VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die vorliegende
Planung erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Gleichzeitig erfolgt
die ebenfalls notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes.
Im Jahr 2006 wurde
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 229, Kennwort „Catenhorner Straße –
Ost“ beschlossen. Sie steht aktuell zum Satzungsbeschluss an. Die aktuelle Planung
zielt darauf ab, eine von der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine anvisierte
Wohnungsbebauung auf der bisherigen Grünlandfläche zu ermöglichen. Über das aktuelle
Plankonzept wurde im Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt"
am 18. April 2012 (Vorlage Nr. 154/12) berichtet und in der Sitzung vom
13.06.2012 die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes beschlossen. Am 18.09.2013
wurde nach Beratung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Offenlegungsbeschluss
gefasst.
Inzwischen hat die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 07. Oktober 2013 bis einschließlich 07. November 2013 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 26.09.2013 und damit rechtzeitig vorher ortsüblich bekannt gemacht. Der Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, wurde dabei gegeben.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen dieser Vorlage bei (Anlagen 1 und 2; Planausschnitt und Textl. Festsetzungen).
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind darüber hinaus der dieser Vorlage beigefügten Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 3) samt des zugehörigen Umweltberichtes (Anlage 4) zu entnehmen. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Rheinkalk GmbH, Werk Middel,
Anne-Frank-Straße 99, 48431
Rheine;
1.1.1 Stellungnahme vom 05.November 2013
Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und
Herren,
im Rahmen der Offenlage
des Bebauungsplanes der Stadt Rheine Nr. 229, Catenhorner Straße – Ost, erheben
wir fristgerecht Einwendungen.
Unser Werk Middel ist von
der beabsichtigten Änderung der Nutzung als Wohnbaufläche mit Ausweisung
„Allgemeines Wohngebiet“ existentiell betroffen. Die Edith-Stein-Straße ist
nach Aufgabe der Zuwegung über die Anne-Frank-Straße die einzig verbleibende Zufahrtmöglichkeit
für unsere Kunden. Die Verladung, bzw. Bedienung unserer Kunden muss dabei auch
außerhalb der werktäglichen Arbeitszeit in der Nachtzeit und auch am Wochenende
erfolgen. Hierzu liegen bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigungen
vor.
Weiterhin verweisen wir
darauf, dass das schalltechnische Gutachten auf diese Situation und den damit
verbundenen gewerblichen Lärm nicht eingeht und nach unserer Auffassung die
Vorbelastung unvollständig abbildet.
Wir sind an einer
gütlichen Einigung mit der Stadt Rheine sehr interessiert, behalten uns aber
zur Sicherung von Markt und Arbeitsplätzen weitere Rechtsmittel vor. …“
1.1.2 Stellungnahme vom 06. Februar 2014
Inhalt:
„Sehr geehrter Herr
Schütte,
ich bitte zunächst die
etwas längere Bearbeitungszeit zu entschuldigen.
Beiliegend erhalten Sie
die Stellungnahme unseres Gutachters und den
Schriftsatz, den wir im
Dezember schon bei Ihnen hinterlassen hatten.
Wir erhalten ausdrücklich
unsere erheblichen Bedenken aufrecht und
sehen in der Planung mit
Ausweisung als "Allgemeines Wohngebiet"
einen existenzgefährdenden
Konflikt auf uns zukommen. Wir wollen
Ihre Planungen nicht
behindern, regen aber nochmalig an, das Gebiet
entsprechend der
tatsächlichen Nutzung als Mischgebiet auszuweisen.
Wir bedanken uns für die
Gelegenheit zur Stellungnahme und stehen
für weitere Rückfragen
selbstverständlich gern zur Verfügung.“
Stellungnahme des Immissionsschutz-Gutachters der Rheinkalk
GmbH
„… nachfolgend erhalten Sie unsere Anmerkungen zur überarbeiteten schalltechnischen Stellungnahme zur Verkehrslärmsituation im Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 229 „Catenhorner Straße –Ost“.
