Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die beabsichtigte erneute und erweiterte Ausweisung des Naturschutzgebietes „Waldhügel“ zur Kenntnis und beschließt folgende Stellungnahme der Stadt Rheine:
Zum Entwurf der
ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes
„Waldhügel“, Stadt Rheine, Kreis Steinfurt vom 03.12.2013 bestehen keine
Bedenken.
Es wird angeregt,
die Schutzziele für das Erweiterungsgebiet westlich der Catenhorner Straße durch
die Aktualisierung und Umsetzung des Pflege- und Entwicklungsplanes
„Hessenschanze“ aus dem Jahre 2002 zu steuern bzw. zu erreichen. Insbesondere
sollte die Pflege der Offenlandbereiche gesichert und das Gelände für eine
ruhige Erholung zugänglich gemacht werden.
Begründung:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung des Gebietes „Waldhügel“ als Naturschutzgebiet vom 03.03.1994 verliert ab März 2014 durch den gesetzlich vorgegebenen Zeitablauf ihre Gültigkeit. Die Bezirksregierung beabsichtigt, das Gebiet unter Zuziehung von Flächen westlich der Catenhorner Straße („Hessenschanze“) erneut als Naturschutzgebiet auszuweisen.
Der Entwurf liegt in der Zeit vom 27.12.2013 bis 31.01.2014 parallel
- beim Kreis Steinfurt,
- bei der Bezirksregierung Münster und
- bei der Stadt Rheine
zu jedermanns Einsicht aus. Zusätzlich können die Unterlagen unter
eingesehen werden. Anregungen und Bedenken sind ausschließlich bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vorzubringen.
Die Abgrenzung des Gebietes ist folgender Karte zu entnehmen.
Die Eigentumsverhältnisse für den Bereich Hessenschanze sind in folgender Karte dargestellt.
B - Bundesanstalt für
Immobilien (BIMA), R -Stadt Rheine, S - Sonstige
Im Vorfeld der Gebietsausweisung ist die Stadt Rheine an der Abgrenzung beteiligt worden. Der Intention der Stadt Rheine, die Asylunterkunft am Kammweg nicht zum Bestandteil der Verordnung werden zu lassen, wurde mit dem vorliegenden Entwurf entsprochen.
In der Präambel des Verordnungsentwurfes wird die Ausweisung des Gebietes wie folgt begründet.
Die Verordnung
umfasst Bereiche des am südlichen Stadtrand von Rheine gele-genen „Waldhügels“,
der sich naturräumlich der Großlandschaft Westfälische Bucht und dabei der
naturräumlichen Einheit Rheiner Höhen zuordnen lässt. Prägend für diesen
Naturraum ist der Kalkhügel mit einer Höhe bis zu 90 m über NN. Auf diesem
Hügel befindet sich ein ausgedehntes Kalksteinabgrabungsgelände mit
Gesteinshal-den und nicht rekultivierten Abgrabungssohlen. Ein kleiner Bereich
im Nordwesten war ehemals eine Bauschuttdeponie, die inzwischen durch
Bepflanzung rekultiviert wurde. Im Kernbereich finden sich
Halbtrockenrasenstadien, naturnah ausgebildete Kleingewässer sowie ein größeres
Abgrabungsgewässer mit Steilufern und nur gering ausgebildeter
Unterwasservegetation. Am östlich gelegenen Wasserwerk und am südlichen Rand
liegen floristisch wertvolle Kalkäcker. Nördlich des Wasserwerkes stockt ein
noch verbliebener Waldstreifen, der teilweise als artenreicher Niederwalrest
mit Linde, Esche, Eiche und Bergahorn ausgebildet ist und teilweise auch als
Restbestand eines alten Orchideen-Buchenwaldes erhalten ist. Bei dem Teilgebiet westlich des
Abgrabungsgeländes, der "Hessenschanze", handelt es sich um ein
ehemaliges Militärgelände, dass durch bewaldete Bereiche und Halbtrockenrasen
und wärmeliebende Gehölze gekennzeichnet ist. Dieses Gelände weist ein stark gegliedertes
Kleinrelief mit kleinen Hügeln und Mulden, Abgrabungen und Geländekanten auf.
Auf trockenen, steinigen bzw. flachgründigen Bereichen hat sich ein artenreicher
Kalktrockenrasen entwickelt, der von lockeren, etwas wärmeliebenden Gebüschen
durchsetzt bzw. umgeben ist. Das Gebiet hat aufgrund seiner strukturellen
Vielfalt und der Ausprägung seltener Vegetationskomplexe mit gefährdeten Pflanzengesellschaften
und Arten eine hohe vegetationskundliche und floristische Bedeutung.
Wichtige Ziele der Schutzgebietsausweisung sind die Erhaltung und Entwicklung des Waldhügels mit Kalksteinabgrabungsgelände, Restwaldflächen und Magerrasen aufgrund seiner strukturellen Vielfalt und seiner Bedeutung als Lebensraum für eine hohe Anzahl stark gefährdeter Pflanzenarten sowie die Erhaltung des strukturell vielgestaltigen Biotopkomplexes des Geländes der Hessenschanze. Mit dieser Verordnung werden die Vorgaben des Regionalplanes, Teilabschnitt Münsterland, mit der geplanten Darstellung eines „Bereiches für den Schutz der Natur“ konkretisiert und erfüllt.
Die Regelungen der Verordnung im Einzelnen sind dem dieser Vorlage beigefügten Entwurf zu entnehmen.
Anlagen:
Anlage 1: Verordnungstext Entwurf