Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die Informationen zur Wahl des Integrationsrates am 25. Mai 2014 werden zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Nachstehende Informationen zur Wahl des
Integrationsrates am 25. Mai 2014 werden seitens der Verwaltung gegeben:
1. Sachstand
Der Landtag hat am 18.12.2013 das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalpolitischer Vorschriften mit den nachstehenden Änderungen des § 27 (Integration) der Gemeindeordnung beschlossen:
§ Der Integrationsrat wurde als einziges Organisationsmodell festgeschrieben.
§ Es können auch Stellvertreter für die direkt gewählten Migrantenvertreter im Zuge der Integrationswahl gewählt werden. Ebenfalls ist für die Ratsmitglieder die Möglichkeit der Bestellung von Ratsmitgliedern als Stellvertreter durch den Rat vorgesehen.
§ Es wurde ein einheitlicher Wahltermin für die Wahl zum Integrationsrat gemeinsam mit der allgemeinen Kommunalwahl für den 25. Mai 2014 festgelegt.
§ Der Kreis der aktiv Wahlberechtigten wurde erweitert.
(Die Wahlberechtigung für Mehrstaater bestand früher nur, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens 5 Jahre vor dem Wahltag erworben wurde. Diese Frist ist weggefallen.)
§ Rat und Integrationsrat stimmen sich künftig darüber ab, mit welchen konkreten Themen und Aufgaben sich der Integrationsrat befassen soll.
§ Der Integrationsrat kann künftig in einem vom Rat festgelegten Rahmen über ihm zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden.
Mit der Änderung des § 27 der Gemeindeordnung werden ein optimiertes Zusammenwirken der gewählten Migrantenvertreter und der Ratsmitglieder sowie eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der Integrationsräte angestrebt.
Neben den Kommunalwahlen und der Europawahl findet somit zeitgleich am 25. Mai 2014 die Wahl des Integrationsrates statt.
Mit der Vorlage-Nr. 110/14 „14. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine“ und der Vorlage-Nr. 112/14 „Erlass der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder“ wird der Änderung des § 27 der Gemeindeordnung im Ortsrecht gefolgt.
2. Zeitplan für die Durchführung der
Integrationsratswahl
Aus dem Kommunalwahlgesetz bzw. der
Wahlordnung für den Integrationsrat ergibt sich für die Durchführung der Wahl
der nachstehende Zeitplan:
Zeitrahmen |
Aufgabe |
Spätestens 25. Februar |
Zeitpunkt zu
dem Wahlbewerber im Wahlgebiet ihre Wohnung haben müssen Bekanntmachung
des Wahltermins |
direkt im
Anschluss |
Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
im Anschluss (frühzeitig) |
Einreichung der
Wahlvorschläge durch die
Bewerber (frühzeitige
Einreichung wird empfohlen, damit etwaige Fehler noch behoben werden können) |
07. April, 18
Uhr |
Letzter Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
16. April |
Der Wahlausschuss
entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge |
20. April |
Eintragung der
Wahlberechtigten von Amts wegen |
21.
April bis 23. Mai |
Möglichkeit der
Briefwahl Beantragung im
Wahlamt der Stadt Rheine (Raum 104) |
21.
April bis 9. Mai |
„Veränderungsdienst“; Eintragung der Wahlberechtigten auf Antrag
die in das Wahlgebiet zuziehen |
04.
Mai |
Zeitpunkt bis zu dem die Versendung der Wahlbenachrichtigungskarten an die Wahlberechtigten erfolgt |
05.
bis 09. Mai |
Möglichkeit der
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis |
9. Mai |
Zeitpunkt, zu dem
der Wahlberechtigte im Wahlgebiet seine Wohnung haben muss |
13. Mai |
Spätester Zeitpunkt für den Antrag auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten mit deutscher und ausländischer
Staatsangehörigkeit |
25. Mai 2014 8 Uhr – 18 Uhr |
Wahltag,
Wahlzeit voraussichtlichtes
Wahllokal: Altes Rathaus |
3. Einteilung des Wahlgebietes
Unverändert gegenüber der vergangenen Integrationsratswahl im Jahr 2009
wird das Gebiet der Stadt Rheine in keine weiteren Stimmbezirke unterteilt. Die
Stimmabgabe soll wie gewohnt in einem zentralen Wahllokal stattfinden.
Die Aufteilung des Stadtgebietes in 49 Stimmbezirke analog zur
Kommunalwahl ist für die Integrationsratswahl aufgrund der Größenordnung der
Stadt Rheine und der damit verbundenen Anzahl an Wahlberechtigten
problematisch. Für die Wahl zum Integrationsrat sind ca. 3.400 Wahlberechtigte
zum Urnengang aufgerufen. Selbst bei einer Wahlbeteilung von 25 Prozent
(vergangene Wahl 12 %) würden je Wahllokal durchschnittlich 18 Wähler ihre
Stimme abgeben. Die Stimmenauszählung im Wahllokal ist bei dieser geringen
Wählerzahl aufgrund der Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht zulässig. Daher
müssten aus allen Wahllokalen die Urnen abgeholt und die Auszählung an einem
zentralen Ort durchgeführt werden.
Ferner ist zu bedenken, dass bei einer dezentralen Lösung keine
flächendeckende Unterstützung bei Sprachschwierigkeiten in den Wahllokalen
gegeben werden kann (z. B. Fragen zum Stimmzettel oder der Wahlberechtigung).
Klärungen hinsichtlich der Wahlberechtigung oder Prüfung von Ausweisdokumenten
können jedoch in einem zentralen Wahllokal mit einem entsprechend geschulten
und zusammengesetzten Wahlvorstand erfahrungsgemäß gut bewältigt werden.
Bisher wurde das Wahllokal im Foyer des Neuen Rathauses eingerichtet.
Dies ist aufgrund der drei zeitgleichen Wahlen keine optimale Lösung, da sich
vermutlich bereits am frühen Abend die ersten Personen im Neuen Rathaus
einfinden werden und sich über die Wahlergebnisse informieren möchten. Da der
Zugang über das Foyer zum Rathaus erfolgt, würden diese Besucher die Wahl zum Integrationsrat
stören.
Es ist beabsichtigt das Wahllokal im Alten Rathaus einzurichten.
Hierfür spricht, dass im Falle von Fragestellungen zur Wahlberechtigung die
Mitarbeiter des Wahlamtes direkt vor Ort sind. Es hat sich am Wahltag auch
bewährt, dass Mitarbeiter der Migrationsberatung sowie des Ausländeramtes
anwesend sind.
Mit Ende der Wahlzeit kann durch den Wahlvorstand direkt die Auszählung
der Stimmen und die damit verbundene Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgen.
Das Wahlergebnis der Integrationsratswahl kann dann analog zur
Kommunal-/Europawahl im Ratssaal präsentiert werden.
4. Änderung der Geschäftsordnung des Integrationsrates
Soweit durch die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung eine Anpassung der bestehenden Geschäftsordnung für den Integrationsrat erforderlich wird, soll diese durch den neu gewählten Integrationsrat beraten und beschlossen werden.