Aufgabenstellung des
Gutachtens war, ob für die geplanten Wohngebäude gesunde Wohnverhältnisse zu
erreichen sind. Dabei ist die geplante Wohnbebauung mit dem Schutzanspruch
eines allgemeinen Wohngebietes zu bewerten.
In der überarbeiteten
Stellungnahme NR. LL8625.1/03 der Zech Ingenieurgesellschaft mbH Lingen vom
13.12.2013 wurde jetzt auch die Edith-Stein-Straße (Zufahrt der Rheinkalk GmbH,
Werk Middel) bei der Berechnung der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr
gemäß 16.BImschV berücksichtigt.
Die Stellungnahme kommt zu
dem Ergebnis, dass annähernd im gesamten Plangebiet die schalltechnischen
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete sowohl tags als auch nachts
überschritten werden. (Vgl.- Pkt. 5M S.12).
Die derzeitige gewerbliche
Belastung des Plangebietes wurde in der Stellungnahme nicht berücksichtigt.
Aufgrund der ermittelten Geräuschsituation allein aus dem Bereich des
Straßenverkehrslärmes sowie des zuvor aufgeführten Sachverhaltes ist eine
Ausweisung des Bebauungsplanes als Mischgebiet mit Orientierungswerten gemäß
DIN 18005 von:
tagsüber: 60 dB(A)
nachts: 50 dB(A) (bzw. 45
dB(A))
im Hinblick auf die
erreichbaren Wohnverhältnisse für die geplanten Wohngebäude u. E. sinnvoll. …“
Abwägungsempfehlung:
Das schalltechnische Gutachten zur Planung wurde aufgrund der Stellungnahme v. 05.November 2013 in Absprache mit der Rheinkalk GmbH um die Berücksichtigung der für das Plangebiet relevanten Lärmimmissionen des Kalkwerkes ergänzt und liegt in der überarbeiteten Fassung vor (s. Anlage Schalltechnische Stellungnahme LL8625.103 v. 13.12.2013). Der unter Annahme des Volllastbetriebes berücksichtigte zusätzliche Lärm, verursacht durch die werksbedingten Zu- und Abfahrtsverkehre auf der Edith-Stein-Straße, führt nur zu geringfügigen Abweichungen der Ergebnisse gegenüber dem Stand der Offenlegung.
Die nachgebesserten Ergebnisse sind in der Planung berücksichtigt.
Die Änderungen zur
Fassung des Planentwurfes zur Offenlange stellen sich wie folgt dar:
- Der unter Annahme des Volllastbetriebes
berücksichtigte zusätzliche Verkehrslärm von der Edith-Stein-Straße führt
zu einem leicht veränderten Lärmpegelkurvenverlauf. Die Lärmkurven
(zeichnerisch) und die lärmbezogenen textlichen Festsetzungen wurden auf
der Basis des nachgebesserten Gutachtens zur Gewährleistung gesunder
Wohnverhältnisse auch bei Volllastbetrieb angepasst (vgl. Planentwurf).
- Das Plangebiet liegt durch die
geringfügige Verschiebung der Lärmpegelkurven fast gänzlich im
Lärmpegelbereich 3 oder 4, so dass die textlichen Festsetzungen im
Planentwurf angepasst wurden und die Festsetzungen zu den Schlafräumen
nicht mehr nur auf gekennzeichnete Bereiche beschränkt, sondern - da im
Grunde die gesamte WA-Fläche betroffen ist - so formuliert sind, dass sie
für das ganze Plangebiet beachtlich sind. Die Anforderungen an den
Lärmschutz sind dabei nach wie vor je nach gutachterlich ermitteltem
Lärmpegelbereich unterschiedlich (s. textl. Festsetzung Nr. 2).
- Eine Ergänzung der lärmbezogenen
textlichen Festsetzungen war entsprechend der gutachterlichen Empfehlung
für den Außenwohnbereichsschutz vorzunehmen, weil auf den vorgesehenen
Wohngebietsflächen Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) als unzulässig
einzustufen sind, sofern diese nicht im Schallschatten von Gebäuden
(Anordnung zur lärmabgewandten Seite) liegen und/oder nicht für
ausreichende schallabschirmende Maßnahmen Sorge getragen wird (vgl.
