Betreff
Änderung der Gebührensatzung der Stadtbibliothek
Vorlage
148/14
Aktenzeichen
FB 1-wi
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat beschließt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 die nachfolgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Rheine.

 

 

Satzung

über die Benutzungs- und Gebührenordnung

der Stadtbibliothek

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss am 30.September 2014 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Zweck der Stadtbibliothek

 

Die Stadtbibliothek dient zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zu Freizeitzwecken.

 

 

§ 2

Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses

 

Zwischen der Bibliothek und den Benutzerinnen und Benutzern wird ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

 

 

§ 3

Benutzerkreis

 

(1) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist jeder Person gestattet.

 

(2) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Einverständniserklärung eines/einer Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

(3) Wer erheblich oder wiederholt gegen die Satzung der Stadtbibliothek verstößt, kann von der Benutzung zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen, die aufgrund dieser Satzung entstanden sind, bleiben nach dem Ausschluss bestehen.

 

 

§ 4

Zulassung

 

(1) Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage eines Personalausweises zu beantragen.

 

(2) Minderjährige haben eine schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder Vertreterin vorzulegen. Dieser hat sich gleichzeitig für den Schadensfall und hinsichtlich anfallender Gebühren zur Begleichung zu verpflichten.

 

(3) Wer zur Entleihung zugelassen ist, erhält einen Benutzerausweis. Der Ausweis bleibt im Eigentum der Stadtbibliothek. Er ist nicht übertragbar. Er ist bei Ausgabe, Verlängerung und Rückgabe von Medien vorzulegen. Der Benutzerausweis ist mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aufzubewahren. Ein Verlust des Ausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden.

 

(4) Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbibliothek mitzuteilen.

 

(5) Mit der Unterschrift erkennt die Benutzerin/der Benutzer bzw. Erziehungsberechtigte die Benutzungsordnung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner Daten zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und zu statistischen Zwecken zu.

 

(6) Mit Betreten der Bibliothek wird die Benutzungsordnung anerkannt.

 

 

§ 5

Öffnungszeiten

 

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek bekannt gegeben.

 

 

§ 6

Leihgut

 

(1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Ton- und Bildträger, elektronische Medien, Spiele und Karten ausgeliehen. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

 

(2) Die Zahl der Entleihungen wird von der Stadtbibliothek grundsätzlich begrenzt. Weitere Ausleihbeschränkungen bleiben vorbehalten.

 

(3) Ausgeliehene Medien können durch andere Benutzerinnen und Benutzer vorbestellt werden. Die Interessenten werden schriftlich benachrichtigt, sobald das Medium zur Verfügung steht. Das Medium wird 5 Tage reserviert.

 

(4) Bücher und Zeitschriftenaufsätze, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach der Leihverkehrsordnung für die Deutschen Bibliotheken beschafft werden. Es erfolgt eine Benachrichtigung, wenn die im Leihverkehr bestellte Literatur eingetroffen ist.

 

 

§ 7

Leihfristen

 

(1) Die Leihfrist beträgt 28 Tage.

 

(2) Auf das Ende der Leihfrist wird durch einen Quittungsbeleg, der den Rückgabetermin nennt, hingewiesen.

 

(3) Die Leihfrist kann bis zu zweimal um jeweils 28 Tage verlängert werden. Anträge sind vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. Ein telefonischer Antrag genügt. Die Verlängerung der Leihfrist kann für bestimmte Werke grundsätzlich ausgeschlossen werden. Vorgemerkte Medien können nicht verlängert werden.

 

 

§ 8

Internetnutzung

 

(1) Jeder angemeldete Benutzer/jede angemeldete Benutzerin hat das Recht, den Internetzugang zu nutzen.

 

(2) Die Zeitbegrenzung der Internetnutzung wird durch Aushang bekannt gegeben.

 

 

§ 9

Rechte und Pflichten

 

(1) Jede Person hat das Recht, die in der Benutzungsordnung genannten Leistungen der Stadtbibliothek in Anspruch zu nehmen.

 

(2) Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, das Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen und sonstige Veränderungen sind untersagt.

 

(3) Verlust und festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

 

(4) Eine Weitergabe an andere Personen ist nicht statthaft.

 

(5) Änderungen und Manipulationen an den Computern und deren Softwarekonfigurationen sind untersagt.

 

(6) Es ist untersagt, jugendgefährdende oder rechtswidrige Seiten im Internet aufzurufen. Es ist untersagt, über den Internet-Zugang Texte und Bilder zu versenden, die illegal oder beleidigend sind.

 

(7) Jede Person hat sich nach Betreten der Bibliothek so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Es ist nicht gestattet, in der Stadtbibliothek zu rauchen, zu trinken oder zu essen.

 

(8) Wer gegen die Benutzungsverordnung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek ganz oder vorübergehend ausgeschlossen werden.

