen des privaten Rechts). Mit dem neuen § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW
werden die Anforderungen an die Kommunen zur wirtschaftlichen Betätigung
erhöht. Hiernach dürfen Kommunen, Unternehmen und Einrichtungen in privatrechtlicher
Rechtsform, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher
Vorschriften, nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn durch
Gesellschaftsvertrag oder Satzung gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit
im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 Handelsgesetzbuch
(HGB) der Mitglieder
·
der Geschäftsführung,
·
des Aufsichtsrates,
·
des Beirates oder
·
einer ähnlichen Einrichtung
im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden.
Unter
Gesamtbezüge fallen gem. § 285 Satz 1 Nr. 9a HGB Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Bezugsrechte, sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen sowie Nebenleistungen jeder Art. Die zu
veröffentlichen Bezüge sind dabei für jede Personengruppe (Geschäftsführung, Aufsichtsrat
usw.) sowie zusätzlich unter Namensnennung für jedes einzelne Mitglied dieser
Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9a
HGB (erfolgsabhängige Vergütung, erfolgsunabhängige Vergütung und Vergütungen
mit langfristiger Anreizwirkung) aufzuführen.
Unter die individualisierte Ausweisungspflicht fallen gem. § 108 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 GO NRW
weitere den Mitgliedern zugesagte Leistungen.
2. Umsetzung
der Verpflichtung
Im Hinblick auf die Umsetzung des Transparenzgesetzes gelten
entsprechend § 108
Abs. 2 GO NRW folgende Vorgaben
2.1 Verankerung der Veröffentlichungspflichten
in Gesellschaftsverträgen und Satzungen
Für
Unternehmen und Einrichtungen in privatrechtlicher Rechtsform greifen die Veröffentlichungspflichten
nur bei Mehrheitsbeteiligungen der Kommune, also wenn die Kommune alleine oder
zusammen mit anderen Kommunen oder zusammen mit dem Land NRW unmittelbar oder
mittelbar mehr als 50 % vom 100 der Anteile gehören.
Dabei
wird unterschieden zwischen neuen Beteiligungen und bereits bestehenden
Beteiligungen.
2.1.1 Für den Fall eines erstmaligen unmittelbaren
oder mittelbaren Neuerwerbs einer Beteiligung oder der Neugründung einer
Gesellschaft wird die Gewährleistung der Veröffentlichungspflichten zu einer
Zulässigkeitsvoraussetzung. Das heißt, dass Neugründungen bzw. -beteiligungen
bei einem Anteil von> 50 % nur noch zulässig sind, wenn im
Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung die Offenlegung der Bezüge und
Leistungszusagen der Geschäftsführungsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder,
Mitglieder von Beiräten und ähnlichen Einrichtungen verankert wird. Im Falle
einer neuen Beteiligung an einer bereits bestehenden Gesellschaft muss die
erstmalige individualisierte Ausweisung im Gesellschaftsvertrag bzw. der
Satzung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung
festgelegt sein.
2.1.2 Bei bereits bestehenden Beteiligungen trifft
die Kommune eine Hinwirkungspflicht auf die Anpassung der Gesellschaftsverträge
bzw. Satzungen an die Vorgaben des § 108 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 GO NRW. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei
Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand nicht gewährleistet werden kann,
dass in jedem Fall (Widerspruch eines privaten Anteilseigners usw.) eine
Anpassung des Gesellschaftsvertrages erzwungen werden kann und eine Trennung
von der Beteiligung als Konsequenz unangemessen wäre.
Die Hinwirkungspflicht
wird zur Anpassungspflicht, wenn die Kommune 100 % der Anteile an einem
Unternehmen hält, da dann keine Widerstände privater Anteilseigner gegeben sein
können.
2.2
Anstellungsverträge von Organmitgliedern
In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass
bereits bestehende Verträge, insbesondere mit Geschäftsführungen, von den
Neuregelungen nicht erfasst werden. Hier gilt jedoch eine Hinwirkungspflicht in
dem Sinne, dass die Geschäftsführungsmitglieder durch die Gesellschaftsorgane aufzufordern
sind, nachträglich ihr Einverständnis in die Offenlegung der Gesamtbezüge zu
erklären, falls die bestehenden Verträge eine individualisierte Ausweisung der
Bezüge und Leistungszusagen nicht zulassen oder ihr entgegenstehen.
Bei
bestehenden Gesellschaften, bei denen die Kommune eine Hinwirkungspflicht zur
entsprechenden Anpassung der Gesellschaftsverträge trifft, greifen die Neuregelungen
zwingend für Neubestellungen von Aufsichtsräten und für Neuverträge oder für
Verlängerungen von Verträgen mit Geschäftsführung, die nach der erfolgten Anpassung
der Gesellschaftsverträge/Satzungen abgeschlossen werden.
Soweit
nach Inkrafttreten der Novelle bei Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht
besteht, noch vor der Anpassung der Gesellschaftsverträge Neuabschlüsse von
Anstellungsverträgen mit der Geschäftsführung anstehen, sollten die Kommunen
und die von ihr entsandten kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien
darauf drängen, dass die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer individualisierten
Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen in den Verträgen verankert wird.
3. Auswirkungen auf
die Stadt Rheine
Vor
dem Hintergrund der gesetzlichen Änderung ergeben sich folgende Auswirkungen
auf die Stadt Rheine:
3.1
Wie bereits ausgeführt, gilt bei bereits bestehenden privatrechtlichen Beteiligungen
eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung der Gesellschaftsverträge. Dies ist der
Fall bei allen Unternehmen, an denen die Stadt Rheine unmittelbar oder mittelbar
alleine oder zusammen mit anderen Kommunen mit mehr als 50 % beteiligt
ist.
3.2 Die vorstehenden Ausführungen finden gemäß § 114a
Abs. 10 GO NRW auch bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung.
Da im § 10 der Satzung der Technischen Betriebe Rheine AöR bereits ein Verweis
auf den § 114a Abs. 10 GO NRW enthalten ist, ist eine Änderung der Satzung der
Technische Betriebe Rheine AöR nicht erforderlich.
3.3 Durch das Transparenzgesetz wurde im Sparkassengesetz
beim § 19 Sparkassengesetz NRW ein Absatz 6 eingeführt, hier heißt es wie
folgt:
Der Träger wirkt
darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes
einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien
unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen
Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum
Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. …
3.4 Bestehende Verträge mit der Geschäftsführung usw. bedürfen einer nachträglichen Umstellung. Hier sollte darauf hingewirkt werden, dass von den Geschäftsführungen das Einverständnis zu einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag bezüglich der Offenlegung der Gesamtbezüge, eingeholt wird.