Lärmschutzgutachten LL8625.1/03 S. 14 ff). Um den geforderten
Außenwohnbereichsschutz sicherzustellen, wurde eine entsprechende
Festsetzung, ähnlich dem Festsetzungsvorschlag im Gutachten, nachträglich
in den Planentwurf aufgenommen.
Auf der Basis der vom Gutachterbüro ZECH abschließend formulierten Vorkehrungen für einen passiven Schallschutz zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden die textlichen Festsetzungen überarbeitet. Der genehmigte Volllastverkehr auf der Edith-Stein-Straße ist dabei berücksichtigt worden. Mit den nun getroffenen Festsetzungen wird planungsrechtlich sichergestellt, dass bei einer Bebauung keine Schutzansprüche gegen den genehmigten Betrieb geltend gemacht werden können und keine existenzielle Betroffenheit oder Limitierung des Betriebes „Werk Middel“ erfolgt.
Die gutachterliche Stellungnahme des von der Rheinkalk GmbH
beauftragten Gutachters resümiert fälschlicherweise wie folgt:
„Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis,
dass annähernd im gesamten Plangebiet die schalltechnischen Orientierungswerte
für allgemeine Wohngebiete sowohl tags als auch nachts überschritten werden.
(Vgl.- Pkt. 5M S.12).“
Dabei verkennt der Gutachter, dass das zitierte Ergebnis nur das
Zwischenresultat des Gutachters ist, welches die Schallberechnung OHNE die Berücksichtigung
der passiven Lärmschutzmaßnahmen ist. Unter Berücksichtigung des vorgesehenen
passiven Lärmschutzes werden die Orientierungswerte für gesunde Wohnverhältnisse
jedoch eingehalten.
Wenn der Gutachter der Rheinkalk GmbH kritisiert, dass die derzeitige gewerbliche Belastung des Plangebietes in der Stellungnahme nicht berücksichtigt wird, lässt er außer Acht, dass durch die Planung kein formales „Heranrücken von Wohnbebauung an den Gewerbelärm“ initiiert wird. Zwar entstehen neue Wohnbauflächen in der Umgebung der bestehenden gewerblichen Nutzungen, jedoch sind diese für Limitierungen nicht maßgeblich, da in geringerer Entfernung zum gewerblichen Lärm bereits Wohnbebauung (Reines Wohngebiet, Bebauungsplan 2 E „Bühnertstraße“) den Maßstab für einzuhaltende Werte setzt (hier liegen die maßgeblichen Immissionsorte für den gewerblichen Lärm). Somit wird dem Verschlechterungsverbot (Bestandsschutzprinzip) Folge geleistet. Durch die Planung kommt es keinesfalls zu einer Verschlechterung der bestehenden Situation. So liegt die bereits bestehende angrenzende Wohnbebauung in etwa 150 m Entfernung vom Kalkwerk, während das Plangebiet etwa doppelt so weit entfernt ist. Von dem gewerblichen Lärm sind daher für das Plangebiet keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten.
Berücksichtigt wurde dagegen der gewerblich bedingte, für
das Plangebiet relevante Verkehrslärm von den am Plangebiet benachbart
verlaufenden Zu- und Abfahrtsverkehren. Dieser wurde - wie schon erwähnt –
neben den Lärmbelastungen der Catenhorner Straße gutachterlich unter Annahme
des Volllastbetriebes berücksichtigt.
Den Ausführungen entsprechend wird festgestellt, dass den geäußerten Bedenken somit in der Planung Rechnung getragen wird.
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563
Steinfurt
Stellungnahme vom 05.November 2013
Inhalt:
„ Sehr geehrte Damen
und Herren,
zum o.g.
