Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 14. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:
14.
Änderungssatzung
zur
Hauptsatzung der Stadt Rheine
vom
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Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die folgende 14. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossen:
§ 6
Integrationsrat
1. Der
Integrationsrat besteht aus 15 Mitgliedern, davon 10 direkt gewählte Mitglieder
gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO und 5 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27
Abs. 2 Satz 4 GO.
2. Anregungen
und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich bei der/dem Bürgermeister(in)
einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit
zu befassen.
§
19
Inkrafttreten
Diese 14. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Diese Änderungen haben u. a. Auswirkungen auf die Regelungen im § 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 in der zz. gültigen Fassung.
§ 6 der Hauptsatzung enthält derzeit folgende Regelung:
§
6
Integrationsrat
1. Es wird ein Integrationsrat mit 15
Mitgliedern eingerichtet, davon 10 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2
Satz 1 GO und 5 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 GO.
2. Der Wahltag wird innerhalb der gesetzlich
vorgegebenen Frist durch den Rat festgesetzt.
3. Anregungen und Stellungnahmen des
Integrationsrates sind schriftlich bei
der/dem Bürgermeister(in) einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich
innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.
Durch das o. g. Änderungsgesetz wurde verbindlich geregelt, dass es künftig für die Migrantenvertretung nur noch ein Organisationsmodell gibt, nämlich den Integrationsrat. Die bis zum Änderungsgesetz noch alternativ zulässige Bildung eines Integrationsausschusses ist somit nicht mehr möglich.
Ferner haben in Rheine inzwischen über 5.000 ausländische Einwohner/innen ihre Hauptwohnung, sodass für die Stadt Rheine die Bildung eines Integrationsrates gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 GO nicht mehr freiwillig sondern verpflichtend ist.
Insofern ist der „Einrichtungsbeschluss“ des Rates für einen Integrationsrat in Rheine mit der derzeitigen Formulierung nicht mehr erforderlich. Daher wird die geänderte Formulierung des § 6 Abs. 1 unter Beibehaltung der Festlegung der Integrationsratsgröße vorgeschlagen.
Durch das o. g. Änderungsgesetz wurde im § 27 Abs. 2 Satz 3 GO ferner verbindlich geregelt, dass die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates am Tag der Kommunalwahl stattfindet.
Aufgrund dieser Neuregelung und der Tatsache, dass die Bildung des Integrationsrates in Rheine verpflichten ist, ist der bisherige Abs. 2 des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine zu streichen.
Der bisherige Absatz 3 wird dadurch Absatz 2.
Die nach dem o. g. Änderungsgesetz zugelassene Möglichkeit der Wahl bzw. der Bestellung stellvertretender Mitglieder sowohl für die direkt gewählten Migrantinnen und Migranten als auch für die Ratsvertreter, wird in die Durchführungsbestimmungen für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine aufgenommen.
Zur besseren Übersichtlichkeit wurden die vorgeschlagenen Änderungen der Hauptsatzung in der als Anlage beigefügten Synopse nochmals deutlich gemacht.
Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Rat gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO die Änderung der
Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen kann.
Anlage:
- Synopse über die Änderungen