Verfahrensvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Rheine nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss, den kw -
Vermerk für die Stelle 5704 "Vermessungstechniker/in" zum 23.12.2014
aufzuheben, die Stelle 5705 mit einem kw-Vermerk zu versehen und den Stellenplan
entsprechend zu ändern.
Beratungsgrundlage/Sachverhalt:
I. Allgemeine
Ausgangssituation – Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept
Angesichts der sich
dramatisch verschlechternden finanziellen Rahmenbedingungen und der daraus
resultierenden allgemeinen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung wurde im Jahre
2006 das sog. Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept entwickelt und
am 5. 12. 2006 im Haupt- und Finanzausschuss beraten (Vorlage 508/06).
Im
Rahmen dieses Konzeptes wurden alle Stellen der Stadtverwaltung verschiedenen
Prioritäts- und Maßnahmenkategorien zugeordnet. Grundgedanke ist hierbei, dass
beim Freiwerden einer Stelle entschieden wird, ob sie wiederbesetzt werden muss
oder eingespart werden kann.
Die im Rahmen dieses
Konzeptes definierten Kategorien und Maßnahmen sind in der Anlage 1
dargestellt.
Die überwiegende Zahl der
Planstellen bei der Stadt Rheine ist den Maßnahmenkategorien II. und III.
zugeordnet. Daraus folgt, dass bei jeder Stellenvakanz teilweise aufwändige
organisatorische Überprüfungen durchgeführt werden müssen. Die für derartige
Organisationsuntersuchungen in der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden
personellen Ressourcen sind sehr begrenzt. Die Beauftragung externer
Organisationsberater ist zum einen sehr teuer und zum anderen hinsichtlich der
praktischen Umsetzbarkeit der Ergebnisse erfahrungsgemäß kritisch zu bewerten.
Daher wurde in der Stadtverwaltung ein internes System entwickelt und eine
Arbeitsgruppe „Organisationsuntersuchung“ eingerichtet. Unter der Moderation
des Fachbereiches „Interner Service“ führen die Controller/innen aller 6
Fachbereiche der Stadtverwaltung stellenbezogene organisatorische Überprüfungen
durch. Erste verwaltungsinterne Untersuchungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe
liegen bereits vor und werden in die nächsten Stellenplanberatungen einfließen.
In diesem Sinne wurden
Einzelheiten des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes in
mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission dargestellt und intensiv
diskutiert.
II. Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung
2008 – 2015
Zur
konkreten Ausgestaltung des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes
war es notwendig, für einen überschaubaren Planungszeitraum die zu erwartende
personelle Entwicklung bei der Stadtverwaltung zu betrachten. Zu diesem Zweck
wurde im Jahre 2008 eine Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung für den
Zeitraum 2008 – 2015 erstellt. Dabei wurde deutlich, dass es zahlreiche
Einflussfaktoren gibt, die in einer Verwaltung unserer Größenordnung kaum
statistisch planbar sind. Für eine annähernd realistische Planung war es daher
insbesondere erforderlich, die im Planungszeitraum zu erwartende Fluktuation
möglichst realistisch einzuschätzen. Neben den bekannten Altersgrenzen ist
dabei auch ein früheres Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine im
Rahmen der Altersteilzeit eine feste Planungsgröße.
Unter
Berücksichtigung der erkennbaren Faktoren ist davon auszugehen, dass bis zum
Ende des Planungszeitraumes 80 Personen aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine
ausscheiden werden. Auf dieser Grundlage können nach Einschätzung der
Verwaltung bis 2015 18 Planstellen eingespart werden. 39 Stellen sollen durch
die Einstellung und Übernahme von Auszubildenden und 23 Stellen extern wieder
besetzt werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird dieses Ziel erreichbar
sein. Einzelheiten zur Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung sollen im
Herbst 2011 in der Strategie- und Finanzkommission sowie im Rahmen des 3.
Umsetzungsberichtes Anfang 2012 dargestellt werden.
III. Gewährung
von Altersteilzeit (ATZ) als Element der Personalbedarfs- und
Entwicklungsplanung 2008 – 2015
Um das Ziel des Stellen- und
Personalkostenkonsolidierungskonzeptes erreichen zu können, ist eine möglichst
planbare und sozialverträgliche Fluktuation erforderlich. Im Rahmen dieses sog.
aktiven Fluktuationsmanagements hat der Rat der Stadt Rheine eine
Grundsatzregelung über die Gewährung von Altersteilzeit bei der Stadt Rheine
beschlossen. Von dieser Möglichkeit haben in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt
33 Mitarbeiter/innen Gebrauch gemacht, so dass die Personalbedarfs- und
Entwicklungsplanung insofern auf eine relativ realistische Basis gestellt
werden konnte.
