Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Mitwirkung im Erarbeitungsverfahren - Beteiligung als "öffentliche Stelle" hier: Kenntnisnahme und Billigungsbeschluss
Vorlage
013/14
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ nimmt die Ausführungen und Erläuterungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

Die beschriebenen Anregungen der Stadt Rheine (Pkt. 3 der Vorlage) sollen der Staatskanzlei NRW, Düsseldorf als offizielle Stellungnahme zugeleitet und auf entsprechende Änderung bzw. Ergänzung des Landesentwicklungsplans hingewirkt werden.

 

 


Begründung:

 

1.       Allgemeines und Verfahrensablauf

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2003 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten.

 

Der LEP NRW ist der zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungsplan für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Er enthält Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßnahmen, insbesondere für die Regionalpläne, die gemeindlichen Bauleitpläne, Landschaftspläne und andere Fachpläne. Die Festlegungen im LEP gelten für einen „regelmäßig mittelfristigen Zeitraum“, d.h. etwa für 15 bis 20 Jahre.

 

Um für NRW alle landesplanerischen Festlegungen in einem Instrument zu bündeln, sollen in diesem neuen LEP NRW der derzeit geltende LEP NRW von 1995, der LEP IV „Schutz vor Fluglärm“, das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und der vorgezogen aufgestellte, am 13.07.2013 in Kraft getretene sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ zusammengeführt bzw. ersetzt werden.

Der Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ entfaltet bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW seine Rechtswirkung als Teilplan. Seine Regelungen sind in den Entwurf des neuen LEP NRW (s. Kap. 6.5) übernommen worden, so dass letztlich beide Pläne in einem Plan zusammengeführt werden.

 

Mit dem neuen LEP werden also alle raumordnerischen Ziele auf Landesebene in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht (s. Abbildung unten).

 

 

 

 

Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden bei der Aufstellung des neuen LEP NRW beteiligt. Bis zum 28. Februar 2014 kann zu dem Entwurf, zur Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung genommen werden.

Die umfangreichen, über 300-seitigen Planungsunterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, unter folgendem Link:

http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html

 

Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen von der Landesregierung bzw. der Landesplanungsbehörde in Düsseldorf ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander abgewogen. Nach Überarbeitung wird der Planentwurf dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zugeleitet. Danach wird der neue LEP NRW von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Er wird mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - bei optimistischer Einschätzung - Ende 2014 rechtswirksam.

 

 

 

2.       Gliederung und Inhalte

 

Der LEP-Entwurf berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen der Raumentwicklung - insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Außerdem muss er geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht werden.

 

 

Die Leitvorstellung des LEP-Entwurfs ist eine „nachhaltige Raumentwicklung“, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes beiträgt.

 

Besonders bedeutsame Aspekte bzw. „strategische Ausrichtungen“ sind:

 

-                 zentrale Orte und Innenstädte stärken,

-                 Freirauminanspruchnahme verringern,

-                 flächensparende Siedlungsentwicklung,

-                 bevorzugte Nutzung von Brachflächen,

-                 Beitrag zur Erreichung des nationalen Flächensparziels,

-                 zentrale Infrastruktur und Rohstoffversorgung langfristig sichern,

-                 Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten,

-                 Klimaschutzziele umsetzen,

-                 stärkere Nutzung erneuerbarer Energien,

-                 natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern,

-                 Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern,

-                 regionale Vielfalt und Identität entwickeln,

-                 Wachstum und Innovation fördern,

-                 regionale Kooperation verstärken; Metropolfunktionen ausbauen,

-                 Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung
und rämlichen Immissionsschutz; Trennungsgrundsatz.

 

Der neue LEP NRW dient der Flächenvorsorge für zukünftige Herausforderungen. Dies betrifft so unterschiedliche Themen wie vorbeugenden Hochwasserschutz, Siedlungsentwicklung, Klimaschutz, erneuerbare Energien, Gewerbe- und Industriestandorte, Landwirtschaft und Naturschutz mit ihren unterschiedlichen Anforderungen.

 

 

Der vorliegende Entwurf des neuen LEP NRW umfasst 11 Kapitel mit 7 Abbildungen, 2 Anhänge und die als Anlage beigefügten zeichnerischen Festlegungen. Er ist wie folgt gegliedert:

 

1.              Einleitung

2.              Räumliche Struktur des Landes

3.              Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

4.              Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

5.              Regionale Kooperation und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

6.              Siedlungsraum

7.              Freiraum

8.              Verkehr und technische Infrastruktur

9.              Rohstoffversorgung

10.           Energieversorgung

11.           Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen.

 

Die kapitelweise definierten 60 „Ziele“ der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die zu beachten sind. D.h. es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die so genannten 65 „Grundsätze“ sind Aussagen, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen der nachfolgenden Planungsebenen lediglich zu berücksichtigen sind.

 

Für den vorliegenden LEP-Entwurf wurde ein 144-seitiger Umweltbericht erarbeitet. Dieser kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der neue LEP den Regionalplänen insgesamt ein weitreichendes und ausdifferenziertes Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet, welches deutliche positive Umweltauswirkungen erwarten lässt.

 

 

 

3.       Auswirkungen auf die Stadt Rheine

 

Der vorliegende Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen beinhaltet mit den darin formulierten Zielen und Grundsätzen planerische Festlegungen, die aus Sicht der Stadt Rheine insgesamt akzeptiert werden können.

 

Nach Auswertung der Verfahrensunterlagen ist der Entwurf ein geeignetes, raumordnungsrechtliches Instrument, um die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Er greift die Erkenntnisse aus der Diskussion in Fachkreisen auf und setzt sie auf sachgerechte Weise um.