Planungsvorhaben nehme ich wie folgt Stellung:
Kreisstraßenbau
1. Parallel zur K 69 ist der Abschnitt zwischen den geplanten
Zufahrten als Bereich ohne Ein- und Ausfahrten gemäß Planzeichenverordnung
auszuweisen (PlanZV, 6.4; Einfahrtsbereich sowie Bereiche ohne Ein- und
Ausfahrt).
2. Die Herstellung der Zufahrten ist dem Straßenbauamt anzuzeigen.
3. Die Sichtdreiecke zur Auffahrt auf die K 69 sind sicherzustellen
und dauerhaft freizuhalten.
Bodenschutz, Abfallwirtschaft
Bei
dem Areal handelt es sich meiner Auffassung nach nicht um eine „brachliegende
Fläche“, sondern um eine Grünlandfläche. Die dort genehmigte „Übergangswohnanlage“
war ein temporär aufgestelltes Gebäude ohne nennenswerte Gründungsmaßnahmen.
Eingriffe in das Erdreich und einhergehende Zerstörungen der Bodenstruktur sind
nicht bekannt. Unter dem Baufeld steht laut der „Karte der schutzwürdigen Böden
NRW“ sehr schutzwürdiger Boden mit Biotopentwicklungspotential an (Schutzklasse
2).
Mit
dem o. g. Bebauungsplan sollen somit bisher unbebaute Flächen für eine bauliche
Nutzung in Anspruch genommen werden. Unter Hinweis auf § 1 a (2) soll mit Grund
und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den
Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die
Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen
soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der
Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen
können.
Ich
bitte daher um Prüfung von alternativen Entwicklungsmöglichkeiten brachliegender
Flächen und nachvollziehbare Darlegung der Ergebnisse im Umweltbericht.
Darüber
hinaus weise ich darauf hin, dass Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, die
aufgrund der Rekultivierungsverpflichtung der Stadt Rheine an der ehemaligen
Boden- und Bauschuttdeponie „Waldhügel“ ergriffen wurden, nicht für andere
Eingriffe in Natur und Landschaft herangezogen werden dürfen. Die Rekultivierungsmaßnahmen
an der Deponie „Waldhügel“ sind Ausgleich für den ehemaligen Deponiebetrieb (z.
B. Rückbau der Asphaltstraßen, Aufforstung von Wald, Gebüschpflanzungen, Anlage
von unversiegelten Wegen). Auf den Änderungsbescheid des Kreises Steinfurt vom
15.11.2010 (Abschluss- und Rekultivierungsplanung) wird verwiesen. “
Abwägungsempfehlung:
Zu Kreisstraßenbau
Der Forderung nach einer Darstellung des Abschnittes zwischen den geplanten Zufahrten als Bereich ohne Ein- und Ausfahrten wird nicht gefolgt, da der Bebauungsplan für den relevanten Abschnitt bereits Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorsieht. Auf festgesetzten Flächen zum Anpflanzen sind bauliche Anlagen automatisch regelmäßig unzulässig so dass bereits ohne die geforderte Darstellung Zufahrten nur auf den entlang des Plankonzeptes offen gelassenen Abschnitten möglich sind.
Die Hinweise mit Bezug auf die Zufahrten, konkret auf die Anzeigepflicht bei der Herstellung von Zufahrten und die Freihaltung von Sichtdreiecken im Bereich von Zufahrten werden zur Kenntnis genommen und folgender Hinweis dazu mit in die Planzeichnung aufgenommen:
„Die Herstellung der Zufahrten ist dem Straßenbauamt anzuzeigen. Geplante Zufahrten sind rechtzeitig durch den Bauherren mit dem Straßenbauamt hinsichtlich ihrer Zulässigkeit abzuklären. Notwendige Sichtdreiecke zur Gewährleistung der verkehrlichen Sicherheit sind einzuhalten.“
Damit wird den diesbezüglichen Anmerkungen Rechnung getragen.