IV. Ausweisung
von kw – Vermerken im Rahmen der Stellenpläne 2012 und 2013
Die nach der Personalbedarfs-
und Entwicklungsplanung 2008 – 2015 vorgesehenen 18 Stelleneinsparungen können
aufgrund der Systematik dieses Konzeptes im Voraus nicht in allen Fällen
konkret stellenbezogen benannt werden. Gleichwohl hat die Verwaltung in
mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission und im HFA erklärt, dass
sie dieses Ziel bis zum Ende des Planungszeitraumes erreichen wird.
Wegen dieser fehlenden
Konkretisierung der Stelleneinsparungen hat der Rat der Stadt Rheine im Wege
der Stellenplanberatungen 2010 und 2011 festgelegt, dass die altersteilzeitbedingt
frei werdenden Planstellen einen kw – Vermerk erhalten. Dieser Vermerk
bedeutet, dass die jeweils betroffenen Stellen mit dem Ausscheiden des
Stelleninhabers bzw. der Stelleninhaberin „wegfallen“, also für eine
Wiederbesetzung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Verwaltung hat bei
verschiedenen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass das Instrument der kw-
Vermerke im Kontext des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes
kein geeignetes Mittel ist, die gesteckten Ziele schneller oder effizienter zu
erreichen. Gleichwohl wurde die kw – Vermerke aus dem Stellenplan 2010 in den
Stellenplan 2011 übernommen; verbunden mit der Forderung, bei Freiwerden einer
entsprechenden Stelle in den zuständigen Ratsgremien über die Aufhebung jedes
einzelnen kw – Vermerkes zu entscheiden.
V. Aufhebung
des kw – Vermerkes bei der Stelle 5704 „Vermessungstechniker/in“ im Fachbereich
5
Die Stelle 5704 ist im
aktuellen Stellenplan nach Entgeltgrupppe 10 mit einem kw – Vermerk
ausgewiesen.
Die
Stelleninhaberin wird zum 23.12.2014 in die Freistellungsphase der
Altersteilzeit eintreten.
Im
Rahmen des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes ist diese Stelle
der Prioritätenkategorie „2.2“ und der Maßnahmeneinteilung „II“ zugeordnet.
Das bedeutet, dass die Nichtwiederbesetzung
der Stelle Einschränkungen bei Pflichtaufgaben bedeuten würde und dass vor
Wiederbesetzung detaillierte organisatorische Überprüfungen erforderlich sind.
Die Leistung muss bis zum
Abschluss der Untersuchungen erbracht werden.
Der Produktbereich 5701 wurde
bereits im Januar 2012 im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens „PV
Vermessung“ untersucht. Dabei wurde festgelegt, dass das Produkt bei der Stadt
Rheine verbleibt.
Das städtische Vermessungsamt
wird von einer Beamtin des höheren vermessungstechnischen Dienstes geleitet
(qualifiziertes Vermessungsamt), und ist nach §2 (4) VermKatG NW somit
berechtigt, hoheitliche Katastervermessungen zur Erledigung eigener Aufgaben im
Sinne des VermKatG durchzuführen.
Die Stelleninhaberin der
Stelle 5704 ist zu 90 % im hoheitlichen Bereich tätig.
Hierzu gehören
Katastervermessungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeinmessungen:
1.) Katastervermessungen:
Teilungs-, Umlegungs- und
Straßenschlussvermessungen
Zur Abwicklung von
Kaufverträgen ist – sofern Teilflächen erworben/verkauft werden – eine
hoheitliche Teilungsvermessung nötig, um die entsprechenden Kaufflächen zu
erwerben/ verkaufen und die Umschreibung im Grundbuch zu vollziehen.
Gerade im Bereich
Bodenordnung/Umlegung ist durch die enge Abstimmung mit den Fach-ämtern und
durch schnelle Reaktionszeiten eine sehr schnelle, wirtschaftliche und
bürgerfreundliche Umsetzung von Planungen möglich. Hier werden Einnahmen für
den städtischen Haushalt generiert.