 

Erhebliche Auswirkungen der überwiegend abstrakt-programmatisch festgelegten Ziele und Grundsätze wurden für die Stadt Rheine nicht festgestellt. Im Maßstab des LEP (1 : 300.000) mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150 ha sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und Schutzfunktionen möglich.

 

Konkret bleibt es bei den bisherigen, landesplanerischen Festlegungen für die Stadt Rheine:

-                 zentralörtliche Gliederung: „Mittelzentrum“

-                 Kulturlandschaft: „Westmünsterland“

-                 „Gebiete für den Schutz der Natur“: Ems, Hemelter Bach,
Randelbach, Frischebach, Frischhofsbach; Gellendorfer Mark/Fichtenvenn,
Elter Mark/Wilde Weddenfeld, Elter Sand/Flöddert

-                 „landesweiter Biotopverbund“: Ems mit „landesweitem Auenkorridor“;
„landesweit schutzwürdige Schwerpunkträume“:
Wilde Weddenfeld als „Heide-, Moor- und Waldkomplex“ sowie
Hemelter Bach, Frischebach und Frischhofsbach als „Gewässer“

-                 „Überschwemmungsbereiche“: Ems, Hemelter Bach und Frischhofsbach

-                 „Gebiete für den Schutz des Wassers“: Wasserwerke bzw. Wasserschutzgebiete Hemelter Bach und Ortheide

-                 Anteil der Waldfläche: „bis 20 %“, d.h. „waldarm“.

 

Im Planwerk ist der Siedlungsraum nur nachrichtlich dargestellt, entfaltet also keine eigene Rechtswirkung.

 

Im Vergleich zur (noch gültigen) Alt-Version (Teile A und B) enthält die LEP-Neufassung keine siedlungsräumlichen Grundstrukturen mehr, wie Ballungskern, -randzone, solitäre Verdichtungsgebiete oder Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur. Ebenfalls ist die Verkehrsinfrastruktur zeichnerisch nicht mehr festgelegt; die bisherigen überregionalen oder großräumigen Entwicklungsachsen sind entfallen.

 

 

 

 

 

 

 

Letztlich wird im Hinblick auf einzelne LEP-Planungsbereiche geringfügiger Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf gesehen. Diese Punkte werden im Folgenden näher beschrieben:

 

Zu Kapitel 8.1-5 „Grenzüberschreitender Verkehr“ (Seite 106):

 

Im o.g. Kapitel wird die Bedeutung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs hervorgehoben. Genannt werden mehrere zum Teil in NRW liegende Schienenverbindungen, die für den grenzüberschreitenden Personennahverkehr in den Regionalplänen gesichert werden sollen.

 

Aus Sicht der Stadt Rheine ist diese Liste um die ebenfalls in Teilen in NRW liegende Strecke Rheine – Bad Bentheim – Hengelo zu ergänzen.

 

Relevant für den grenzüberschreitenden Personennahverkehr sind hier zum einen die zweistündlich verkehrende IC-Strecke, welche die Hauptstädte Amsterdam und Berlin verbindet, darüber hinaus jedoch für Pendler und Geschäftsreisende zahlreiche Haltestellen im deutsch-niederländischen Nahbereich (z. B. Rheine, Bad Bentheim, Hengelo, Almelo) bereithält. Zum anderen besteht über eine von der WestfalenBahn bereitgestellte Verbindung, mit Haltestellen unter anderem in Rheine, Hörstel und Ibbenbüren, Anschluss an den von Bad Bentheim aus stündlich verkehrenden „Grensland Express“ mit Haltestellen in Hengelo und Oldenzaal. Aufgrund der hohen Zugtaktung und der geringen Umsteigezeiten in Bad Bentheim ist diese über Niedersachsen verlaufende Verbindung auch für den grenzüberschreitenden Personennahverkehr von und nach Nordrhein-Westfalen von großer Bedeutung.

 

Zu Kapitel 10.2-1 „Halden und Deponien …“ (Seite 131):

 

Im o.g. Kapitel werden als Ausbauziel bzw. Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Halden- und Deponien genannt. Begründet wird diese Zielsetzung vorrangig mit der Vermeidung von Nutzungs- und Schutzkonflikten sowie dem raumordnerischen Grundsatz eines möglichst sparsamen Flächenverbrauchs.

 

Nach Ansicht der Stadt Rheine sollten im LEP NRW vor dem Hintergrund der angeführten Begründung, neben Halden und Deponien auch Konversionsflächen außerhalb von Siedlungsgebieten als für den Ausbau von erneuerbaren Energien prädestinierte Standorte herausgestellt werden.

 

Wie Beispiele erfolgreicher Nachnutzung zeigen (Bioenergiepark Saerbeck), verfügen viele Konversionsflächen über günstige Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb von erneuerbaren Energieanlagen: Außerörtliche Konversionsflächen, wie Flugplätze oder Munitionsdepots, befinden sich typischerweise in ausreichender Entfernung zum Siedlungskern, so dass allenfalls geringe Konflikte mit angrenzenden Nutzungsformen zu erwarten sind.

Darüber hinaus bieten vormals militärisch genutzte Bauwerke (z. B. für Schwertransporte geeignete Straßen, Lagerhallen für Maschinen und Fahrzeuge, Umzäunungen) verschiedene Möglichkeiten, die bereits bestehende Infrastruktur und Bausubstanz für die Errichtung und den Betrieb von erneuerbare Energieanlagen weiter zu nutzen, wodurch in erheblichem Umfang Ressourcen und Kosten eingespart werden können.