Zu Bodenschutz,
Abfallwirtschaft
Die derzeitig vorwiegende Beschaffenheit und Charakteristik des Plangebietes als Grünlandfläche wird im Rahmen der Planung nicht in Frage gestellt, sondern wurde entsprechend im Umweltbericht deklariert (s. z.B. Umweltbericht S. 6) und bewertet (s. Umweltbericht S 19, Tab. 3). Auf dieser Basis wurden auch die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe naturschutzfachlich bewertet. Die für die Eingriffe erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen sind im Umweltbericht beschrieben und vorgesehen.
Dem in der Stellungnahme angesprochenen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a (2) BauGB wird im Bebauungsplan Rechnung getragen. So wurde die im Plangebiet zulässige Grundflächenzahl auf 0,3 festgelegt. Damit wird der Anteil, der gemessen am Baugrundstück von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, auf ein notwendiges und angemessenes Maß beschränkt.
Alternative Möglichkeiten für eine Verlagerung der Planung auf den Innenbereich werden allein aufgrund der speziell für die Örtlichkeit verfolgten Zielsetzung, den bislang vor Ort diffus ausgeprägten Siedlungsrand sinnvoll durch die Planung zu neu zu gestalten und zu arrondieren, nicht gesehen. Alternative Standorte kommen im vorliegenden Fall aber auch deshalb nicht zum Tragen, weil neben der Arrondierung des Siedlungsrandes eine gute Möglichkeit besteht, auf geeigneten und verfügbaren Flächen Ersatzmietwohnraum zur Kompensation eines hohen Sanierungsbedarfes bei Mietwohn-Altobjekten im Stadtteil Dorenkamp zu schaffen. Eigentümer der Fläche ist ein im Stadtteil Dorenkamp vertretener und bedeutender Akteur des Wohnungsmarktes, der im Zusammenschluss in einer Interessengemeinschaft mit anderen Wohnungsmarktakteuren des Stadtteils nach Möglichkeiten sucht, in geeigneter Lage nahe gelegenen Ersatzwohnraum schaffen zu können. Mit der Planung könnte der Sanierungsprozess unterstützt und vor Ort ansässigen, von Sanierungsvorhaben betroffenen Menschen so alternativer Wohnraum im Umfeld angeboten werden, so dass einem kompletten Wechsel des Wohnungsumfeldes Alternativen gegenübergestellt werden können. Die Planung fügt sich in die vorhandene Infrastruktur gut ein und wurde regionalplanerisch bereits per Stellungnahmeschreiben befürwortet.
Vor dem Hintergrund, dass mit der Planung nur eine kleine Fläche für den Wohnungsbau entwickelt werden soll und hierfür in einem ehemals bereits baulich temporär in Anspruch genommenen Bereich im Übergang von Siedlungsraum und Landschaft das Plangebiet neu als Wohnbaufläche ausgewiesen wird und dass die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe ausgeglichen bzw. kompensiert werden können, wird die Flächeninanspruchnahme am vorgesehenen Standort als städtebaulich sinnvoll und vertretbar angesehen. Die mit der Planung verfolgten stadtentwicklungspolitischen Ziele der Ermöglichung von neuen Wohnangeboten, der Arrondierung des Siedlungsraumes und der Stabilisierung eines für den Stadtteil bedeutenden Akteurs auf dem örtlichen Wohnungsmarkt mit Eigentum im Stadtteil Dorenkamp werden in der Abwägung höher gewichtet als die mit der Planung einhergehende Flächeninanspruchnahme auch vor dem Hintergrund der Kompensation dieser.