Als aktuelles Beispiel sei hier das Umlegungsverfahren Wohnpark Dutum Teil E
genannt. Hier sind im Vermessungsbereich Einnahmen in Höhe von ca. 230 TEUR
erwirtschaftet worden (zusätzlich zu den über städtebauliche Verträge
abgeschöpften Vorteilen für die Planbegünstigten). In 2 Monaten sind in enger
Abstimmung mit dem Planungsbereich und den Eigentümern 177 Flurstücke
katastertechnisch gebildet und in die Örtlichkeit übertragen worden.
2.) Grenzvermessungen
Beim Straßen- und/oder
Kanalausbau werden die Grundstücksgrenzen zu den privaten Nachbargrundstücken
oftmals aus technischen oder topografischen Gründen zerstört. Die Stadt Rheine
ist hier als ausführende Stelle zu Schadensersatz gegenüber den Anwohner
verpflichtet und setzt hier entsprechend dem Katasternachweis neue Grenzpunkte
zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes.
3.) Gebäudeeinmessungen
Die Errichtung oder
Veränderung von/an städtischen Gebäuden unterliegt der gesetzlichen
Einmessungspflicht nach §16(2) VermKatG und wird nach dem Abschluß der
Bauarbeiten vom Vermessungsamt durchgeführt.
Durch die Wahrnehmung der
aufgeführten Katastervermessungen – neben den sonstigen kommunalen
vermessungstechnischen Aufgaben - wird für die dort (anteilig) tätigen Personen
des Messtrupps eine Deckung der Personalkosten erreicht. Durch die enge Verzahnung
mit den Fachstellen im Hause (Liegenschaftsamt, Geschäftsstelle Umlegung, ehem.
Tiefbauamt, Gebäudewirtschaft) und den Einsparungen von Auftragsvergaben und
Prüfungen von Vermessungsleistungen an/von externen Stellen werden zudem
weitere Synergieeffekte genutzt.
Bei einer Nichtbesetzung der
Stelle 5704 kann nur ein Teil der hoheitlichen Vermessungen durch das vorhande
Personal aufgefangen werden (ca. 20 %). Für alle weiteren Katastervermessungen
müssten externe Büros (öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) beauftragt
werden, was höhere Kosten (Mehrwertsteuer) trotz gleichbleibender
Innendienstvorarbeiten (Koordinierung, Absprachen mit den
Produkten/Fachbereichen verbleiben im Fachamt, Vergabe von
Vermessungsleistungen und Prüfung der erbrachten Leistungen fallen zusätzlich
an) für die Stadt Rheine zur Folge hätte. Auch würden Reaktionszeiten deutlich
verlängert.
In der folgenden Tabelle sind
die durch die Vermessungsabteilung erbrachten hoheitlichen Leistungen
dargestellt. Diese lassen sich anhand der Gebührenordnung für das amtliche
Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in
Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) nachweisen.
Aufwendungen
für hoheitliche Vermessungen |
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Teilbereiche
nicht hoheitliche Vermessung, GIS, Bodenordnung und Wertermittlung sind
ausgenommen! |
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Jahr |
Leistung in TEUR |
Bemerkung |
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Hoheitliche Vermessungen |
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2007 |
245 |
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2008 |
120 |
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2009 |
90 |
Stelle hD zeitweise nicht
besetzt |
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2010 |
80 |
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2011 |
115 |
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2012 |
30 |
Stelle hD zeitweise nicht
besetzt |
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2013 |
150 |
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2014 |
320 |
geplant, incl. Abrechnung
Umlegung Dutum |
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Jahresdurchschnitt: |
144 |
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Bei Erbringung der Leistungen
durch das städtische Vermessungsamt fällt keine Mehrwertsteuer an.
Auf der Stelle 5704 werden
ca. 80% der hoheitlichen Vermessungsleistungen erbracht, ca. 20% hiervon können
durch vorhandenes Personal aufgefangen werden. Mit dem vorhandenen Personal
können also ca. 35 % vom Gesamtvolumen der hoheitlichen Vermessungsleistungen
erbracht werden.
Sollte die Stelle 5704 nicht
wiederbesetzt werden, müssen somit ca. 65% der Leistung über Vergaben erbracht
werden. Hinzu kommt bei Vergabe die Mehrwertsteuer.
Dafür müssten im Haushalt
jährlich ca. 120 TEUR (incl.
Mehrwertsteuer) eingestellt werden.
Die Innendienstvorarbeiten
(Koordinierung, Absprachen mit den Produkten/Fachbereichen, Vergabe, Prüfung
etc.) fallen zusätzlich bei der
Stadt Rheine an.