 

 

§ 10

Haftung

 

(1) Für jede Beschädigung und für den Verlust eines Mediums ist der Benutzer/die Benutzerin schadenersatzpflichtig.

 

(2) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Benutzung von Bibliotheksgut entstanden sind.

 

 

§ 11

Benutzungsgebühren

 

(1) Die Benutzungsgebühr für Erwachsene beträgt für einen Zeitraum von 12 Monaten 15,00 € oder für einen Zeitraum von 3 Monaten 5,00 €.

 

(2) Von der Benutzungsgebühr befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

(3) Gegen Vorlage des Familienpasses der Stadt Rheine wird ein Rabatt auf die Jahresgebühr gewährt. Die Höhe des Rabatts wird durch Aushang bekannt gegeben.

 

(4) Gegen Vorlage einer Bescheinigung erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerbergesetzt eine Gebührenermäßigung von 75% auf die Jahresgebühr der Stadtbibliothek.

 

 

§ 12

Weitere Gebühren

 

(1) Für das Vorbestellen eines Mediums beträgt die Bearbeitungsgebühr 1,00 €.

 

(2) Für die Beschaffung von Büchern und Zeitschriftenkopien im Rahmen des Leihverkehrs der Deutschen Bibliotheken und des Regionalen Leihrings Nordrhein-Westfalen beträgt die Bearbeitungsgebühr je Bestellschein 3,50 €. Die Gebühr wird mit Abgabe des Leihverkehrsantrages fällig.

 

(3) Die Schutzgebühr für im Rahmen des Leihverkehrs gelieferte Kopien beträgt je 10 Seiten 0,50 €.

 

(4) Für das Ausstellen eines Ersatzausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.

 

(5) Für die Reparatur beschädigter Medien und im Fall eines Medienersatzes entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 €.

 

(6) Für die Internetnutzung werden für jede halbe Stunde Gebühren in Höhe von 0,50 € berechnet.

 

 

§ 13

Mahn- und Säumnisgebühren

 

(1) Für die verspätete Rückgabe von Medien wird eine Versäumnisgebühr erhoben, die ohne vorherige Anmahnung zu zahlen ist. Sie beträgt je Medium

 

1.    in der ersten Überziehungswoche 0,50 €.

2.    für jede weitere angefangene Woche 1,00 €.

 

(2) Ist der Rückgabetermin um mehr als 7 Tage überzogen, erfolgt eine schriftliche Erinnerung. Wird einer Erinnerung nicht innerhalb von 7 Tagen Folge geleistet, so wird noch zweimal schriftlich an die Abgabe erinnert.

 

(3) Erinnerungen sind gebührenpflichtig. Für die erste Erinnerung wird eine Gebühr von 1,00 € erhoben, für die zweite eine Gebühr von 2,00 € und für die dritte eine Gebühr von 4,50 €.

 

(4) Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Benutzer/ der Benutzerin mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden, aber als unzustellbar zurückkommen.

 

(5) Wenn ein Medium nicht spätestens 6 Wochen nach der ersten Erinnerung zurückgebracht wird, werden das Medium sowie die aufgelaufenen Gebühren durch die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde gebührenpflichtig eingezogen.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Juni 2008 außer Kraft.

 


Begründung:

 

Für die Nutzung der Dienstleistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren erhoben. Wie bei den anderen kulturellen Einrichtungen gibt es seit jeher auch in der Stadtbibliothek eine Gebührenermäßigung für Bedürftige, um allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe am kulturellen Leben zu ermöglichen. Diese Tatsache ist in der Gebührenordnung der Stadtbibliothek geregelt.

 

In der aktuell gültigen Satzung vom 24. Juni 2008 heißt es in § 11 Absatz 3:

 

„Gegen Vorlage des Familienpasses der Stadt Rheine wird ein Rabatt auf die Jahresgebühr gewährt. Die Höhe des Rabatts wird durch Aushang bekannt gegeben.“

 

Der Familienpass wurde bis Dezember 2013 an Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII und an Familien ausgegeben. Es wurde ein Rabatt in Höhe von 75 % auf die Jahresgebühr gewährt.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 28.11.2013 (Vorlage 446/13) beschlossen, den Familienpass ab 2014 nur noch an Familien auszugeben.

Die aktuelle Satzung bietet nun nicht mehr die rechtliche Legitimation zur Gewährung eines Rabattes für bedürftige Menschen und muss deshalb angepasst werden.

Der entsprechende Absatz muss lauten:

 

㤠11 Absatz 4

Gegen Vorlage einer Bescheinigung erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Gebührenermäßigung von 75% auf die Jahresgebühr der Stadtbibliothek“.

 

Der § 11 Absatz 3 behält seine Gültigkeit.


Anlagen:

 

Anlage 1 – bisherige Satzung vom 24. Juni 2008