Bezüglich des Hinweises, „dass Ausgleichs- und
Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Rekultivierungsverpflichtung der Stadt
Rheine an der ehemaligen Boden- und Bauschuttdeponie „Waldhügel“ ergriffen
wurden, nicht für andere Eingriffe in Natur und Landschaft herangezogen werden
dürfen“ wird seitens der Stadt festgestellt, dass für den hier vorgenommenen
Ausgleich und die Kompensation nur Maßnahmen berechnet sind, die außerhalb der
Rekultivierung „Waldhügel“ erfolgen oder die gem. Absprache und
Änderungsbeschluss mit der Unteren Naturschutzbehörde anrechenbar waren. So ist
im Landschaftpflegerischen Maßnahmenplan, der Bestandteil des
Änderungsbescheides v. 15.11.2010 zur Rekultivierung der ehemaligen Boden- und
Bauschuttdeponie „Waldhügel“ ist, dazu folgendes festgehalten:
„Maßnahme 2
- Rückbau der Asphaltdeckschicht des vorhandenen Zufahrtweges bis Ende 2011. Die Schottertragschicht bleibt erhalten und kann nach dem Rückbau der Deckschicht als Zuwegung zum Schafstal genutzt werden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Steinfurt kann sich die Stadt Rheine, die Maßnahme zur ökologischen Verbesserung (Teilentsiegelung der Fläche) als Kompensation anrechnen lassen.“ (s. Anhang 2, Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan zum Änderungsbescheid unter Rückbaumaßnahme 2).
Die hierzu ebenfalls mit dem Kreis Steinfurt abgestimmten Werteinheiten wurden dem Ökokonto der Stadt Rheine zugeführt und hieraus in Teilen die Kompensation bewältigt.
Somit besteht hier, anders als noch in der Stellungnahme befürchtet, kein Konflikt. Der planfestgestellten Rekultivierung wurde/wird in vollem Umfang nachgekommen und es wurde lediglich die darüber hinaus im Änderungsbescheid vereinbarte (Rückbau-)“Maßnahme 2“ der Absprache entsprechend mit den vereinbarten Werten in das Ökokonto eingestellt und stand für den Eingriffsausgleich zur Verfügung. Zusammen mit den anderen im Umweltbericht zum Bebauungsplan-Nr. 229 „ Catenhorner Straße – Ost “ aufgeführten und beschriebenen Kompensationsmaßnahmen werden der Ausgleich und die Kompensation für die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe somit sichergestellt.
2.2 Thyssengas GmbH, Kampstraße 49, 44137
Dortmund
Stellungnahme vom 07. Oktober 2013
Inhalt:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
am
nordwestlichen Rand der o. g. Bauleitplanung verläuft die im Betreff genannte
Gasfernleitung L07350 der Thyssengas GmbH.
Beigefügt
erhalten Sie den oben genannten Bestandsplan im Maßstab 1:1000.
Die
Gasfernleitung liegt innerhalb eines gesicherten Schutzstreifens von 6,0 m (3,0
m links und rechts der Leitungsachse), in dem aufgrund technischer Vorschriften
bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind.
Gegen
die o. g. Bauleitplanung haben wir grundsätzlich keine Bedenken, wenn
1.
unsere
Gasfernleitung inklusiv des Schutzstreifens im Flächennutzungs- und
Bebauungsplan dargestellt wird,
2.
auf
unsere Gasfernleitung L07350 in der textlichen Begründung zum Bebauungsplan
hingewiesen wird,
3.
die Gasfernleitung
bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt wird,
4.
das
beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen sowie unsere allgemeine Schutzanweisung für Gasfernleitungen
der Thyssengas GmbH Anwendung findet,
5.
wir am
weiteren Verfahren beteiligt werden. „
Abwägungsempfehlung:
Die am nördlichen Rand des Plangebietes gelegene Gasfernleitung L07350 der Thyssengas GmbH wird nachrichtlich in die Planzeichnung zum Bebauungsplan übernommen und inklusive des Schutzstreifens im Bebauungsplan dargestellt.
Im Planentwurf zum Bebauungsplan wird folgender Passus unter
den Hinweisen zur Berücksichtigung von Versorgungsleitungen ergänzt:
„Leitungen
Vor Pflanz-, Bau- und Erschließungsmaßnahmen sind möglicherweise von den
Maßnahmen betroffene Versorgungs- und Leitungsträger vorab durch den Bauherren
zu ermitteln und rechtzeitig zu kontaktieren. Schutzanforderungen der
Versorgungsträger sind zu berücksichtigen.“
2.3 Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik
Niederlassung West,
Dahlweg 100, 48153 Münster;
Stellungnahme vom 5. November 2013
Inhalt:
„
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu Ihrem
Schreiben vom 27. September 2013 nehmen wir wie folgt Stellung:
Im
Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom
(siehe Lageplan).
Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe insbesondere Abschnitt 3, zu
beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau,
die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht
behindert werden.
Unter
Berücksichtigung der o. g. Hinweise bestehen keine Bedenken gegen den o. g.
Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort: „Catenhorner Straße – Ost“, der Stadt Rheine.“
Abwägungsempfehlung:
Derzeit bestehen unter Berücksichtigung der Hinweise keine Bedenken seitens der Telekom. Die Sicherstellung der Schutzbelange muss auf anderer Ebene erfolgen. Ein entsprechender Hinweis für Bauherren und Eigentümer zur rechtzeitig erbetenen Kontaktaufnahme mit den Versorgern und der Pflicht zur Sicherstellung der Schutzbelange der Versorger bei Pflanz- Bau- und Erschließungsmaßnahmen wird unter den Hinweisen im Planentwurf aufgenommen.
2.4 Technische
Betriebe Rheine ÄÖR, Fachbereich Entsorgung / Altlasten, Klosterstraße 14,
48431 Rheine
Inhalt:
„
Bezüglich der o. g. Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung eines Bebauungsplanes
bestehen seitens der TBR – Altlasten keine Bedenken.
Auf
Seite 5 der FNP-Änderung wird geschrieben:
Der
Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie einschl. Bauschutt-, Brech- und
Klassieranlage der Seiten der Stadt Rheine wurde im Sommer 2009 endgültig
aufgegeben; derzeit werden lediglich noch Maßnahmen im Rahmen einer befristeten
Rekultivierung im Bereich „Waldhügel“ getätigt.
Auf
Seite 3 des Bebauungsplanentwurfs ist formuliert:
Zwischenzeitlich
wurde der Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie am 15. Juni 2009 eingestellt
und geschlossen. Zz. werden hier Rekultivierungsmaßnahmen durchgeführt.
Der
Sachverhalt ist korrekt darzustellen:
Der
Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie endete gesetzesgemäß am 15. Juni 2009.
Die Deponie befindet sich seitdem in der Stilllegungsphase. Dadurch ist
zugleich die BImSchG-Genehmigung für die Bauschuttbrech- und Klassieranlage
erloschen. Durch die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wurde die
Rekultivierung der noch nicht wieder hergerichteten Deponieabschnitte vorgeschrieben.
Die Abnahme dieser Rekultivierungsmaßnahme erfolgte am 23. April 2013 und
mittels Bescheid vom 19.07.2013 wurde die ordnungsgemäße Stilllegung gemäß § 40
Abs. 3 KrWG festgestellt. Die Deponie befindet sich jetzt in der
Nachsorgephase, für die ebenfalls Bestimmungen aus dem Planfeststellungsbeschluss
gelten. “
Abwägungsempfehlung:
Der korrekte Sachverhalt wird in der Begründung den Ausführungen entsprechend redaktionell angepasst. Der Anregung wird somit entsprochen.
2.5 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 (s. Beschlussvorlage und Niederschrift zu Vorlage Nr. 172/13) und den in dieser Vorlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB abgewogenen Stellungnahmen billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die Nachbesserung des Lärmgutachtens (zusätzl. Betrachtung der Volllastbetriebsverkehre auf der Edith-Stein-Straße) und die dadurch bedingte leichte Verschiebung der Lärmpegelbereiche (rot markiert) und die notwendige Anpassung der textlichen Festsetzungen (rot markiert) sowie die Aufnahme von zusätzlichen Hinweisen und der nachrichtlichen Darstellung der das Plangebiet tangierenden Gasleitung die Grundsätze der Planung nicht berührt sind;
b) durch die Änderungen den Belangen der
berührten Öffentlichkeit angemessen Rechnung getragen wird
sowie
c) die Interessen anderweitiger Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt
werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Beschluss der Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878) wird der Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort: " Catenhorner Straße - Ost ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 229 , Kennwort: " Catenhorner Straße - Ost ", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.