Investitionen Messtrupp und
Entwicklung der Aufgaben:
Der Messtrupp ist in den
letzten Jahren kontinuierlich dem technischen Fortschritt angepasst worden
(Aktualisierung des Außendienstequipments – Tachymeter und grafisches Feldbuch
- in 2012, Anschaffung und Einsatz der GPS-Messtechnik in 2007), um auch
zukünftig die vielfältigen kommunalen Aufgaben zeitnah und kostendeckend
erledigen zu können. Gleichzeitig kann dadurch auch weiterhin eine
praxisgerechte Ausbildung zum/r Vermessungstechniker/in von der Stadt Rheine
angeboten werden (2 Ausbildungsplätze). Zudem ist Ende 2007 ein neues Messfahrzeug
angeschafft worden.
Die Stelleninhaberin hat sich
im Laufe ihres Arbeitslebens zusätzliche Qualifikationen zur Durchführung von
hoheitlichen Vermessungen angeeignet, die der „Messgenehmigung II“ entsprechen.
Diese Zusatzqualifikation ist
für die Durchführung der von ihr wahrgenommenen Aufgaben unbedingt
erforderlich, der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben in den ingenieurtechnischen
Bereich.
Für die Erteilung der
„Messgenehmigung II“ sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- als Staatlich geprüfter
Techniker (Fachrichtung Vermessungstechnik) mindestens drei Jahre lang tätig im
Vermessungswesen bei entsprechenden (= hoheitlichen) Arbeiten beschäftigt
gewesen
- als Vermessungstechniker
mindestens sechs Jahre lang im Vermessungswesen bei entsprechenden (=
hoheitlichen) Arbeiten beschäftigt gewesen sein.
Der Beruf
„Vermessungstechniker“ ist ein reiner Ausbildungsberuf mit einer Regel-
Ausbildungsdauer von 3 Jahren. Die Zusatzausbildung zum Staatlich geprüften
Techniker (Fachrichtung Vermessungstechnik) kann berufsbegleitend absolviert
werden (3 Jahre), wenn eine einschlägige Berufsausbildung und mindestens
einjährige Berufserfahrung in dem Beruf „Vermessungstechniker“ vorliegen.
Staatlich geprüfte
Vermessungstechniker(innen) sind dank ihrer Ausbildung befähigt,
Diplom-Ingenieure bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, sie können auch in
verschiedenen Arbeitsbereichen eigenverantwortlich tätig werden.
In der Katastervermessung
kann die Staatlich geprüfte Vermessungstechnikerin bzw. der Staatlich geprüfte
Vermessungstechniker eigenverantwortlich einen Messtrupp führen.
Die Stelleninhaber 5705 und
5713 (Vermessungstechniker/in) verfügen nicht über die notwendigen Fähigkeiten
und Kenntnisse für diese Zusatzqualifikation.
Der Bereich der
nicht-hoheitlichen Vermessung (z. B. topographische Aufnahmen als
Planungsgrundlage) wird zum einen voraussichtlich zurückgehen (z. B. durch
Abgabe der Straßenbaulasten der Landes- und Kreisstraßen) zum anderen ist in
diesem Bereich durch die technischen Entwicklung eine Reduzierung des
Arbeitsaufwands möglich.
Daher wird vorgeschlagen, den
kw-Vermerk auf die Stelle 5705 zu verschieben. Der Stelleninhaber ist
ausschließlich im nicht-hoheitlichen Bereich tätig.
Fazit:
- Durch die Entscheidung, die Stelle des PV
„Vermessung, Bodenordnung und Wertermittlung“ wiederzubesetzen, ist
indirekt auch eine Vorentscheidung für die Durchführung hoheitlicher
Vermessung für eigene Aufgaben gefallen. Hierfür wird entsprechend
qualifiziertes Personal benötigt.
- Aufgrund der technischen Fortschritte und unter
Berücksichtigung der personellen Entwicklung sollte die Stelle 5704
wiederbesetzt und der kw-Vermerk von der Stelle 5704 auf die Stelle 5705
übertragen werden. (Der KW-Vermerk wird von der Stelle 5704 auf die Stelle
5705 verschoben)
- Die Wiederbesetzung der o.g. Stelle ist
wirtschaftlich (Die Stelle rechnet sich).
Eine Auslagerung würde den Haushalt insgesamt höher
belasten.
Diese ist u.a.in der Mehrwertsteuerbefreiung
begründet.
Die Verwaltung beabsichtigt,
die o.g. Stelle extern mindestens als Vermessungstechniker/in mit
Messgenehmigung II auszuschreiben, da intern keine Kandidaten zur Verfügung
stehen.